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BNotO § 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar

Bundesnotarordnung

Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen. Er hat hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden Amtspflichten zu beachten. Ein im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; Satz 1 gilt entsprechend. Er hat hierbei die für einen deutschen Notar geltenden Amtspflichten zu beachten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 40/25
21. Januar 2026
IV ZR 40/25 21. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 VA 13/21
20. Mai 2022
8 VA 13/21 20. Mai 2022
Beschluss vom Amtsgericht Charlottenburg - 99 AR 9466/15
22. Januar 2016
99 AR 9466/15 22. Januar 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 13/14
20. Juli 2015
NotZ (Brfg) 13/14 20. Juli 2015
Urteil vom Kammergericht (Senat für Notarsachen) - Not 27/11
1. Juni 2012
Not 27/11 1. Juni 2012