Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen. Er hat hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden Amtspflichten zu beachten. Ein im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; Satz 1 gilt entsprechend. Er hat hierbei die für einen deutschen Notar geltenden Amtspflichten zu beachten.
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BNotO § 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar
Bundesnotarordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 40/25
21. Januar 2026
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IV ZR 40/25 | 21. Januar 2026 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 VA 13/21
20. Mai 2022
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8 VA 13/21 | 20. Mai 2022 |
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Beschluss vom Amtsgericht Charlottenburg - 99 AR 9466/15
22. Januar 2016
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99 AR 9466/15 | 22. Januar 2016 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 13/14
20. Juli 2015
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NotZ (Brfg) 13/14 | 20. Juli 2015 |
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Urteil vom Kammergericht (Senat für Notarsachen) - Not 27/11
1. Juni 2012
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Not 27/11 | 1. Juni 2012 |