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BNotO § 48b

Bundesnotarordnung

(1) Wer als Notarin oder als Notar

1.
mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
2.
einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt, kann das Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend niederlegen.

(2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit der Amtsniederlegung nach § 48c zwölf Jahre nicht überschreiten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 Not 1/22
16. September 2022
2 Not 1/22 16. September 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - Not 2/21
21. Februar 2022
Not 2/21 21. Februar 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 1/16
21. November 2016
NotZ (Brfg) 1/16 21. November 2016
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 63/12
20. November 2013
1 BvR 63/12 20. November 2013