Das Recht der Aufsicht steht zu
- 1.
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dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks; - 2.
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dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks; - 3.
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der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.