BNotO § 8

Bundesnotarordnung

(1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben.

(2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben.

(3) Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

1.
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit,
2.
zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.

(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2542/16
6. Februar 2017
4 S 2542/16 6. Februar 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 C 24/14
20. Januar 2016
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 1791/14
10. September 2014
1 K 1791/14 10. September 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 23/13
21. Juli 2014
NotZ (Brfg) 23/13 21. Juli 2014
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 26/11
26. September 2012
8 C 26/11 26. September 2012
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 CN 2/09
27. Oktober 2010
8 CN 2/09 27. Oktober 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Notarsachen) - Not 14/09
15. März 2010
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - Not 2/06
12. Mai 2006
Not 2/06 12. Mai 2006