Die Notarkammern werden in der Vertreterversammlung durch ihre Präsidenten oder durch ein anderes Mitglied vertreten.
BNotO § 84
Bundesnotarordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Die Notarkammern werden in der Vertreterversammlung durch ihre Präsidenten oder durch ein anderes Mitglied vertreten.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.