Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Organisation und des Geschäftsablaufs des Prüfungsamtes, der Auswahl und der Berufung der Prüfer, des Prüfungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat.
BNotO § 7i
Bundesnotarordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 B 4826/18
24. Juli 2019
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6 B 4826/18 | 24. Juli 2019 |