Das Amt des Notars erlischt durch
- 1.
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Entlassung aus dem Amt (§ 48), - 2.
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Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod, - 3.
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vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c), - 4.
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bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2, - 5.
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rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat, - 6.
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bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50), - 7.
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rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.