Der Notar hat sich gegenüber Kollegen, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BNotO § 31
Bundesnotarordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.