BNotO § 6b

Bundesnotarordnung

(1) Die Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln; dies gilt nicht bei einer erneuten Bestellung nach einer vorübergehenden Amtsniederlegung gemäß § 48c.

(2) Die Bewerbung ist innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.

(3) War ein Bewerber ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

(4) Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nach § 6 Abs. 3 sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann für den Fall des § 7 Abs. 1 einen hiervon abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 VR 2/16
12. Dezember 2017
2 VR 2/16 12. Dezember 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 1/16
21. November 2016
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 63/12
20. November 2013
1 BvR 63/12 20. November 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - Not 37/06 (Ba)
17. November 2006
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) - VA (Not) 6/05, VA (Not) 7/05
15. Dezember 2005
VA (Not) 6/05, VA (Not) 7/05 15. Dezember 2005