BNotO § 48

Bundesnotarordnung

Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 4/16
13. März 2017
NotZ (Brfg) 4/16 13. März 2017
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2870/10
5. Januar 2011
1 BvR 2870/10 5. Januar 2011