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BNotO § 14 Allgemeine Berufspflichten

Bundesnotarordnung

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 41/26 e
7. Mai 2026
34 Wx 41/26 e 7. Mai 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 40/26 e
7. Mai 2026
34 Wx 40/26 e 7. Mai 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8 ZB 25.2400
13. April 2026
8 ZB 25.2400 13. April 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - NotSt (Brfg) 1/24
10. November 2025
NotSt (Brfg) 1/24 10. November 2025
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 T 4062/25
30. September 2025
12 T 4062/25 30. September 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 36 Not 7/24
27. Mai 2025
36 Not 7/24 27. Mai 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 398/23
8. Mai 2025
III ZR 398/23 8. Mai 2025
Endurteil vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 501 DSNot 4/22
15. April 2025
501 DSNot 4/22 15. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - NotZ (Brfg) 2/24
10. März 2025
NotZ (Brfg) 2/24 10. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - NotSt (Brfg) 1/23
10. Dezember 2024
NotSt (Brfg) 1/23 10. Dezember 2024