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BNotO § 111c Beklagter

Bundesnotarordnung

(1) Die Klage ist gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten,

1.
die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;
2.
deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.
Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen die Leitung des Prüfungsamtes zu richten.

(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Notarkammer wird die Notarkammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - NotZ (Brfg) 3/24
10. März 2025
NotZ (Brfg) 3/24 10. März 2025
Urteil vom Kammergericht (Senat für Notarsachen) - Not 6/18
14. Mai 2019
Not 6/18 14. Mai 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Notarsachen) - 1 Not 2/14
21. Januar 2016
1 Not 2/14 21. Januar 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 11/14
16. März 2015
NotZ (Brfg) 11/14 16. März 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Notarsachen) - 1 Not 1/14
12. Juni 2014
1 Not 1/14 12. Juni 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Notarsachen) - 1 Not 2/11
6. September 2011
1 Not 2/11 6. September 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Notarsachen) - Not 24/10
16. Februar 2011
Not 24/10 16. Februar 2011