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BNotO § 12 Bestellungsurkunde

Bundesnotarordnung

(1) Die Notare werden von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Notars bezeichnen und die Dauer der Bestellung (§ 3 Abs. 1 und 2) angeben.

(2) Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur dann nichtig, wenn keine Bestellungsurkunde ausgehändigt wurde und sich auch aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte. Liegt keine Nichtigkeit vor, ist jedoch die Anhörung der Notarkammer oder die Aushändigung der Bestellungsurkunde unterblieben, so ist dies unverzüglich nachzuholen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Kammergericht (Senat für Notarsachen) - AR 3/23 Not
23. Januar 2024
AR 3/23 Not 23. Januar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 VA 13/21
20. Mai 2022
8 VA 13/21 20. Mai 2022
Beschluss vom Unknown court (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 5/19
20. Juli 2020
NotZ (Brfg) 5/19 20. Juli 2020
Urteil vom Unknown court (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 1/20
20. Juli 2020
NotZ (Brfg) 1/20 20. Juli 2020
Urteil vom Unknown court (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 4/19
20. Juli 2020
NotZ (Brfg) 4/19 20. Juli 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 13/14
20. Juli 2015
NotZ (Brfg) 13/14 20. Juli 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 12/14
20. Juli 2015
NotZ (Brfg) 12/14 20. Juli 2015