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BNotO § 50 Amtsenthebung

Bundesnotarordnung

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1796/23
23. September 2025
1 BvR 1796/23 23. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 4/25
18. Juli 2025
AnwZ (Brfg) 4/25 18. Juli 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 43/23
24. Mai 2024
1 AGH 43/23 24. Mai 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - NotZ (Brfg) 6/22
6. März 2023
NotZ (Brfg) 6/22 6. März 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - NotZ (Brfg) 4/21
14. November 2022
NotZ (Brfg) 4/21 14. November 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 C 207/19
30. März 2022
1 C 207/19 30. März 2022
Beschluss vom Unknown court (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 3/20
20. Juli 2020
NotZ (Brfg) 3/20 20. Juli 2020
Beschluss vom Unknown court (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 35/19
27. August 2019
AnwZ (Brfg) 35/19 27. August 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 43/17
9. Mai 2018
AnwZ (Brfg) 43/17 9. Mai 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 7279/14
28. November 2017
7 K 7279/14 28. November 2017