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BNotO § 57 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters

Bundesnotarordnung

(1) Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften.

(2) Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. § 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 5/17
19. November 2018
NotZ (Brfg) 5/17 19. November 2018