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BNotO § 110a Tilgung

Bundesnotarordnung

(1) Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen

1.
fünf Jahre bei
a)
Ermahnungen durch die Notarkammer,
b)
Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde,
c)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, Ermahnung oder Missbilligung geführt haben,
d)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
2.
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden;
3.
20 Jahre bei einer Entfernung vom bisherigen Amtssitz, einer Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit und einer Entfernung aus dem Amt, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.
Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die notariellen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der erneuten Bestellung nach einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.

(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d nicht, solange

1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,
2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder
3.
eine im Disziplinarverfahren verhängte Geldbuße noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - NotZ (Brfg) 2/24
10. März 2025
NotZ (Brfg) 2/24 10. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - NotZ (Brfg) 6/22
6. März 2023
NotZ (Brfg) 6/22 6. März 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 5/17
19. November 2018
NotZ (Brfg) 5/17 19. November 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 4/17
23. April 2018
NotZ (Brfg) 4/17 23. April 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Senat für Notarsachen) - 2 Not 1/16
14. Dezember 2016
2 Not 1/16 14. Dezember 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 3/16
21. November 2016
NotZ (Brfg) 3/16 21. November 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 7/14
16. März 2015
NotSt (Brfg) 7/14 16. März 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Senat) - 2 Not 6/13
23. April 2014
2 Not 6/13 23. April 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 X (Not) 6/13
7. April 2014
2 X (Not) 6/13 7. April 2014
Urteil vom Unknown court (1. Senat) - AGH 27/09 (I 7)
16. März 2010
AGH 27/09 (I 7) 16. März 2010