Urteil vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Notarsachen) - Not 3/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

A.

1

Die Klägerin begehrt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13. Februar 2018 zur Neuentscheidung über ihre Notarbestellung zu verpflichten.

2

Die im Jahr 1970 geborene Klägerin ist seit dem 5. Juni 1998 als Rechtsanwältin zugelassen und war bis zum 31. August 2015 in der Kanzlei Sch. und Kollegen in A. in B. tätig. Seit dem 1. September 2015 arbeitet sie im Amtsgerichtsbezirk H. bei der Kanzlei Sch.und B.. Sie schloss das zweite juristische Staatsexamen mit 6,73 Punkten ab; in der notariellen Fachprüfung erzielte sie 8,21 Punkte. Die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO unter Berücksichtigung der vorgenannten Ergebnisse zu berechnende Punktzahl beträgt insgesamt 7,61 Punkte.

3

Die Klägerin bewarb sich auf eine der vier in der Niedersächsischen Rechtspflege 7/2017, S. 204 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk H.. Um diese vier Stellen bewarben sich außer der Klägerin drei weitere Rechtsanwälte, die zwischenzeitlich zu Notaren bestellt wurden.

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Mit Bescheid vom 13. Februar 2018 hat die Beklagte die Bewerbung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen angegeben, die Klägerin habe zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 31. Oktober 2017 nicht die örtliche Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO erfüllt. Soweit die Klägerin behaupte, sie habe bereits zum 1. Januar 2015 eine vertragliche Vereinbarung mit einer Kanzlei in H. geschlossen, aber mit Rücksicht auf ihre Kinder nicht zu diesem Zeitpunkt umziehen können, führe diese Argumentation zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Berücksichtigung des verschobenen Umzugszeitpunkts wegen der Betreuung von minderjährigen Kindern in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO wäre die dreijährige örtliche Wartezeit zum 31. Oktober 2017 nicht erfüllt gewesen. Ein Grund, von dieser Regelvoraussetzung aus Bedürfnis- oder Gerechtigkeitsgründen abzuweichen, bestehe vorliegend nicht. Bei einem Bestand von derzeit 27 Notaren im Amtsgerichtsbezirk H. zuzüglich den noch zu bestellenden Bewerbern sei ein dringender Bedarf zu verneinen. Ein Absehen von der Erfüllung der örtlichen Wartezeit müsse auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, um diejenigen Bewerber nicht zu benachteiligen, die deswegen trotz an sich gegebener persönlicher und fachlicher Eignung zum Notar von einer Bewerbung absähen.

5

Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie meint, die Beklagte habe die höchstrichterlichen Ausführungen zur Annahme eines Ausnahmefalls, in dem von der Erfüllung der örtlichen Wartezeit abgesehen werden könne, verkannt. Ihre Nichtberücksichtigung als Notarin habe zur Folge, dass eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk H. unbesetzt zurückgegeben würde, obwohl ein entsprechender Bedarf ermittelt worden und auch vorhanden sei. Zudem habe die Beklagte ihre konkrete persönliche Situation nicht hinreichend berücksichtigt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 und 7 BNotO gelten nicht als Unterbrechung der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 Zeiten wegen eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der Betreuung eines Kindes für die Dauer von zwölf Monaten. Nichts Anderes sei anzunehmen, wenn zur Vermeidung eines Schulwechsels von minderjährigen Kindern mitten im Schuljahr ein ansonsten beschlossener Wechsel und Umzug in einen anderen Amtsgerichtsbezirk zeitlich aufgeschoben werde. Wenn die Beklagte diese Zeit, also den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015, berücksichtigte, fehlten ihr - der Klägerin - lediglich noch zwei Monate zur vollständigen Erfüllung der dreijährigen örtlichen Wartefrist, weshalb die Zurückweisung ihrer Bewerbung für sie eine außergewöhnliche Härte darstelle. Da sie im Bezirk des Amtsgerichts H. aufgewachsen sei und u. a. im Rahmen des Jurastudiums bei einer Rechtsanwältin in S. ein Praktikum absolviert und auch von B. aus Mandate vor dem Amtsgericht H. geführt habe, sei sie mit den örtlichen Verhältnissen vertraut. Die organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Notariats seien bei ihr als Partnerin der Rechtsanwaltskanzlei Sch. und B. vorhanden. Schließlich stelle sich angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2017 (NotZ (Brfg.) 2/17), wonach ein dreijähriger Anwärterdienst der Nurnotare nach BNotO „keine zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum (hauptberuflichen) Notar darstelle“, die Frage einer möglichen Verletzung von Art. 12 und 3 GG im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Anwalts- und Nurnotaren. Ferner regele § 16 Abs. 3 der AVNot des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 17. April 2018 für den Fall, dass keine der Bewerberinnen oder Bewerber die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO erfüllt, dass sie abweichend hiervon zur Notarin oder zum Notar bestellt werden können, wenn sie - neben weiteren Voraussetzungen - bei Ablauf der Bewerbungsfrist die Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausüben. Eine Ausnahmeregelung sehe auch die AVNot Berlins vom 27. April 2016 unter III. Nr. 10 vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Klageschrift vom 15. März 2018 (Bl. 1 ff. d. A.) sowie die Schriftsätze vom 15. Mai 2018 (Bl. 84 ff. d. A.), vom 7. und 26. Juni 2018 (Bl. 114 ff., 152 ff. d. A.) sowie beide Schriftsätze vom 9. Juli 2018 (Bl. 188 ff., 192 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2018 aufzuheben und sie zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Klägerin erfülle die örtliche Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO nicht, da sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 1. November 2017 erst 2 Jahre, 2 Monate und einen Tag als Rechtsanwältin in H. ununterbrochen tätig gewesen sei. Ihre Tätigkeit als Praktikantin während des Studiums stünde einer die spezifische Erfahrung und Kenntnis vermittelnden Anwaltstätigkeit nicht gleich. Gleiches gelte für die von B. aus vor dem Amtsgericht H. geführten Mandate. Die örtliche Wartezeit könne auch nicht deswegen als erfüllt angesehen werden, weil die Klägerin nach ihrem Vortrag zur Vermeidung eines Schulwechsels ihrer schulpflichtigen Kinder während des laufenden Schuljahres nicht bereits zum 1. Januar 2015 nach H. gewechselt sei. Ungeachtet dessen, dass auch unter Berücksichtigung dieser Monate die dreijährige Wartezeit nicht erfüllt gewesen wäre, handele es sich hierbei nicht um von § 6 Abs. 2 Satz 5 und 7 BNotO erfasste Zeiten. Die Klägerin, die weiterhin als Rechtsanwältin gearbeitet habe, sei nicht wegen der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder gehindert gewesen, in H. tätig zu werden. Die vorgenannten Zeiten hätten nicht die Funktion, die zur Erfüllung der Wartezeit notwendige Tätigkeit als solche zu ersetzen, sondern ermöglichten eine Unterbrechung von bis zu zwölf Monaten, ohne dass eine Anerkennung aufgrund nicht durchgehender („ohne Unterbrechung“) Tätigkeit im Amtsgerichtsbezirk versagt werden dürfte.

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Auch ein Ausnahmefall, der ein Absehen von den in § 6 Abs. 2 BNotO geregelten Sollvoraussetzungen rechtfertige, liege nicht vor. In dem betroffenen Amtsgerichtsbezirk drohe keine Unterversorgung der rechtsuchenden Bevölkerung bei notariellen Dienstleistungen. Zwar könnte ohne Berücksichtigung der Klägerin eine Stelle nicht besetzt werden, diese würde jedoch nach Rechtskraft dieser Entscheidung im folgenden Durchgang zusätzlich zu dem nach der Bedürfnisberechnung ermittelten Stellen ausgeschrieben. Zudem müssten sich potentielle Bewerber, worauf auch der Geschäftsführer der hiesigen Notarkammer hingewiesen habe, in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Planung auf die Beachtung der im Gesetz bestimmten Fristen einstellen können. Allein die Erfüllung der organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen rechtfertige ebenso wenig wie der Gesichtspunkt der Bestenauslese eine Abkehr von der Sollvorschrift. Selbst eine Gesamtschau der von der Klägerin aufgezeigten Gesichtspunkte belege nicht, worin eine unzumutbare Härte liege, wenn sie in diesem Durchgang nicht zur Notarin bestellt würde.

13

Auf Nachfrage des Senats vom 20. Mai 2018 (Bl. 107 f. d. A.) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2018 (Bl. 148 ff. d. A.) und ergänzend vom 4. Juli 2018 (Bl. 185 ff. d. A.) die Beurkundungszahlen sowie die Anzahl der bestellten Notare im Amtsgerichtsbezirk H. in den Jahren 2012 bis 2017, jeweils zum Stichtag des 1. Januar des Jahres, näher erläutert.

14

Der Senat hat den Bewerbervorgang der Klägerin 38... H. …/17 sowie ihre Personalakten von der Rechtsanwaltskammer Bamberg (3 Bände) und einen Ausdruck der elektronisch geführten Personalakten der Rechtsanwaltskammer Celle beigezogen.

15

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

16

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

17

Die Klage ist zulässig.

18

1. Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist statthaft. Die Klägerin begehrt eine Verpflichtung der Beklagten im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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2. Die Verpflichtungsklage ist innerhalb der Monatsfrist des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 74 Abs. 1 und 2 VwGO beim Oberlandesgericht eingegangen. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2018 ist der Klägerin am 19. Februar 2018 zugestellt worden (Bl. 82 d. Personalakte). Die Klage ist am 15. März 2018 beim Oberlandesgericht eingegangen (Bl. 1 d. A.).

II.

20

Die Klage ist aber unbegründet.

21

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung zu. Die von der Beklagten getroffene Ablehnung ihrer Bestellung zur Notarin ist in der Sache nicht zu beanstanden. Die Klägerin erfüllte unstreitig nicht das Erfordernis der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO (dazu nachfolgend 1.). Eine Ausnahme von diesem Regelerfordernis kam entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht (dazu nachfolgend 2.).

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1. Nach der im vorliegenden Fall allein maßgebenden Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO in der ab dem 1. Mai 2011 gültigen Fassung soll als Anwaltsnotar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommen Amtsbereich als Rechtsanwalt tätig ist. Durch das Erfordernis der örtlichen Wartezeit soll sichergestellt werden, dass der Bewerber Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen erlangt hat und vor Ort bereits über eine eingerichtete Anwaltskanzlei und damit über die organisatorischen Voraussetzungen verfügt, um das Büro an die Erfordernisse des Notaramts anzupassen (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10). Die örtliche Wartezeit setzt voraus, dass der Rechtsanwalt während einer bestimmten, der angestrebten Notarbestellung unmittelbar vorangehenden Zeit durchgängig in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich tätig ist. Sie soll eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit erfüllen, sich für die Bestellung zum Notar den hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2012, NotZ (Brfg) 6/12, juris Rn. 16 und vom 14. März 2016, NotZ (Brfg) 5/15, juris Rn. 9; Senat, Urteil vom 1. September 2016, Not 7/16, n. v.).

23

Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin nicht. Sie war bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 31. Oktober 2017 lediglich zwei Jahre und zwei Monate als Rechtsanwältin im Amtsgerichtsbezirk H. ununterbrochen tätig. Die Klägerin war nach ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahr 1998 bis zum 31. August 2015 als Rechtsanwältin ohne Unterbrechungen in B. und erst ab 1. September 2015 in H. beschäftigt. Die Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen im Sinne der gesetzlichen Regelung setzt aber gerade voraus, dass eine anwaltliche Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen örtlichen Bereich in den letzten drei Jahren vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist stattgefunden hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

24

a) Tätigkeiten als Praktikantin während des Studiums stehen einer die spezifischen Erfahrungen und Kenntnisse vermittelnden Anwaltstätigkeit nicht gleich. Auch der Umstand, dass sie Mandate von B. aus vor dem Amtsgericht H. geführt hat, ersetzt eine Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsgerichtsbezirk nicht. Die Einhaltung der örtlichen Wartezeit setzt immer eine ununterbrochene Haupttätigkeit voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg.) 14/11, juris Rn. 6). Es bedarf für die Prognose, dass der Bewerber sein Amt als Notar auf solider, die Unabhängigkeit gewährleistender wirtschaftlicher Grundlage und innerhalb einer organisatorisch angepassten Kanzlei dauerhaft wird ausüben können, einer hinreichenden Identität und Kontinuität mit der vorausgegangenen anwaltlichen Tätigkeit. Erforderlich hierfür ist die Feststellung, dass der Bewerber im Amtsbereich die wirtschaftliche Grundlage einer erfolgreichen notariellen Tätigkeit geschaffen hat, um seine persönliche Unabhängigkeit zu gewährleisten (Senat, Beschlüsse vom 24. August 2017 - Not 8/17, Rn. 31 und vom 10. August 2015 - Not 8/15, S. 7f.; Frenz, in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 6 BNotO, Rn. 14; Bormann in: Diehn, BNotO, § 6 Rn. 20). Dieser Zweck schließt die Berücksichtigung von Praktikumszeiten im Studium von vorneherein aus. Aber auch die Wahrnehmung von gelegentlichen Mandaten, die von der Klägerin aus B. vor dem Amtsgericht H. geführt wurden, vermag die Schaffung einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage im Amtsbereich nicht zu belegen. Andernfalls wäre entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Intention (Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drucks. 16/11906, S. 13 zur Ablehnung der Ausweitung auf den Landgerichtsbezirk) der Bewerber im Vorteil, der seine anwaltliche Tätigkeit in häufig wechselnden Orten oder an Zweigstellen nebenbei ausübt.

25

b) Eine andere Berechnung ergibt sich auch nicht deswegen, weil die Klägerin nach ihrem Vortrag zur Vermeidung eines Schulwechsels ihrer minderjährigen Kinder während des laufenden Schuljahres gehindert war, schon zum 1. Januar 2015 nach H. zu wechseln und umzuziehen. Zum einen wäre die dreijährige Wartezeit auch unter Berücksichtigung der weiteren acht Monate zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. August 2015 nicht erfüllt gewesen. Zum anderen ist dieser Zeitraum des infolge des Wechsels erst nach Ablauf des Schuljahres verschobenen Umzugs nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 und 7 BNotO berücksichtigungsfähig. Die Anwaltstätigkeit der Klägerin war nicht durch Zeiten der Schwangerschaft oder Kinderbetreuung unterbrochen oder auch nur reduziert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg.) 2/15, juris Rn. 30) mit der Folge, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, eine anwaltliche Tätigkeit im Amtsgerichtsbezirk H. zu entfalten. Sie übte ihren Anwaltsberuf vielmehr durchgehend aus, nur nicht im Bezirk des Amtsgerichts H., sondern in B..

26

Soweit die Klägerin eine Berücksichtigung der Zeit zur Vermeidung eines Schulwechsels ihrer minderjährigen Kinder während des laufenden Schuljahres zwischen dem 1. Januar und dem 31. August 2015 mit einer analogen Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 5 und 7 BNotO begründen will, verfängt ihre Argumentation nicht. Es fehlt bereits an einer dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.

27

aa) Ohne Erfolg verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2015 (NotZ (Brfg) 2/15, BGHZ 208, 39 ff.). Dort hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO dahingehend auszulegen sei, dass auch ohne förmlichen Verzicht auf die Zulassung zur Anwaltschaft Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu 12 Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes nicht als „Unterbrechung“ der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO gelten (BGH, a. a. O., Rn. 27, 29). Vor dem Hintergrund, dass eine wortgenaue Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 7 und 5 BNotO zu einer faktischen Benachteiligung von Frauen gegenüber männlichen Bewerbern führen würde, weil typischerweise die Nachteile im Fall der Betreuung minderjähriger Kinder die Frauen träfen, und angesichts von Sinn und Zweck der Regelung der örtlichen Wartezeit in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO gebiete das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichstellung von Mann und Frau, dass auch eine bloße Reduzierung der anwaltlichen Tätigkeit wegen der in § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO genannten Zwecke für die Berechnung der örtlichen Wartezeit unschädlich blieben (BGH, a. a. O., Rn. 30).

28

Aus diesen Erwägungen kann die Klägerin indes nichts für sich herleiten. Denn anders als bei § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO erfolgt im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO gerade keine Anrechnung auf die zur Erfüllung der Wartezeit notwendigen Tätigkeiten mit der Konsequenz, dass sich die Zeitspanne der anwaltlichen Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang für unterschiedliche Auftraggeber im Amtsbereich ausgeführt worden sein muss, um bis zu einem Jahr verkürzt. Stattdessen bewirkt die in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO vorgesehene gesetzliche Fiktion (nur), dass wegen der in § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO aufgeführten Zeiten eine Anerkennung der ununterbrochenen dreijährigen örtlichen Rechtsanwaltstätigkeit aufgrund nicht durchgehender („ohne Unterbrechung“) Tätigkeit im Amtsgerichtsbezirk nicht versagt werden darf. Dies setzt indes denklogisch voraus, dass eine entsprechende Tätigkeit im maßgeblichen Amtsgerichtsbezirk bereits vor dem Einsetzen des Unterbrechungstatbestandes begonnen wurde. Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin hat erst zum 1. September 2015 und damit nach Ablauf des von ihr als berücksichtigungsfähig begehrten Unterbrechungszeitraums ihre Rechtsanwaltstätigkeit im Amtsgerichtsbezirk H. überhaupt aufgenommen. Hinzu kommt, dass es an einer kinderbedingten Unterbrechung der Anwaltstätigkeit fehlt. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Kanzlei Sch. und B. zum 1. September 2015 hat die Klägerin durchgängig als Rechtsanwältin in B. gearbeitet. Auch ist die Anzahl der von ihr betreuten Mandate ausweislich ihrer Erklärung über den Nachweis der allgemeinen Erfahrungszeit (Bl. 15 d. Personalakte) nicht geringer gewesen.

29

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hierin auch keine Schlechterstellung von Bewerberinnen und Bewerber, die minderjährige Kinder betreuen. Wie bereits ausgeführt, war die Klägerin in dem Zeitraum, den sie als Betreuungszeit angerechnet wissen will, durchgängig als Rechtsanwältin tätig. Selbst wenn sie stattdessen in dem von ihr als berücksichtigt gewünschten Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. August 2015 ihre Anwaltstätigkeit unterbrochen oder auch nur im Stundenumfang reduziert hätte, ergäbe sich für die Berechnung der örtlichen Wartefrist nach § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO kein anderes Ergebnis. Da sie erst zum 1. September 2015 ihre Tätigkeit im H…er Amtsgerichtsbezirk aufgenommen hat, hätte die örtliche Wartezeit erst dann zu laufen beginnen und nicht schon vor Beginn unterbrochen werden können.

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2. Eine Ausnahme von dem Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO kommt vorliegend nicht in Betracht.

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a) Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers § 6 Abs. 2 BNotO Sollvoraussetzungen regelt, von denen in eng begrenzten, sich maßgeblich vom Regelbild der Bewerber unterscheidenden und damit atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden kann, wenn und soweit es nicht mit Art. 12 GG vereinbar oder es aus anderen Gründen unverhältnismäßig wäre, die Erfüllung aller in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen zu verlangen (vgl. BT-Drucks. 16/4972, S. 10). Der Justizbehörde sind bei der Ermessensausübung aber enge Grenzen gesetzt. Regelmäßig werden Ausnahmen von dem Erfordernis einer dreijährigen Wartezeit auf außergewöhnliche Sachverhalte beschränkt bleiben müssen. Anderenfalls wäre das vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt und das diesem innewohnende Element der Chancengleichheit aller Bewerber verletzt. Insbesondere dürfen diejenigen Bewerber nicht benachteiligt werden, die trotz an sich gegebener persönlicher und fachlicher Eignung für den Zweitberuf als Anwaltsnotar von einer Bewerbung mit Blick darauf absehen, dass die örtliche Wartezeit von ihnen noch nicht erfüllt ist. Auf das Erfordernis einer regelmäßigen örtlichen Wartezeit von mindestens drei Jahren können und dürfen sich alle Bewerber einstellen und ihre berufliche Planung sowie spätere Bewerbung entsprechend ausrichten. Ausnahmen sind deshalb umso strikter zu handhaben, je kürzer die Dauer der hauptberuflichen anwaltlichen Tätigkeit an dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, juris Rn. 8). Sie kommen nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (BGH, Beschluss vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, juris Rn. 29 und vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg.) 6/12, juris Rn. 17).

32

b) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

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aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind keine Bedarfsgründe gegeben, welche die Abkürzung der Regelzeit als zwingend erscheinen lassen. Auf die nach der Bedarfsberechnung ausgeschriebenen vier Stellen im Amtsgerichtsbezirk H. haben sich drei Rechtsanwälte und die Klägerin beworben. Zwar könnten ohne Berücksichtigung der Klägerin nicht alle Stellen besetzt werden (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 26. November 2012, a. a. O.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, dass im Amtsgerichtsbezirk H. eine Unterversorgung droht, wenn eine dieser Stellen zunächst unbesetzt bliebe.

34

aaa) Allein das Vorliegen eines (einfachen) Bedarfs bzw. Bedürfnisses führt nicht dazu, dass im Fall nur eines einzigen Bewerbers auf die ausgeschriebene Notarstelle zugleich zwingend von der örtlichen Wartezeit abgesehen werden muss. Anderenfalls würde die Wartezeitregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO in einer solchen Konstellation vollständig obsolet. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein zwingendes Bedürfnis erforderlich, um von der Regelwartezeit Abstand nehmen zu können (BGH, Beschlüsse vom 24. November 2012 - NotZ (Brfg.) 6/12, NJW-RR 2013, 695 ff., juris Rn. 17; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76 f. und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 553 f.). Zwingend wird ein Bedürfnis aber erst dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der anfallenden Aufgaben durch die bereits vorhandenen Notare nicht mehr gewährleistet, das notwendige notarielle Leistungsangebot gefährdet und damit die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege nicht mehr gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1946 - 1 BvL 8/62, NJW 1964, 1516, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 50/06, juris Rn. 13). Erst wenn diese von den Umständen des Einzelfalls abhängige Untergrenze erreicht oder unterschritten ist, verdichtet sich das Bedürfnis im Sinne von § 4 Satz 1 BNotO dahingehend, dass auch von zwingenden Bedürfnisgründen gesprochen werden kann (vgl. Lerch in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 4, Rn. 37).

35

bbb) Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen und auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Versorgung der Bevölkerung durch die im Amtsgerichtsbezirk H. zugelassenen Notare nicht mehr ausreichend gewährleistet sein könnte. Dagegen hat die Beklagte substantiiert dargetan, dass keine - gegebenenfalls auch plötzlich unvorhergesehene - Unterversorgung bei notariellen Dienstleistung im betroffenen Amtsgerichtsbezirk droht.

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(1) Die dortige Bewerberlage ist seit Jahren stabil. Anhaltspunkte dafür, dass diese in absehbarer Zeit einbrechen könnte, bestehen nicht.

37

(2) Die Anzahl der bestellten Notare im Amtsbezirk H. schwankte in den letzten fünf Jahren jeweils zum 1. Januar zwischen 31 (2014 und 2015) und 25 (2017). Seit 2016 sind die Urkundszahlen zudem leicht rückläufig (1.1.2016: 14.713; 1.1.2017: 14.361 und 1.1.2018: 14.120). Umgerechnet auf den einzelnen Notar ergeben sich Schwankungen zwischen 448 pro Notar zum Stichtag 1. Januar 2015 bis 574 zum Stichtag zwei Jahre später. Am 1. Januar 2018 ergab sich erneut ein Rückgang auf 543. Von den - ohne Berücksichtigung der drei Bewerber dieses Durchgangs - vorhandenen 26 Notaren im Amtsgerichtsbezirk zum vorgenannten Stichtag sind sieben jünger als 50 Jahre. Die drei anderen Bewerber sind inzwischen bestellt worden. Zugleich sind im laufenden Jahr die Notare B. und F. ausgeschieden, sodass zur Zeit der mündlichen Verhandlung 27 Notare im Amtsgerichtsbezirk H. tätig gewesen sind. Vor diesem Hintergrund und angesichts der üblichen Schwankungen sowohl bei der Anzahl der Notare als auch bei den Urkundszahlen bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende Unterversorgung mit notariellen Dienstleistungen im H.er Amtsgerichtsbezirk. Zumal in Bundesländern mit einem Nurnotariat im Schnitt Bedarfszahlen von 1.800 Beurkundungen im Jahr gelten (vgl. Lerch in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 4 Rn. 11). Hinzu kommt, dass die Bedarfszahl von 450 Beurkundungen in dem in Aussicht genommenen Amtsgerichtsbezirk in den vorausgegangenen drei Jahren in Niedersachsen lediglich die Untergrenze für einen Bedarf an weiteren Notarstellen definiert (vgl. § 1 S.1 AVNot Niedersachsen). Erst wenn diese Zahl erreicht oder überschritten wird, entsteht im Regelfall überhaupt ein Bedarf.

38

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die unbesetzt gebliebene Stelle aus dem Durchgang 2017 in dem nach Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Juli-Heft der Niedersächsischen Rechtspflege zusätzlich zu den nach der Bedarfsberechnung ermittelten Stellen ausgeschrieben werden wird.

39

ccc) Ohne Erfolg versucht die Klägerin ein zwingendes Bedürfnis damit zu begründen, dass Rechtsanwalt und Notar a. D. W. am 30. Mai 2018 ab sofort für die Dauer von längstens ein Jahr zum Notariatsverwalter des verstorbenen Notars B. bestellt wurde. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO setzt die Bestellung eines Notariatsverwalters ein Bedürfnis für die Verwalterbestellung voraus. Das insoweit angesprochene Bedürfnis ist aber nicht mit der in § 4 Satz 1 BNotO vorgesehenen Bedürfnisprüfung für die Einrichtung von Notarstellen deckungsgleich. Während diese dem Erfordernis einer geordneten Rechtspflege und einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen unter Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufes dienen, soll das Bedürfnis für die Vertreterbestellung entsprechend dem beschränkten Zweck der Notariatsverwaltung beim Anwaltsnotariat in der Regel nur die Abwicklung der schwebenden Notariatsgeschäfte sicherstellen (Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, a. a. O. § 56, Rn. 5). Sie bezweckt damit - anders als die dauerhafte Besetzung von Notarstellen - die Abwicklung bestehender Verträge, nicht der Fortführung des Amtes, weshalb der Gesetzgeber auch die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr vorgesehen hat, die lediglich in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden kann (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 BnotO).

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Angesichts der üblichen Abwicklung- und Vollzugszeiten notariell beurkundeter Rechtsgeschäfte, die oft einer Grundbuch- oder Registereintragung bedürfen, wird für einen ausgeschiedenen Anwaltsnotar nur im Ausnahmefall die Bestellung eines Notariatsverwalters entbehrlich sein (Bracker in: Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 56, Rn. 22; Wilke, in: Eylmann/Vaasen, a. a. O., § 56, Rn. 10; Lerch, a. a. O. Rn. 9). Die von der Klägerin angesprochene Möglichkeit, die Bestände des verstorbenen Notars in amtliche Verwahrung des Amtsgerichts (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO) zu geben oder sie durch einen anderen Notar verwahren zu lassen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO), genügt in der Regel nicht den Belangen der Rechtspflege (Bracker, a. a. O.). Wegen der faktischen Einbeziehung des Notaramtes in den Sozietätszusammenhang ist die Justizverwaltung gehalten, wenn eine geeignete und im Sinne des § 5 BNotO befähigte Person in der Sozietät vorhanden ist, grundsätzlich diese mit der Abwicklung der Notarstelle zu betrauen und nicht einen Außenstehenden (Wilke, a. a. O. Rn. 26). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, sondern lag vielmehr nahe, dass die Beklagte den in der selben Kanzlei tätigen Rechtsanwalt und Notar a. D. W. mit seinem Einverständnis zum Verwalter der Notarstelle B. berufen hat (vgl. zu dieser Fallkonstellation: Wilke, a. a. O., Rn. 25).

41

bb) Ein Absehen von dem Erfordernis der Erfüllung der dreijährigen örtlichen Wartezeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO ist auch nicht aus Gerechtigkeitsgründen veranlasst. Zwar kann die Dauer der Tätigkeit in dem vom Bewerber in Aussicht genommenen Gerichtsbezirk in Ausnahmefällen kürzer sein, etwa wenn dem Bewerber nur noch wenige Monate fehlen und ein Bestehen auf die Einhaltung der vollen Wartezeit als unzumutbare Härte erschiene (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006, NotZ 13/06, juris Rn. 7). Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass das vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis - wie oben ausgeführt - bestehen bleibt (vgl. BGH, a. a. O., juris Rn. 8). Allein die Erfüllung der organisatorischen Voraussetzungen für die Errichtung eines Notariats sowie dessen solide wirtschaftlichen Grundlagen kann, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, keine Abkehr von der Sollschrift rechtfertigen. Dass den der allgemeinen sowie der örtlichen Wartezeit zu Grunde liegenden Zwecken auf andere Weise genügt sein muss, tritt als weitere Voraussetzung neben die Prüfung, ob überhaupt ein atypischer Ausnahmefall das Absehen von der Öffnung der örtlichen Wartezeit rechtfertigt (so: BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Not 10/17, juris Rn. 30 ff.).

42

Die von der Klägerin aufgezeichneten Umstände rechtfertigen die Annahme eines solchen Ausnahmefalls auch in ihrer Gesamtschau nicht. Es ist nicht ersichtlich, worin die unzumutbare Härte liegen soll, dass die Klägerin mangels Erfüllung der örtlichen Wartezeit in diesem Durchgang nicht zur Notarin bestellt würde. Im Einzelnen:

43

aaa) Nach der zutreffenden Berechnung der Beklagten fehlen noch zehn Monate an der Erfüllung der Wartezeit, so dass vorliegend kaum von einem kurzen Zeitraum gesprochen werden kann und das Bestehen auf der Erfüllung der Wartezeit nicht als unzumutbare Härte erscheint (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2006 - NotZ 13/06, juris Rn. 7).

44

(bbb) Ferner kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf einen ihrer Ansicht nach vorliegenden atypischen Eignungsvorsprung stützen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2011 - NotZ 17/11, juris Rn. 6 und vom 26. November 2012, a. a. O., Rn. 18) kann sich ein atypischer Sachverhalt zumindest im Grundsatz auch aus dem Prinzip der Bestenauslese ergeben. Allerdings erscheint die Relevanz hier deswegen fraglich, weil die Entscheidungen - soweit ersichtlich - bislang lediglich Konkurrenzsituationen betrafen, während hier vier Bewerbungen für vier Notarstellen eingegangen sind. Unabhängig davon sind die Voraussetzungen eines solch atypischen Ausnahmefalles hier nicht gegeben.

45

Zwar soll nicht in Abrede genommen werden, dass die Klägerin mit der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung und der notariellen Fachprüfung berechneten Gesamtpunktzahl (7,61 Punkte) ein besseres Ergebnis erzielt hat als zwei der drei Mitbewerber und sie in der - nach der Gewichtung gegenüber der Note des Staatsexamens etwas bedeutenderen - notariellen Fachprüfung die höchste Punktzahl im Vergleich zu den Mitbewerbern erreicht hat (8,21 gegenüber 7,81, 6,73 und 7,62). Diese selbst bei der gewichtigeren notariellen Fachprüfung mit 1,5 Punkten eher geringe Differenz begründet aber auch unter Berücksichtigung ihrer Promotion und der erworbenen Fachanwaltschaften keinen außergewöhnlichen - atypischen - Sachverhalt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Not 10/17, juris, Rn. 30 ff.), wegen dem zu ihren Gunsten aus Gerechtigkeitsgründen zwingend von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abgesehen werden müsste. Das gilt umso mehr, als sich die Klägerin mit 6,73 Punkten im 2. Staatsexamen an der 4. und letzten Rangstelle des Bewerberfeldes befand. Das Ergebnis des 1. Staatsexamens wird im Rahmen der fachlichen Eignungsbewertung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BNotO nicht erwähnt.

46

ccc) Soweit die Klägerin auch zur Begründung eines Ausnahmefalls auf den zur Vermeidung eines Schulwechsels ihrer schulpflichtigen Kinder während des laufenden Schuljahres aufgeschobenen Umzug und Tätigkeitsbeginn in den Amtsgerichtsbezirk H. abstellt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

47

(1) So hat die Klägerin diesen Aspekt erst nach Ablauf der bis zum 31. Oktober 2017 laufenden Bewerbungsfrist der Beklagten zur Kenntnis gebracht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Gründe, die zu einem Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit führen sollen, bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist durch Vortrag von Tatsachen hinreichend zu belegen (BGH, Beschluss vom 26. November 2012, a. a. O., Rn. 17 und vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg.) 5/15, juris Rn. 13). Dem entsprechend enthält Zeile 15 des Bewerberformulars, in der angegeben werden soll, seit wann die Bewerberin oder der Bewerber in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeberinnen und Auftraggeber als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig ist, in der dritten Spalte den Hinweis „Zeiten nach § 6 Abs. 4 BnotO (…) sowie Zeiten wegen des vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen sind dabei ungeachtet der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO im Einzelnen darzulegen.“. In der abschließenden vierten Spalte hat die Klägerin jedoch nur angegeben: „seit 1.9.2015 in der Kanzlei: Sch. + B. H.“. Der erforderliche Hinweis auf die im hiesigen Verfahren als Ausnahme von der örtlichen Wartefrist geltend gemachte Sachverhaltskonstellation, nämlich die Vermeidung eines Schulwechsels im Lauf des Schuljahres, die eine Aufnahme ihrer anwaltlichen Tätigkeit im H.er Amtsgerichtsbezirk schon zum 1. Januar 2015 ausgeschlossen habe, findet sich hier ebenso wenig wie in den beigefügten Anlagen. Erst mit ihrem am 1. Dezember 2017 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 27. November 2017 hat die Klägerin eine Erklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 7 BNotO eingereicht, aus der sich dieser Sachverhalt ergibt.

48

(2) Unabhängig davon ist dieser Umstand bereits bei der Berechnung der örtlichen Wartezeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 5 und 7 BNotO erörtert und dessen Berücksichtigungsfähigkeit unter Hinweis auf den Zweck der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO verneint worden. Es wäre widersinnig, wenn derselbe Aspekt zwar keine gesetzliche Fiktion im Rahmen der Berechnung der ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BNotO auslöste, aber regelmäßig ohne Hinzutreten weiterer Gründe einen quasi vertypten Ausnahmefall der unzumutbaren Härte begründen und deshalb zum Absehen von der Erfüllung der örtlichen Wartefrist im Umfang des Zeitraums zwischen dem geplanten und infolge des Ablauf des Schuljahres realisierten Umzugstermins führen würde. Hinzu kommt, dass eine solche Sachverhaltskonstellation künftig ohne nähere Begründung bei jedem Bewerber oder jeder Bewerberin eines schulpflichtigen Kindes, der oder die am Ende des Schuljahres in einen neuen Amtsgerichtsbezirk zöge, zur Verminderung seiner bzw. ihrer dort zu erfüllenden örtlichen Wartefrist um bis zu 12 Monaten führen müsste.

49

(3) Des Weiteren ist festzustellen, dass auch bei Berücksichtigung des um acht Monate verschobenen Umzugszeitraums eine restliche Zeitspanne von zwei Monaten verbliebe, die zur Erfüllung der örtlichen Wartezeit fehlte. Gleiches wäre der Fall, wenn dieser Umstand - entgegen der hier vertretenen Auffassung - bei der Berechnung der örtlichen Wartefrist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO Berücksichtigung gefunden hätte, da dieser dann von vorneherein nicht noch einmal als Begründung einer unzumutbaren Härte hätte dienen können.

50

ddd) Schließlich ergibt sich die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 12, 3 GG im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Anwalts- und Nurnotaren oder der in den einzelnen Bundesländern verschieden erfolgten Konkretisierungen in den jeweiligen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur örtlichen Wartefrist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO.

51

(1) Mit Beschluss vom 13. November 2017 (NotZ (Brfg.) 2/17) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der dreijährige Anwärterdienst nach § 7 Abs. 1 BNotO keine zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum (hauptberuflichen) Notar darstellt (BGH, a. a. O., Rn. 17). In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt, dass nicht allein organisatorische und personalwirtschaftliche Gesichtspunkte ausschlaggebend sind, sondern der Beurteilungsmaßstab dahingehend modifiziert ist, dass bei auffälligen erheblichen Eignungsunterschieden der Bewerber Art. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese durchgreift. Nichts Anders gilt indes auch im Bereich des Anwaltsnotariats. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 BNotO in eng begrenzten, sich maßgeblich vom üblichen Bild der Bewerber unterscheidenden und damit - wie hier nicht - atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn und soweit es nicht mit Art. 12 GG vereinbar oder es aus anderen Gründen unverhältnismäßig wäre, die Erfüllung aller in § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzung zu verlangen (vgl. BT-Drucks. 16/4972, S. 10; Senat, Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, Rn. 39). Diese Voraussetzungen liegen aber - wie bereits ausgeführt - hier nicht vor.

52

(2) Aus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Juni 2018 in Bezug genommenen Regelung in § 16 Abs. 3 der AVNot des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2018 lässt sich ebenfalls keine andere Entscheidung zu ihren Gunsten herleiten. Für den Fall, dass keine der Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO erfüllt, sieht diese Norm vor, dass sie abweichend hiervon zur Notarin oder zum Notar bestellt werden können, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist die Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausüben und sichergestellt ist, dass sie mit den Verhältnissen im Bereich des künftigen Amtsbereichs durch die anwaltliche Tätigkeit bereits hinreichend vertraut und die organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen zur Ausübung des Berufs als Notarin oder Notar gewährleistet sind. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin diese Voraussetzungen hier insgesamt erfüllen würde. Allein der Umstand, dass ein Bundesland für den Fall der ausbleibenden Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle in seinen Verwaltungsvorschriften eine solche Regelung aufgenommen hat, begründet keine Rechtswirkungen in den anderen Bundesländern.

53

Neben der grundsätzlichen - nach historischen Gegebenheiten im Bundesgebiet und teilweise sogar innerhalb der Länder unterschiedlich entschiedenen (vgl. dazu: Lerch in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, a. a. O. § 3, Rn. 5 ff.) - Frage der vorgesehenen Notariatsform finden sich auch für das Anwaltsnotariat selbst im Einzelnen unterschiedliche Regelungen zu dessen Ausgestaltung. So besteht in Niedersachsen nach § 1 S. 1 AVNot regelmäßig ein Bedürfnis für eine Notarbestellung, wenn in dem in Aussicht genommenen Amtsgerichtsbezirk in den vorangegangenen drei Kalenderjahren jährlich durchschnittlich mindestens 450 Urkundsgeschäfte je Notarstelle angefallen sind. Nordrhein-Westfalen verlangt dagegen in § 15 Abs.1 ihrer AVNot, dass in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte in den letzten beiden Kalenderjahren unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle mindestens 475 beträgt.

54

Diese Abweichungen stellen - zumeist durch regionale Besonderheiten bestimmte - Unterschiede in der Ausgestaltung des Notariats dar, die von den Bewerberinnen und Bewerbern hinzunehmen sind, solange sie sich im Rahmen des von der BNotO eingeräumten Ermessens der Justizverwaltungen bewegen (vgl. Bracker, a. a. O. § 4 Rn. 4). Die Entscheidung des Niedersächsischen Justizministeriums von einer entsprechenden Regelung angesichts der ständigen höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO und den daraus folgenden Vorgaben für die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls abzusehen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

55

Gleiches gilt für die von der Klägerin zitierte Regelung unter III. Ziffer 10 der AVNot B… vom 17. April 2016. Dort ist lediglich geregelt, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen der Wartefrist nicht erfüllt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Notarin oder zum Notar bestellt werden kann, wenn die Zurückweisung des Antrags eine besondere Härte bedeutet. Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die B…er Justizverwaltung damit ihr Ermessen nach § 6 Abs. 2 BNotO allgemein eingeschränkt und den Kreis der denkbaren Ausnahmefälle eng gezogen hat, weil sie (nur) in Betracht kommen, wenn die Zurückweisung des Antrags für den Bewerber eine besondere Härte bedeuten würde (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2012 - NotZ 15/02, juris Rn. 7). Gleichwohl bestehen an ihrer Verbindlichkeit keine Zweifel, weil sie einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen einzelner Bewerber an einer möglichst individuellen Prüfung der außergewöhnlichen Umstände ihres jeweiligen Falles und dem entgegengesetzten Anliegen der Justizverwaltung (wie auch der Mitbewerber) an einer klaren und vorhersehbaren Anwendung der Zugangsregeln zum Notariat schafft (vgl. dazu BGH, a. a. O.).

III.

56

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 BNotO, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 111b Abs.1 Satz 1 BNotO, § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

57

Der Senat hat von einer ausdrücklichen Zulassung der Berufung abgesehen. Die Voraussetzungen einer Zulassung gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich vielmehr um eine Entscheidung im Einzelfall, die in Anwendung der höchstrichterlich entschiedenen Voraussetzungen, insbesondere zu dem Vorliegen einer Ausnahme von dem Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO, speziell aus Bedarfsgründen, erfolgt. Ebenso wenig liegt ein Fall der Divergenz vor.

 


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