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BNotO § 5 Eignung für das notarielle Amt

Bundesnotarordnung

(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,
2.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder
3.
sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.

(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.

(5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Referenzen

  • § 882 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1796/23
23. September 2025
1 BvR 1796/23 23. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Senat für Notarsachen) - 15 Not 5/25
27. August 2025
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 36 Not 7/24
27. Mai 2025
36 Not 7/24 27. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - NotZ (Brfg) 2/24
10. März 2025
NotZ (Brfg) 2/24 10. März 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 15/23
10. Oktober 2024
2 C 15/23 10. Oktober 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 209/21
31. Mai 2024
5 K 209/21 31. Mai 2024
Urteil vom Kammergericht (Senat für Notarsachen) - AR 3/23 Not
23. Januar 2024
AR 3/23 Not 23. Januar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - NotZ (Brfg) 4/22, NotZ 1/23
13. November 2023
NotZ (Brfg) 4/22, NotZ 1/23 13. November 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - NotZ (Brfg) 1/23
24. Juli 2023
NotZ (Brfg) 1/23 24. Juli 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 36 Not 8/22
27. Juni 2023
36 Not 8/22 27. Juni 2023