Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Notar den Amtsverlust in gleicher Weise zur Folge wie für einen Landesjustizbeamten.
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BNotO § 49
Bundesnotarordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 4/17
23. April 2018
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NotZ (Brfg) 4/17 | 23. April 2018 |