Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 4 KLs 11A Js 70478/20 (32/22)

In der Strafsache
gegen
XXXXXX XXXXXXX,
XXXXXXX XX XXXXXXXXXX XX XXXXXXXXX,
XXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXX X, XXXXX XXXXXXXXXXXX,
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX,
Verteidiger:
Rechtsanwalt XXXX XXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXX XX X, XXXXX XXXXXXXXX (XXXXXXXXX)
wegen Betruges pp.
hat das Landgericht Oldenburg - 4. Große Strafkammer - in der Sitzung vom 14.02.2024, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Landgericht XXXXX als Vorsitzende
Richter am Landgericht XXX XXXXXXXXXXXXXX
als beisitzender Richter
Frau XXXXX XXXXXXX
Herr XXX XXXXX XXXXXX
als Schöffen
Staatsanwältin XXXXXX
als Beamtin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt XXXX XXXXXX
als Verteidiger
Justizangestellte XXXXXXX
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Angeklagte wird wegen Betruges in 5 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und 10 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Es wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 610,64 € gegen den Angeklagten angeordnet.

Im Wege der selbständigen Einziehung wird gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 403.151,43 € als Gesamtschuldner angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Teil I

[Tatvorwürfe aus den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 12.04.2022 und vom 22.09.2023]

A.

XXX XXXXX XX XXXXX XXXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXX. XX XXXXX XX XXXXXXXXXX XXX XXXXXX XXX XXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXX XX XXXXXXXXX XXXXXXX XXX XXXXX XX XXXXXXXXXXXX XXX, XX XX XXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXXXXXXX. XXX XXXXXX XXXXXXXX XX XX XXXX XXXX. XXXXXX XXXXXX XX XXX XXXX XXXXXX XXX XXXXXXXXXX. XX XXXX XXXX XXXX XX XXX XXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXX/XXXX XXX, XXX XX XX XXX XXXX XXXX XX XXXXXXX/XXXXXXXXX XXXXXXXXXX. XX XXXX XXXX XXXXXXX XX XXX XXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX. XXXX XXX XXXXXX XXXX XXXX XX XXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXX. XXXXXX XXX XXXXXX XXXX XXXXXXX XX XXX XXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX. XXXXXXX XX XXXXXX XXXX XXXX XX XXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXX XXX, XXXXX XX - XXX XXXXXX - XX XXX XXXXXXX- XXX XXXXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXX, XXXX XXXXXXX- XXXXXXX. XXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX (XX XXXXXXXX) XXX. XXXXX XXX XX XXXXX XXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXXX XXX XXXXXXXXXXXXXX (X XX XXXXX) XXXXXX XXXXXX XXXXX, XXX XXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXX.

XX XXXXXXX XXXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX (X XX XXXXX) XXXXXXXXX.

XXX XXXXXXXXXX XXX XXXX XXX XXXX XXXX XXXXXXXXXXX. XXX XXX XXX XXXX XXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX, XXX XXXX XXXXXXXXXXXX XXXX.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

B.

Der Angeklagte war im Zeitraum der hier gegenständlichen Taten als Rechtsanwalt tätig und zwar in einer gemeinsam mit seinem Vater, Herrn XXXX XXXXXXX, Rechtsanwalt und Notar a. D., betriebenen Rechtsanwaltskanzlei ("XXXXXXX - Rechtsanwälte und Notariat - Sozietät bürgerlichen Rechts", Anschrift: XXXXXXXXXXX XXXXXX X in XXXXXXXXXXXX, im Folgenden nur "Kanzlei XXXXXXX" genannt). In die Kanzlei eingetreten war der Angeklagte bereits im Februar 2004. Einziger Notar war Rechtsanwalt XXXX XXXXXXX. Das Notarsamt des XXXX XXXXXXX erlosch mit Ablauf des 31.03.2018. Unter dem 14.03.2018 wurde dementsprechend die damals - erst seit Kurzem - in der Kanzlei angestellte, etwa 30 Jahre alte Rechtsanwältin XXXXX XXXXXXXX (damals noch: XXXXX XXXXX) zur Notariatsverwalterin (§ 56 BNotO) bestellt und zwar für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum 31.03.2019, so dass sie fortan - in erster Linie zur Abwicklung bereits begonnener Amtsgeschäfte des XXXX XXXXXXX - notariell tätig war. In Verhinderungsphasen, insbesondere Krankheitsphasen, wurde sie wiederum allein durch Rechtsanwalt XXXX XXXXXXX vertreten. Seit dem 01.04.2019 bestand somit auch keine Notariatsverwaltung mehr in der Kanzlei XXXXXXX. Insbesondere war und ist der Angeklagte nicht Notariatsverwalter und erst recht nicht Notar, sondern lediglich Rechtsanwalt.

Als solcher erschlich er sich - wie im Folgenden näher dargelegt - in zwei Fällen mittels Täuschung erhebliche (Vorschuss-)Zahlungen von Rechtsschutzversicherern (Fälle II. und V.). In drei weiteren Fällen (Fälle I., III. und IV.) täuschte er - wiederum zur Erlangung erheblicher Vorschusszahlungen - vor, er sei in der Lage und willens, notarielle Beurkundungen vorzunehmen, wobei er das Vereinnahmen der Zahlungen (später) - bewusst irreführend und seine Taten verschleiernd - mit angeblichen anwaltlichen Diensten rechtfertigte, die er erbracht habe und für die er eine Vergütung verlangen könne.

I. Tat zum Nachteil des XXXXXXX XXXXXX (Ziffer 1. der Anklageschrift vom 12.04.2022)

Der Zeuge XXXXXXX XXXXXX, ein juristischer Laie ohne Erfahrung im Bereich des Grundstückserwerbs, beabsichtigte im Frühjahr 2019, von einem langjährigen Bekannten seines Vaters, nämlich von Herrn XXXXXX XXXXXX, das unter der Anschrift XXXXXXXX XXX XX, 27793 XXXXXXXXXXXX, befindliche, im Grundbuch von XXXXXXXXXXXX, Bl. 4775 verzeichnete Grundstück (Flurstück 63/2 der Flur 28, Gemarkung XXXXXXXXXXXX, zur Größe von 3.232 Quadratmetern, Gebäude und Freifläche, XXXXXXXX XXX XX) zu kaufen. Über den Kaufpreis (235.000,- €) sowie alle anderen wesentlichen Vertragsmodalitäten hatte er sich mit Herrn XXXXXX bereits geeinigt und strebte nunmehr die zeitnahe notarielle Beurkundung eines entsprechenden Grundstückskaufvertrags an. Da Herr XXXXXX ihm - den allgemeinen Gepflogenheiten entsprechend - die Auswahl des Notars überlassen hatte und das Grundstück in XXXXXXXXXXXX belegen war, suchte der Zeuge XXXXXX Anfang Mai 2019 - wahrscheinlich am 08.05.2019 - per "google" nach einem in XXXXXXXXXXXX ansässigen Notar. Hierbei stieß er auf die unter "XXXXXXX - Rechtsanwälte und Notariat" auftretende Kanzlei XXXXXXX, die ihm bis dato nicht bekannt gewesen war, und entschied sich sogleich für diese.

Der Zeuge XXXXXX rief am 08.05.2019 in der Kanzlei XXXXXXX an und teilte auf Nachfrage einer Büroangestellten mit, er wolle ein Grundstück erwerben und benötige eine entsprechende notarielle Beurkundung. Daraufhin wurde er sogleich mit dem Angeklagten verbunden, dem er wiederum erklärte, er wolle ein Grundstück kaufen und benötige daher einen Notar zwecks Beurkundung des Kaufvertrages. Der Angeklagte entgegnete wahrheitswidrig, dass der Zeuge insoweit bei ihm "ganz richtig" und die Beurkundung "kein Problem", sondern sein, des Angeklagten, "täglich Brot" sei. Wie durch den Angeklagten beabsichtigt, erzeugte er hierdurch bei dem Zeugen die Fehlvorstellung, er, der Angeklagte, sei willens und in der Lage, eine entsprechende, den Anforderungen der notariellen Form (§ 313b Abs. 1 BGB) genügende Beurkundung vorzunehmen und dadurch die Wirksamkeit des Kaufvertrages herbeizuführen. Aufgrund dieser Fehlvorstellung sollte der Zeuge XXXXXX - so der Tatentschluss des Angeklagten - einen Vorschuss von 2.500,- € leisten, auf den der Angeklagte - wie er wusste - keinen Anspruch hatte. Dass dem Zeugen - schon mangels entsprechender Gegenleistung (Beurkundung), jedenfalls aber aufgrund Wertlosigkeit der Gegenleistung (bloßer Vertragsentwurf) - insoweit ein Schaden entstehen würde, nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf. Der Zeuge XXXXXX verstand die Äußerungen des Angeklagten - zu Recht (§§ 133, 157, 242 BGB) - als Annahme des (Notar-)Auftrags und vertraute fortan zu Recht darauf, der Angeklagte werde die notarielle Beurkundung zeitnah vorbereiten und durchführen. Der Zeuge und der Angeklagte vereinbarten, dass der Zeuge dem Angeklagten zwecks Vorbereitung der Beurkundung die erforderlichen Eckdaten (Grundstücks-Anschrift und Lage, Personalien des Verkäufers sowie des Zeugen, Kaufpreis) kurzfristig per E-Mail übermitteln solle. Kurz nach dem Telefonat übersandte der Zeuge XXXXXX dem Angeklagten absprachegemäß die erforderlichen Informationen.

Mit E-Mail vom 09.05.2019 an den Zeugen XXXXXX bestätigte der Angeklagte, dass er "das Mandat" des Zeugen "anwaltlich zwecks Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs und weiterer Begleitung der Angelegenheit" übernehme. Als E-Mail-Anhang übersandte er dem Zeugen einen "ersten" Entwurf des Grundstückskaufvertrages "zur gegebenenfalls weiteren Veranlassung und Abstimmung". In dem Vertragsentwurf - es handelte sich um den Entwurf eines üblichen notariellen Kaufvertrages - waren bestimmte Punkte (gegenwärtige Bebauung, Finanzierungsfragen, Baulasten, Zustimmungserfordernisse) offengelassen und als klärungsbedürftig gekennzeichnet. In der E-Mail wurde auf diese Punkte hingewiesen. Der Zeuge XXXXXX maß den Formulierungen "Mandat" und "anwaltlich" keine Bedeutung bei. Er wurde keineswegs stutzig, sondern nahm an, die Formulierungen seien üblich, und ging aufgrund des Telefonats mit dem Angeklagten vom 08.05.2019 nach wie vor davon aus, dieser könne und wolle die erforderliche und vereinbarte notarielle Vertragsbeurkundung gemäß dem Entwurf vornehmen, sobald die klärungsbedürftigen Punkte abgearbeitet seien. Dies war auch dem Angeklagten bewusst, der mit der o. g. Formulierung lediglich eine Absicherung im Falle späterer Beanstandung schaffen wollte.

Mit Schreiben vom 10.05.2019 bestätigte der Angeklagte dem Zeugen erneut "die Mandatserteilung", führte die ihm durch den Zeugen mitgeteilten Vertragseckdaten auf, nahm auf den bereits übersandten "ersten" Entwurf Bezug und fügte hinzu:

"Dieser wird jetzt entsprechend Ihren Angaben ausgearbeitet. Auf die weitere Durchführung kommen wir dann zurück."

Wie von vornherein beabsichtigt, forderte der Angeklagte in diesem Schreiben zudem - die Fehlvorstellung des Zeugen XXXXXX bewusst ausnutzend - einen "geschäftsüblichen und pauschalen Kostenvorschuss" in Höhe von 2.500,- €.

Entgegen der Erwartung des Angeklagten zahlte der Zeuge den Vorschuss nicht, obwohl sich an seiner Fehlvorstellung nichts geändert hatte und er von einer baldigen Beurkundung ausging. In der ersten Zeit nach der Vorschussanforderung versäumte der Zeuge schlicht, die Vorschusszahlung vorzunehmen, zumal er intensiv damit befasst war - auf Basis des "ersten" Entwurfs vom 09.05.2019 - die Finanzierung des Kaufs sicherzustellen, insbesondere den Schriftverkehr mit der finanzierenden XXXXXXXXX Bank, XXXXXXX, sowie der mitfinanzierenden Sparkasse XXXXXX zu erledigen. Mit E-Mail vom 14.06.2019 erinnerte der Angeklagte den Zeugen XXXXXX zwar "im Interesse des Sachfortganges" an die Vorschusszahlung. Mittlerweile empfand der Zeuge die Vorschussanforderung von 2.500,- € aber als - angesichts der bisherigen Leistungen des Angeklagten - übersetzt, wollte insoweit noch zuwarten und zunächst die Finanzierung sicherstellen, wobei er nach wie vor davon ausging, der Angeklagte werde die Beurkundung durchführen.

Ende Juli 2019 hatte der Zeuge XXXXXX die Finanzierung (durch die XXXXXXXXX Bank sowie die Sparkasse) geklärt und teilte dies dem Angeklagten telefonisch mit. Nachdem der Angeklagte mit E-Mail vom 23.07.2019 nochmals an die Vorschussanforderung erinnert hatte, meldete sich der Zeuge XXXXXX am 26.07.2019 telefonisch zwecks Vereinbarung des Beurkundungstermins bei dem Angeklagten. Der Angeklagte vereinbarte mit dem Zeugen, dass die Beurkundung am 02.08.2019 (in der Kanzlei XXXXXXX) stattfinden solle. Absprachegemäß informierte der Zeuge den Verkäufer über den Termin.

Völlig unvermittelt sagte der Angeklagte den Termin jedoch kurzfristig, nämlich mit E-Mail vom 01.08.2019 ab, wobei er - zwecks weiterer Verschleierung des Umstands, dass eine notarielle Beurkundung durch ihn nicht möglich und daher nie beabsichtigt war - "dringende persönliche Gründe" vorschob; er sei "privat wegen eines unerwarteten Ereignisses verhindert". Ebenfalls zur Verschleierung seines Vorgehens wandte er sich noch am 01.08.2019 an die über ein Notariat verfügende Kanzlei Dr. XXXXX, XXXX & Dr. XXXXXXX, XXXXXXXXXXXX, bat dort erfolgreich um einen Beurkundungstermin für den 02.08.2019 und übersandte dem dort tätigen Notar, Dr. XXXXXX XXXXXXX, den bisherigen Kaufvertragsentwurf nebst zugehöriger Unterlagen (Grundbuchauszug, Entwurf der Grundschuldbestellungsurkunde). Hierüber setzte er den verwunderten Zeugen XXXXXX noch mit E-Mail vom selben Tage in Kenntnis. Der Zeuge XXXXXX ging nach wie vor arglos davon aus, dass der Notar Dr. XXXXXXX die Beurkundung nunmehr als Vertreter des angeblich verhinderten Angeklagten vornehmen werde, und nahm den Termin am 02.08.2019 tatsächlich wahr. Der Kaufvertrag wurde durch den Notar Dr. XXXXXXX beurkundet. Erst in diesem Termin am 02.08.2019 erfuhr der Zeuge - zu seiner Entgeisterung - von Dr. XXXXXXX, dass der Angeklagte weder Notar noch Notariatsverwalter oder sonst zur notariellen

Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrages befähigt sei und dass solche Beurkundungen durch die Kanzlei XXXXXXX per se nicht durchgeführt werden könnten.

Mit E-Mail nebst Rechnung vom 10.09.2019 forderte der Angeklagte den Zeugen XXXXXX sodann zur Zahlung von insgesamt 2.176,66 € zwecks Ausgleichs der durch seine "Befassung" mit der Sache "entstandenen Kosten" auf, wobei er insbesondere eine "Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG" in Höhe von 1.802.40 Euro (0,8fache Gebühr) zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machte. Die Beurkundung sei nunmehr "ordnungsgemäß und absprachegemäß" durch Dr. XXXXXXX erfolgt, so dass durch ihn, den Angeklagten, "nichts mehr zu veranlassen" sei. Der indignierte Zeuge XXXXXX zahlte jedoch nicht, sondern wies die Gebührenforderung mit E-Mail vom 16.09.2019 zurück und informierte mit E-Mail vom 17.09.2019 die Notarkammer Oldenburg im Wege einer Beschwerde über die Täuschung seitens des Angeklagten.

Mit E-Mail an den Zeugen XXXXXX vom 17.09.2019 verteidigte der Angeklagte seine Gebührenforderung, betonte, dass er den Gebührensatz (0,8fache Gebühr) "ausgesprochen entgegenkommend" gewählt habe und forderte den Zeugen zur Zahlung des Rechnungsbetrages bis zum 27.09.2019 auf. Der Zeuge XXXXXX antwortete mit E-Mail vom 20.09.2019, dass er den Angeklagten - aufgrund dessen Auftretens - für einen Notar gehalten habe und insoweit von ihm getäuscht worden sei. Da der Angeklagte keine Notarleistung erbracht, sondern nur einen Entwurf gefertigt habe, sei er, der Zeuge, allenfalls bereit, den Angeklagten für zwei Arbeitsstunden zu entlohnen. Mit E-Mail an den Zeugen vom 20.09.2019 betonte der Angeklagte, er sei ersichtlich als Rechtsanwalt tätig geworden, und forderte den Zeugen erneut zur Gebührenzahlung auf. "Im Entgegenkommen" und "ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes oder einer Rechtspflicht" und "allein im Erledigungsinteresse" sowie "unter Zurückstellung von Bedenken" erklärte der Angeklagte zugleich seine Bereitschaft, auf die Gebühren teilweise zu verzichten und sich mit einer Zahlung von insgesamt brutto 1.372,34 € (0,5fache anstelle der 0,8fachen Gebühr) zufriedenzugeben. Dieses "Angebot" des Angeklagten nahm der Zeuge XXXXXX letztlich an, indem er zeitnah die geforderten 1.372,34 € an diesen zahlte. Dabei war dem Zeugen zwar bewusst, dass der Angeklagte ihn getäuscht hatte. Dass er - mangels Zustandekommens eines entsprechenden Anwaltsvertrages - die Zahlung nicht schuldete, war ihm indes ebenso wenig klar wie der Umstand, dass die Entwurfsfertigung durch den Angeklagten auf die Höhe der an Dr. XXXXXXX zu zahlenden Beurkundungsgebühren keinen Einfluss hatte. Die Zahlung nahm der Zeuge vor, weil er der Ansicht war, der Angeklagte habe immerhin eine Leistung in Form des Vertragsentwurfs erbracht, die aus Gründen der Fairness vergütet werden müsse. Dabei ließ es der Angeklagte letztlich bewenden.

II. Tat zum Nachteil der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX GmbH (Anklageschrift vom 22.09.2023)

Die Eheleute XXXXXX und XXXX XXXXXXXXXX beabsichtigten im Frühjahr 2019, von Herrn XXXXXXX XXXXX das unter der Anschrift XXXXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXXXXXXX, befindliche, im Grundbuch von XXXXXXXXXXXX, Bl. 8246 verzeichnete Grundstück (Flur 35, Flurstück 9/32 Gemarkung XXXXXXXXXXXX) zu kaufen. Über den Kaufpreis (375.000,- €) sowie alle anderen wesentlichen Vertragsmodalitäten hatten sie sich mit Herrn XXXXX bereits geeinigt und strebten nunmehr die zeitnahe notarielle Beurkundung eines entsprechenden Grundstückskaufvertrags an. Herr XXXXX hatte insoweit den in XXXXXXXXXXXX tätigen Notar, Dr. XXXXXX XXXXXXX, vorgeschlagen, den Eheleuten aber die Wahl überlassen. Der Zeuge XXXXXX XXXXXXXXXX, der den Angeklagten noch aus Schulzeiten kannte und diesen in der Vergangenheit bisweilen als Rechtsanwalt mit verschiedenen Angelegenheiten betraut hatte, erwog, insoweit Herrn XXXX XXXXXXX als Notar vorzuschlagen. Dass dessen Notarsamt bereits zum 31.03.2018 erloschen war und die Notariatsverwaltung zum 31.03.2019 geendet hatte, wusste der Zeuge XXXXXXXXXX nicht.

Mit dieser Überlegung wandte der Zeuge XXXXXXXXXX sich am 15.05.2019 telefonisch an den Angeklagten, der ihm erklärte, dass eine Beurkundung in seiner Kanzlei wohl nicht tunlich sei, da er in der Vergangenheit bereits die Interessen des Zeugen vertreten habe und daher der Anschein der Parteilichkeit des Notars entstehen könne. Vor diesem Hintergrund kamen jedoch der Zeuge XXXXXXXXXX und der Angeklagte überein, dass Letzterer, den künftigen Vertragsentwurf nach Übersendung für die Eheleute durchsehen und rechtlich prüfen solle.

Dieses Mandat bestätigte der Angeklagte dem Zeugen mit E-Mail vom 16.05.2019 und bat um Übersendung des Vertragsentwurfs, sobald der Notar diesen erstellt habe, zur weiteren Abstimmung mit den Eheleuten XXXXXXXXXX.

Wie mit dem Verkäufer XXXXX sodann abgestimmt, erstellte der Notar Dr. XXXXXXX den Entwurf des Kaufvertrages, den der Zeuge XXXXXXXXXX dem Angeklagten mit E-Mail vom 22.05.2019 zur rechtlichen Prüfung übersandte.

Am 28.05.2019 nahmen die Eheleute XXXXXXXXXX einen Beratungstermin bei dem Angeklagten wahr, anlässlich dessen der Angeklagte mit ihnen den Vertragsentwurf besprach. Die Nachfrage des Angeklagten, ob ihres Erachtens irgendwelche Unstimmigkeiten mit dem Verkäufer bestünden, verneinten die Eheleute und verblieben mit dem Angeklagten dahingehend, dass dieser zeitnah seine schriftlichen Anmerkungen (Verbesserungsvorschläge, Vorbehalte, Hinweise pp.) übersenden solle (Beratung auf schriftlichem Wege). Der Zeuge XXXXXX XXXXXXXXXX unterhielt einen RechtsschutzversicherungsVertrag mit der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX GmbH (nachfolgend nur "XXXXXXX" genannt). Die Daten des Versicherungsvertrages waren dem Angeklagten aus früheren Mandaten bekannt. Die Eheleute XXXXXXXXXX gingen irrig davon aus, dass auch die anwaltliche Beratung in der vorliegenden Sache durch den Rechtsschutzversicherungsvertrag gedeckt sei. Zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten XXXXXXXXXX wurde weder im Rahmen des Besprechungstermins noch zu einem späteren Zeitpunkt die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Grundstückkauf, sei es gerichtlich oder außergerichtlich, thematisiert, wozu aufgrund ihres uneingeschränkten Einvernehmens mit der Käuferseite auch keinerlei Veranlassung bestand.

Wie vereinbart, versah der Angeklagte den Entwurf mit entsprechenden Anmerkungen (größtenteils zu rechtstechnischen Formulierungsfragen), die er dem Zeugen XXXXXXXXXX per E-Mail vom 31.05.2019 übersandte, woraufhin für die Eheleute die Angelegenheit bei dem Angeklagten erledigt war.

Ob und inwiefern die Änderungsvorschläge des Angeklagten überhaupt in den Vertragsinhalt einflossen, konnte die Kammer nicht feststellen. Zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Käufer und/ oder Dr. XXXXXXX kam es deswegen jedenfalls nicht.

Entgegen dem eindeutigen Inhalt des ihm in Bezug auf den beabsichtigten Grundstückskauf erteilten Mandats entschloss sich der Angeklagte spätestens am 03.06.2019, der XXXXXXX wahrheitswidrig eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten XXXXXXXXXX und dem Verkäufer XXXXX vorzuspiegeln, um hinter deren Rücken für sich einen Kostenvorschuss für eine angeblich notwendige außergerichtliche Geltendmachung ihrer angeblichen diesbezüglichen Interessen zu erschleichen. Zur Realisierung dieses Vorhabens wandte der Angeklagte sich mit anwaltlichem (FAX-)Schreiben vom 03.06.2019 unter Angabe der Versicherungsdaten an die XXXXXXX und forderte diese zum "Kostendeckungsschutz" für die außergerichtliche "Durchsetzung der Ansprüche" seiner "Mandantschaft" auf, wobei er in deren Namen - bezogen auf einen Kaufpreis von 375.000 € - eine Vorschusszahlung in Höhe von 5.227,43 € (abzüglich versicherungsvertraglichen Selbstbehalts) geltend machte. Zur Begründung trug er bewusst wahrheitswidrig vor, dass der Verkäufer XXXXX die Vertragsverhandlungen mit den Eheleuten, in denen der Kaufvertrag bereits gleichsam "per Handschlag besiegelt" worden sei, grundlos und pflichtwidrig (im Sinne einer "culpa in contrahendo") abgebrochen habe, als die Eheleute hinsichtlich des notariellen Kaufvertragsentwurfs bestimmte - völlig berechtigte - "Bedenken" angemeldet hätten. Den Kaufvertragsentwurf und seine Anmerkungen fügte der Angeklagte seinem Schreiben bei, um die Sachverhaltskonstruktion mit einer Tatsachengrundlage zu unterfüttern und seiner schriftlichen Lüge hierdurch größere Überzeugungskraft zu verleihen. Der Angeklagte beabsichtigte zu keinem Zeitpunkt, an die Käuferseite wegen der behaupteten Unstimmigkeiten heranzutreten und tat dies auch zu keinem Zeitpunkt.

Vielmehr war ihm bewusst, dass die Rechtsschutzversicherung für die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen (anwaltliche Beratung bzw. Mitwirkung an einem Vertragsentwurf) nicht eintrittspflichtig ist, sondern lediglich bei einem Streitfall ("Rechtspflichtverstoß" im Sinne des Rechtsschutzversicherungsrechts) greifen würde. Allein aus diesem Grund erfand er einen solchen in Form eines vorvertraglichen Pflichtverstoßes der "Gegenseite", um den geltend gemachten Betrag von der XXXXXXX seinem eigenen Vermögen einzuverleiben.Dass der XXXXXXX - mangels einer der Vorschusszahlung entsprechenden Verpflichtung gegenüber ihren Versicherungsnehmern, die den Angeklagten weder entsprechend beauftragt hatten noch sich einem Rechtspflichtverstoß des Verkäufers Nolte gegenübersahen - insoweit ein Schaden entstehen würde, war dem Angeklagten bewusst.

Bereits am 06.06.2019 wurde der Grundstückkaufvertrag von dem Notar Dr. XXXXXXX beurkundet. Hiervon setzte der Zeuge XXXXXXXXXX den Angeklagten - auf dessen Nachfrage - mit E-Mail vom 14.06.2019 in Kenntnis mit dem Bemerken, dass "alles safe" sei.

Noch bevor die XXXXXXX auf die Kostenvorschussanforderung des Angeklagten vom 03.06.2019 reagiert hatte, entschloss dieser sich, sein Täuschungskonstrukt nicht nur aufrechtzuhalten, sondern nunmehr auf eine angeblich erforderlich gewordene gerichtliche Durchsetzung der Zustimmung des Verkäufers zur Grundstückauflassung zu erweitern, um sich einen deutlich größeren Vorschluss zu erschleichen, der weder den Eheleuten XXXXXXXXXX noch ihm, wie er wusste, zustand.

So wandte er sich mit anwaltlichem (FAX-)Schreiben vom 24.06.2019 erneut an die XXXXXXX und forderte diese zur "erweiterten Deckungszusage auch auf die Durchführung einer I. Instanz" sowie zur Zahlung eines Kostenvorschusses (inklusive Gerichtskosten) von insgesamt 20.354,39 € auf. Dabei nahm er auf sein Schreiben nebst Berechnung vom 03.06.2019 Bezug und trug zur Begründung wahrheitswidrig vor, inzwischen sei klar, dass der "Gegner unserer Mandantschaft die Auflassung" verweigere, so dass diese "im Zweifel durch gerichtliches Urteil ersetzt" werden müsse.

Auch diese Darstellung des Angeklagten entbehrte - wie er wusste - jeglicher tatsächlichen Grundlage; dementsprechend bestand auch kein Mandat.

Den Eheleuten XXXXXXXXXX blieb dieser Vorgang verborgen wie auch der Umstand, dass der Angeklagte zwischenzeitlich - zur Untermauerung seiner Täuschung - einen "Klageentwurf" fertigte, den er zur Beschleunigung der erwarteten Zahlung des unberechtigten Kostenvorschusses mit Schreiben vom 26.08.2019 an die XXXXXXX sandte und zwar "mit der nochmaligen Bitte um nunmehr dringende Erteilung der noch ausstehenden Deckungszusage". Der inhaltlich gänzlich unzutreffende Klageentwurf sah eine an das Landgericht Oldenburg gerichtete Klage auf Eigentumsübertragung vor, gestützt wiederum auf einen grundlosen Abbruch der Vertragsverhandlungen durch den Verkäufer XXXXX, der sich an "die Verkaufsoption nicht mehr gebunden" halte, was durch "Parteivernehmung" belegt werden könne.

Tatsächlich wurde der Grundstücksaufvertrag vereinbarungsgemäß abgewickelt; die ahnungslosen Eheleute XXXXXXXXXX zogen am 20.07.2019 endgültig in das Objekt ein, nachdem ihnen der Verkäufer aufgrund ihres guten Verhältnisses zu ihm das Haus schon etwa einen Monat zuvor zwecks Umzugs überlassen hatte.

Wie von vorneherein von dem Angeklagten beabsichtigt, ging der/die Sachbearbeiter/in der XXXXXXX aufgrund der übersandten Schreiben nebst Klageentwurf irrig davon aus, dass die von dem Angeklagten behauptete Auseinandersetzung mit dem Verkäufer besteht und der Versicherungsnehmer XXXXXXXXXX den Angeklagten mit der klageweisen Durchsetzung von vermeintlichen Ansprüchen bezüglich des Grundstückkaufs beauftragt habe. Aufgrund dieser Fehlvorstellung erteilte der/die Sachbearbeiter/in mit Schreiben vom 24.09.2019 an den Angeklagten im Namen der XXXXXXX eine Deckungszusage für die "außergerichtliche Tätigkeit" (Geschäftsgebühr pp.) sowie die "I. Instanz" (Verfahrensgebühr pp.) über insgesamt 20.204,39 € (20.354,39 € abzüglich 150,- € versicherungsvertraglicher Selbstbeteiligung) und veranlasste noch am 24.09.2019 die Überweisung dieses Betrages an den Angeklagten.

Entsprechend seinem Tatplan behielt der Angeklagte das Geld für sich, ohne in irgendeiner Weise in dieser Sache tätig zu werden; eine Klage wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt eingereicht.

Nachdem im Sommer des Jahres 2020 eine Sachstandsanfrage der XXXXXXX an den Angeklagten ergangen war, suchte dieser mit weiteren wahrheitswidrigen Behauptungen seine Täuschung aufrechtzuerhalten. So teilte er mit Schreiben an die XXXXXXX vom 12.08.2020 unzutreffend mit, dass das Landgericht Oldenburg trotz Klageeinreichung bereits im Jahr 2019 bislang vollkommen untätig geblieben und angesichts der "maßgeblichen Untätigkeit des Gerichts" nunmehr, gleichsam im Wege einer Untätigkeits-Berufung, sogleich die "II. Instanz" durchzuführen sei. Für dieses Vorgehen bat er um eine vorschussweise Zahlung von 9.851,07 € (Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren zuzüglich Terminsgebühr und Post- und Telekommunikationspauschale). Mit Schreiben vom 31.08.2020 an die XXXXXXX ergänzte er die obige Vorschussforderung vom 12.08.2020 um weitere 11.280,- € für "Auslagen", nämlich für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (4,0fache Gerichtsgebühr aus einem Gegenstandswert von 375.000,- €). Von seinen Forderungen vom 12.08.2020 und 31.08.2020 nahm er allerdings wenig später, nämlich mit Schreiben vom 04.09.2020 an die XXXXXXX wieder Abstand, indem er diese für "gegenstandslos" erklärte. Der "Aktenlauf" habe "sich insoweit überholt".

Auf diese Weise "ruhig gestellt", kam die XXXXXXX erst im Jahr 2022 auf die Angelegenheit zurück; deren Sachstandsanfrage an den Angeklagten vom 21.02.2022 blieb jedoch unbeantwortet. Der Zeuge XXXXXX XXXXXXXXXX, der von dem gesamten vorherigen Schriftverkehr des Angeklagten mit der XXXXXXX keinerlei Kenntnis gehabt hatte, wurde erst ab dem 15.08.2022 im Zusammenhang mit der Verteuerung seines XXXXXXX-Rechtsschutzes auf die Machenschaften des Angeklagten aufmerksam und nahm in der Befürchtung, selbst in den Verdacht eines Betruges zu geraten zu können, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch, der seinerseits die XXXXXXX Versicherung von den tatsächlichen Hintergründen in Kenntnis setzte.

Nach mehrfacher schriftlicher Aufforderung durch den zwischenzeitlich eingeschalteten juristischen Sachbearbeiter der XXXXXXX, den Zeugen XXXXXXXXXXX (unter Androhung der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts), zahlte der Angeklagte die unberechtigt erhaltenen 20.204,39 € schließlich mittels dreier Überweisungen am 21.12.2022 und am 27.12.2022 vollständig an die XXXXXXX zurück.

Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich durch wiederholte Betrugstaten eine nicht nur vorübergehende, gewichtige Einnahmequelle zu verschaffen.

III. Tat zum Nachteil der Eheleute XXXXX und XXXXXXXXXX XXX (Ziffer 2. der Anklageschrift vom 12.04.2022)

Die Eheleute XXXXX und XXXXXXXXXX XXX beabsichtigten im Jahr 2019, das von ihnen bewohnte Haus auf dem - seinerzeit im Alleineigentum des Zeugen XXXXX XXX stehenden - Grundstück in XXXXXXXXXXXX (Grundbuch von XXXXXXXXXXXX, Bl. 6399, Flurstück 157/13 der Flur 31, Gemarkung XXXXXXXXXXXX, zur Größe von 899 Quadratmetern, Gebäude und Freifläche, XXXXXXXXXXXXXXXXX X) im Wege eines Anbaus zu erweitern, und benötigen hierfür ein Baudarlehen, das sie gemeinsam aufnehmen wollten. Die finanzierende XXXXXXXXXXX AG, mit der die Eheleute die Konditionen des Darlehensvertrages bereits abschließend besprochen hatten, verlangte hierfür die Begründung hälftigen Miteigentums der Ehefrau XXXXXXXXXX XXX als künftige Mitdarlehensnehmerin sowie die gemeinsame Bestellung einer Grundschuld durch die Eheleute. Diese benötigten somit einen Notar zur Beurkundung des Übertragungsvertrages und der gemeinsamen Grundschuldbestellung zugunsten der XXXXXXXbank.

Der Zeuge XXXXX XXX hatte bereits vor mehreren Jahren den damaligen Notar XXXX XXXXXXX mit der Beurkundung des Kaufvertrages bezüglich des Grundstückes beauftragt und wusste nicht, dass dessen Notarsamt seitdem, nämlich bereits zum 31.03.2018 erloschen war und die Notariatsverwaltung zum 31.03.2019 geendet hatte. Daher wandten die Eheleute, die auch kein anderes Notariat kannten, sich Ende Mai oder Anfang Juni 2019 telefonisch an die Kanzlei XXXXXXX und teilten auf Nachfrage einer Büroangestellten ihren Beurkundungsbedarf mit. Sie erhielten sogleich einen zeitnahen (Besprechungs-)Termin, nämlich für den 14.06.2019.

Dementsprechend begaben die Eheleute sich am 14.06.2019 zur Kanzlei XXXXXXX, wo sie - zu ihrer Überraschung - der Angeklagte empfing. Der hierüber irritierte Zeuge XXX bemerkte sogleich, er habe mit der Bearbeitung der Angelegenheit durch XXXX XXXXXXX gerechnet, da (nur) dieser in der Vergangenheit als Notar für ihn tätig gewesen sei. Auch jetzt gehe es wieder um eine notarielle Beurkundung, nämlich die der hälftigen Eigentumsübertragung auf seine Ehefrau zwecks gemeinsamer Darlehensaufnahme. Der Angeklagte entgegnete, dass sein Vater zwar im Ruhestand, dies aber kein Problem sei. Denn er, der Angeklagte, bearbeite jetzt die früher durch seinen Vater bearbeiteten "Sachen" und werde sich anstelle XXXX XXXXXXXX gern auch um diese Angelegenheit kümmern. Wie durch den Angeklagten beabsichtigt, erzeugte er hierdurch bei den Eheleuten die Fehlvorstellung, er, der Angeklagte, sei willens und in der Lage, eine entsprechende, den Anforderungen der notariellen Form (§ 313b Abs. 1 BGB) genügende Beurkundung vorzunehmen und dadurch die Wirksamkeit des Übertragungsvertrages herbeizuführen. Aufgrund dieser Fehlvorstellung sollten die Eheleute - so der Tatentschluss des Angeklagten - einen Vorschuss von 2.500,- € leisten, auf den der Angeklagte - wie er wusste - keinen Anspruch hatte, und den er für sich selbst verwenden wollte. Die Eheleute verstanden die Äußerungen des Angeklagten - wie dieser wusste - als Annahme eines Notarauftrags und vertrauten fortan darauf, der Angeklagte werde die notariellen Beurkundungen zeitnah vorbereiten und durchführen. Der Angeklagte ließ sich sodann in dem Besprechungstermin von den Eheleuten die Sachlage (beabsichtigter Anbau, Finanzierung durch gemeinsamen Baukredit, hälftiges Miteigentum beider Eheleute als Voraussetzung für die Finanzierung pp.) schildern und erklärte, man werde "das hinkriegen" und er werde sich zügig um die Angelegenheit kümmern.

Mit Schreiben vom selben Tage (14.06.2019) an die Eheleute XXX bestätigte der Angeklagte, dass er "die Begleitung" der Eheleute "wegen einer Übertragung bestehenden Grundbesitzes" übernehme und "zunächst einmal die notwendigen informatorischen Vorbereitungen treffen" werde. Er erbat die Übersendung von Unterlagen (Finanzierungsunterlagen; Eheurkunde). Des Weiteren forderte er - wie von vornherein beabsichtigt, die Fehlvorstellung der Eheleute ausnutzend - "die geschäftsübliche Einzahlung eines pauschalen Kostenvorschusses in Höhe von 2.500,- €". Die Eheleute wurden - trotz der Formulierung "Begleitung" und der Vorschussanforderung nicht stutzig, sondern nahmen an, all dies sei üblich, und gingen aufgrund der Besprechung mit dem Angeklagten nach wie vor davon aus, dieser könne und wolle die erforderliche und vereinbarte notarielle Vertragsbeurkundung vornehmen. Dies war auch dem Angeklagten bewusst, der mit der o. g. Formulierung lediglich eine Absicherung im Falle späterer Beanstandung schaffen wollte. Tatsächlich beabsichtigte er, wie bereits bei der Tat zum Nachteil des Zeugen XXXXXX, den Vorschuss einzubehalten und später auf eine Gebührenforderung seinerseits für die anwaltliche Erstellung eines bloßen Entwurfs der Grundstücksübertragung zu verrechnen. Dabei war ihm bewusst, dass er hierauf keinen Anspruch hatte, da die vertraglich vereinbarte, von ihm zu erbringende Leistung die Beurkundung, nicht deren Begleitung bzw. Vorbereitung zum Gegenstand hatte. Dass den Eheleuten - schon mangels entsprechender Gegenleistung (Beurkundung), jedenfalls aber aufgrund Wertlosigkeit der Gegenleistung (bloßer Vertragsentwurf) - insoweit ein Schaden entstehen würde, war dem Angeklagten bewusst.

Da die Zeugen XXX aufgrund des bevorstehenden Umbaus knapp bei Kasse waren, bat die Zeugin XXX mit E-Mail an den Angeklagten vom 17.06.2019 um Ratenzahlung hinsichtlich der angeforderten 2.500,€, die der Angeklagte mit E-Mail vom 18.06.2019 ohne nähere Vorgaben ("angemessene Ratenzahlung") bewilligte. In der von dem Angeklagten hervorgerufenen Erwartung einer baldigen Beurkundung überwiesen die Eheleute dem Angeklagten am 19.06.2019 eine erste Rate von 500,- € und erbrachten später an ihn weitere Vorschusszahlungen, nämlich von 500,- € am 12.07.2019 und von 200,- € am 12.09.2019.

In der Folgezeit verzögerte der Angeklagte die Angelegenheit trotz zahlreicher (telefonischer) Sachstandsanfragen der Eheleute, die rasch mit dem Anbau beginnen wollten und auf das Darlehen angewiesen waren, ganz erheblich, um seine Täuschung aufrechtzuerhalten. So war er für die Eheleute kaum erreichbar; bisweilen berief er sich auf das Fehlen bestimmter Unterlagen. Erst mit E-Mail vom 23.07.2019 übersandte er ihnen, nachdem er bereits am 12.07.2019 die weitere Teilvorschusszahlung von 500,- € erhalten hatte, einen Entwurf des Grundstücksübertragungsvertrags. Dabei handelte es sich um den Entwurf eines üblichen notariellen Grundstücksübertragungsvertrages mit Auflassung, "zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls weiteren Verwendung", der jedoch für die Eheleute unbrauchbar war, da er - entgegen dem Besprochenen und Erforderlichen - die vollständige Eigentumsübertragung auf Frau XXX vorsah. Mit E-Mail vom 07.08.2019 monierten die unter Zeitdruck stehenden Eheleute - nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der XXXXXXXbank, Herrn XXXX XXXXXX - diesen Fehler und baten zugleich um einen "Termin zum Unterschreiben", also zur notariellen Beurkundung des finalen Vertrags, möglichst für den 12.08.2019. Da hierauf keine Reaktion des Angeklagten erfolgte, wandte sich nunmehr der Bankmitarbeiter XXXXXX mit E-Mail vom 14.08.2019 an den Angeklagten und bat vergeblich um Mitteilung der Hinderungsgründe. Auch nachdem er am 12.09.2019 die weitere Teilvorschusszahlung von 200,- € von den Eheleuten XXX erhalten hatte, blieb der Angeklagte in der Folgezeit bei seiner Verzögerungstaktik. Um die errichtete Fassade aufrechtzuerhalten, führte er schließlich am 12.11.2019 sogar einen vorgeblichen "Beurkundungstermin" in seiner Kanzlei dergestalt durch, dass er die Eheleute den Entwurf eines Übertragungsvertrages unterzeichnen ließ, wobei diese - wie von ihm beabsichtigt - glaubten, es handle sich um die tatsächliche notarielle Beurkundung und der Vertrag sei damit wirksam geschlossen.

In der Folgezeit meldete der Angeklagte sich wiederum nicht bei den Eheleuten XXX, welche die ersten Arbeiten an ihrem Haus bereits in Auftrag gegeben hatten und immer dringender auf das Darlehen angewiesen waren, und, nachdem weitere Anfragen (auch) durch den Banksachbearbeiter XXXXXX, nichts geholfen hatten, weder ein noch aus wussten. Erst Ende 2019 oder Anfang 2020 erfuhren sie zu ihrer Bestürzung zufällig, dass der Angeklagte nicht als Notar oder Notarvertreter/-verwalter tätig sein durfte, sie mithin gar keinen wirksamen Übertragungsvertrag vor ihm geschlossen hatten. Zu diesem Zeitpunkt sahen sie sich bereits mit erheblichen Schadensersatzverlangen der durch sie beauftragten Werkunternehmer konfrontiert, die geltend machen, sie hätten im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung andere lukrative Aufträge abgelehnt.

Nachdem die Eheleute XXX sich daher an die Rechtsanwältin XXXXXXX aus XXXXXXXXXXXX, gewandt und ihr den Sachverhalt geschildert hatten, forderte die Zeugin XXXXXXX den Angeklagten mit Schreiben vom 10.01.2020 zur Rückzahlung der insgesamt gezahlten 1.200 € sowie zur Schadensersatzzahlung (Regress) an die Eheleute auf. Wie von vornherein beabsichtigt, wies der Angeklagte mit Schreiben an die Eheleute XXX vom 14.01.2020 die Forderungen mit der Begründung zurück, er sei entsprechend seinem Mandat anwaltlich für sie tätig geworden, und erteilte ihnen - wider besseres Wissen eine (anwaltliche) "Schlusskostenrechnung" über noch zu zahlende 1.863,35 € (1,6fache Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Mehrwertsteuer bei einem Gegenstandswert von 120.000,- € zuzüglich Auslagen für Grundbuchauszüge, abzüglich der als Vorschuss gezahlten 1.200,- €). Nach weiterer vorgerichtlicher Korrespondenz beschritten die Eheleute letztlich den Klageweg beim Amtsgericht Wildeshausen. Der Angeklagte verteidigte sich und erhob Widerklage auf Zahlung der 1.863,35 €. In einem vor dem Amtsgericht am 03.02.2021 geschlossenen Vergleich verpflichtete der Angeklagte sich schließlich zur Rückzahlung der 1.200,- € und verzichtete auf Zahlung der 1.863,35 €. Die Zahlungspflicht aus dem Vergleich erfüllte er zeitnah.

Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich durch wiederholte Betrugstaten eine nicht nur vorübergehende, gewichtige Einnahmequelle zu verschaffen.

IV. Tat zum Nachteil der Eheleute XXXXXX und XXXXXXXX XXXXXX (Ziffer 3. der Anklageschrift vom 12.04.2022)

Die Eheleute XXXXXX und XXXXXXXX XXXXXX (ehemals: XXXXXXXX XXXXXXX) aus XXXXXXXXX, ihrerseits juristische Laien ohne Erfahrung im Bereich des Grundstückserwerbs, beabsichtigten im Sommer 2019, von Frau XXX XXXXXXXX, die in XXXXXX wohnte, das unter der Anschrift XXXXXXXXX X, XXXXX XXXXXXXXX, befindliche Grundstück (Flurstück 38/222 der Flur 33, Gemarkung XXXXXXXXX, zur Größe von 402 Quadratmetern, Gebäude und Freifläche, XXXXXXXXX X) zu kaufen. Über den Kaufpreis (250.000,- €) sowie alle anderen wesentlichen Vertragsmodalitäten hatten sie sich mit der Zeugin XXX XXXXXXXX bereits geeinigt und strebten nunmehr die zeitnahe notarielle Beurkundung eines entsprechenden Grundstückskaufvertrags an. Frau XXXXXXXX hatte ihnen - den allgemeinen Gepflogenheiten entsprechend - die Auswahl des Notars überlassen. XXXXXX XXXXXX hatte wiederum XXXXXXXX XXXXXX gebeten, einen geeigneten Notar zu finden. Die Zeugin XXXXXXXX XXXXXX suchte dementsprechend am 26.07.2019 online nach einem Notariat möglichst "zwischen" XXXXXX und XXXXXXXXX, stieß dabei auf die - ihr bis dato unbekannte - Kanzlei XXXXXXX und entschied sich für diese.

Die Zeugin XXXXXXXX XXXXXX rief noch am 26.07.2019 in der Kanzlei XXXX an und teilte auf Nachfrage einer Büroangestellten mit, sie und XXXXXX XXXXXX wollten ein Grundstück erwerben und benötigten eine entsprechende notarielle Beurkundung. Daraufhin wurde sie sogleich mit dem Angeklagten verbunden, dem sie wiederum erklärte, sie und ihre Ehefrau wollten ein Grundstück kaufen und benötigen daher einen Notar zwecks Beurkundung des Kaufvertrages. Der Angeklagte entgegnete wahrheitswidrig, dass die Zeuginnen insoweit bei ihm "richtig" seien. Wie durch den Angeklagten beabsichtigt, erzeugte er hierdurch bei XXXXXXXX XXXXXX - und mittelbar bei XXXXXX XXXXXX - die Fehlvorstellung, er, der Angeklagte, sei willens und in der Lage, eine entsprechende, den Anforderungen der notariellen Form genügende Beurkundung vorzunehmen und dadurch die Wirksamkeit des Kaufvertrages herbeizuführen. Daher begaben sich die Zeuginnen XXXXXX zu dem vereinbarten Besprechungstermin am 30.07.2019 zur Kanzlei XXXXXXX, wo der Angeklagte sie empfing und sich den Sachverhalt, nämlich die Einigkeit mit der Verkäuferin über alle wesentlichen Einzelheiten einschließlich des Kaufpreises sowie die beabsichtigte Vollfinanzierung des Grundstückerwerbs, von ihnen erläutern ließ. Hierzu übergaben sie ihm einen Ausdruck des Grundstücks-Exposés und fragten nach einem Entwurf des notariellen Kaufvertrags, den sie, wie sie ihm mitteilten, für die finanzierende XXXXXX Bank benötigten. Der Angeklagte erklärte, sie sollten zunächst die Finanzierung sichern und sich dann wieder bei ihm melden und einen neuen Termin mit ihm vereinbaren. Mit keinem Wort erwähnte der Angeklagte, dass in seiner Kanzlei keine Beurkundung durchgeführt werden könne, sondern suggerierte den Zeuginnen durch die widerspruchslose Entgegenahme ihres eindeutigen Ansinnens und die angekündigte Fortsetzung seiner Tätigkeit (nach Sicherung der Finanzierung) bewusst weiterhin, dass er den gewünschten Kaufvertrag notariell bekunden könne und wolle. Aufgrund dieser Fehlvorstellung sollten die Eheleute - so der Tatentschluss des Angeklagten - einen Vorschuss leisten, auf den er - wie er wusste - keinen Anspruch hatte.

So bestätigte er bereits mit Schreiben an die Zeuginnen XXXXXX vom 31.07.2019 den Auftrag, wobei er auf die Besprechung vom 30.07.2019 Bezug nahm, die er allerdings bewusst falsch und irreführend zusammenfasste, nämlich dahingehend, man habe sich "ganz abstrakt über den Weg des Eigentumserwerbs an einer Immobilie unterhalten" und es sei besprochen worden, dass die Zeuginnen wieder auf den Angeklagten zukommen, da er sie "entsprechend in der vorstehenden Angelegenheit begleiten" werde; es würden "Entwürfe zu fertigen und auszutauschen" sein, bevor "es dann beim Notar zur Beurkundung kommt". Die Zeuginnen XXXXXX maßen diesen Formulierungen keine Bedeutung bei, sondern nahmen an, diese seien üblich. Aufgrund des Telefonats mit dem Angeklagten vom 26.07.2019 und der Besprechung vom 30.07.2019 gingen sie nach wie vor davon aus, dieser könne und wolle die erforderliche und vereinbarte notarielle Vertragsbeurkundung vornehmen. Dies war auch dem Angeklagten bewusst, der mit den o. g. Formulierungen lediglich eine Absicherung im Falle späterer Beanstandung schaffen wollte. Seinem Tatplan entsprechend forderte er mit demselben Schreiben zudem - die Fehlvorstellung der Zeuginnen XXXXXX bewusst ausnutzend - die "geschäftsübliche Einzahlung eines pauschalen Kostenvorschusses von 2.000,- €". Wie bei den Taten zum Nachteil des Zeugen XXXXXX und der Zeugen XXX beabsichtigte er, den Vorschuss einzubehalten und später auf eine Gebührenforderung seinerseits für die anwaltliche Erstellung eines bloßen Entwurfs eines Kaufvertrages zu verrechnen. Dabei war ihm bewusst, dass er hierauf keinen Anspruch hatte, da die vertraglich vereinbarte, von ihm zu erbringende Leistung die Beurkundung, nicht deren Begleitung bzw. Vorbereitung zum Gegenstand hatte. Dass den Eheleuten - schon mangels entsprechender Gegenleistung (Beurkundung), jedenfalls aber aufgrund Wertlosigkeit der Gegenleistung (bloßer Vertragsentwurf) - durch die Vorschussleistung ein Schaden entstehen würde, war dem Angeklagten bewusst.

Der Sachbearbeiter der XXXXXX Bank wollte erst gegen Vorlage eines Entwurfs des notariellen Kaufvertrages die Finanzierung in die Wege leiten, worauf die Zeuginnen den Angeklagten in einem Telefonat vom 05.08.2019 hinwiesen. Dieser sagte zu, er werde einen entsprechenden Entwurf fertigen, sobald der Vorschuss von 2.000,- € an ihn gezahlt sei. Dem kamen die Zeuginnen noch am 06.08.2019 nach und überwiesen dem Angeklagten die 2.000,- €, die dieser seinem Vermögen einverleibte.

In der Folgezeit trachtete der Angeklagte seine Täuschung weiterhin aufrechtzuerhalten, indem er nun auch mit der Verkäuferin, der Zeugin XXXXXXXX, korrespondierte, und ihr ebenfalls einen zwischenzeitlich erstellten ersten Vertragsentwurf zuleitete. Im Übrigen zögerte der Angeklagte die Angelegenheit weiter hinaus. Als am 11.09.2019 in seiner Kanzlei ein Besprechungstermin stattfand, an dem nicht nur die Zeuginnen XXXXXX, sondern auch die Verkäuferin XXXXXXXX teilnahmen, erklärte der Angeklagte - auf Nachfrage der Zeugin XXXXXXXX - wahrheitswidrig, er sei Notariatsverwalter nach seinem Vater, XXXX XXXXXXX, und könne daher wirksam notarielle Beurkundungen vornehmen. Da die Zeuginnen XXXXXX und XXXXXXXX nun zunehmend auf eine Beurkundung drängten, verfiel der Angeklagte zur Aufrechterhaltung seiner Farce darauf, einen entsprechenden Termin für den 30.09.2019 mit ihnen abzustimmen. Um seine Täuschung weiterhin zu verschleiern, verlas er in diesem Termin - der üblichen Vorgehensweise eines Notars entsprechend - einen schriftlichen Kaufvertrag, den er sodann die Zeuginnen XXXXXX und die Verkäuferin XXXXXXXX unterzeichnen ließ. Wie durch ihn beabsichtigt, glaubten die drei Zeuginnen, einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen zu haben. Als in der Folgezeit - entgegen der Zusicherung des Angeklagten - weder die Eheleute XXXXXX noch die Verkäuferin die Vertragsurkunde von ihm zugesandt bekamen, wurde die Zeugin XXXXXXXX misstrauisch und fand durch eigene Erkundigungen heraus, dass der Angeklagte weder Notar noch Notariatsverwalter ist. Dies teilte sie nicht nur den erschütterten Zeuginnen XXXXXX mit, sondern konfrontierte damit auch in einem Telefonat erzürnt den Angeklagten und bezichtigte ihn der Lüge.

Angesichts dieses Drucks sah der Angeklagte keine Möglichkeit mehr, sein Täuschungskonstrukt aufrechtzuerhalten und sein Endziel zu erreichen, nämlich den Eheleuten XXXXXX die anwaltliche Erstellung des Vertragsentwurfs (unter Anrechnung des Vorschusses) zu berechnen. Um berufs- und strafrechtliche Konsequenzen seiner derart aufgeflogenen Tat zu verhindern, legte er mit Schreiben an die Eheleute XXXXXX vom 16.10.2019 "das Mandat auf Grund einer ganzpersönlichen Entscheidung" nieder und kündigte "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vor allem auf Grund erheblicher meinerseitiger persönlicher Sympathie" die Erstattung des gezahlten Vorschusses an, den er wenig später in voller Höhe von 2.000,- € zurückzahlte.

Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich durch wiederholte Betrugstaten eine nicht nur vorübergehende, gewichtige Einnahmequelle zu verschaffen.

V. Tat zum Nachteil der XXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX AG (Ziffer 6. der Anklageschrift vom 12.04.2022)

Im September/Oktober des Jahres 2019 erschlich der Angeklagte sich mittels Täuschung eine weitere erhebliche Vorschusszahlung eines Rechtsschutzversicherers, nämlich der XXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX AG, bei der seine Mandantin, die Zeugin XXXX XXXXXXXXX, versichert war. Dabei täuschte er - ähnlich wie im Fall der Eheleute XXXXXXXXXX - wiederum eine auf die Durchführung eines Gerichtsverfahrens gerichtete Mandatierung vor.

1. Ausgangssituation

Die Zeugin XXXX XXXXXXXXX und ihr Ehemann, Herr XXXXXX XXXXXXXXX, schlossen am 11.12.2019 vor dem Notar Dr. XXXXX, XXXXXXXXXXXX, einen Grundstückskaufvertrag, mit dem sie das ihnen gemeinsam je zur ideellen Hälfte gehörende Hausgrundstück (Anschrift XXXXXX XXXXXXXXXX XX, XXXXXXXXXXXX) an die Käuferin XXXXXXX XXXXXXX zum Kaufpreis von 220.000,- € veräußerten. Der Kaufpreis sollte gemäß Vertragsurkunde am 01.07.2020 fällig sein. Da die Zeugin XXXXXXXXX zugleich gesetzliche Betreuerin ihres Ehemannes war, stand der Vertrag unter dem Vorbehalt der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der bis zum 31.12.2022 gültigen Fassung). Jedoch verstarb Herr XXXXXXXXX am 18.08.2020, ohne dass es noch zu einer betreuungsgerichtlichen Vertragsgenehmigung gekommen war.

(Gesetzliche) Erben des verstorbenen Herrn XXXXXXXXX waren dessen Ehefrau XXXX XXXXXXXXX und die gemeinsame Tochter, die Zeugin XXXXXXXXX XXXXXXXXX, zu gleichen Teilen, mithin jeweils zur Hälfte.

Zwischenzeitlich, nämlich bereits Anfang Januar 2020, hatte zudem die Stadt XXXXXXXXXXXX im Hinblick auf einen geringfügigen Teil des Grundstücks die Geltendmachung eines Vorkaufsrechts angekündigt. Dieser Umstand stellte für die Vertragsparteien ein Problem dar, da die Käuferin XXXXXXX und vornehmlich deren Ehemann schon gegenüber der Zeugin XXXX XXXXXXXXX mitgeteilt hatten, dass ihnen an dem Kauf des gesamten Grundstücks gelegen sei, sie ein Vorkaufsrecht der Stadt, so es denn geltend gemacht werde, nicht akzeptieren würden und unter diesem Umstand wohl nicht an dem Grundstückskaufvertrag festhalten würden.

2. Tatgeschehen

Die in geschäftlichen Dingen unerfahrene und durch den Tod ihres Ehemannes belastete Zeugin XXXX XXXXXXXXX wollte die zeitnahe Abwicklung des Kaufvertrags erreichen, sah sich hiermit angesichts der obigen Ausgangssituation aber überfordert und wollte - auch zu Beschleunigungszwecken - anwaltlichen Rat einholen, wobei es ihr in erster Linie um die möglichst schnelle Erlangung des Erbscheins ging. Daher kontaktierte die Zeugin Anfang September 2020 die Kanzlei XXXXXXX, die für ihre Familie in der Vergangenheit schon einmal tätig geworden war, und vereinbarte einen Besprechungstermin für den 07.09.2020.

Am 07.09.2020 begab die Zeugin sich dementsprechend - gemeinsam mit einer als Unterstützerin hinzugezogenen Bekannten, der Zeugin XXXXXX XXXXX-XX XXXXX - in die Kanzlei des Angeklagten und schilderte ihm den Sachverhalt, wie oben dargestellt. Sie bat den Angeklagten um Rat dahingehend, was nun - zur Abwicklung des Kaufvertrages - als nächstes zu tun sei. Wie die Zeugin bereits wusste, bedurfte der Kaufvertrag aufgrund des Erbfalls der "Nachgenehmigung" durch sie selbst sowie durch ihre Tochter. Dies besprach die Zeugin mit dem Angeklagten. Der Angeklagte beriet die Zeugin hinsichtlich der Erlangung des insoweit erforderlichen Erbscheins, den sie selbst beim Amtsgericht beantragen könne, sowie der Veranlassung der ebenfalls nötigen Grundbuchberichtigung, die er, sobald der Erbschein vorliege, für sie beantragen werde. Des Weiteren besprach er mit ihr die Problematik des Vorkaufsrechts einschließlich der Reaktion der Verkäuferin XXXXXXX. Dabei wollte die Zeugin XXXX XXXXXXXXX zunächst einmal die Aspekte Erbschein und Grundbuchberichtigung in Angriff nehmen und dann "weitersehen". Einen Auftrag, an die Käuferin XXXXXXX heranzutreten und mit dieser in ihrem Namen die im Raum stehende Vertragsabwicklung zu klären, erteilte sie dem Angeklagten nicht. Die Kammer konnte allerdings nicht ausschließen, dass der Angeklagte im Zuge des Gesprächs irrig annahm, auch insoweit von der Zeugin beauftragt worden zu sein. Jedoch teilte sie ihm unmissverständlich mit, dass sie nicht gewillt sei, eine etwaige Klage gegen die Käuferin anzustrengen. Der Angeklagte solle insoweit nichts veranlassen. Dabei ließ sie sich von der irrigen Vorstellung leiten, ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag decke Kosten im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren nicht ab. Des Weiteren sah sie sich in ihrer damaligen psychisch angeschlagenen Situation auch nicht in der Lage, einen zivilrechtlichen Prozess zu führen. So verblieb sie mit dem Angeklagten dahingehend, dass sie zunächst den Erbschein beantragen solle.

Die Besprechung mit der Zeugin XXXXXXXXX nahm der Angeklagte sogleich zum Anlass, gleich mehrere gesonderte Handakten anzulegen, nämlich zur "Nachlasssache", zum "Grundstückkaufvertrag", zur Angelegenheit "XXXXXXXXX gegen XXXXXXX" pp. und zwar mit der Intention, hier in möglichst vielen von ihm gebührenrechtlich gesondert behandelten Sachen möglichst viele Gebühren abrechnen zu können. Schon am 08.09.2020 richtete der Angeklagte mehrere anwaltliche Schreiben an verschiedene Empfänger, um die Angelegenheit künstlich aufzublähen.

So kündigte er etwa gegenüber dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Wildeshausen unter Schilderung des Erbfalles nach XXXXXX XXXXXXXXX an, dass die Zeugin dort einen Erbschein beantragen werde. Weiter informierte er den Notar XXXXX, dass er "die Vertretung" der XXXX XXXXXXXXX übernehme und XXXXXX XXXXXXXXX verstorben sei, so dass Frau XXXXXXXXX nunmehr einen Erbschein beantragen und dann "an die Durchführung des Kaufvertrages gehen" werde.

Ohne dies mit der Zeugin XXXXXXXXX abgesprochen zu haben, richtete der Angeklagte am 08.09.2020 zudem ein - im Wesentlichen inhaltsleeres - anwaltliches Schreiben an die Verkäuferin XXXXXXX, in welchem er dieser (nur) mitteilte, er "übernehme die Vertretung der Verkäuferseite"; dem "Ansinnen" von Frau XXXXXXX, den Kaufpreis von 220.000,- € "nicht vollständig zahlen zu wollen", werde "schon jetzt entgegengetreten"; der Kaufpreis sei vollständig zu entrichten, was Frau XXXXXXX "zu ihrer Orientierung zunächst einmal entgegennehmen" möge. Die "weitere Abwicklung des Grundstückskaufvertrages" habe "wie vereinbart zu erfolgen". Eine konkrete Zahlungsaufforderung enthielt dieses Schreiben nicht.

Ebenfalls ohne Absprache mit der Zeugin beantragte der Angeklagte - gleichsam hinter ihrem Rücken - mit Schreiben vom 08.09.2020 an den XXXXXXX Versicherungsbank VVaG (in der Sache gerichtet an deren Vertragspartnerin in Rechtschutzsachen, nämlich die XXXXXX Rechtsschutz Versicherungs AG als Rechtsschutzversicherer der Zeugin XXXXXXXXX) im Namen der Zeugin XXXXXXXXX und "des mitversicherten Ehemannes XXXXXX XXXXXXXXX" "Kostendeckungsschutz" für seine "zunächst einmal außergerichtliche Tätigkeit" zwecks "Geltendmachung und Durchsetzung der fälligen Kaufpreisforderung", wobei er eine Kopie des Grundstückskaufvertrags vom 11.12.2019 beifügte und - den Sachverhalt verzerrend - lediglich darlegte: "Fälligkeitsdatum war der 01.07.2020, jedoch ist bislang eine Zahlung auf den Kaufpreis nicht erfolgt." Dass der Ehemann XXXXXX XXXXXXXXX bereits vor Wochen verstorben war, verschwieg der Angeklagte bewusst ebenso wie die Nachgenehmigungsbedürftigkeit des Kaufvertrages und somit den Umstand, dass der Kaufpreis daher noch nicht fällig war, insbesondere auch keine Fälligkeitsmitteilung des Notars vorlag. In dem Schreiben forderte er die Rechtsschutzversicherung mit "Kostenberechnung (§ 9 RVG)" zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 3.982,05 € (abzüglich versicherungsvertraglichen Selbstbehalts) auf, wobei er Vorschuss für eine Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG forderte, noch dazu unter Erhöhung des Gebührensatzes auf 1,6 aufgrund des angeblichen Tätigwerdens für zwei Auftraggeber. Die Deckungszusage wurde später, nämlich mit Schreiben der XXXXXX-Versicherung vom 18.09.2020, erteilt und entsprechend wurden an den Angeklagten am 28.09.2020 3.832,05 € (3.982,05 € abzüglich versicherungsvertraglicher Selbstbeteiligung von 150,- €) überwiesen.

Hinsichtlich dieses unter Ziffer 4 der Anklageschrift vom 12.04.2022 erhobenen Tatvorwurfs ist das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt worden.

Entgegen dem eindeutigen Inhalt des ihm erteilten Mandats entschloss sich der Angeklagte spätestens am 09.09.2020, die Rechtsschutzversicherung der Zeugin XXXX XXXXXXXXX - hinter deren Rücken - auch für eine angebliche gerichtliche Durchsetzung der Zahlungsforderung aus dem Grundstückskaufvertrag in Anspruch zu nehmen, um sich einen weiteren Kostenvorschuss zu erschleichen. Schon am 09.09.2020, mithin zwei Tage nach der Besprechung mit der Zeugin XXXXXXXXX, verfasste er hierzu ein weiteres Schreiben an die Käuferin XXXXXXX, nämlich eine "Zahlungsaufforderung" bis spätestens zum 15.09.2020 hinsichtlich des Kaufpreises von 220.000,- € zwecks "Vermeidung von Weiterungen", wobei er - wiederum den Sachverhalt verzerrend - ausführte, der Kaufpreiszahlungsanspruch sei "seit dem 01.07.2020 fällig".

Zur weiteren Realisierung seines Vorhabens wandte der Angeklagte sich zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 09.09.2020 unter Angabe der Versicherungsdaten an die XXXXXXX Versicherungsbank und forderte diese zum "Kostendeckungsschutz" für die gerichtliche Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs von 220.000,- € "im Wege des Urkundsprozesses" auf, wobei er - bezogen auf einen Kaufpreis von 220.000 € - eine Vorschusszahlung in Höhe von 15.718,52 € (abzüglich versicherungsvertraglichen Selbstbehalts) geltend machte. Zur Begründung trug er - den Sachverhalt wiederum verzerrend - vor, "Fälligkeitsdatum" sei der 01.07.2020 und eine Zahlung des Kaufpreises sei "bislang nicht erfolgt", so dass "daher im Weiteren beabsichtigt" sei, "die Forderung unmittelbar klageweise geltend zu machen". "Hierfür" werde um "vorschussweise geschäftsübliche Zahlung" der 15.718,52 € für seine "Mandantschaft" - unter Abzug eines etwaigen Selbstbehaltes - gebeten. Durch sein Schreiben wollte der Angeklagte den Eindruck erwecken, die Klage sei mit der Zeugin XXXXXXXXX abgesprochen und diese habe ihn entsprechend beauftragt. Den Grundstückskaufvertrag fügte der Angeklagte seinem Schreiben bei, um die Konstruktion eines Versicherungsfalles gleichsam abzurunden. Der Angeklagte beabsichtigte zu keinem Zeitpunkt, die Klage zu erheben und tat dies auch später nicht. Vielmehr beantragte er den Vorschuss nur, um den geltend gemachten Betrag seinem eigenen Vermögen einzuverleiben. Dass der XXXXXX-Versicherung - mangels einer der Vorschusszahlung entsprechenden Verpflichtung gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin, die den Angeklagten nicht entsprechend beauftragt hatte, sowie mangels (beabsichtigter) Durchführung des Verfahrens - insoweit ein Schaden entstehen würde, war dem Angeklagten bewusst.

Hinsichtlich der angeblichen Prozesskosten von 15.718,52 € machte der Angeklagte im Rahmen der "Kostenberechnung (§ 9 RVG)" auf Grundlage eines Streitwerts von 220.000,- € folgende Positionen geltend:

  • 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 3.412,80 € (unter Gebührenerhöhung um 0,3 "wegen 2 Auftraggebern" nach Nr. 1008 VV RVG)

  • 1,2-fache Terminsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 2.559,60 € (für das "Vorverfahren")

  • 1,2-fache Terminsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 2.559,60 € (für das "Nachverfahren")

  • Post- und Telekommunikationspauschalen nach Nr. 7001 VV RVG in Höhe von 40,- €

  • Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 1.371,52 € sowie

  • Auslagen (3,0 Gerichtsgebühren) in Höhe von 5.775,- €.

Mit Schreiben der XXXXXX-Versicherung vom 18.09.2020 wurde dem Angeklagten hinsichtlich der Geschäftsgebühr (Deckungsschutz-Anfrage vom 08.09.2020 über 3.982,05 €, siehe oben) die Deckungszusage erteilt.

Diese Deckungszusage nahm der Angeklagte zum Anlass, mit Schreiben an die XXXXXX-Versicherung vom 21.09.2020 - seiner Täuschung gleichsam Nachdruck verleihend - nochmals die Auszahlung der 3.982,05 € (außergerichtliche Kosten) sowie der 15.718,52 € (Kosten des gerichtlichen Verfahrens) zu verlangen. Dabei nahm er auf seine Schreiben nebst Kostenberechnungen vom 08.09.2020 und vom 09.09.2020 Bezug und fügte bewusst wahrheitswidrig hinzu: "Auf unsere entsprechende außergerichtliche Aufforderung hat die Gegenpartei der Mandantschaft persönlich mitgeteilt, dass sie gleichwohl nicht zahlen wird." Tatsächlich war eine solche Äußerung der Verkäuferin nicht erfolgt, wie der Angeklagte wusste.

Schon mit Schreiben vom 28.09.2020 an die XXXXXX-Versicherung erinnerte der Angeklagte an die Erledigung seines Schreibens vom 21.09.2020 und fügte - wiederum frei erfunden - hinzu, die Sache sei "inzwischen eilbedürftig" und "dulde keinen Aufschub mehr". Dabei fehlte es - wie der Angeklagte wusste - an der Nachgenehmigung des Kaufvertrages. Noch nicht einmal der Erbschein war der Zeugin XXXXXXXXX zu diesem Zeitpunkt erteilt worden.

Die XXXXXX-Versicherung teilte mit Schreiben vom 28.09.2020 zutreffend mit, dass sie die 3.982,05 € bereits überwiesen habe. Hinsichtlich der noch ausstehenden 15.718,52 € monierte sie die fehlende Anrechnung der Geschäftsgebühr (gemäß Vorbem. 3 IV VV RVG).

Mit Schreiben an die XXXXXX-Versicherung vom 28.09.2020 korrigierte der Angeklagte entsprechend seine Kostenberechnung bezüglich der 15.718,52 €, indem er nunmehr (gemäß Vorbem. 3 IV VV RVG) die Geschäftsgebühr (mit dem Satz 0,75) in Höhe von 1.599,75 € anrechnete und somit nur noch 13.862,81 € forderte. Zur Untermauerung der angeblichen Notwendigkeit eines klagewiesen Vorgehens gegen die Käuferin XXXXXXX, übersandte er noch mit Schriftsatz an die XXXXXX-Versicherung vom 30.09.2020 sein bereits unter dem 09.09.2020 verfasstes Schreiben an die Käuferin XXXXXXX, in welchem er diese zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert hatte.

Wie von vorneherein von dem Angeklagten beabsichtigt, ging der/die Sachbearbeiter/in der XXXXXX-Versicherung aufgrund der übersandten Schreiben irrig davon aus, dass der Angeklagte beabsichtigte, im Namen der Zeugin XXXXXXXXX auf Kaufpreiszahlung zu klagen und dass die Versicherungsnehmerin, die Zeugin XXXXXXXXX, ihn mit der klageweisen Durchsetzung des Anspruchs beauftragt habe. Aufgrund dieser Fehlvorstellung erteilte der/die Sachbearbeiter/in mit Schreiben vom 02.10.2020 an den Angeklagten im Namen der XXXXXX-Versicherung - wie beantragt - eine Deckungszusage für die Klageerhebung erster Instanz (Verfahrensgebühren, Auslagen für Gerichtskosten pp.) über insgesamt 13.862,81 € und veranlasste spätestens am 02.10.2020 die Überweisung dieses Betrages an den Angeklagten.

Entsprechend seinem Tatplan behielt der Angeklagte das Geld für sich, ohne in irgendeiner Weise in dieser Sache weiter tätig zu werden; eine Klage wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt eingereicht.

Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich durch wiederholte Betrugstaten eine nicht nur vorübergehende, gewichtige Einnahmequelle zu verschaffen.

3. Nachgeschehen

Der XXXXXX-Versicherung blieb in der Folgezeit zunächst für längere Zeit verborgen, dass der Angeklagte - wie von vornherein beabsichtigt - den Kaufpreis nicht einklagte. Die Zeugin XXXX XXXXXXXXX erlangte über einen längeren Zeitraum hinweg keine Kenntnis von den Vorspiegelungen gegenüber der XXXXXX-Versicherung. Als die Machenschaften des Angeklagten letztlich aufflogen, mündete dies in mehrere Rechtsstreitigkeiten mit dem Angeklagten. Zu einer Durchführung des Kaufvertrages kam es über längere Zeit hinweg zunächst nicht. Im Einzelnen:

a) Weitere Entwicklung hinsichtlich des Kaufvertrages

Am 07.10.2020 sprach die Zeugin XXXXXXXXX beim Amtsgericht vor und es wurde sogleich durch das Amtsgericht Wildeshausen der gemeinschaftliche - XXXX und XXXXXXXXX XXXXXXXXX jeweils als Erben nach XXXXXX XXXXXXXXX zu 1/2 Erbteil ausweisende - Erbschein erteilt. Unter dem 12.10.2020 beantragte der Angeklagte beim Amtsgericht Wildeshausen für die Zeugin die erforderliche Grundbuchberichtigung. Am 02.11.2020 erklärten die Zeuginnen XXXX und XXXXXXXXX XXXXXXXXX vor dem Notar XXXXX die Nachgenehmigung des Kaufvertrages vom 11.12.2019, so dass dieser letztlich wirksam wurde. Mit Bescheid v. 02.12.2020 gegenüber XXXX XXXXXXXXX übte die Stadt Wildeshausen - wie bereits Anfang 2020 angekündigt - das Vorkaufsrecht aus. Die Käuferin XXXXXXX verstarb jedoch am 03.03.2021 und wurde durch ihre zwei minderjährigen Töchter beerbt. Ihr Ehemann, XXXXX XXXXXXX, wurde zum Testamentsvollstrecker bestellt. Ohne jegliche Mitwirkung des Angeklagten wurden die Zeuginnen XXXXXXXXX, die Töchter der XXXXXXX XXXXXXX - insoweit vertreten durch XXXXX XXXXXXX - und die Stadt XXXXXXXXXXXX sich letztlich dahingehend einig, dass das Vorkaufsrecht der Stadt akzeptiert, das geringfügige Teilstück des Grundstücks an diese übertragen und der durch "XXXXXXXX" zu zahlende Kaufpreis um 589,- € reduziert wird. Am 10.01.2022 schlossen die Zeuginnen XXXX und XXXXXXXXX XXXXXXXXX als Verkäuferinnen mit XXXXX XXXXXXX und der Stadt XXXXXXXXXXXX als Käufer vor dem Notar XXXXX schließlich einen entsprechenden Kaufvertrag, der zeitnah umgesetzt wurde.

b) (Rechts-)Streitigkeiten mit dem Angeklagten

Nachdem der Angeklagte der Zeugin XXXX XXXXXXXXX mit Schreiben nebst Rechnung vom 10.11.2020 zur "Abgeltung der gesondert auf die Kaufvertragssache entfallenden Kosten wegen der weiteren Durchführung" 6.951,18 €, darunter eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, in Rechnung gestellt, von dieser Rechnung jedoch alsbald - auf Beschwerde der Zeugin hin - wieder Abstand genommen hatte, wurde die Zeugin erstmalig misstrauisch und erkundigte sich bei der XXXXXX-Rechtsschutzversicherung nach etwaigen an den Angeklagten gezahlten Leistungen. Erst durch deren Mitteilung erfuhr sie im November 2020, dass der Angeklagte bereits 3.832,05 € von der XXXXXX-Versicherung erhalten und sich zudem hinter ihrem Rücken 13.862,81 € für ein - durch sie nicht gewolltes und nicht durchgeführtes - Gerichtsverfahren von der XXXXXX-Versicherung verschafft hatte, und war völlig verunsichert, da sie das Gesamtgeschehen und die Zahlungen an den Angeklagten sowie auch seine Forderungen nicht nachvollziehen konnte. Als sie im Dezember 2020 auch noch erfuhr, dass der Angeklagte - ohne entsprechende Absprache mit ihr - gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadt XXXXXXXXXXXX in ihrem Namen Widerspruch eingelegt hatte, sah sie sich mit dem Vorgehen des Angeklagten endgültig überfordert und wandte sich an eine Rechtsanwältin, die Zeugin XXXXXXXX, die in der Folgezeit ihrerseits die XXXXXX-Versicherung von den tatsächlichen Hintergründen in Kenntnis setzte. Nach Rücksprache mit der Zeugin XXXXXXXX kündigte die Zeugin XXXXXXXXX alle etwaigen "Mandate" mit dem Angeklagten und verlangte Aktenherausgabe.

Der Angeklagte kam dem in der Folgezeit nicht nach, sondern stellte der Zeugin XXXX XXXXXXXXX vielmehr sogar weitere Rechnungen und beschritt zwecks Durchsetzung den Klageweg.

So verlangte er von der Zeugin mit "Schlusskostenrechnung" vom 02.02.2021 erneut die Zahlung der 6.951,18 €, die er schon einmal eingefordert hatte, wobei er - bei einem Gegenstandswert von 220.000,€ - eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 2.772,90 € netto und eine 1,5-fache Einigungsgebühr in Höhe von 3,199,50 € netto geltend machte, obwohl er, wie er wusste, die Geschäftsgebühr bereits im September 2019 von der XXXXXX-Versicherung enthalten und an keinerlei Einigung mitgewirkt hatte. (Tatvorwurf Ziffer 7 der Anklageschrift vom 12.04.2022 - Das Verfahren ist hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.) Der Angeklagte beschritt insoweit später vergeblich den Klageweg. Seine Zahlungsklage wies das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 22.06.2021 (17 O 726/21) ab. Die Berufung gegen dieses Urteil nahm der Angeklagte - nach Hinweis des Oberlandesgerichts Oldenburg (14 U 165/21) gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO - schließlich zurück.

Unter dem 15.04.2021 berechnete der Angeklagte der Zeugin XXXXXXXXX für die Führung des Erbscheinverfahrens und des Grundbuchberichtigungsverfahrens jeweils 2.348,94 € brutto, mithin insgesamt 4.697,88 € brutto, brachte einen "Vorschuss" von 3.058,80 € (gezahlt durch die Zeugin XXXXXXXXX bereits im Jahr 2020) in Abzug und verlangte demnach noch einen Zahlbetrag von 1.639,80 €. (Tatvorwurf Ziffer 8 der Anklageschrift vom 12.04.2022 - Das Verfahren ist hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.) Der Angeklagte erhob auch insoweit Zahlungsklage (beim Amtsgericht Wildeshausen), nahm seine Klage aber später zurück.

Der XXXXXX-Rechtsschutzversicherung teilte der Angeklagte auf deren Sachstandsanfrage mit Schreiben vom 15.02.2021 lapidar mit, die Angelegenheit sei "beendet" und zu einem Klageverfahren sei es "nicht mehr gekommen", so dass die "unverbrauchten Kosten zurückgereicht" würden. Diese errechnete der Angeklagte sodann wie folgt, wobei er zu einem Überschuss (Rückzahlungsbetrag) von (nur) 13.252,17 €, anstelle der erhaltenen 13.862,81 €, gelangte, mithin 610,64 € als "verbraucht" angab:

Gegenstandswert:220.000,- €
-1,5-fache Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG3.199,50 €
-0,3-fache Geschäftsgebühr - Erhöhung für mehrere Auftraggeber -639,90 €
-Zwischensumme3.839,40 €
-Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG20,00 €
-Zwischensumme netto3.859,40 €
-Mehrwertsteuer733,29 €
-Zwischensumme brutto4.592,69 €
-abzüglich Selbstbehalt./. 150,00 €
-abzüglich erhaltener Zahlung./. 3.832,05 €
-abzüglich erhaltener Zahlung./. 13.862,81 €
Überschuss13.252,17 €

Insoweit hielt der Angeklagte also an der Geschäftsgebühr fest, die ihm mit Deckungszusage vom 18.09.2020 gewährt worden war, ließ es aber nunmehr nicht mehr bei einer 1,6-fachen Geschäftsgebühr bewenden, sondern verlangte eine insgesamt sogar 1,8-fache Geschäftsgebühr. Obwohl die XXXXXX-Versicherung dieser Abrechnung widersprach, überwies der Angeklagte am 21.02.2021 nur 13.252,17 € an die XXXXXX-Versicherung und blieb den Restbetrag von 610,64 € schuldig.

C.

I.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seinem Werdegang beruhen auf seinen glaubhaften Angaben. Der Angeklagte hat insoweit am 30.01.2024, seine (zweite) schriftliche Erklärung zur Sache gleichsam einleitend, einen durch ihn selbst formulierten und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren schriftlichen Lebenslauf verlesen.

Dass der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, konnte dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 03.11.2023 entnommen werden.

II.

Die Feststellungen in der Sache beruhen in allen fünf Fällen im Wesentlichen auf den Angaben der als Zeugen vernommenen Rechtssuchenden, nämlich der Zeugen XXXXXX, XXX und XXXXXX in den "Notar-Fällen" (Fälle I., III. und IV.) und der Zeugen XXXXXXXXXX und XXXXXXXXX in den "Rechtsschutz-Fällen" (Fälle II. und V.), jeweils in Verbindung mit dem Inhalt zahlreicher Urkunden (insbesondere Korrespondenz des Angeklagten). Insoweit waren die beschlagnahmten Handakten des Angeklagten wesentliches Beweismittel. In den "Rechtsschutz-Fällen" hat die Kammer zudem Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherungs-Unternehmen als Zeugen vernommen.

1. Einlassung des Angeklagten (allgemein)

Der Angeklagte hat die fünf Taten sämtlich bestritten und dabei insbesondere den Vorwurf der Täuschung und der Absicht der rechtswidrigen Bereicherung von sich gewiesen. Er hat sich zu Beginn des ersten Verhandlungstages - im Wege einer schriftlichen Verteidigererklärung, die er sich ausdrücklich zu eigen gemacht hat - sowohl zu den Vorwürfen aus der Anklageschrift vom 12.04.2022 (Fälle I., III., IV. und V.) als auch zu dem Vorwurf aus der Anklageschrift vom 22.09.2023 (Fall II.) erklärt. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er (zunächst) keine Angaben gemacht. Erst gegen Ende der Hauptverhandlung, nämlich am 30.01.2024, dem zehnten Verhandlungstag, hat der Angeklagte sich sodann - neben einer Erklärung zu seinen persönlichen Verhältnissen (siehe oben) - nochmals - diesmal durch Verlesung einer selbst formulierten Erklärung - in allen fünf Fällen ergänzend zur Sache eingelassen. Im Rahmen seiner Einlassungen hat er den rein äußeren Geschehensablauf bisweilen eingeräumt und bisweilen jedenfalls nicht bestritten. Nur in wenigen Bereichen hat er den äußeren Sachverhalt anders dargestellt, als die Kammer ihn festgestellt hat. Betroffen waren insoweit in erster Linie Hinweise, die der Angeklagte den Rechtssuchenden erteilt haben will. Zum jeweiligen inneren Sachverhalt hat der Angeklagte zum Teil geltend gemacht, ein Irrtum des jeweils Betroffenen scheide aus. Hinsichtlich der "Notar-Fälle" hat der Angeklagte im Wesentlichen eingewandt, er sei - erkennbar und durch sein Gegenüber jeweils auch erkannt - gerade nicht "als Notar", sondern als "begleitender" Rechtsanwalt aufgetreten und habe folgerichtig auch als solcher abgerechnet. Im Hinblick auf die "Rechtsschutz-Fälle" hat er eingewandt, er sei mit der klageweisen Geltendmachung des Anspruchs mandatiert gewesen (Fall V. - Mandantin XXXXXXXXX) bzw. er habe eine solche Mandatierung irrig angenommen (Fall II. Mandant XXXXXXXXXX). Jedenfalls aber habe er in keinem Fall Fehlvorstellungen seines Gegenübers bewusst oder gar zielgerichtet hervorgerufen oder auch nur ausgenutzt. Allenfalls habe er sich - versehentlich - nicht hinreichend klar ausgedrückt, so dass es eventuell zu Missverständnissen gekommen sei. In der Gesamtschau konnte der Einlassung des Angeklagten - gleichsam fallübergreifend - entnommen werden, dass er jeweils nach bestem Wissen und Gewissen sowie ohne Täuschungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt haben will.

Wegen der Inhalte der jeweils einzelfallbezogenen Einlassungen des Angeklagten wird auf die Beweiserwägungen der Kammer zu den einzelnen Taten (siehe dazu die Rubriken C. II. 4. bis 8.) verwiesen.

2. Beweismittel im Überblick

Die Kammer stützt ihre Überzeugung - jeweils unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten - insbesondere auf die glaubhaften Angaben der Rechtssuchenden, nämlich der Zeugen XXXXXX, XXX und XXXXXX in den "Notar-Fällen" (Fälle I., III. und IV.) und der Zeugen XXXXXXXXXX und XXXXXXXXX in den "Rechtsschutz-Fällen" (Fälle II. und V.), größtenteils gestützt und ergänzt durch die Bekundungen weiterer Zeugen. Dabei standen jeweils der genaue Inhalt der Kommunikation des Angeklagten mit den Rechtssuchenden und den Rechtsschutzversicherungen sowie deren - gegebenenfalls täuschungsbedingte - (Fehl-)Vorstellungen und der jeweilige Kenntnisstand des Angeklagten zu den unterschiedlichen Zeitpunkten im Fokus. Die Angaben der Rechtssuchenden waren dabei besonders kritisch zu würdigen, zumal zu einem Großteil der Inhalt von "Vier-Augen-Gesprächen" aufzuklären war, es sich um für juristische Laien bisweilen schwer verständliche Vorgänge handelte und diese zudem bereits längere Zeit zurücklagen. Eine kritische Würdigung war nicht zuletzt deshalb angezeigt, weil diese Zeugen - etwa im Zusammenhang mit zivilrechtlichen (Schadensersatz-)Ansprüchen gegen den Angeklagten und/oder (Gebühren-)Forderungen des Angeklagten - potenziell ein nicht unerhebliches Eigeninteresse an dem vorliegenden Verfahren hatten.

Die Kammer hat den Zeugen jeweils zahlreiche Urkunden, insbesondere aus ihrer Korrespondenz mit dem Angeklagten, vorgehalten und/oder diese in Anwesenheit der Zeugen verlesen und sie jeweils kritisch zu den Hintergründen, dem Äußerungen des Angeklagten, ihren jeweiligen (Fehl-)Vorstellungen und ihren diesbezüglichen Dispositionen befragt. Den Urkunden, nämlich vor allem den Schreiben des Angeklagten sowie den Schreiben an den Angeklagten, sowie den gerichtlichen Verfügungen und Beschlüssen und Vertrags(entwurfs)urkunden, konnte dabei - in Ergänzung zu den Angaben der Zeugen - auch der chronologische Ablauf der Ereignisse einschließlich des jeweiligen Kenntnisstands der Beteiligten in den unterschiedlichen Phasen des Tatablaufs entnommen werden. Dabei war - insbesondere hinsichtlich des Inhalts des dem Angeklagten jeweils erteilten Mandats / Auftrags - nicht nur aufzuklären, wie die Rechtssuchenden und der Angeklagte die Situation jeweils verstanden, sondern auch, wie ein objektiver, verständiger Erklärungsempfänger die Erklärungen jeweils nach Treu und Glauben nicht nur verstehen durfte, sondern musste. Dies gilt einerseits für die "Notar-Fälle", in denen der Angeklagte - angeblich erkennbar und durch sein Gegenüber jeweils auch erkannt - gerade nicht "als Notar", sondern als "begleitender" Rechtsanwalt aufgetreten sein will. Es gilt andererseits für die "Rechtsschutz-Fälle", in denen der Angeklagte sich mit einer angeblichen Mandatierung (Fall V. - Mandantin XXXXXXXXX) bzw. mit der irrigen Annahme einer solchen Mandatierung (Fall II. Mandant XXXXXXXXXX) verteidigt hat.

Die zahlreichen Urkunden aus den beschlagnahmten Handakten des Angeklagten - es handelt sich um übliche Rechtsanwaltshandakten, angelegt durch den Angeklagten, bestehend aus der jeweiligen Korrespondenz sowie Aktenvermerken des Angeklagten, abgelegt in chronologischer Reihenfolge - waren durch die Kammer nicht nur als Erkenntnisquelle für den chronologischen Ablauf der Ereignisse und den (Kern-)Inhalt abgegebener Erklärungen (Telefongespräche, Besprechungstermine, Anträge und Anfragen, Erklärungen gegenüber Dritten, insbesondere Vorschussanforderungen, Abrechnungen des Angeklagten pp.) hinzuzuziehen. Vielmehr dienten sie der Kammer auch als Erkenntnisquelle bezüglich des jeweiligen Wissensstandes und der Vorstellungen sowohl der Rechtssuchenden als auch des Angeklagten. Zwar war insoweit ganz überwiegend der Schriftwechsel mit dem Angeklagten Gegenstand des Urkundsbeweises. Jedoch hat die Kammer auch (interne) Aktenvermerke des Angeklagten aus den Handakten in die Hauptverhandlung eingeführt, insbesondere solche, die ihn potenziell zu entlasten geeignet waren.

3. Ausgangssituation

Die Feststellungen zur Ausgangssituation der hier gegenständlichen Taten (eingangs unter B. niedergelegt), also insbesondere zur Kanzlei XXXXXXX, dem Ausscheiden des XXXX XXXXXXX als Notar, der Tätigkeit der Rechtsanwältin XXXXX als Notariatsverwalterin und der Rolle des Angeklagten in der Kanzlei in der Zeit seit dem Jahr 2004 beruhen - neben den Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache - auf den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Rechtsanwältin XXXXXXXX, die die Kammer als Zeugin vernommen hat.

Die Zeugin XXXXXXXX hat diese Situation aus ihrer Warte glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt, wie die Kammer sie festgestellt hat. Das Notarsamt des XXXX XXXXXXX sei bereits mit Ablauf des 31.03.2018 erloschen. Unter dem 14.03.2018 sei dementsprechend sie, die Zeugin, die damals - erst seit Kurzem - in der Kanzlei angestellt gewesen sei, zur Notariatsverwalterin (§ 56 BNotO) bestellt worden und zwar für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum 31.03.2019, so dass sie fortan - in erster Linie zur Abwicklung bereits begonnener Amtsgeschäfte des XXXX XXXXXXX - notariell tätig gewesen sei. In Verhinderungsphasen, insbesondere Krankheitsphasen, sei sie wiederum durch XXXX XXXXXXX vertreten worden. In der Zeit der Notariatsverwaltung (April 2018 bis März 2019) sei es dabei innerhalb der Kanzlei des Öfteren zu Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf die Verwaltertätigkeit, insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Vornahme neuer Notariatsgeschäfte (§ 56 Abs. 3 S. 2 BNotO) gekommen. Sie, die Zeugin, habe insoweit seinerzeit gegenüber XXXX XXXXXXX betont, ihre Tätigkeit erschöpfe sich in der Abwicklung der Notariatsgeschäfte (§ 56 Abs. 2 S. 1 BNotO). Trotz mehrfacher Anmeldung entsprechender Bedenken seien - in ihrem Namen - durch XXXX XXXXXXX in mehreren Fällen Notarangelegenheiten angenommen worden, die nach ihrer Ansicht "neu" und nicht von der Abwicklungsbefugnis nach § 56 Abs. 2 S. 1 BNotO gedeckt gewesen seien. Dieses Problem sei letztlich nicht gelöst worden, sondern habe sich im Ergebnis durch ihren Weggang aus der Kanzlei erledigt. Denn ab Mitte Juni 2019 habe sie sich im Mutterschutz und unmittelbar anschließend in Elternzeit befunden, bald nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit, nämlich Ende des Jahres 2020, sei sie sie aus der Kanzlei ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Kanzlei - wie im Übrigen schon seit Ende März 2019 - über keinerlei Notar oder Notariatsverwalter (mehr) verfügt.

Die Angaben der Zeugin waren nachvollziehbar und glaubhaft. Die Zeugin hat den Sachverhalt, der ersichtlich noch in ihrer Erinnerung stand, nüchtern und stringent wiedergegeben. Der Angeklagte ist den Bekundungen der Zeugin aufmerksam gefolgt und hat dabei - durch zustimmendes Nicken - gezeigt, dass die Zeugin den Sachverhalt zutreffend wiedergegeben hat.

Der durch die Zeugin geschilderte - und durch den Angeklagten nicht bestrittene - Verlauf, insbesondere hinsichtlich der Notariatsverwaltung, konnte zudem anhand zweier durch die Zeugin zu den Akten gereichter Schreiben nachvollzogen und verifiziert werden, aus denen sich insbesondere die Eckdaten der Notariatsverwaltung ergeben und die belegen, dass die geschilderten Meinungsverschiedenheiten vorlagen.

Mit dem Schreiben vom 26.10.2018, gerichtet an den Präsidenten des Landgerichts Oldenburg (als Aufsichtsbehörde gemäß § 92 BNotO), hatten die Zeugin XXXXXXXX (damals noch: Rechtsanwältin XXXXX XXXXX) und XXXX XXXXXXX, gleichsam im Wege einer gemeinsamen Anfrage und zur Entlastung der Zeugin, nämlich ihre Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich zweier im September 2018 während krankheitsbedingter Abwesenheit der Zeugin XXXXXXXX durch XXXX XXXXXXX vorgenommener Beurkundungen dargelegt. Die Zeugin sei - so der Inhalt des gemeinsamen Schreibens - der Auffassung, diese Beurkundungen seien nicht durch § 56 Abs. 2 S. 1 BNotO gedeckt, während XXXX XXXXXXX dies nach wie vor anders beurteile. Das Schreiben endet mit der Bitte um einen entsprechenden "Hinweis" der Aufsichtsbehörde.

Hierzu hat die Zeugin der Kammer erläutert, sie habe damals, um sich selbst abzusichern, von XXXX XXXXXXX verlangt, das Schreiben gemeinsam mit ihr aufzusetzen, da dieser die Bedenken der Zeugin nicht geteilt habe.

In dem Antwortschreiben des Landgerichts vom 16.11.2018 werden die Eckdaten der Notariatsverwaltung sodann einschließlich des Ausscheidens des XXXX XXXXXXX als Notar - wie durch die Zeugin angegeben und durch die Kammer festgestellt - aufgeführt. Sodann wird - der Zeugin gleichsam Recht gebend - ausgeführt, es habe sich tatsächlich um eine Überschreitung der Grenzen der Notariatsverwaltung gehandelt.

Nach alledem besteht kein Zweifel an der (unter B. I eingangs dargestellten) Ausgangssituation. Die Kanzlei XXXXXXX verfügte in der Zeit der hier gegenständlichen Taten - schon seit Längerem - weder über einen Notar noch über einen Notariatsverwalter, so dass in den "Notars-Fällen" für die Kanzlei - wie der Angeklagte wusste - von vornherein keine Möglichkeit bestand, die gewünschte notarielle Beurkundung vorzunehmen. Die Rechtssuchenden (XXXXXX, XXX und XXXX) waren insoweit "an der falschen Adresse", was Ihnen durch die zielgerichtete Täuschung des Angeklagten jedoch verborgen blieb.

4. Tat zum Nachteil des XXXXXXX XXXXXX (Fall I.)

Die Feststellungen der Kammer zu Fall I., also dem ersten der "Notar-Fälle", beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen XXXXXX und dem Inhalt zahlreicher Urkunden, größtenteils aus der entsprechenden Handakte (Handakte "235/19 - Stolle"). Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte dem Zeugen XXXXXX vorgespiegelt hat, er werde die gewünschte notarielle Beurkundung vornehmen, und zwar mit dem Ziel der Erschleichung eines erheblichen Vorschusses. Als der Zeuge seinen Irrtum erkannte, verteidigte der Angeklagte sich mit einem konstruierten anwaltlichen Mandat.

a) Einlassung des Angeklagten

aa) Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Im Rahmen seiner ersten Einlassung (am ersten Verhandlungstag) hat er angegeben, dem Zeugen XXXXXX sei bewusst gewesen, dass ein Rechtsanwalt notarielle Beurkundungen nicht durchführen kann. Er hat insoweit betont, dass er, insbesondere durch seine E-Mail vom 09.05.2019, deutlich gemacht habe, dass er als Rechtsanwalt und nicht etwa als Notar für den Zeugen XXXXXX tätig sei. Fehlvorstellungen könne der Zeuge XXXXXX insoweit nicht unterlegen sein. Zweck des Mandats sei nicht etwa die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages, sondern der Entwurf des Kaufvertrages sowie die "weitere Begleitung der Angelegenheit" gewesen. XXXXXX habe den Entwurf "gegenüber seiner Bank für die Darlehenszusage" benötigt. Im Rahmen seiner zweiten Einlassung (am zehnten Verhandlungstag) hat der Angeklagte hinzugefügt, es sei "ratsam", einen Immobilienkaufvertrag "vor der Unterzeichnung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen", zumal ein Notar (nur) als neutraler Vermittler zwischen den Vertragsparteien fungiere, während der Rechtsanwalt die Interessen des Mandanten vertrete. Dass es "ratsam" sei, einen Rechtsanwalt den Vertrag vorab prüfen zu lassen, sei dem Zeugen XXXXXX auch "völlig bewusst" und "mit ihm auch so besprochen" gewesen. Zwar bestehe ein notarieller Vertrag üblicher Weise aus "standardisierten Formulierungen und Paragraphen". Bei den "individuellen Formulierungen" gebe es allerdings "viel Spielraum", den der Anwalt als Interessenvertreter nutzen könne. Anders als der Notar könne er insoweit "helfen, im Notarvertrag genau die Interessen des Mandanten durchzusetzen." So könne beispielsweise eine "entsprechende Rücktrittsklausel" oder ein "bestimmter Rücktrittsgrund" in den Vertrag aufgenommen werden, um sich "gegen verschwiegene Mängel besser zur Wehr setzen zu können". "Im Sinne des Verkäufers" könne "eine Formulierung wie "gekauft wie gesehen" oder "gekauft wie das Haus steht und liegt" als Gewährleistungsausschluss in den Kaufvertrag aufgenommen werden" und zwar mit dem Zweck, "sich gegen spätere Forderungen abzusichern". Wer "spezielle Wünsche" habe, solle den Notarvertrag "auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen." "Genau dies" sei "Anlass für die Beauftragung" durch den Zeugen XXXXXX gewesen und "in diesem Sinne" sei "das Mandat auch durchgeführt" worden.

bb) Die Einlassung des Angeklagten ist schon für sich genommen nicht glaubhaft. Sie ist insbesondere substanzlos, mutet konstruiert an, nimmt keinerlei wesentlichen Bezug auf den Einzelfall und blendet die wesentlichen Punkte schlicht aus bzw. übergeht diese.

So bleibt der Angeklagte bereits jegliche Äußerung zu dem eigentlichen Inhalt des (Anbahnungs)Telefonats (Anfang Mai 2019, wahrscheinlich am 08.05.2019) schuldig, obwohl (oder gerade weil) dieses erste Gespräch für den Inhalt des dem Angeklagten erteilten Auftrages von erheblicher Bedeutung war. Der Angeklagte spart insoweit den gesamten Gesprächsinhalt aus. Seine Behauptung, dem Zeugen sei "bewusst" gewesen, dass ein Rechtsanwalt notarielle Beurkundungen nicht durchführen könne, ist substanzlos, weil nicht dargelegt wird, worauf dieses angebliche "Bewusstsein" des Zeugen beruhen soll. Sie verdunkelt zudem den Zusammenhang. Ersichtlich geht es im Kern darum, ob der Zeuge (täuschungsbedingt) glaubte, der Angeklagte könne, sei es als Notar oder etwa als Notariatsverwalter oder Notarvertreter, die wirksame Beurkundung des Kaufvertrags leisten, und nicht darum, dass ein Rechtsanwalt generell notarielle Beurkundungen nicht vornehmen kann und der Zeuge dies wusste. Der Angeklagte lenkt insoweit vom Thema ab. Substanzlos sind auch die Ausführungen des Angeklagten zu dem angeblichen "Begleitungs"- bzw. Beratungsbedarf des Zeugen. Wiederum übergeht der Angeklagte geflissentlich das Wesentliche, nämlich den Inhalt des Anbahnungsgesprächs und der weiteren Kommunikation zwischen ihm und dem Zeugen. Anstatt diesen - aus seiner Warte - zu schildern, und insbesondere mitzuteilen, inwieweit der Zeuge seines anwaltlichen Rates bedurfte und dies auch kundtat, ergeht der Angeklagte sich in allgemeinen Ausführungen zur Zweckmäßigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (als Parteiinteressenvertreter) auch in unproblematischen Immobilienerwerbsfällen. Welche "speziellen Wünsche" und welches Bedürfnis nach "Absicherung" der Zeuge aufgrund welcher Umstände gehabt (und geäußert) haben soll, teilt der Angeklagte bezeichnender Weise nicht mit. Das Fehlen dieser einzelfallbezogenen Aspekte in seiner Einlassung sucht der Angeklagte durch die pauschale Formulierung "dies" sei "Anlass für die Beauftragung" gewesen, und "das Mandat" sei "in diesem Sinne durchgeführt" worden, zu überspielen. Ähnlich wie in den weiteren "Notar-Fällen" (Fälle III. und IV.) betont der Angeklagte den Umstand, dass der Zeuge einen Vertragsentwurf benötigt habe, um die Finanzierung der Immobilie voranzutreiben (Entwurf "für die Bank"). Dieses Argument ist fadenscheinig. Der Angeklagte ignoriert den Umstand, dass dem Käufer ein solcher Vertragsentwurf üblicher Weise durch den beurkundenden Notar ohne Weiteres zur Verfügung gestellt wird. Es handelt sich um einen - recht plumpen - Versuch, auf Grundlage des Erfordernisses eines Vertragsentwurfs "für die Bank" das Erfordernis einer kostspieligen Beratung/Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu konstruieren.

b) Zeuge XXXXXX

Soweit die Einlassung des Angeklagten von den unter B. I. dargestellten Feststellungen der Kammer abweicht, folgt die Kammer ihr nicht. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass der Zeuge XXXXXX, wie er bekundet hat, dem Angeklagten - wie festgestellt - einen Notarauftrag erteilt hat und durch den Angeklagten über dessen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit getäuscht wurde. Das anwaltliche Mandat, auf das der Angeklagte sich beruft, ist eine reine Konstruktion. Es ist nicht erteilt worden. Diese Überzeugung beruht in erster Linie auf den glaubhaften Angaben des Zeugen XXXXXX, die insbesondere durch zahlreiche Urkunden gestützt und ergänzt werden. aa) Der Zeuge XXXXXX hat den Sachverhalt einschließlich der Beziehung zu dem Grundstücksverkäufer XXXXXX, seiner Kaufabsicht, seines (Anbahnungs-)Telefonats mit dem Angeklagten, der Kommunikation mit dem Angeklagten in der Folgezeit und insbesondere seiner (täuschungsbedingten) Fehlvorstellungen in allen wesentlichen Grundzügen dargestellt, wie die Kammer ihn festgestellt hat. Soweit der Zeuge sich an bestimmte Details, insbesondere Daten, und genaue Formulierungen, nicht mehr erinnern konnte, hat die Kammer diese Erinnerungslücken durch Verlesung der Korrespondenz des Zeugen mit dem Angeklagten sowie weiterer Urkunden schließen können. Durch Urkundenverlesung hat die Kammer zudem die Einzelheiten des hier betroffenen Grundstücks und des beabsichtigten Kaufvertrages sowie der Rechnungsstellung durch den Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt. Im Einzelnen:

(1) Die Einzelheiten des hier betroffenen Grundstücks und des beabsichtigten Kaufvertrages hat die Kammer dem in der entsprechenden Handakte des Angeklagten befindlichen Vertragsentwurf entnehmen können, der verlesen worden ist. Aus ihm gingen die festgestellten Eckdaten hervor.

(2) Der Zeuge XXXXXX hat nachvollziehbar angegeben, er habe - mit Herrn XXXXXX in jeder Hinsicht einig - Anfang Mai nach einem in XXXXXXXXXXXX ansässigen Notar "gegoogelt", nachdem Herr XXXXXX ihm die Notar-Auswahl überlassen hatte. Hierbei sei er alsbald ("gleich oben bei google angezeigt") auf die unter "XXXXXXX - Rechtsanwälte und Notariat" auftretende Kanzlei XXXXXXX gestoßen, und habe dort angerufen. Er habe sein Anliegen, er wolle ein Grundstück kaufen und benötige eine entsprechende notarielle Beurkundung, einer Büroangestellten mitgeteilt und sei sogleich mit dem Angeklagten verbunden worden, dem er genau das Gleiche gesagt habe.

Wie der Zeuge sehr anschaulich und authentisch bekundet hat, habe der Angeklagte entgegnet, er, der Zeuge, sei bei ihm "ganz richtig" und die Beurkundung "kein Problem", sondern sein, des Angeklagten, "täglich Brot". "So" habe "das" dann "seinen Lauf genommen". Er sei fortan davon ausgegangen, der Angeklagte könne und werde die Beurkundung zeitnah vornehmen. Das habe - so die Überlegung des Zeugen im Nachhinein - auch mit dem damaligen Internet-Auftritt der Kanzlei im Einklang gestanden, wo ja ausdrücklich von "Notariat" die Rede gewesen sei. Er, der Zeuge, habe dem Angeklagten zwecks Vorbereitung der Beurkundung die erforderlichen Eckdaten (Grundstücks-Anschrift und Lage, Personalien des Verkäufers sowie des Zeugen, Kaufpreis) kurzfristig per E-Mail übermitteln sollen, was er kurz nach dem Telefonat auch getan habe. Dabei sei er "natürlich" (nach dem Gesprächsinhalt zu Recht [Anmerkung der Kammer]) davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Beurkundung auch vornehmen "kann"; schließlich habe er es immerhin mit einer Rechtsanwaltskanzlei zu tun gehabt, die er auch für seriös gehalten habe; Zweifel seien ihm nicht gekommen, zumal der sich jovial gebende Angeklagte derartige Beurkundungen als unproblematisch sowie als "sein täglich Brot" bezeichnet und - sowohl in dem Anbahnungstelefonat als auch in der weiteren Kommunikation in der Folgezeit - keinerlei Einwände oder Vorbehalte geäußert habe.

Die Kammer hat den Zeugen zu dem genauen Gesprächsinhalt kritisch und intensiv befragt. Auf entsprechende Nachfrage hat der Zeuge - eine gewisse authentische Empörung über das Verhalten des Angeklagten nicht verhehlend, aber ohne auffällige Belastungstendenzen oder gar Verbitterung - angegeben, der Angeklagte habe "mit keinem Wort" erwähnt, dass er "nur" Rechtsanwalt sei und auch nicht angedeutet, dass er nur einen Entwurf erstellen könne, so dass die Beurkundung dann durch einen "anderen Notar" erfolgen müsse. ("Es wurde nie besprochen, dass ich noch zu jemand anderem gehen muss.")

Auf Nachfrage hat der Zeuge nachvollziehbar und wiederum authentisch bekundet, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt, also gewusst, dass der Angeklagte allenfalls einen Vertragsentwurf erstellen und ihn insoweit beraten konnte, hätte er den Angeklagten nicht beauftragt, sondern sich "gleich einen Notar gesucht", da er "einen Anwalt gar nicht gebraucht" habe. Auch zu Letzterem Punkt ist der Zeuge kritisch und eingehend befragt worden und hat angegeben, er habe zu keinem Zeitpunkt auch nur angedeutet, einen "Anwalt" zu brauchen; ein solcher Bedarf habe auch nicht bestanden und sei weder in dem Anbahnungsgespräch noch später Thema gewesen. Er sei sich mit dem Verkäufer, Herrn XXXXXX, der ihn schon seit seiner Kindheit kenne, da er ein langjähriger Bekannter seines Vaters sei, in jeder Hinsicht einig gewesen; (potenzielle) Streitpunkte habe es nicht gegeben und man habe einander vertraut.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass das obige Anbahnungsgespräch, durch das unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und von Treu und Glauben kein Anwaltsvertrag, sondern ein Notarvertrag zustande gekommen ist, den durch den Zeugen angegebenen Inhalt hatte. Nicht nur war der Zeuge sich in diesem Punkt ersichtlich sicher und konnte detaillierte und anschauliche Angaben machen. Vielmehr war seine Aussage auch von einer gewissen überaus authentischen Empörung ob der Irreführung durch den Angeklagten begleitet.

Der Zeuge konnte das Datum des obigen (Anbahnungs-)Telefonats und seiner unmittelbar vorangegangenen google-Suche nicht näher eingrenzen, sondern nur eine ungefähre Zeitangabe (Anfang Mai) machen. Wahrscheinlich fand das Gespräch am 08.05.2019 statt. Vom 08.05.2019 datiert nämlich der - die Handakte gleichsam einleitende - Aktenvermerk des Angeklagten, in dem es heißt: "Bei mir meldet sich heute Herr XXXXXX und teilt mit, er wolle ein Grundstück kaufen." (zu dem weiteren Vermerks-Inhalt sogleich)

(3) Den Inhalt der alsbald folgenden E-Mail des Angeklagten an den Zeugen XXXXXX vom 09.05.2019 hat die Kammer durch deren Verlesung - in Anwesenheit des Zeugen - festgestellt, wie er unter B. im Einzelnen niedergelegt ist. Die Kammer übersieht nicht, dass diese E-Mail den Zeugen, insbesondere aufgrund der Formulierungen "Mandat" und "anwaltlich zwecks Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs und weiterer Begleitung in der Angelegenheit" potenziell hätte stutzig machen können und dass sie dessen Angaben, er habe den Angeklagten ausdrücklich um eine notarielle Beurkundung gebeten und dieser habe eine solche zugesagt, potenziell entgegensteht. In diesem Zusammenhang war auch der weitere Inhalt des Vermerks des Angeklagten vom 08.05.2019 zu würdigen. Der Vermerk lautet in Gänze nämlich:

"Bei mir meldet sich heute Herr XXXXXX und teilt mit, er wolle ein Grundstück kaufen.

Ich habe auf die mangelnde Beurkundungsmöglichkeit hier hingewiesen, er bittet uns allerdings ausdrücklich, hier anwaltlich tätig zu werden und einen Grundstückskaufvertrag zu entwerfen.

Ich werde mich mit den Vorgängen jetzt befassen und komme dann wieder auf ihn zu.

XXXXXX XXXXXXX, 08.05.2019"

Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei dem Vermerk, soweit der "Hinweis" an den Zeugen und dessen "Bitte" um anwaltliche Begleitung und Erstellung eines Vertragsentwurfs betroffen sind, um eine schriftliche Lüge, die der Angeklagte verfasst hat, um sich für den Fall der späteren Beanstandung zu wappnen. Zu dem gleichen Zweck versah der Angeklagte seine E-Mail vom 09.05.2019 mit den zuvor genannten Formulierungen, die - wahrheitswidrig - auf eine Beauftragung als Rechtsanwalt hindeuten (sollen). Beide Schriftstücke sind in Anwesenheit des Zeugen XXXXXX verlesen und dieser ist hierzu eingehend und kritisch befragt worden, zumal ein etwaiges Eigeninteresse des Zeugen zu beachten war. Der Zeuge hat hinsichtlich des Vermerks vom 08.05.2019 - authentisch erstaunt - bekundet: "Nein, das ist so nicht gewesen."

Daran, dass der Zeuge nicht nur anfangs, sondern noch bis zu dem "wahren" Beurkundungstermin bei dem Notar Dr. XXXXXXX (dazu sogleich) durchweg davon ausging, der Angeklagte werde die Beurkundung letztlich vornehmen, besteht kein Zweifel. Schon zu Beginn seiner Vernehmung hat der Zeuge im Zusammenhang mit der Zusage des Angeklagten, er werde die Beurkundung vornehmen, authentisch bemerkt: "Als es dann später zur Beurkundung kommen sollte, wurde ich an einen Kollegen weitergeschoben. Das war dann der Kollege Dr. XXXXXXX. Der hat das beurkundet".

Der Zeuge XXXXXX ist auch zu der E-Mail des Angeklagten vom 09.05.2019 im Einzelnen befragt worden und hat nachvollziehbar bekundet, diese zwar gelesen zu haben, hinsichtlich der Formulierungen "Mandat" und "anwaltlich zwecks Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs und weiterer Begleitung der Angelegenheit" aber nicht stutzig geworden zu sein; er habe gedacht, es handle sich um übliche Formulierungen. Dem Zeugen ist in diesem Zusammenhang - sowohl durch das Gericht als auch durch die Verteidigung - vorgehalten worden, dass insbesondere die Formulierung "anwaltlich" ihn hätte aufhorchen lassen müssen. Hierzu hat er nachvollziehbar angegeben, dieser Formulierung keine Bedeutung beigemessen zu haben, da der Angeklagte ja durchaus (auch) Rechtsanwalt sei und das Anbahnungsgespräch sich unmissverständlich auf die Durchführung einer notariellen Beurkundung und gerade nicht auf eine anwaltliche Tätigkeit bezogen habe. Dieser gedankliche Rückbezug auf das Anbahnungsgespräch war auch völlig nachvollziehbar und zwar nicht nur aufgrund der zeitlichen Nähe der E-Mail zu dem Anbahnungstelefonat, sondern auch aufgrund des E-Mail-Inhalts selbst. Denn dort heißt es "Sehr geehrter Herr XXXXXX, gerne übernehme ich, wie vorbesprochen, anwaltlich Ihr Mandat zwecks Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs und weiterer Begleitung der Angelegenheit." (Hervorhebung durch die Kammer).

Dass die E-Mail - wie durch die Kammer festgestellt - als Anhang den "1. Entwurf" des Vertrages "zur gegebenenfalls weiteren Veranlassung und Abstimmung" enthielt, musste den Zeugen auch nicht ansatzweise stutzig machen, da es sich bei dem Entwurf - wie dessen Verlesung ergeben hat - um den Entwurf eines üblichen notariellen Kaufvertrages handelte, in dem - ebenfalls aus Sicht des Zeugen nicht verdächtig - bestimmte Punkte, wie etwa die gegenwärtige Bebauung, Finanzierungsfragen, Baulasten und Zustimmungserfordernisse, noch offengelassen und als noch klärungsbedürftig bezeichnet waren. "Anwaltliche" Ratschläge enthielt der Entwurf jedenfalls nicht. Der Zeuge ist, wie er völlig nachvollziehbar bekundet hat, seinerzeit davon ausgegangen, es handle sich um Punkte, die, teils durch ihn selbst, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter der finanzierenden Bank, teils (später) durch den Angeklagten, eben nach und nach abzuarbeiten seien, und dass es sich um "normale" Vorarbeiten zwecks späterer notarieller Beurkundung durch den Angeklagten handle. Angesichts des Inhalts und der Form des ihm übersandten Vertragsentwurfs ist es völlig nachvollziehbar, dass der Zeuge nicht stutzig wurde, sondern weiterhin seiner Fehlvorstellung unterlag. Es handelt sich schlicht um eine mit "Entwurf" überschriebene Vertragsurkunde, ersichtlich zu verwenden durch einen Notar, die an verschiedenen Stellen Auslassungen (im Sinne von Platzhaltern) enthält (die durch den Angeklagten als noch klärungsbedürftig gekennzeichneten Aspekte, siehe oben). Dass es sich um den Entwurf eines notariellen Vertrags handelt, ist aufgrund zahlreicher üblicher Formulierungen ersichtlich. So heißt es etwa in der (üblichen) Eingangsformel "Vor mir, dem unterzeichneten Notar [Auslassung] im Bezirk des Oberlandesgerichts [Auslassung] mit dem Amtssitz in [Auslassung] erschienen heute ...". Sodann werden die Vertragsparteien aufgeführt. Es folgt die übliche Formulierung hinsichtlich der Verneinung der Vorbefassung des Notars. XXX Nach der optisch hervorgehobenen Bezeichnung des Vertrages als "Grundstückskaufvertrag mit Auflassung" schließen sich die üblichen Ausführungen zum kaufgegenständlichen Grundstück und zum Kaufpreis, zur "Übergabe und Gewährleistung", zur "Auflassung" und "Auflassungsvormerkung" und zur "Anweisung/Ermächtigung" des Notars, den Vertrag durchzuführen und sämtliche für den Vollzug erforderliche Erklärungen und Genehmigungen einzuholen, an. Sodann sind die üblichen "Belehrungen" seitens des Notars aufgeführt. Es folgen sodann noch die - wiederum in jeder Hinsicht notariell üblichen - Rubriken zur "Vorbelastungsvollmacht", zur "Vollmacht für Notariatsmitarbeiter", zu den "Kosten" der Vertragsdurchführung und zur etwaigen "Zustimmung zum Vertrag" (§ 1365 BGB). Die Urkunde schließt mit dem "Abschlussvermerk": "Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vom Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben".

Die Kammer verkennt nicht, dass der Entwurf mit der Überschrift

"Entwurf

durch Rechtsanwälte XXXXXXX, XXXXXXXX" [Hervorhebung nicht durch die Kammer, sondern im Entwurf selbst]

beginnt. Auch dies brauchte den Zeugen jedoch nicht stutzig zu machen. Er brauchte insbesondere nicht davon auszugehen, der Angeklagte werde nicht als Notar tätig, sondern fertige - als "bloßer" Rechtsanwalt - nur einen Entwurf zwecks späterer Beurkundung durch einen (anderen) Notar. Der Hinweis auf "Rechtsanwälte XXXXXXX" besagte - jedenfalls aus Sicht des Zeugen - lediglich, dass die Urheberschaft des Entwurfs bei der Kanzlei XXXXXXX lag. Der Zeuge hat nachvollziehbar bekundet, diese Formulierung auch genau so verstanden zu haben.

Der Zeuge hat in diesem Kontext auch nachvollziehbar bekundet, dass er dem Angeklagten "schlicht vertraut" habe, da dieser ja "eigentlich vom Fach" sei. Ersichtlich war der Zeuge - auch noch in der Hauptverhandlung - erstaunt darüber, dass der Angeklagte (als Rechtsanwalt und damit Organ der Rechtspflege) ihn - unter Verzerrung des Sachverhaltes - monatelang in dem Glauben gelassen hatte, er bereite die notarielle Beurkundung des Vertrages vor. Dass es sich bei dem Zeugen um einen juristischen Laien handelte, der erhebliches Vertrauen in die Redlichkeit des Angeklagten als Jurist gesetzt hatte, war in der Hauptverhandlung offenkundig. Seine Angaben konnte sinngemäß entnommen werden, dass er dem Angeklagten als Jurist keinerlei Irreführung zugetraut hatte und sich vertrauensvoll in dessen Hände begeben hatte.

Zur Überzeugung der Kammer suchte der Angeklagte, eben dieses Vertrauen bewusst auszunutzen, als er mit dem Schreiben vom 10.05.2019 den "geschäftsüblichen pauschalen Kostenvorschuss" von 2.500,- € forderte, der ihm - wie er wusste - nicht zustand. Das in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben hatte den durch die Kammer festgestellten (und unter B. I. dargestellten) Inhalt.

(4) Seine - durch die Kammer festgestellten - Gründe dafür, den geforderten Vorschuss des Angeklagten zunächst nicht zu zahlen, und seinen deutlich späteren Entschluss, dem Angeklagten - nunmehr trotz Kenntnis des wahren Sachverhalts - aus Gründen der Fairness zumindest eine teilweise Vergütung zu zahlen, hat der Zeuge nachvollziehbar dargestellt. Zunächst habe er die Zahlung des Vorschusses versäumt. Später habe er dann noch zuwarten wollen, da ihm der abverlangte Vorschuss "zu hoch" erschienen sei. Nach der Beurkundung durch Dr. XXXXXXX habe er, obwohl er nunmehr bereits wusste, dass er getäuscht worden war, die Vergütung "trotzdem" zum Teil gezahlt. Wie er bekundet hat, fühlte er sich durch den Angeklagten zwar hintergangen (daher auch die Beschwerde über den Angeklagten gegenüber der Notarkammer, dazu sogleich), war aber letztlich der Ansicht, dieser verdiene, da er in der Sache ja nicht untätig gewesen sei, zumindest eine teilweise Vergütung.

(5) Dass der Angeklagte es bei der ersten Vorschussanforderung (vom 10.05.2019) nicht beließ, sondern gleichsam - wie festgestellt - nachsetzte, um den Vorschuss zu erhalten, konnte dem Schreiben vom 14.06.2019 an den Zeugen XXXXXX entnommen werden, das den festgestellten Inhalt hatte. Wie der Zeuge XXXXXX bekundet hat, ging er bei Erhalt des Schreibens - nach wie vor nichts ahnend - noch immer davon aus, der Angeklagte werde die notarielle Beurkundung vornehmen, hielt dessen Vorschussforderung indes mittlerweile für übersetzt, da der Angeklagte "ja noch nicht viel gemacht", sondern ihm bis dahin lediglich einen - nicht finalen - Entwurf zur Verfügung gestellt hatte. Er habe, wie er nachvollziehbar angegeben hat, schlicht "noch abwarten" wollen.

bb) Dass der Angeklagte, als er (erstmalig) den Vorschuss von dem Zeugen forderte, dessen täuschungsbedingte Fehlvorstellung ausnutzen wollte, wie durch die Kammer festgestellt, zeigt - ohne dass dies zur Überzeugungsbildung der Kammer noch erforderlich gewesen wäre - auch die weitere Behandlung der Angelegenheit durch den Angeklagten, insbesondere die weitere Kommunikation des Angeklagten mit dem Zeugen. Der Angeklagte suchte, die Täuschung möglichst lange aufrechtzuerhalten. Erst, als er die Fassade nicht mehr aufrechterhalten konnte, gab er die Angelegenheit mit fadenscheiniger Begründung an den Notar Dr. XXXXXXX ab, selbst dann noch, ohne dem Zeugen zu offenbaren, dass er selbst nie vorgehabt hatte, die Beurkundung vorzunehmen, und dies auch gar nicht konnte. Der Verlauf zeigt zudem, dass der Angeklagte auch im weiteren Verlauf - zutreffend - davon ausging, der (täuschungsbedingte) Irrtum des Zeugen XXXXXX bestehe fort.

(1) Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Angelegenheit hat der Zeuge XXXXXX bekundet, er habe zunächst umfangreichen Schriftverkehr mit den finanzierenden Banken (nämlich der XXXXXXXXX Bank sowie der XXXXXXXXX) geführt und die Finanzierung sukzessive geklärt. Sodann habe er erneut mit dem Angeklagten telefoniert und diesem seine Fortschritte mitgeteilt, woraufhin dieser an die Vorschusszahlung erinnert habe. Diese Angaben konnten im Wege der Verlesung der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen XXXXXX vom 23.07.2019 verifiziert werden. Diese hatte folgenden Inhalt:

"Sehr geehrter Herr XXXXXX,

ich beziehe mich auf unser Telefonat vom 23.07.2019.

Demnach sind die Verhandlungen mit der Bank nunmehr vorangeschritten, zuletzt hatten Sie noch meinem Büro mitgeteilt, Sie hätten Änderungswünsche zum Kaufvertragsentwurf.

Daher würde ich vorschlagen wollen, dass Sie mit meinem Büro kurzfristig einen Besprechungstermin bei mir verabreden.

Bitte denken Sie dann in diesem Zusammenhang an die Erledigung meines Schreibens vom bereits 10.05.2019 hinsichtlich der Kostenanforderung.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXX XXXXXXX, Rechtsanwalt"

(2) Der Zeuge XXXXXX hat angegeben, den Angeklagten zeitnah entsprechend angerufen zu haben. Ausweislich des verlesenen Aktenvermerks des Angeklagten vom 26.07.2019 fand dieses Telefonat am 26.07.2019 statt. Der Vermerk hat folgenden Inhalt:

"Bei mir meldete sich heute um 12.15 Uhr telefonisch Herr XXXXXX.

Eigentlich war heute weitgehender Besprechungstermin vereinbart für 12.30 Uhr. Diesen hat er allerdings aus Zeitgründen abgesagt.

Er hat noch einige Anmerkungen zu dem Vertragsentwurf, die wir besprochen haben.

Weiteres erörtern wir am Freitag, den 02.08.2019, dann auch gemeinsam mit der anderen Vertragspartei.

XXXXXX XXXXXXX

26.07.2019"

Ob der Zeuge - wie durch den Angeklagten vermerkt - tatsächlich einen Termin mit dem Angeklagten für den 26.07.2019 vereinbart und diesen "aus Zeitgründen abgesagt" hatte, vermochte der Zeuge nicht mehr zu erinnern, so dass dies nicht aufgeklärt werden konnte. Indes wusste er hinsichtlich des sodann für den 02.08.2019 vereinbarten Termins ("...gemeinsam mit der anderen Vertragspartei", siehe obigen Vermerk) noch zu sagen, dass es sich - so habe es sich aus dem Gespräch mit dem Angeklagten ergeben - um "den Beurkundungstermin" gehandelt habe, zu dem er selbst und der Verkäufer hätten erscheinen sollen. Er sei dementsprechend davon ausgegangen, dass die Angelegenheit mit diesem Termin am 02.08.2019 ihren Abschluss finden würde. Wie mit dem Angeklagten besprochen, habe er den Verkäufer XXXXXX entsprechend informiert.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Zeuge davon ausging, es handle sich um den Beurkundungstermin. Nicht nur hat der Zeuge dies in authentischer Weise ungefragt zur Sprache gebracht und in diesem Zusammenhang betont, dass er den Verkäufer von dem Termin informiert habe. Vielmehr hat er darüber hinaus bekundet, er habe dem Angeklagten zwecks Vorbereitung der Beurkundung im Vorfeld dieses Termins sogar, wie mit dem Angeklagten besprochen, noch weitere Unterlagen "vorbeigebracht", nämlich insbesondere Unterlagen zur Grundschuldbestellung. Auch diese Angaben des Zeugen konnten anhand des Handakten-Inhalts verifiziert werden. Die Handakte enthielt nämlich ein - in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenes - Schreiben der XXXXXXXXX XXXXXX vom 09.07.2019 nebst Kundenmerkblatt (Überschrift: "Bestätigung für den beurkundenden Notar" [Hervorhebung durch die Kammer]), welches die - zu Gunsten der XXXXXXXXX vorzunehmende - Grundschuldbestellung bezüglich des zu beurkundenden Kaufvertrages zum Gegenstand hatte. Weiter enthielt die Handakte insoweit ein Schreiben der - ebenfalls finanzierenden - XXXXXXXXX Bank, XXXXXXX, vom 24.06.2019 zum persönlichen Schuldanerkenntnis des Zeugen XXXXXX und der Unterwerfung des Zeugen unter die sofortige Zwangsvollstreckung, wiederum zwecks "notarieller Beurkundung" (Hervorhebung durch die Kammer).

(3) Dass der Angeklagte den Termin (02.08.2019) letztlich unter dem Vorwand einer "privaten Verhinderung" wegen eines "unerwarteten Ereignisses" kurzfristig, nämlich erst am 01.08.2019 absagte, wie durch die Kammer festgestellt und durch den Zeugen XXXXXX bekundet, konnte durch Verlesung der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen XXXXXX vom 01.08.2019 verifiziert werden, die den festgestellten (unter B. I dargestellten) Inhalt hatte. Ebenfalls mit den Bekundungen des Zeugen XXXXXX im Einklang steht insoweit der Inhalt des wiederum im Wege des Urkundsbeweises in die Hauptverhandlung eingeführten Schreibens des Angeklagten an den Notar Dr. XXXXXXX vom 01.08.2019. Das mit "Eilt! neues Mandat - Grundstückskaufvertrag XXXXXX XXXXXX / XXXXXXX XXXXXX" überschriebene Schreiben hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrter Herr Kollege Dr. XXXXXXX,

ich vertrete den Kaufinteressenten XXXXXXX XXXXXX, XXXXXXX XXX XX, 27801 XXXXXXXX/XXXXXX.

Dieser beabsichtigt, von Herrn XXXXXXX XXXXXX, XXXXXXXX XXX XX, XXXXX XXXXXXXXXXXX, das im Grundbuch Wildeshausen Blatt 4775 verzeichnete Grundeigentum zu erwerben. Zu diesem Zweck ist bereits beigefügter Grundstückskaufvertragsentwurf ausgetauscht und allseits genehmigt worden. einen aktuellen Grundbuchauszug füge ich bei. Des Weiteren übersende ich in der Anlage die Unterlagen für die dazugehörige Grundschuldbestellung.

Ein Termin bei ihnen wurde heute bereits vorab telefonisch für Freitag, 02.08.2019, 15:00 Uhr, vereinbart.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

XXXXXX XXXXXXX

Rechtsanwalt"

Das obige Schreiben an den Notar Dr. XXXXXXX übersandte der Angeklagte, wie wiederum der Handakte entnommen werden konnte, mit E-Mail vom 02.08.2019 dem Zeugen XXXXXX zur Kenntnis, indem er - geradezu scheinheilig, den wahren Sachverhalt verdunkelnd - formulierte:

"Sehr geehrter Herr XXXXXX, wie vorbesprochen übermittle ich Ihnen beigefügt noch mein Informationsschreiben an Herrn Notar XXXXXXX vom 01.08.2019.

Ein Beurkundungstermin ist bereits für heute verabredet.

Bitte halten Sie mich doch dann über den entsprechenden Fortgang informiert.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

XXXXXXX XXXXXXX, Rechtsanwalt"

Wie der Zeuge XXXXXX - völlig nachvollziehbar und seine eigenen Gedanken in der damaligen Situation anschaulich beschreibend - angegeben hat, ging er, zumal der Angeklagte private Hinderungsgründe angegeben hatte, selbst zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass der Angeklagte grundsätzlich fähig und willens, indes nur aufgrund kurzfristiger Verhinderung nicht im Stande sei, die Beurkundung vorzunehmen. Aus seiner Sicht habe sich das Ganze gleichsam als bloße "Vertretung" des Angeklagten durch "einen Kollegen, einen anderen Notar" (Dr. XXXXXXX) dargestellt. Genau in dieser Erwartung habe er den Termin bei Dr. XXXXXXX dann auch wahrgenommen. Erst hier habe Dr. XXXXXXX ihm - zu seiner Entgeisterung - eröffnet, dass der Angeklagte weder Notar noch Notariatsverwalter sei und eine notarielle Beurkundung in der Kanzlei XXXXXXX nicht möglich sei. Der Zeuge XXXXXX konnte sich ersichtlich noch an das Gespräch mit Dr. XXXXXXX und dessen Erstaunen ob der Situation ("Wussten Sie das etwa nicht?") erinnern. Zu seiner, des Zeugen XXXXXX Erleichterung habe Dr. XXXXXXX die Beurkundung sodann allerdings "unproblematisch" durchgeführt.

Dass der Angeklagte die Beurkundung - wie dargestellt - letztlich an Dr. XXXXXXX "abgab", steht den Feststellungen der Kammer in keiner Weise entgegen. Daraus folgt insbesondere nicht, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen XXXXXX als Anwalt aufgetreten war oder auch nur irrig annahm, als solcher mandatiert zu sein. Vielmehr handelte es sich um einen weiteren Manipulationsversuch. Bemerkenswerter Weise ersuchte der Angeklagte just für den Tag, an dem in der Kanzlei XXXXXXX der Termin ("...gemeinsam mit der anderen Vertragspartei") stattfinden sollte, nunmehr kurzfristig den Notar Dr. XXXXXXX um die Beurkundung. Den Umstand, dass eine solche durch ihn selbst nicht hätte durchgeführt werden können, verschleierte er durch das Vorschieben "privater" Hinderungsgründe in Form eines ominösen "unerwarteten Ereignisses". Mit der E-Mail an den Zeugen XXXXXX vom 02.08.2019 erzeugte er bei dem Laien XXXXXX sodann gezielt den Eindruck, die Beurkundung werde gleichsam im Vertretungswege durch Dr. XXXXXXX durchgeführt. Dadurch suchte er den Umstand, dass er selbst die Beurkundung nie hätte vornehmen können, zu überspielen.

Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass das gesamte Konstrukt letztlich - aller Wahrscheinlichkeit nach - auffliegen musste und dass dem Zeugen XXXXXX irgendwann klarwerden musste, dass er dem Angeklagten auf den Leim gegangen war. Insoweit spielte der Angeklagte indes - ganz ähnlich seinem modus operandi in den weiteren "Notar-Fällen" sowie den "Rechtsschutz-Fällen" - auf Zeit, wobei er, wie auch der weitere Verlauf zeigt, aufgrund der zu diesem Zwecke bewusst gewählten Formulierungen ("anwaltlich"; "Begleitung"; Vertragsentwurf pp.) noch über Verteidigungsmöglichkeiten verfügte. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang schließlich die zeitliche Abfolge. Der eigentlich vereinbarte Termin, ein Termin unter Teilnahme des Verkäufers XXXXXX, aus Sicht des Zeugen XXXXXX der Beurkundungstermin, sollte am 02.08.2019 stattfinden. Wenn es sich um einen (zweckmäßigen) Besprechungstermin mit den Parteien gehandelt hätte, wenn also noch Besprechungsbedarf bestanden hätte, so wäre nicht ersichtlich, warum - anlässlich der "privaten Verhinderung" des Angeklagten - nunmehr schon am 02.08.2019 der "wahre" Beurkundungstermin durchgeführt werden konnte.

cc) Die, wie bereits ausgeführt (siehe die Rubrik C. II. 4. a) schon für sich genommen wenig glaubhafte Einlassung des Angeklagten, er sei - wie durch den Zeugen XXXXXX auch erkannt - als Rechtsanwalt aufgetreten, ist vor dem Hintergrund der obigen Erkenntnisse widerlegt.

(1) Der Zeuge bedurfte keinerlei rechtsanwaltlicher Beratung, sondern benötigte ausschließlich die notarielle Beurkundung. Anhaltspunkte für einen Bedarf des Zeugen nach Rechtsrat hat die Hauptverhandlung nicht ansatzweise ergeben. Die mit erheblichen zusätzlichen Kosten (vgl. §§ 13, 14 RVGNr. 2300 VV RVG) verbundene Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs durch einen Rechtsanwalt hätte für den Zeugen keinen nennenswerten Nutzen gehabt, zumal ein Notar, der ohnehin hinzuzuziehen ist, eine Vertragsurkunde zu fertigen und zu verantworten sowie den Vertragsparteien zu erläutern hat, ganz unabhängig davon, ob bereits ein (anwaltlicher) Vertragsentwurf vorliegt (vgl. § 17 BeurkG). Dabei ist der Notar verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben (§ 17 Abs. 1 S. 1 BNotO). Die Beurkundungsgebühr (Nr. 21100 - 21102 KV GNotKG) hat er unabhängig davon zu erheben und den Vertragsinhalt unabhängig davon zu vertreten, wer die Vertragsurkunde konzipiert hat (Korintenberg/Tiedtke, GNotKG KV 21100 Rn. 1b). Diese Umstände waren dem Angeklagten, der schon seit geraumer Zeit als Rechtsanwalt tätig ist und zudem bisweilen seinen Vater im Notaramt vertreten hat, auch bekannt. Der Zeuge XXXXXX benötigte auch keinen bloßen Vertragsentwurf, sondern die notarielle Beurkundung, zu deren Vorbereitung ohnehin - wie allgemein üblich - ein Entwurf durch den Notar zu fertigen gewesen wäre, der ihm sodann - insbesondere zwecks Weiterleitung an die finanzierende Bank - hätte übersandt werden können. Der Zeuge XXXXXX benötigte - auch dies war dem Angeklagten klar - auch keine anwaltliche Beratung. Er war sich mit dem Grundstücksverkäufer in jeder Hinsicht einig, insbesondere über den Kaufpreis. Es handelte sich um eine Standardsituation. Dass der - über keinerlei Erfahrung im Hinblick auf Grundstückskaufverträge verfügende - Zeuge XXXXXX über die übliche Vorgehensweise bei einem Grundstückserwerb informiert werden musste, stellte - auch aus Sicht des Angeklagten - nicht ansatzweise einen Grund für eine anwaltliche Beratung und/oder Begleitung dar. Denn die entsprechenden Informationspflichten treffen den beurkundenden Notar ohnehin (vgl. wiederum § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG).

(2) Die Hauptverhandlung hat keinerlei Umstand zutage gefördert, der die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Anbahnungsgesprächs mit dem Zeugen XXXXXX stützt. Als der Zeuge XXXXXX sich - Anfang Mai 2019 - erstmalig an die Kanzlei XXXXXXX wandte, verfügte diese - wie unter B. I. dargestellt - nicht (mehr) über einen Notar; die Notariatsverwaltung war seit Ende März 2019 beendet. Die Kammer hat nicht aufklären können, ob diese Umstände gegenüber den Rechtssuchenden in der Zeit der hier gegenständlichen "Notar-Fälle" (Tatzeitraum: ab Mai 2019) generell offengelegt wurden, etwa in der Form eines Hinweises seitens der den Telefondienst versehenden Kanzleimitarbeiterinnen. Weder konnte die Kammer insoweit eine systematische Irreführung der Anrufer feststellen noch ließ sich eine generelle Aufklärung über die fehlende Möglichkeit der notariellen Beurkundung belegen. Die Kammer hat insoweit trotz Vernehmung vierer Zeuginnen, nämlich der Rechtsanwältin XXXXXXXX (früher: Rechtsanwältin XXXXX) sowie der (früheren) Büromitarbeiterinnen XXXXX XXXXX, XXXXX XXXXXX und XXXXXXX XXXXXXX, keinerlei tragfähige Erkenntnisse gewinnen können. Die Beweisaufnahme war insoweit nämlich im Wesentlichen unergiebig.

(a) Zeugin XXXXXXXX

Die Zeugin XXXXXXXX hat hierzu nur bekundet, sie habe zur Zeit ihrer Tätigkeit in der Kanzlei - wie bereits dargelegt - erhebliche Meinungsverschiedenheiten mit XXXX XXXXXXX hinsichtlich der Annahme von Beurkundungsaufträgen gehabt. "Irgendwann" habe sie "die Reißleine" gezogen und die Büromitarbeiterinnen deutlich angewiesen, für sie, die Zeugin selbst, "keine Notarsachen mehr einzutragen". Die Anordnung sei, soweit sie wisse, auch befolgt worden. In der Folgezeit habe sie mit Notarsachen "nichts mehr zu tun" gehabt. Wie mit entsprechenden Anrufern umgegangen worden sei, wisse sie nicht, zumal sie sich ab Juni 2019 im Mutterschutz und unmittelbar anschließend in Elternzeit befunden habe und, bald nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit, nämlich Ende des Jahres 2020, aus der Kanzlei ausgeschieden sei.

(b) Zeugin XXXXX

Die Zeugin XXXXX, die, wie sie bekundet hat, erst ab Sommer 2020 und bis Ende 2023 in der Kanzlei XXXXXXX tätig war, hat zwar glaubhaft bekundet, sie selbst habe, wenn ersichtlich gewesen sei, dass eine notarielle Beurkundung benötigt wurde, stets darauf hingewiesen, dass die Kanzlei nicht (mehr) über ein Notariat verfüge. Dies sei aber nicht aufgrund einer (generellen) Anweisung erfolgt, sondern auf eigene Initiative der Zeugin. Anweisungen hinsichtlich derartiger Situationen habe es, soweit sie wisse, auch nicht gegeben. Dazu, wie andere Mitarbeiterinnen, etwa die Zeuginnen XXXXXX und XXXXXXX mit derartigen Anrufern umgegangen sein, könne sie nichts sagen. Hinsichtlich der Zeit vor ihrem Eintritt in die Kanzlei habe sie ebenfalls keine Kenntnisse.

(c) Zeugin XXXXXX

Die Zeugin XXXXXX hat angegeben, sie sei in der Zeit zwischen Juni 2018 und Juni 2020 nicht in der Kanzlei XXXXXXX tätig gewesen, sondern habe sich in Elternzeit befunden und könne zum Umgang mit entsprechenden Anrufern in dieser Zeit nichts sagen. Sie könne sich allerdings noch an die Zeit der Notariatsverwaltung (April 2018 bis März 2019) durch Rechtsanwältin XXXXXXXX (damals noch: Rechtsanwältin XXXXX) erinnern. Sie meine, in dieser Zeit habe sie entsprechende Anrufer zu "Frau XXXXX" durchgestellt, bisweilen auch an XXXX XXXXXXX. Hinsichtlich der Zeit ab Juni 2020 hat die Zeugin bekundet, es sei vorgekommen, dass Anrufer (ersichtlich) eines Notars zwecks Beurkundung von Grundstücksübertragungsverträgen - und ersichtlich keines anwaltlichen Rates - bedurften. In solchen Fällen habe sie, soweit sie sich noch erinnern könne, zu dem Angeklagten "durchgestellt", da sie sich "unsicher" gewesen sei, wie hiermit umzugehen sei. "Vielleicht" habe es auch eine entsprechende Anweisung des Angeklagten gegeben, derartige Anrufer sogleich zu ihm durchzustellen. Sie habe aber insoweit keine klare Erinnerung mehr. Zu dem weiteren Verlauf nach solchen, zu dem Angeklagten "durchgestellten" Anrufen könne sie nichts sagen.

(d) Zeugin XXXXXXX

Die Zeugin XXXXXXX, die, wie sie bekundet hat, in der Zeit von 2016 bis 2020 durchweg in der Kanzlei XXXXXXX tätig war, hat aus ihrer Warte zu dem hier gegenständlichen Zeitraum, also der Zeit ab April 2019, ähnliche Angaben gemacht wie die Zeugin XXXXX. Wenn es sich aufgedrängt habe, dass ein Anrufer eines Notars bedurfte, habe sie diesen - aus eigener Initiative, ohne entsprechende Anweisung - auf die fehlende Beurkundungsmöglichkeit in der Kanzlei hingewiesen. Zu der Vorgehensweise der anderen Kolleginnen insoweit könne sie nichts sagen.

(e) Die Kammer konnte auf Grundlage der obigen Zeugenangaben nicht feststellen, dass Anrufer, die (ersichtlich) eine notarielle Beurkundung benötigten, in der hier gegenständlichen Zeit generell (oder wenigstens zumeist) darauf hingewiesen wurden, dass eine solche in der Kanzlei XXXXXXX nicht möglich sei. Auch entsprechende Anweisungen waren nicht feststellbar. Der Angeklagte hat sich zu diesem Punkt nicht erklärt.

(f) Bei alledem übersieht die Kammer nicht, dass derartige Hinweise auch in der Zeit der hier gegenständlichen Taten bisweilen durchaus erfolgten, wie es sich insbesondere aus den Angaben der Zeugin XXXXXXX ergibt. Die Kammer glaubt indes dem Zeugen XXXXXX, der auf Nachfrage klargestellt hat, ein solcher Hinweis sei ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Er sei vielmehr - ohne Einschränkungen, Hinweise oder Nachfragen - sogleich mit dem Angeklagten verbunden worden.

c) Weitere Beweismittel

Die Kammer hat, insbesondere hinsichtlich des weiteren festgestellten Verlaufs nach dem Beurkundungstermin am 02.08.2019, weitere Beweise erhoben, die ihre Feststellungen stützen und die Angaben des Zeugen XXXXXX ergänzen. Aus diesen ergibt sich insbesondere, dass der Angeklagte - ähnlich dem modus operandi in "Notar-Fällen" bezüglich der Eheleute XXX (Fall III.) und der Eheleute XXXXXX (Fall IV.) - seine angeblichen Vergütungsforderungen abrechnete und sich bewusst wahrheitswidrig auf den Standpunkt stellte, er sei hier als Rechtsanwalt tätig geworden.

Die E-Mail nebst Rechnung des Angeklagten an den Zeugen XXXXXX vom 10.09.2019, mit der er nunmehr nach "Erledigung" der Angelegenheit Zahlung von 2.176,66,- € von dem Zeugen XXXXXX forderte, hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrter Herr XXXXXX,

ich gehe davon aus, dass hier jetzt nunmehr nichts mehr zu veranlassen ist.

Die Beurkundung ist ordnungsgemäß und absprachegemäß über meinen Kollegen, Notar Dr. XXXXXX XXXXXXX, erfolgt.

Bitte erlauben Sie mir allein, die bei mir für meine Befassung entstandenen Kosten schließlich mit anliegender Kostennote und der höflichen Bitte um gelegentlichen Ausgleich aufgeben zu dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXX XXXXXXX, Rechtsanwalt"

Die beigefügte "Kostenberechnung" sieht - bei einem Gegenstandswert von 235.000,- € - eine "Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG" in Höhe von 1.802.40 Euro (0,8fache Gebühr), eine Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,- €, Mehrwertsteuern in Höhe von 346,26 Euro sowie Auslagen (für einen Grundbuchauszug) in Höhe von 8,- € vor. Sie endet mit einem zu zahlenden Betrag von 2.176,66 €.

Die diese Forderung zurückweisende E-Mail des Zeugen XXXXXX vom 16.09.2019 enthielt bereits einen Hinweis auf eine "Beschwerde bei der Notars- und Anwaltskammer".

Dieses Beschwerdeschreiben, nämlich die E-Mail des Zeugen XXXXXX an die Notarkammer Oldenburg vom 17.09.2019 hat die Kammer ebenfalls verlesen. Auch sie stützt die Angaben des Zeugen XXXXXX. Denn der Zeuge hatte seine "Beschwerde über Notar" mit einem Täuschungsversuch des Angeklagten begründet. Der Angeklagte habe ihn "durch Angabe falscher Tatsachen täuschen wollen", worauf er erst durch "Dr. XXXXXXX" aufmerksam geworden sei. Dieser habe ihm nämlich "am Tage der Beurkundung mitgeteilt", dass "Herr XXXXXXX keine notariellen Beurkundungen durchführen darf". Dabei habe der Angeklagte ihm, dem Zeugen, die "Unterstützung als Notar" bezüglich einer "notariellen Beurkundung über den Kauf eines Hauses" zugesagt, ihm einen "Kaufvertragsentwurf" übersandt und von ihm einen pauschalen Kostenvorschuss von 2.500,- € gefordert. Den Beurkundungstermin (02.08.2019) habe der Angeklagte "kurzfristig, einen Tag vorher, abgesagt" und sich "um einen Ersatztermin bei Herrn Dr. XXXXXXX gekümmert." Angesichts der nunmehrigen Zahlungsaufforderung des Angeklagten von "über 2.000,- €", sei er sich nun "unsicher", wie er sich verhalten solle und hoffe auf die Hilfe der Notarskammer. Ohne dass dies zur Überzeugung der Kammer erforderlich gewesen wäre, belegt diese Beschwerdeschrift insbesondere die Fehlvorstellungen, denen der Zeuge täuschungsbedingt unterlag, und zeigt, dass der Zeuge erst durch den Notar Dr. XXXXXXX den wahren Sachverhalt erfahren hatte.

Wie die Verlesung der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen XXXXXX vom 17.09.2019 ergeben hat, verteidigte der Angeklagte seine Gebührenforderung, betonte, dass er den Gebührensatz (0,8fache Gebühr) "ausgesprochen entgegenkommend" gewählt habe und forderte den Zeugen zur Zahlung des Rechnungsbetrages bis zum 27.09.2019 auf. Ausweislich der verlesenen Antwort-E-Mail des Zeugen vom 20.09.2019 kündigte der - offenbar indignierte - Zeuge XXXXXX an, er bleibe bei der Beschwerde gegenüber der Notarkammer, und führte bezeichnender Weise aus:

"Ihr Auftreten mir gegenüber ließ mich vermuten, Sie seien Notar. Das sind Sie aber in keiner Weise. Als mein Vertrag zur Unterschrift kommen sollte, hatten Sie ganz plötzlich keine Zeit und übertrugen diese Aufgabe an Herrn Dr. XXXXXXX."

In dem Schreiben führt der Zeuge sodann aus, er setzte für den "Aufwand" des Angeklagten allenfalls zwei Stunden an und fügte hinzu: "Mehr als diese zwei Stunden bin ich nicht bereit zu zahlen."

Ausweislich der verlesenen Antwort-E-Mail des Angeklagten vom 20.09.2019 berief der Angeklagte sich nunmehr - wie von vornherein geplant und vorbereitet - auf ein angebliches anwaltliches Mandat. Mit gespielter Nonchalance "empfahl" der Angeklagte dem Zeugen XXXXXX, sich einmal "intensiver" mit der "Korrespondenz" auseinanderzusetzen, beispielsweise mit der E-Mail vom 09.05.2019, in der schließlich von "anwaltlicher" Mandatsübernahme die Rede sei. Der Beschwerde (zur Notarskammer) sehe er, der Angeklagte, "gelassen entgegen". In dem Schreiben fordert der Angeklagte den Zeugen erneut zum "Ausgleich" der "Kostennote" vom 10.09.2019 auf, indes - wie unter B. I. im Einzelnen dargestellt - mit der Bereitschaft, "im Entgegenkommen" und "ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes oder einer Rechtspflicht" und "allein im Erledigungsinteresse" sowie "unter Zurückstellung von Bedenken", auf die Gebühren teilweise zu verzichten und sich mit einer Zahlung von insgesamt brutto 1.372,34 € (0,5fache anstelle der 0,8fachen Gebühr) zufriedenzugeben. Dieses "Angebot" gelte bis zum 27.09.2019.

Der Zeuge XXXXXX hat glaubhaft bekundet, dieses "Angebot" letztlich angenommen und die 1.372,34 € zeitnah gezahlt zu haben, da er durch den Angeklagten zwar getäuscht worden sei, dieser aber immerhin eine Leistung erbracht habe.

d) Subjektive Tatseite; Rücktrittshorizont; keine Gewerbsmäßigkeit

aa) Die Feststellungen der Kammer zur subjektiven Tatseite ergeben sich im Wesentlichen aus dem objektiven Tatgeschehen. Dass es dem Angeklagten, als er dem Zeugen XXXXXX (konkludent) seine Leistungsbereitschaft und -fähigkeit vorspiegelte, darauf ankam, diesen zur irrtumsbedingten Zahlung des Vorschusses zu veranlassen, zeigt schon der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Täuschung und der Vorschussforderung. Auch ist ein anderes Motiv für die Täuschung nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte sich insoweit einen Vermögensvorteil verschaffen, wollte, liegt auf der Hand. Der Angeklagte wusste auch, dass ihm dieser Vermögensvorteil nicht zustand. Denn er war über den Inhalt des Anbahnungsgesprächs im Bilde und zog hieraus auch die richtigen Schlüsse. Ihm war klar, dass gerade kein Anwaltsvertrag zustande gekommen war und der Zeuge ihm vielmehr einen Notarauftrag erteilt hatte. Anhaltspunkte für eine Verkennung der Sachlage durch den Angeklagten hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Dem Angeklagten war auch klar, dass dem Zeugen, falls er den Vorschuss zahlt, ein Schaden entstehen würde. Er ging insbesondere nicht von einer Kompensation dieses Vermögensabflusses durch eine Gegenleistung aus. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte - wie auch erfolgt - vorhatte, einen Kaufvertragsentwurf zu erstellen. Denn dabei handelt es sich nicht um die nach der (konkludenten) Vereinbarung geschuldete Leistung, sondern um ein aliud, was dem Angeklagten auch bewusst war. Selbst wenn man noch annähme, es handle sich bei dem Kaufvertragsentwurf und der anwaltlichen Tätigkeit um die geschuldete Gegenleistung, so waren dem Angeklagten jedenfalls die Umstände bewusst, aus denen sich die (subjektive) Wertlosigkeit dieser Leistungen für den Zeugen XXXXXX im Sinne eines individuellen Schadenseinschlages ergaben. Denn dem Angeklagten war klar, dass der Zeuge XXXXXX anwaltliche Beratung weder brauchte noch wünschte und dass er einen Kaufvertragsentwurf ("für die Bank") auch von dem beurkundenden Notar erhalten hätte, wie dies gemeinhin üblich ist.

bb) Wie die Vorschussanforderungen vom 10.05.2019 (erstmalige Forderung), 14.06.2019 (Erinnerung) und 23.07.2019 (nochmalige Erinnerung) zeigen, ging der Angeklagte - zutreffend - davon aus, den Zeugen XXXXXX erfolgreich getäuscht zu haben, so dass ein weiteres Einwirken auf diesen nicht mehr erforderlich war und nur noch die Zahlung ausstand (beendeter Versuch). An dieser Beurteilung änderte sich auch in der Folgezeit nichts. Die Hauptverhandlung hat keinerlei Hinweis darauf ergeben, dass der Angeklagte in der Folgezeit (irrig) davon ausgegangen sein könnte, der Zeuge XXXXXX habe seinen Irrtum erkannt. Später, als der Angeklagte - durch die "Beschwerden" des Zeugen XXXXXX - erkannte, dass der Zeuge XXXXXX nunmehr im Bilde war, war die (Versuchs-)Tat aus Sicht des Angeklagten bereits fehlgeschlagen, da er den Zeugen - wie er zutreffend erkannte - nicht mehr zur Zahlung des Vorschusses bewegen konnte. Selbst jetzt nahm er indes von seinen Forderungen nicht etwa abstand, sondern verfolgte diese - im Wege der Rechnungsstellung - sogar noch weiter.

5. Tat zum Nachteil der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX GmbH (Tat II.)

Die Feststellungen der Kammer zu Fall II., also dem ersten der "Rechtsschutz-Fälle", beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen XXXXXX und XXXX XXXXXXXXXX, dem Inhalt zahlreicher Urkunden aus der Korrespondenz des Angeklagten mit dem Zeugen XXXXXXXXXX und der XXXXXXX-Versicherung sowie den Bekundungen des auf Versicherer-Seite mit dem Fall befassten juristischen Sachbearbeiters, nämlich des Zeugen XXXXXX XXXXXXXXXXX. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte der XXXXXXX-Versicherung - wie festgestellt - vorgespiegelt hat, es bestehe eine Streitigkeit mit der Verkäuferseite und der Versicherungsnehmer XXXXXXXXXX habe ihn mit der Durchführung des Verfahrens mandatiert. Als die Machenschaften des Angeklagten aufflogen, zahlte er den Vorschuss, den er sich hierdurch erschlichen hatte, nach mehrfacher schriftlicher Aufforderung des zwischenzeitlich eingeschalteten Zeugen XXXXXXXXXXX letztlich zurück.

a) Einlassung des Angeklagten

aa) Der Angeklagte hat auch diese Tat in Abrede gestellt. Er sei tatsächlich - eventuell irrig - von der Rechtsstreitigkeit des Zeugen XXXXXXXXXX mit dem Verkäufer XXXXX ausgegangen. Insoweit hat der Angeklagte erklärt, er habe "die Sache anders verstanden". Nach seiner Erinnerung habe der Zeuge XXXXXX XXXXXXXXXX sich bei ihm nämlich seinerzeit "mit der Nachricht gemeldet", dass der Verkäufer XXXXX das Grundstück nicht mehr "übertragen bzw. verkaufen wollte" und zwar "wegen Vorbehalten" hinsichtlich seiner, des Angeklagten, "Anmerkungen zu dem Vertragsentwurf". "Kritisch" müsse er "heute sagen", dass dies vielleicht bei ihm "falsch angekommen" sei. "Dann" könne er sich "für einen diesbezüglichen Fehlgang nur entschuldigen". "Tatsächlich" habe er "daher der Versicherung auch den Vorschuss vollumfänglich erstattet" und "Kosten von den Mandanten selbst" auch "bewusst nicht erhoben."

bb) Auch diese Einlassung des Angeklagten ist schon für sich genommen unglaubhaft, insbesondere völlig substanzlos. Die angeblichen "Vorbehalte" des Käufers XXXXX, über die der Zeuge XXXXXXXXXX den Angeklagten informiert haben soll, stellt der Angeklagte bezeichnender Weise nicht einmal in Ansätzen dar, sondern verweist insoweit nur auf seine "Anmerkungen zu dem Vertragsentwurf", ohne auch nur eine bestimmte Anmerkung zu nennen, mit denen der Verkäufer XXXXX nicht einverstanden gewesen sein soll. Auch den Informationsvorgang selbst behauptet der Angeklagte in völlig inhaltsleerer Weise ("...mit der Nachricht gemeldet, dass..."). Es fehlt jegliches Detail hinsichtlich des angeblichen Herantretens des Zeugen XXXXXXXXXX an den Angeklagten im Hinblick auf solche Streitpunkte mit dem Verkäufer XXXXX. Mit der vorgeblichen (Selbst-)Kritik versucht der Angeklagte - wiederum recht plump - seiner Tat den Anstrich eines (etwaigen) Versehens aufgrund eines Missverständnisses zu geben, und den Umstand zu verschleiern, dass er über das ihm erteilte Mandat sehenden Auges weit hinausgegangen ist und einen Versicherungsfall schlicht frei erfunden hat.

b) Zeuge XXXXXX XXXXXXXXXX

Soweit die Einlassung des Angeklagten von den unter B. II. dargestellten Feststellungen der Kammer abweicht, folgt die Kammer ihr nicht. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass die Streitigkeit mit dem Verkäufer XXXXX durch den Angeklagten frei erfunden war, wie es der Zeuge XXXXXX XXXXXXXXXX bekundet hat, und dass der Zeuge den Angeklagten - wie festgestellt - nur mit der Vertragsdurchsicht beauftragt hat und nicht etwa mit der Durchführung eines Klageverfahrens. Diese Überzeugung beruht in erster Linie auf den glaubhaften Angaben des Zeugen XXXXXXXXXX, die durch weitere Beweismittel gestützt und ergänzt werden.

aa) Der Zeuge XXXXXX XXXXXXXXXX hat den Sachverhalt einschließlich der Beziehung der Eheleute XXXXXXXXXX zu dem Grundstücksverkäufer XXXXX, deren Kaufabsicht, seines (Anbahnungs-)Telefonats mit dem Angeklagten, der Kommunikation mit dem Angeklagten in der Folgezeit sowie des weiteren Verlaufs, die die Angelegenheit sodann nahm, in allen wesentlichen Grundzügen dargestellt, wie die Kammer ihn festgestellt hat.

(1) Wie er nachvollziehbar bekundet hat, kannte er den Angeklagten bereits seit "der Oberstufe", da er, der Zeuge, seinerzeit auf das Gymnasium in XXXXXXXXXXXX gewechselt war und sich fortan im "selben Jahrgang" befunden habe wie der Angeklagte. Man sei zwar nicht gerade miteinander befreundet gewesen, jedoch habe er, der Zeuge, den Angeklagten später bisweilen als Rechtsanwalt mit verschiedenen Angelegenheiten betraut. Daher habe er erwogen, gegenüber dem Käufer XXXXX, den Vater des Angeklagten, also XXXX XXXXXXX, als Notar vorzuschlagen. Davon habe der Angeklagte ihm jedoch gleich zu Anfang des Telefonats mit der Begründung abgeraten, dass er in der Vergangenheit bereits seine, des Zeugen, Interessen vertreten habe und daher der Anschein der Parteilichkeit des Notars entstehen könne. Wie der Zeuge XXXXXXXXXX bekundet hat, hat der Angeklagte in diesem Zusammenhang bezeichnender Weise nicht offengelegt, dass das Notarsamt des XXXX XXXXXXX bereits zum 31.03.2018 erloschen war und die Notariatsverwaltung zum 31.03.2019 geendet hatte.

(2) Wie der Zeuge anschaulich bekundet hat, habe er sich indes spontan entschlossen, den Angeklagten mit der Durchsicht und rechtlichen Prüfung des künftigen Vertragsentwurfs (nach Übersendung) zu beauftragen. Den Verlauf dieser Mandatierung hat der Zeuge dargestellt, wie die Kammer ihn festgestellt hat.

(3) Die Bestätigung des Mandats konnte durch Verlesung der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen XXXXXXXXXX vom 16.05.2019, die lautet:

"Lieber XXXXXX,

ich beziehe mich auf unsere Gespräche vom 15.05.2019 und werde Dich also gerne anwaltlich beratend in vorstehender Sache begleiten.

Hinsichtlich des durch Euch geplanten Ankaufs der Immobilie in der XXXXXXXXXXXX wäre nunmehr anzuraten, dass Ihr den Notar bittet (oder der Makler dies veranlasst), kurzfristig einen entsprechenden Grundstückskaufvertrag zu entwerfen. Sobald dieser Entwurf vorliegt, übermittle ihn mir doch bitte zur weiteren Abstimmung mit euch.

Ich stehe für weitere Rückfragen oder Informationen immer gerne zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXXX XXXXXXX, Rechtsanwalt."

Die E-Mail stützt die Angaben des Zeugen XXXXXXXXXX hinsichtlich der Beauftragung des Angeklagten. Ersichtlich sollte dieser (nur) den Vertragsentwurf durchsehen und prüfen.

(4) Wie der Zeuge bekundet hat, bestanden weder zu diesem Zeitpunkt noch später irgendwelche Unstimmigkeiten mit dem Verkäufer. Im Gegenteil: Wie der Zeuge anschaulich geschildert hat, war das Verhältnis zu Herrn XXXXX "ausgesprochen gut". Man habe sich "sehr schnell gedutzt" und sich "im neuen Wohnzimmer" (im Wohnzimmer des zu verkaufenden Hauses in der XXXXXXXXXXXX) über den Hausverkauf intensiv unterhalten und sich "sehr gut verstanden". Es habe "nicht einen einzigen Streitpunkt" gegeben. Später (dazu sogleich) habe der Verkäufer ihn und seine Ehefrau - noch deutlich vor Kaufpreiszahlung - vorzeitig "die Schlüssel" überlassen, so dass sie bereits mit "dem Umzug" hätten "anfangen" können. Den Angaben des Zeugen konnte entnommen werden, dass das Käufer-Verkäufer-Verhältnis von gegenseitigem Vertrauen geprägt war und keinerlei Streitpotenzial barg.

(5) Dass der beauftragte Notar Dr. XXXXXXX - wie der Zeuge XXXXXXXXXX ebenfalls bekundet hat - alsbald den Vertrag entwarf und der Zeuge XXXXXXXXXX diesen Entwurf dem Angeklagten zuleitete, hat die Kammer durch Verlesung der E-Mail des Zeugen an den Angeklagten vom 22.05.2019 verifiziert. ("Anbei der Entwurf des Grundstückskaufvertrags. Ich bitte dich, mal einen Blick drauf zu werfen und mir eine kurze Info zu geben, wie du den Vertrag einschätzt.")

(6) Auch den weiteren Verlauf - einschließlich des Verlaufs des Beratungstermins bei dem Angeklagten am 28.05.2019 - hat der Zeuge XXXXXXXXXX so geschildert, wie die Kammer ihn festgestellt hat. Der Zeuge konnte sich - wie er glaubhaft bekundet hat - noch gut an das Beratungsgespräch erinnern, das er gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin XXXX XXXXXXXXXX, wahrgenommen habe. Der Vertragsentwurf habe zur Besprechung vorgelegen. Der Angeklagte habe einige Anmerkungen (Verbesserungsvorschläge, Vorbehalte, Hinweise pp.) sogleich mündlich dargelegt und Fragen gestellt, insbesondere zu ihrem Verhältnis zu dem Verkäufer XXXXX. Dabei habe er auch explizit nachgefragt, ob ihres Erachtens irgendwelche Unstimmigkeiten mit dem Verkäufer bestünden oder sich solche andeuteten. Dies hätten sie verneint und dem Angeklagten - wahrheitsgemäß - erklärt, dass ein uneingeschränktes Einverständnis mit dem Verkäufer XXXXX bestehe. Sie seien mit dem Angeklagten dahingehend verblieben, dass dieser zeitnah seine schriftlichen Anmerkungen (die bereits erörterten sowie gegebenenfalls weitere) übersenden solle. Das sei wenig später auch erfolgt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass - wie es der Zeuge bekundet hat - weder in dem Gespräch noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt etwas zur Sprache kam, was der Angeklagte auch nur ansatzweise als Anhaltspunkt für eine zivilrechtliche oder sonstige Auseinandersetzung oder gar als Anlass für eine Klage der Eheleute gegen den Verkäufer verstehen konnte.

(7) Der Zeuge XXXXXXXXXX hat nachvollziehbar angegeben, dass der Angeklagte - wie vereinbart - den Vertragsentwurf mit entsprechenden Anmerkungen versah und den Eheleuten diese mit EMail vom 31.05.2019 übersandte. Die Verlesung dieser E-Mail hat dasselbe ergeben ("Ich überlasse dir zur weiteren Verwendung absprachegemäß beigefügt meine Anmerkungen zum Vertragsentwurf mit der Bitte um Veranlassung gegenüber Notar und Verkäuferseite.")

(a) Diese schriftlichen Anmerkungen des Angeklagten sind durch die Kammer im Wege des Vorhalts zum Gegenstand der Vernehmung des Zeugen XXXXXXXXXX gemacht worden. Es handelte sich größtenteils um Verbesserungsvorschläge zu rechtstechnischen Formulierungsfragen, etwa hinsichtlich der Fälligkeit des Kaufpreises (Verbesserungsvorschlag des Angeklagten: "fällig, frühestens am...") und der Gewährleistung für Sachmängel (Verbesserungsvorschlag des Angeklagten: "unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsrechte"). Bisweilen schlug der Angeklagte auch Streichungen bestimmter Klauseln vor, darunter etwa die "Maklerklausel" und die "Salvatorische Klausel", aber auch Klauseln, die für die Eheleute XXXXXXXXXX ersichtlich nur von Nachteil, wenn auch "Standard", waren, wie etwa betreffend deren Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen des Kaufpreiszahlungsanspruchs oder deren Verpflichtung, die Grunderwerbsteuer binnen einer bestimmten Frist zu zahlen. Streichungen schlug der Angeklagte hiernach aber auch in Bezug auf Klauseln vor, die nur den Verkäufer (unnötig) belasten, wie etwa bezüglich dessen Erklärung, das Baulastenverzeichnis enthalte keinerlei Eintragungen, oder dessen Verpflichtung, den Käufern hinsichtlich rechtlichen Verhältnisse betreffend das Grundstück Auskunft zu erteilen. Insgesamt bargen die Vorschläge des Angeklagten, die weitgehend rechtstechnischer Natur waren, kein nennenswertes Streitpotenzial. Sie ließen insbesondere den Vertragsgegenstand und den Kaufpreis unberührt. Auch zu etwaigen Mängeln - solche waren nach den Angaben des Zeugen XXXXXXXXXX auch nicht ersichtlich - verhielten die Anmerkungen des Angeklagten sich nicht. Sie stützen die Behauptung des Angeklagten, auf Grundlage der Anmerkungen sei ein Streit der Eheleute mit dem Verkäufer XXXXX entbrannt, in keiner Weise.

(b) Ob und inwiefern die Änderungsvorschläge des Angeklagten überhaupt in den Inhalt des letztlich vor dem Notar Dr. XXXXXXX geschlossenen Vertrages einflossen sind, konnte die Kammer nicht feststellen, da der Zeuge XXXXXXXXXX sich insoweit nicht mehr sicher erinnern konnte. Er hat angegeben, er und seine Ehefrau hätten die Anmerkungen des Angeklagten durchgesehen und "berücksichtigt", sie aber, soweit er noch wisse, teils nach Erörterung mit dem Notar XXXXXXX, jedenfalls teilweise verworfen. "Bestanden" hätten sie gegenüber dem Käufer auf keiner der vorgeschlagenen Änderungen, da sie ihnen nicht wichtig gewesen seien. Der Vertrag sei letztlich - gegebenenfalls unter Übernahme der Verbesserungsvorschläge des Angeklagten - jedenfalls so geschlossen worden, wie Dr. XXXXXXX es empfohlen habe. Insbesondere aber - und insoweit sei er sich, wie er glaubhaft bekundet hat, sicher - habe es keinerlei Streit mit dem Verkäufer XXXXX gegeben und zwar auch nicht in irgendeinem Bezug zu diesen Anmerkungen des Angeklagten. Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten - als frei erfundene Schutzbehauptung entlarvt und widerlegt. Die Hauptverhandlung hat nichts ergeben, was die Einlassung des Angeklagten, seine Anmerkungen hätten einen Streit zwischen den Vertragsparteien zur Folge gehabt, stützt.

(8) Dass die Beurkundung durch Dr. XXXXXXX - wie durch den Zeugen XXXXXXXXXX bekundet - bereits am 06.06.2019 stattfand, hat die Kammer durch die Verlesung der notariellen Vertragsurkunde feststellen können. Es handelt sich um einen in jeder Hinsicht üblichen Vertrag. Als Kaufpreis für das Grundstück sieht der Vertrag 375.000 € vor, fällig frühestens am 30.06.2019. Der Zeuge XXXXXXXXXX hat nachvollziehbar bekundet, für ihn sei damit auch jede weitere Dienstleistung des Angeklagten obsolet geworden, so dass er - wie er authentisch selbstkritisch eingeräumt hat - sogar vergessen habe, den Angeklagten von dem "Ausgang" der Kaufvertragssache zu informieren. Der Angeklagte habe aber alsbald per E-Mail nach dem Sachstand gefragt. Die Kammer hat diese kurze E-Mail des Angeklagten vom 14.06.2019 ("Ich bitte höflich um kurze Mitteilung zum Sachstand.") ebenso verlesen wie die Antwort-E-Mail des Zeugen XXXXXXXXXX vom selben Tage, mit der er dem Angeklagten mitteilte, der Vertrag sei "unterschrieben" und es sei "alles safe" und die er mit "Vielen lieben Dank für die Unterstützung" abschloss. Der Zeuge hat nachvollziehbar bekundet, für ihn sei das (Beratungs-)Mandatsverhältnis zu dem Angeklagten damit "erledigt gewesen". Davon, dass dieser wenige Tage zuvor einen erheblichen Vorschuss von seiner Rechtsschutzversicherung verlangt hatte, habe er nichts geahnt, zumal er mit den Umzugsvorbereitungen befasst gewesen sei. Der Verkäufer XXXXX habe ihnen auf Basis des guten Käufer-Verkäufer-Verhältnisses noch deutlich vor Kaufpreiszahlung das Haus zwecks Umzugs überlassen, nämlich schon in der zweiten Juni-Hälfte. Am 20.07.2019 sei der Umzug bereits im Wesentlichen abgeschlossen gewesen.

(9) Der Zeuge XXXXXXXXXX hat seinen Kenntnisstand hinsichtlich der Kommunikation des Angeklagten mit der XXXXXXX-Versicherung dargelegt, wie die Kammer ihn festgestellt hat. Er habe von den Vorschuss-Anforderungen des Angeklagten vom 03.06.2019 (5.227,43 €) und vom 24.06.2019 (20.354,39 €), die gleichsam hinter seinem Rücken erfolgt seien, nichts geahnt. Weder habe es den dort bezeichneten Streitfall gegeben noch sei eine entsprechende Beauftragung des Angeklagten erfolgt. Vielmehr sei er, der Zeuge, erst 2022 im Zusammenhang mit der Verteuerung seines XXXXXXX-Rechtsschutzes auf die Machenschaften des Angeklagten aufmerksam geworden und habe befürchtet, selbst in den Verdacht eines Betruges zu geraten zu können. Er sei nämlich durch die XXXXXXX Mitte August 2022 - für ihn völlig überraschend - aufgrund der umfangreichen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen um Vertragsanpassung ("Sanierung" des Versicherungsvertrags) ersucht worden, so dass er eine entsprechende Aufstellung der Versicherungsfälle und der ausgekehrten Beträge verlangt habe. Diese habe er alsbald erhalten und zu seiner Bestürzung festgestellt, dass der Angeklagte 20.354,39 € für ein angebliches Gerichtsverfahren von der XXXXXXX erhalten hatte. Nachdem er den Angeklagten hiermit telefonisch konfrontiert habe, habe dieser die Sache in betont jovialer Weise verharmlost und seine, des Zeugen, Entrüstung damit abgetan, dass er sehr vage von einem Missverständnis gesprochen habe. Daraufhin habe er, der Zeuge, sich schließlich an einen Rechtsanwalt gewandt, der seinerseits die XXXXXXX von den tatsächlichen Hintergründen in Kenntnis gesetzt habe. Dieser habe auch eine entsprechende Anfrage an das Landgericht Oldenburg gestellt, die ergeben habe, dass der Angeklagte die angebliche Klage dort niemals eingereicht hatte.

bb) Die Angaben des Zeugen XXXXXXXXXX waren in jeder Hinsicht glaubhaft. Der Vorgang, einschließlich der Chronologie der Ereignisse, stand ersichtlich noch in seiner Erinnerung und ist von ihm ohne übermäßige Belastungstendenz geschildert worden.

Dabei war eine gewisse authentische Verärgerung über das Verhalten des Angeklagten erkennbar, aber keinerlei Verbitterung oder Belastungseifer. So hat er erst auf Nachfrage zu der Konfrontation des Angeklagten, dessen Reaktion im Einzelnen geschildert. Der Angeklagte habe sich auffallend jovial gegeben, die Sache als Missverständnis dargestellt, ihre Bedeutung heruntergespielt und in herablassender Weise angemerkt, er, der Zeuge, verhalte sich geradezu wie ein "aufgeschrecktes Huhn".

Der Zeuge hat den Sachverhalt aus seiner Warte nüchtern und sachlich dargestellt. Besonders authentisch war seine von ihm geschilderte Befürchtung, er könnte selbst eines Betruges verdächtigt werden, schließlich seien ja die Vorschüsse in seinem Namen von der Versicherung durch den Angeklagten angefordert worden. Daher habe er den Kontakt zu dem Angeklagten auch alsbald gänzlich abgebrochen und die weitere Kommunikation seinem Rechtsanwalt sowie der XXXXXXX-Versicherung überlassen. Die Kammer schließt aus, dass der Zeuge einen derart komplexen (inneren) Sachverhalt erfunden haben könnte.

cc) Die Angaben des Zeugen XXXXXX XXXXXXXXXX werden in allen wesentlichen Punkten durch die Bekundung der Zeugin XXXX XXXXXXXXXX gestützt. Diese hat den Sachverhalt aus ihrer Warte dargestellt, ohne dass sich Widersprüche zu den Angaben des Zeugen XXXXXX XXXXXXXXXX oder auffällige, auf eine Absprache der Aussage hindeutende Parallelen ergeben hätten. Dabei hat sie klargestellt, dass ihr Ehemann die Kommunikation mit dem Angeklagten geführt und ihr nur jeweils entsprechend berichtet habe (Hörensagen). Hinsichtlich des Beratungstermins bei dem Angeklagten, an den sie sich noch erinnern konnte, hat indes auch sie aus eigener Wahrnehmung heraus angegeben, sie und ihr Ehemann hätten dem Angeklagten klar gesagt, es gebe keine Probleme mit dem Verkäufer. Das sei auch zutreffend gewesen. Es habe weder damals noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt Streitpunkte mit Herrn XXXXX gegeben.

b) Zeuge XXXXXXXXXXX - XXXXXXX-Versicherung

Die Feststellungen der Kammer zum Verlauf der Kommunikation des Angeklagten mit der XXXXXXX-XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX GmbH, insbesondere zu deren Täuschung(en) und der täuschungsbedingten Überweisung der 20.204,39 € beruhen - neben der Verlesung zahlreicher Urkunden - auf der Vernehmung des durch die XXXXXXX eingeschalteten juristischen Sachbearbeiters, des Zeugen XXXXXXX XXXXXXXXXX. Die Kammer ist schon allein aufgrund des Inhalts des Schriftverkehrs des Angeklagten mit der XXXXXXX davon überzeugt, dass der Angeklagte der Sachbearbeiterin der Versicherung durch seine Schreiben - wie festgestellt - erfolgreich einen Versicherungsfall vorgespiegelt und dadurch die Auszahlung des erstrebten Betrages erwirkt hat. Die Vernehmung des Zeugen XXXXXXXXXXX hat diese Überzeugung nur noch vertieft.

aa) Bei dem Zeugen XXXXXXXXXXX handelt es sich, wie er selbst angegeben hat, um einen im Bereich "Betrugsabwehr" tätigen XXXXXXX-Mitarbeiter, dessen Aufgabe darin besteht, an ihn durch die Sachbearbeiter herangetragenen "Fälle" in juristischer Hinsicht zu überprüfen und zu Unrecht ausgezahlte Versicherungsleistungen (auch Vorschüsse wie die vorliegenden) gegebenenfalls zurückzufordern, unter Umständen unter Zuhilfenahme eines (externen) Rechtsanwalts. Seinen glaubhaften Angaben nach wurde der vorliegende Fall an ihn herangetragen, (kurz) nachdem der Versicherungsnehmer XXXXXX XXXXXXXXXX (Mitte August 2022) hatte mitteilen lassen, er habe den Angeklagten nicht, wie durch diesen behauptet, mit dem (nicht existenten) Streitfall mit dem Verkäufer XXXXX beauftragt. Er habe sodann den Schriftverkehr mit dem Angeklagten, beginnend mit dessen erster Deckungsschutz- und Vorschussanfrage (vom 03.06.2019), durchgesehen, den Fall als - recht klar ersichtlichen - "Betrug" bewertet und die Rückforderung des ausgezahlten Vorschusses betrieben.

bb) Die Kammer hat den - festgestellten und unter B. II. dargestellten - Schriftverkehr des Angeklagten mit der XXXXXXX in Anwesenheit des Zeugen verlesen und diesen im Einzelfall zu seinen diesbezüglichen Erkenntnissen, insbesondere aus dem "Vorgang" (nämlich der versicherungsinternen Akte, die dem Zeugen vorlag) befragt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sie keinen Zweifel daran, dass die Auszahlung der 20.204,39 € - genau dem Tatplan des Angeklagten entsprechend - auf einem täuschungsbedingten Irrtum der Sachbearbeiterin der Versicherung beruhte.

(1) Den Ausgangspunkt bildete insoweit das (FAX-)Schreiben des Angeklagten an die Versicherung vom 03.06.2019, das der Angeklagte unter Angabe der zutreffenden Versicherungsnummer und des Versicherungsnehmers ("VN: XXXXXX XXXXXXXXX") sowie seines anwaltlichen Aktenzeichens ("245/19") an die XXXXXXX übersandte und mit dem er diese zum "Kostendeckungsschutz (außergerichtlich)" und zur Vorschusszahlung in Höhe von 5.227,43 € (abzüglich versicherungsvertraglichen Selbstbehalts) aufforderte, und dem er seine Anmerkungen zu dem Kaufvertrag (siehe oben) zum Beleg des frei erfundenen Streitfalles als Anlage beifügte. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Versicherungsnehmer beauftragt uns gemeinsam mit seiner Ehefrau mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen.

Hintergrund ist Folgender:

Unsere Mandantschaft beabsichtigt den Erwerb einer Bestandsimmobilie in XXXXXXXXXXXX. Dazu liegt bereits beigefügter Urkundsentwurf des Notars vor.

Allerdings haben die Eheleute XXXXXXXXXX gegenüber dem Entwurf Bedenken angemeldet, wie sich dies aus beigefügter Aufstellung ergibt.

Hierauf teilt Herr XXXXXXX XXXXX mit, unter solchen Voraussetzungen den Eheleuten XXXXXXXXXX nicht verkaufen zu wollen.

In dieser Absage liegt ganz offenkundig nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (§ 280 BGB) ein Rechtsverstoß. Jedenfalls begründet all dies nicht den Abbruch von Vertragsverhandlungen und ganz bestimmt nicht die Absage insoweit bereits anwartschaftlich "durch Handschlag" besiegelter Abreden der Parteien dahingehend, dass diese das Eigentum erwerben sollen. Die Bedenken der Mandantschaft gegenüber dem Vertragsentwurf sind zudem tragfähig und gerechtfertigt.

Von daher bitten wir zur Durchsetzung der Ansprüche unserer Mandantschaft dahin, das Grundeigentum zu erwerben, um Erteilung von

Kostendeckungsschutz (außergerichtlich).

Hierfür bitten wir dann auch um vorschussweise Zahlung der nachstehend errechneten Kosten unserer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Mandantschaft wie folgt, wobei wir einen Selbstbehalt abzuziehen bitten:

Kostenberechnung (§ 9 RVG):
Wertgegenstand: 375.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,33.552,90 €
Erhöhung für mehrere Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG 0,3819,90 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen4.372,80 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Zwischensumme netto4.392,80 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG834,63 €
zu zahlender Betrag5.227,43 €

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXX XXXXXXX

Rechtsanwalt"

Die Zeugen XXXXXXXXXX haben hierzu bekundet, der obige Streitfall sei frei erfunden gewesen (siehe oben). Es liegt auf der Hand, dass der Adressat irrig von einem solchen Streitfall ausgehen und in der Annahme eines Versicherungsfalls die Auszahlung an den Angeklagten anweisen sollte.

Der Zeuge XXXXXXXXXXX hat angegeben, wie er dem "Vorgang" entnommen habe, sei das FAX-Schreiben bei der Versicherung eingegangen, der geforderte Betrag (5.227,43 €) aber zunächst noch nicht gezahlt worden. Vielmehr sei alsbald die weitere Deckungsanfrage des Angeklagten mit dessen Schreiben vom 24.06.2019 eingegangen.

(2) Dieses weitere anwaltliche (FAX-)Schreiben des Angeklagten vom 24.06.2019, wiederum unter Angabe der zutreffenden Versicherungsnummer und des Versicherungsnehmers ("VN: XXXXXX XXXXXXXXXX") sowie seines anwaltlichen Aktenzeichens ("245/19") an die XXXXXXX mit der Aufforderung zur "erweiterten Deckungszusage auch auf die Durchführung einer I. Instanz" sowie zur Zahlung von insgesamt 20.354,39 € unter Bezugnahme auf die "Berechnung vom 03.06.2019" hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der bislang schon erbetenen Deckungszusage auf die außergerichtliche Tätigkeit müssen wir darauf hinweisen, dass inzwischen klar ist, dass der Gegner unserer Mandantschaft die Auflassung verweigert.

Allerdings ist er zur Abgabe einer entsprechenden Auflassungserklärung nach Maßgabe unserer Darstellungen ohne Weiteres verpflichtet.

Die Auflassungserklärung wird im Zweifel durch gerichtliches Urteil ersetzt.

Wir bitten mithin um erweiterte Deckungszusage auch auf die Durchführung einer I. Instanz und mithin um Vorlage nachstehend errechneter weitergehender Kosten.

Kostenberechnung II (§ 9 RVG):
Gegenstandswert: 375.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG1,64.372,80 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG1,64.372,80 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 375.000 € (0,75) -2.049,75 €
Pauschalen für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG bleibt bestehen
Terminsgebühr § 13 RVGNr. 3104 VV RVG1,23.279,60 €
Pauschalen für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG40,- €
--------------
Zwischensumme netto10.015,45 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG1.902,94 €
Zwischensumme brutto11.918,39 €
Gerichtskosten3,08.436,- €2
zu zahlender Betrag20.354,39 €

Auf unsere Berechnung vom 03.06.2019 nehmen wir Bezug.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXX XXXXXXX

Rechtsanwalt"

Auch bei dieser weiteren Sachverhaltsdarstellung handelte es sich - wie die Hauptverhandlung, insbesondere die Vernehmung der Zeugen XXXXXXXXXX ergeben hat (siehe oben) - um ein reines Konstrukt ohne jeden Bezug zur Realität. Wiederum liegt auf der Hand, dass die Täuschung einzig der Veranlassung des Sachbearbeiters zur Auszahlung des obigen Betrages an den Angeklagten dienen sollte.

Der Zeuge XXXXXXXXXXX hat hierzu bekundet, es sei (zunächst) auch auf dieses Schreiben hin nicht reagiert worden, ohne dass er dem "Vorgang" entnehmen könne, was der Grund für die - angesichts der Arbeitsauslastung der Sachbearbeiter nicht unübliche - Verzögerung sei. Er könne nur sagen, dass alsbald das weitere Schreiben des Angeklagten, diesmal vom 26.08.2019, nebst Klageentwurf, eingegangen sei, mit dem um "dringende" Erteilung der Deckungszusage gebeten worden sei.

(3) Das - wiederum die zutreffende - Versicherungsnummer angebende Schreiben vom 26.08.2019 hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

wir überreichen beigefügten Klageentwurf zur Kenntnis auf anstehende Weiterungen und mithin mit der nochmaligen Bitte um nunmehr dringende Erteilung der noch ausstehenden Deckungszusage. Auf unsere Kostenrechnung vom 24.06.2019 nehmen wir Bezug."

Der Klageentwurf, den der Angeklagte zur Unterfütterung seiner schriftlichen Lügen gefertigt hat, sieht eine an das Landgericht Oldenburg gerichtete Klage auf Eigentumsübertragung vor, gestützt wiederum auf einen grundlosen Abbruch der Vertragsverhandlungen durch den Verkäufer XXXXX, der sich für an "die Verkaufsoption nicht mehr gebunden" halte, was durch "Parteivernehmung" belegt werden könne. Der - formal in jeder Hinsicht übliche - Entwurf beginnt mit dem Klagerubrum, gefolgt von dem Sachantrag (und dem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils). Sodann wird der - erlogene - Sachverhalt unter Beweisantritt ("Parteivernehmung") und unter Darstellung der rechtlichen Würdigung dargelegt.

Ersichtlich sollte der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin davon überzeugt werden, dass der Streitfall nicht nur existiere (und eskaliert sei), sondern dass der Versicherungsnehmer XXXXXXXXXX dem Angeklagten den Klageauftrag erteilt hatte und die Klage nunmehr (zeitnah) erhoben werden sollte.

Dass die Sachbearbeiterin der XXXXXXX aufgrund der obigen Schreiben irrig davon ausging, dass die von dem Angeklagten behauptete Auseinandersetzung mit dem Verkäufer besteht und der Versicherungsnehmer XXXXXXXXXX den Angeklagten mit der klageweisen Durchsetzung von vermeintlichen Ansprüchen bezüglich des Grundstückkaufs beauftragt habe, und aufgrund dieser Fehlvorstellung mit Schreiben vom 24.09.2019 im Namen der XXXXXXX eine Deckungszusage für die "außergerichtliche Tätigkeit" (Geschäftsgebühr pp.) sowie die "I. Instanz" (Verfahrensgebühr pp.) über insgesamt 20.204,39 € (20.354,39 € abzüglich 150,- € versicherungsvertraglicher Selbstbeteiligung) erteilte, sowie noch am 24.09.2019 die Überweisung dieses Betrages an den Angeklagten veranlasste, steht zur Überzeugung der Kammer schon aufgrund der Verlesung eben dieses Schreibens vom 24.09.2019 fest.

Das sich unter Angabe einer "Schaden-Nr." auf einen "Rechtsschutz-Fall" des "Versicherungsnehmers XXXXXX XXXXXXXXXX" mit dem Versicherungstarif "XXXXXXX Privat-Schutz" beziehende, an den Angeklagten gerichtete Schreiben der Sachbearbeiterin ("Frau XXX") hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrter Herr XXXXXXX,

wir danken für Ihre Mitteilung.

Namens und im Auftrag unseres Versicherten bitten wir Sie, seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Es handelt sich um eine schuldrechtliche Angelegenheit.

Die Zusage gilt für die außergerichtliche Tätigkeit.

Die Zusage gilt für die I. Instanz.

Vereinbarungsgemäß beträgt die Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall 150,- €.

Auf Ihre Kostennote haben wir heute 20.204,39 € angewiesen.

Die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150,- € haben wir in Abzug gebracht. Bitte machen Sie diese unmittelbar bei unserem Versicherten geltend.

Bitte senden Sie uns ihre - auf ihren Mandanten ausgestellten - Kostenrechnungen zu, verbunden mit einem kurzen Bescheid über das Ergebnis Ihrer Tätigkeit. Fügen Sie ggf. eine Kopie der gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung bei.

Unsere Eintrittspflicht richtet sich nach dem Versicherungsvertrag und den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. In diesem Rahmen erstatten wir die gesetzlichen Verfahrenskosten, soweit sie nicht ein Dritter zu tragen hat.

Kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln sind mit uns abzustimmen, es sei denn, sie wären von dieser Deckungszusage bereits umfasst.

Zur rationalen Abwicklung des Schrift- und Zahlungsverkehrs haben wir die erforderlichen Daten gespeichert.

Mit freundlichen Grüßen

Frau XXX von Ihrer XXXXXXX"

Die Kammer zieht angesichts der vorangegangen Korrespondenz den Schluss, dass die Sachbearbeiterin den wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten Glauben geschenkt hat, von einem Versicherungsfall ausgegangen ist, und - gemäß der entsprechend irrig angenommenen - Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag die Auszahlung der 20.204,39 € an den Angeklagten veranlasst hat. Der Bezug zu dem Versicherungsvertrag, zu dem irrig angenommenen Rechtsschutz-Fall und der Fehlvorstellung, der Angeklagte sei mit der Klageerhebung beauftragt und beabsichtige auch, die Klage einzureichen, ergibt sich bereits aus dem Schreiben selbst in Verbindung mit der vorrangegangenen Korrespondenz. Zur Überzeugung der Kammer zeigt schon das Schreiben selbst, dass die Sachbearbeiterin - wenigstens im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins - hinsichtlich des Vorliegens des Rechtsschutzfalles als solchem sowie der Beauftragung des Angeklagten einem täuschungsbedingten Irrtum unterlegen ist. Dass der Deckungsschutzzusage eine entsprechende Prüfung vorausgeht, ergibt sich bereits aus ihrer Natur selbst. Dafür spricht zusätzlich auch der obige Passus.

"Kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln sind mit uns abzustimmen, es sei denn, sie wären von dieser Deckungszusage bereits umfasst." (Hervorhebung durch die Kammer)

Die Deckungszusage ist hiernach ersichtlich das Ergebnis der Prüfung der beabsichtigten "Maßnahmen" unter versicherungsvertraglichen Gesichtspunkten, so dass "Abstimmungen" nur bei weiteren "kostenauslösenden Maßnahmen" (etwa Klageerweiterung) erfolgen müssen.

Selbst wenn man diesen Schluss schon aus dem Schreiben als solchem nicht ziehen wollte, so würde die Kammer ihn in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung ziehen. Aus der Erfahrung des Lebens ergibt sich, dass ein Sachbearbeiter bei einer Deckungsanfrage seitens eines Rechtsanwaltes, der noch dazu die korrekte Versicherungsscheinnummer seines (angeblichen) Mandanten angibt, gleichsam im Sinne "gedanklichen Mitbewusstseins" wie selbstverständlich davon ausgeht, dass der Deckungsanfrage ein entsprechender Anwaltsvertrag (Auftrag) zugrunde liegt und der Rechtsanwalt den Streitfall zutreffend darstellt. Die effektive Durchführung des Rechtsschutzversicherungsvertrags setzt das Vertrauen in die Redlichkeit von Rechtsanwälten im Allgemeinen und in die Wahrheitsgemäßheit der anwaltlichen Angaben hinsichtlich des Mandatsverhältnisses im Besonderen voraus und basiert geradezu auf diesen Gegebenheiten. Das "Massengeschäft" der Durchführung von Rechtsschutzversicherungsverträgen könnte nicht funktionieren, wenn die entsprechenden Angaben der

Rechtsanwälte - sei es auch nur gedanklich - hinterfragt würden. Aus Sicht eines solchen Sachbearbeiters versteht es sich gleichsam von selbst, dass ein entsprechender Anwaltsvertrag besteht.

Diese auf der Hand liegenden Befunde konnte die Kammer vorliegend ebenfalls durch die Angaben des Zeugen XXXXXXXXXXX absichern. Der Zeuge hat nämlich angegeben, dass seine sachbearbeitenden Kollegen "selbstverständlich" von einer Fundierung der Deckungsanfrage durch einen entsprechenden Anwaltsvertrag ausgehen; insoweit beruhe die Arbeit der Sachbearbeiter des Rechtsschutzversicherers "natürlich" auf der Annahme, Rechtsanwälte machten wahrheitsgemäße Angaben nicht nur zum streitgegenständlichen Sachverhalt, sondern gerade auch zum Verhältnis Mandant (Versicherungsnehmer) - Rechtsanwalt. Bezeichnender Weise hat der Zeuge insoweit die Angabe der Versicherungsscheinnummer durch den Rechtsanwalt hervorgehoben: Der Sachbearbeiter gehe "natürlich" davon aus, dass der Rechtsanwalt die Versicherungsscheinnummer von dem Versicherungsnehmer erhalten habe. Diese Weitergabe der Versicherungsnummer erfolge indes "natürlich" - so die standardmäßige Annahme des Sachbearbeiters - im Rahmen der Erteilung des Anwaltsauftrags. Der Sachbearbeiter habe keinen Grund, an der Erteilung des Auftrags zu zweifeln. All dies ergibt sich auch aus der Berufserfahrung.

Der Zeuge XXXXXXXXXX hat - auf Grundlage des ihm vorliegenden "Vorganges" - bekundet, dass tatsächlich am 24.09.2019 die Zahlung der 20.204,39 € durch die Sachbearbeiterin veranlasst worden sei. Er könne selbst verständlich nichts dazu sagen, was "die Kollegen gedacht" hätten, Die durchgearbeitete Akte habe keinerlei Dokumentation der Überlegungen und inneren Vorgänge der Sachbearbeiter enthalten. Derartige Dokumentationen seien im Übrigen auch völlig unüblich. Deren Fehlen sei "normal". Er habe jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass die Sachbearbeiterin an den Angaben des Angeklagten auch nur gezweifelt habe.

Auf Nachfrage der Kammer hat der Zeuge XXXXXXXXXX in diesem Kontext ausgeführt, dass die XXXXXXX für die von dem Angeklagten tatsächlich erbrachten Leistungen (anwaltliche Beratung bzw. Mitwirkung an einem Vertragsentwurf) nicht eintrittspflichtig gewesen sei, sondern lediglich bei einem Streitfall ("Rechtspflichtverstoß" im Sinne des Rechtsschutzversicherungsrechts) greife. Der Zeuge XXXXXXXXXX hat zu diesem Aspekt angegeben, diese Einschränkung sei ihm nicht bewusst gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass die Versicherung die Beratungsleistung des Angeklagten abdecke. Mit dem Angeklagten sei auch abgesprochen gewesen, dass dieser "direkt mit der Versicherung" abrechnen solle.

(4) Wie der Zeuge XXXXXXXXXXX bekundet hat, seien in der Folgezeit zunächst keinerlei Schreiben des Angeklagten eingegangen. Dieser habe insbesondere keinerlei Gerichtskosten eingereicht oder auch nur das gerichtliche Aktenzeichen angegeben.

Auf die entsprechende Sachstandsanfrage der XXXXXXX im Sommer 2020 sei sodann dessen Schreiben vom 12.08.2020 eingegangen, mit dem der Angeklagte mitgeteilt habe, dass das Landgericht Oldenburg trotz Klageeinreichung bereits im Jahr 2019 bislang vollkommen untätig geblieben und angesichts der "maßgeblichen Untätigkeit des Gerichts" nunmehr, gleichsam im Wege einer Untätigkeits-Berufung, sogleich die "II. Instanz" durchzuführen sei. Das verlesene Schreiben vom 12.08.2020 hatte den festgestellten Inhalt, einschließlich der Bitte um vorschussweise Zahlung von 9.851,07 € (Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren zuzüglich Terminsgebühr und Post- und Telekommunikationspauschale).

Wenig später sei dann das Schreiben des Angeklagten vom 31.08.2020 an die XXXXXXX eingegangen, mit dem der Angeklagte seine Vorschussforderung um weitere 11.280,- € für "Auslagen", nämlich für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (4,0fache Gerichtsgebühr aus einem Gegenstandswert von 375.000,- €) ergänzt habe. Das verlesene Schreiben vom 31.08.2020 hatte ebenfalls den durch die Kammer festgestellten Inhalt.

Von seinen Forderungen vom 12.08.2020 und 31.08.2020 habe der Angeklagte allerdings wenig später, nämlich mit Schreiben vom 04.09.2020 an die XXXXXXX, das die Kammer ebenfalls verlesen hat, wieder Abstand genommen, indem er diese für "gegenstandslos" erklärt und hinzugefügt habe, der "Aktenlauf" habe "sich insoweit überholt".

cc) Den weiteren Geschehensablauf zwischen der XXXXXXX und dem Angeklagten einschließlich der Rückforderung des Betrags und der Rückzahlung durch den Angeklagten hat der Zeuge XXXXXXXXXX dargestellt, wie die Kammer ihn festgestellt hat. Die - ebenfalls durch die Kammer verlesene - Sachstandsanfrage der XXXXXXX an den Angeklagten vom 21.02.2022 sei unbeantwortet geblieben. Mitte August 2022 sei die XXXXXXX - damals nichtsahnend - aufgrund der umfangreichen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen wegen einer Vertragsanpassung ("Sanierung" des Versicherungsvertrags) an den Zeugen XXXXXXXXXX herangetreten, woraufhin der Zeuge XXXXXXXXXX eine entsprechende Aufstellung der Versicherungsfälle und der ausgekehrten Beträge verlangt habe. Der durch Herrn XXXXXXXXXX sodann beauftragte Rechtsanwalt habe die XXXXXXX davon in Kenntnis gesetzt, dass weder der Streitfall noch der Klagauftrag bestünden. Erst jetzt, sei er, der Zeuge XXXXXXXXXXX, mit dem (Betrugs-)Fall betraut worden. Erst auf seine, des Zeugen, schriftliche Aufforderung, die unter Androhung der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfolgt sei, habe der Angeklagte die 20.204,39 € schließlich mittels dreier Überweisungen am 21.12.2022 und am 27.12.2022 vollständig an die XXXXXXX zurückgezahlt. Auch insoweit konnten die Angaben des Zeugen durch Verlesung des Aufforderungsschreibens des Zeugen XXXXXXXXXXX vom 19.10.2022 ("...Erstattung der ... 20.204,39 EUR bis spätestens 26.10.2022...."; "..., werden wir einen Rechtsanwalt beauftragen, wodurch weitere Kosten entstehen.") verifiziert werden.

dd) Die Kammer ist im Übrigen auch der sich aufdrängenden Frage auf den Grund gegangen, ob der Zeuge XXXXXXXXXX - etwa durch den Erhalt entsprechender Abschriften "zur Kenntnis" - über die Kommunikation des Angeklagten mit der XXXXXXX im Bilde war. Dies war - wie die Hauptverhandlung ergeben hat - gerade nicht der Fall. Die Eheleute XXXXXXXXXX haben glaubhaft bekundet, die Schreiben des Angeklagten an die XXXXXXX und deren (Antwort-)Schreiben an den Angeklagten nicht "in Abschrift bekommen" zu haben oder sonst informiert worden zu sein. Der Zeuge XXXXXXX hat dies - anhand des Vorganges - bestätigt. Es sei auch völlig üblich, dass die Kommunikation (nur) mit dem Anwalt erfolge, ohne dass der Versicherungsnehmer jeweils in Kenntnis gesetzt wird. Dies beruhe wiederum auf dem grundsätzlichen Vertrauen des Versicherers in die Anwaltschaft. Da man nämlich generell davon ausgehe, dass Deckungsschutzanfragen auf wahren Angaben des Rechtsanwaltes beruhen und mit dem Versicherungsnehmer in jeder Hinsicht abgesprochen sind, sehe man von derartigen Informationsschreiben in der Regel ab und gehe davon aus, dass der Anwalt den Versicherungsnehmer über alles Wesentliche informieren werde. Auch dies konnte die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehen. Sie glaubt den Eheleuten XXXXXXXXXXX, dass sie erst im Sommer 2022 allmählich Kenntnis von den Vorgängen bekommen haben.

c) Subjektive Tatseite

Die Feststellungen der Kammer zur subjektiven Tatseite ergeben sich im Wesentlichen aus dem objektiven Tatgeschehen. Dass es dem Angeklagten, als er der XXXXXXX den Streitfall und die Mandatierung vorspiegelte, darauf ankam, den/die jeweilige Sachbearbeiterin zur Vorschusszahlung zu veranlassen, zeigen schon die Deckungsschutzanfragen des Angeklagten selbst. Ein anderes Motiv für die Täuschung ist nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte sich insoweit einen Vermögensvorteil verschaffen wollte, liegt auf der Hand. Der Angeklagte beabsichtigte zu keinem Zeitpunkt, an die Käuferseite wegen der behaupteten Unstimmigkeiten heranzutreten und tat dies auch zu keinem Zeitpunkt. Er wusste, dass ihm dieser Vermögensvorteil nicht zustand. Den der Versicherung mitgeteilten Sachverhalt hatte er frei erfunden. Dass der Vermögensvorteil gerade ihm und nicht etwa den Eheleuten zukommen sollten, ergibt sich schon aus dem Abfordern dieses Vorschusses unter Konstruktion des Sachverhaltes gerade hinter dem Rücken der Eheleute. Dem seit langer Zeit als Rechtsanwalt tätigem Angeklagten war auch klar, dass die XXXXXXX für die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen (anwaltliche Beratung bzw. Mitwirkung an einem Vertragsentwurf) nicht eintrittspflichtig ist, sondern lediglich bei einem Streitfall ("Rechtspflichtverstoß" im Sinne des Rechtsschutzversicherungsrechts) greifen würde. Dementsprechend erfand der Angeklagte einen solchen in Form eines vorvertraglichen Pflichtverstoßes der "Gegenseite", um den geltend gemachten Betrag von der XXXXXXX seinem eigenen Vermögen einzuverleiben. Dass der XXXXXXX - mangels einer der Vorschusszahlung entsprechenden Verpflichtung gegenüber ihren Versicherungsnehmern, die den Angeklagten weder entsprechend beauftragt hatten noch sich einem Rechtspflichtverstoß des Verkäufers XXXXX gegenübersahen - insoweit ein Schaden entstehen würde, war dem Angeklagten als Rechtsanwalt bewusst.

Die Kammer übersieht bei alledem nicht, dass die Machenschaften - auch aus Sicht des Angeklagten - mit hoher Wahrscheinlichkeit irgendwann einmal "auffliegen" mussten, wie es im Jahr 2022 dann auch letztlich geschehen ist. Sie verkennt auch nicht, dass der Angeklagte den Betrag letztlich zurückgezahlt hat. In der Gesamtschau zieht die Kammer hieraus aber nicht den Schluss, dass der Angeklagte von Anfang an entschlossen war, den Geldbetrag zurückzuzahlen, oder dass er den Betrag gar zur Rückzahlung vorhielt. Die Hauptverhandlung hat keinerlei Anhaltspunkt für eine solche Willensrichtung des Angeklagten oder für entsprechende Vorkehrungen ergeben. Angesichts des Täuschungsverhaltens des Angeklagten, das mit seinem Schreiben vom 03.06.2019 (Anforderung von 5.227,43 €) begann, sich in seinen Schreiben vom 24.06.2019 (Anforderung von 20.354,39 €), 26.08.2019 ("dringende Erteilung der Deckungszusage") fortsetzte und später sogar in der Vorspiegelung einer beabsichtigen "Untätigkeits-Berufung" und der Forderung weiterer 9.851,07 € mit Schreiben vom 12.08.2020 und weiterer 11.280,- € mit Schreiben vom 31.08.2020 gipfelte, schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte willens war, den Geldbetrag zurückzuzahlen. Dass er die Rückzahlung letztlich doch vornahm, steht dem nicht entgegen, da dies nur auf nach mehrfacher schriftlicher Aufforderung durch den zwischenzeitlich eingeschalteten juristischen Sachbearbeiter der XXXXXXX, den Zeugen XXXXXXXXXXX und unter Androhung der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfolgte.

6. Tat zum Nachteil der der Eheleute Ilhan und XXXXXXXXXX XXX (Fall III.)

Die Feststellungen der Kammer zu Fall III., also dem zweiten "Notar-Fall", beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der als Zeugen vernommenen Eheleute XXX, dem Inhalt zahlreicher Urkunden, insbesondere aus der entsprechenden beschlagnahmten Handakte des Angeklagten (Handakte "296/19 - XXX wegen Übertragungsvertrag") sowie den Bekundungen der Zeugin Rechtsanwältin XXXXXXX. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte - ganz ähnlich seinem modus operandi im ersten Notar Fall ("Fall XXXXXX") - den Eheleuten XXX vorgespiegelt hat, er könne und werde die gewünschte notarielle Beurkundung vornehmen, und zwar auch hier mit dem Ziel der Erschleichung eines erheblichen Vorschusses. Wie durch den Angeklagten bezweckt, zahlten die Eheleute (in Raten) den Vorschuss irrtumsbedingt. Als die Zeugen ihren Irrtum erkannten, schob der Angeklagte wiederum ein konstruiertes anwaltliches Mandat vor. Die Hauptverhandlung hat insoweit deutliche Parallelen zum "Fall XXXXXX" ergeben.

a) Einlassung des Angeklagten

aa) Der Angeklagte hat auch diese Tat in Abrede gestellt. Im Rahmen seiner ersten Einlassung (am ersten Verhandlungstag) hat er angegeben, die Eheleute hätten ihm "ausschließlich ein anwaltliches Mandat im Zusammenhang mit einer angedachten Grundstücksübertragung und diesbezüglicher Finanzierungsfragen erteilt" und zu diesem Zwecke eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. Zu dem Ablauf des Anbahnungsgesprächs in seinen Kanzleiräumen am 14.06.2019 hat der Angeklagte sich im Einzelnen nicht geäußert, sondern nur (punktuell) bestritten, den Eheleuten gesagt zu haben, "dass er die notariellen Sachen, die früher durch seinen Vater bearbeitet worden waren, nunmehr bearbeite". Im Rahmen seiner zweiten Einlassung (am zehnten Verhandlungstag) hat der Angeklagte - unter Bezugnahme auf seine Einlassung zum Fall Stolle (siehe oben) - hinzugefügt, "so", nämlich so wie im Fall XXXXXX, habe es sich auch im Hinblick auf die Eheleute XXX "verhalten", die - wie der Angeklagte betont hat - "nicht zuletzt schriftlich die Mandatierung bestätigt" hätten. Auch "mit" dem letztlich vor dem Amtsgericht am 03.02.2021 geschlossenen Vergleich sei "nochmals ausdrücklich bestätigt" worden, dass "allein ein anwaltliches Mandat erteilt" gewesen sei, "wie auch durch Vollmacht vom 04.07.2019 nachgewiesen". Eine anwaltliche Begleitung sei "hier auch geboten" gewesen, denn "sicherlich" hätten "Unsicherheiten" bestanden und zwar "in güterrechtlicher Hinsicht bei polnischer Staatsangehörigkeit der Ehefrau"; es habe sich die "Frage" gestellt, ob (durch Frau XXX) "Alleineigentum erworben oder Eigentum zu je 1/2 begründet werden sollte". "Der Notar" werde "derart weitreichende Fragestellungen regelmäßig nicht beantworten". "Für die Eheleute XXX" habe sich "gerade die Frage nach anwaltlicher Beratung und "Waffengleichheit" durch einen Parteivertreter gestellt". Denn es sei "im Ausgangspunkt gerade die XXXXXXXbank" gewesen, die den Eheleuten XXX "Neuregelungen abverlangt" habe.

bb) Die Einlassung des Angeklagten ist wiederum schon für sich genommen nicht glaubhaft. Sie ist substanzlos, wirkt konstruiert und spart die wesentlichen Punkte aus.

Wiederum bleibt der Angeklagte jegliche weitergehende Äußerung zu dem eigentlichen Inhalt des (Anbahnungs-)Gesprächs (in seinen Kanzleiräumen am 14.06.2019) schuldig, obwohl (oder gerade weil) gerade dieses erste Gespräch für den Inhalt des dem Angeklagten erteilten Auftrages von erheblicher Bedeutung war. Selbst seine Einlassung, er habe den Eheleuten nicht gesagt, "dass er die notariellen Sachen, die früher durch seinen Vater bearbeitet worden waren, nunmehr bearbeite" ist substanzlos. Denn der Angeklagte gibt keinerlei Gegendarstellung des Sachverhalts ab und erklärt sich nicht zu dem Umstand, dass die Eheleute - wie sie bekundet haben - in der damaligen Situation von einem Termin mit XXXX XXXXXXX ausgingen und den Angeklagten hierauf auch sofort ansprachen. Was er ihnen geantwortet haben will, teilt er nicht mit. Ganz ähnlich wie im Fall XXXXXX behauptet der Angeklagte wiederum "ein anwaltliches Mandat", ohne auch nur ansatzweise die Mandatserteilung zu schildern. Anstatt den Sachverhalt darzustellen, behauptet er einen angeblichen Beratungsbedarf der Rechtssuchenden, ohne im Einzelnen anzugeben, inwiefern die Rechtssuchenden ihre angeblichen Fragen bzw. Beratungswünsche denn an ihn herangetragen haben sollen. Besonders blass sind die Ausführungen des Angeklagten zu den angeblichen güterrechtlichen "Unsicherheiten", die "sicherlich" bestanden hätten. Welche güterrechtlichen Fragestellungen sich aus der polnischen Staatsangehörigkeit der Zeugin XXX ergeben haben, trägt der Angeklagte nicht vor, geschweige denn, wer diese Fragestellungen aufgeworfen hat, wie mit ihnen sodann umgegangen wurde, und zu welcher Antwort bzw. welchem (Zwischen-)Ergebnis die Beteiligten gelangt sind. Welche "weitreichenden Fragestellungen" insoweit Gegenstand des Mandats gewesen sein sollen, teilt der Angeklagte bezeichnender Weise nicht mit. Von dem Fehlen dieser einzelfallbezogenen Aspekte in seiner Einlassung sucht der Angeklagte durch das Betonen des Erfordernisses der "Waffengleichheit" abzulenken und stellt die XXXXXXXbank gleichsam als (potenziellen) Gegner der Eheleute dar, der den Eheleuten "Neuregelungen abverlangt" habe.

b) Zeugen XXXXXXXXXX und XXXXX XXX

Soweit die Einlassung des Angeklagten von den unter B. III. dargestellten Feststellungen abweicht, folgt die Kammer ihr nicht. Sie ist davon überzeugt, dass die Eheleute XXX, wie sie bekundet haben, dem Angeklagten - wie festgestellt - einen Notarauftrag erteilt haben und durch den Angeklagten über dessen Leistungsbereitschaft und Fähigkeit getäuscht wurden. Das anwaltliche Mandat, auf das der Angeklagte sich beruft, ist ein Konstrukt. Es ist nicht erteilt worden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagten, ihm sei durch die Eheleute ein anwaltliches Mandat erteilt worden, eine Schutzbehauptung ist, und dass er auch nicht irrtümlich von einem solchen Mandat ausgegangen ist. Diese Überzeugungen der Kammer beruhen in erster Linie auf den glaubhaften Angaben der Eheleute XXX, die insbesondere durch zahlreiche Urkunden gestützt und ergänzt werden.

aa) Zeugin XXXXXXXXXX XXX

(1) Die Zeugin XXX hat den Sachverhalt einschließlich des Anbau-Vorhabens der Eheleute und des damit verbundenen Finanzierungsaspektes, der diesbezüglichen an die Eheleute gestellten Konditionen der XXXXXXXbank, des Herantretens an die Kanzlei XXXXXXX Ende Mai / Anfang Juni 2019, des Ablaufs des (Anbahnungs-)Gesprächs mit dem Angeklagten am 14.06.2019 in dessen Kanzleiräumen, der Kommunikation mit dem Angeklagten in der Folgezeit und insbesondere ihrer (täuschungsbedingten) Fehlvorstellungen und der darauf beruhenden Zahlungen an den Angeklagten in allen wesentlichen Grundzügen dargestellt, wie die Kammer ihn festgestellt hat. Soweit die Zeugin sich an bestimmte Details, insbesondere Daten, und genaue Formulierungen, nicht mehr erinnern konnte, hat die Kammer diese Erinnerungslücken durch Verlesung der Korrespondenz der Eheleute mit dem Angeklagten sowie weiterer Urkunden schließen können. Durch Urkundenverlesung hat die Kammer zudem die Einzelheiten des hier betroffenen Grundstücks und des beabsichtigten Grundstücksübertragungsvertrages sowie der Rechnungsstellung durch den Angeklagten und des weiteren Verlaufs, die die Angelegenheit sodann nahm, in die Hauptverhandlung eingeführt. Im Einzelnen:

(a) Wie die Zeugin nachvollziehbar bekundet hat, hatte ihr Ehemann (der Zeuge XXXXX XXX) einige Jahre zuvor den damaligen Notar XXXX XXXXXXX mit der Beurkundung des Kaufvertrages bezüglich des hier gegenständlichen Grundstückes beauftragt und sie, die Zeugin, angesichts der nunmehr durch die XXXXXXXbank für den Anbau-Kredit gestellten Konditionen, gebeten, einen entsprechenden Besprechungstermin mit der Kanzlei zu vereinbaren. Einen solchen Termin habe sie auf ihre telefonische Bitte - das Telefonat sei Ende Mai oder Anfang Juni 2019 erfolgt - nach kurzer Schilderung ihres Beurkundungswunsches - auch sogleich erhalten. "Durchgestellt" worden, etwa zu dem Angeklagten, sei sie nicht, sondern habe "gleich den Termin" bekommen, den sie sodann am 14.06.2019 auch wahrgenommen habe.

(b) Die Zeugin hat glaubhaft angegeben, sie und ihr Ehemann seien von einem Besprechungstermin mit XXXX XXXXXXX, "ihrem" früheren Notar, ausgegangen und hätten nicht gewusst, dass dessen Notarsamt nicht mehr bestand. Sie hat bekundet, sie und ihr Ehemann seien am 14.06.2019 - zu ihrer Überraschung - durch den Angeklagten empfangen worden und nicht durch XXXX XXXXXXX. Wie die Zeugin - den Gesprächsverlauf nachvollziehbar, anschaulich und widerspruchsfrei schildernd - bekundet hat, habe ihr ersichtlich überraschter und irritierter Ehemann den freundlich und entgegenkommend auftretenden Angeklagten sogleich (recht unverblümt) darauf angesprochen, dass sie, die Eheleute, XXXX XXXXXXX erwartet hätten, da dieser in der Vergangenheit als Notar für sie tätig gewesen sei, und sie auch jetzt wieder eine notarielle Beurkundung benötigten, nämlich die Beurkundung einer ("hälftigen") Grundstücksübertragung auf die Zeugin XXX. Ihr Ehemann habe dem Angeklagten erklärt, dass sie diese Übertragung wiederum für einen Anbau-Kredit benötigten. Der freundlich und "locker" auftretende Angeklagte habe entgegnet, dass sein Vater zwar im Ruhestand sei, er, der Angeklagte, indes jetzt die früher durch seinen Vater bearbeiteten "Sachen" bearbeite und sich - anstelle XXXX XXXXXXXX - "gern" auch um diese Angelegenheit kümmern werde. Den Angaben der insbesondere zu diesem Anbahnungsgespräch intensiv und kritisch befragten Zeugin konnte entnommen werden, dass das Gespräch - für alle Gesprächsbeteiligten ersichtlich - die notarielle Beurkundung des Grundstücksübertragungsvertrages zum Gegenstand hatte (und nicht etwa anwaltliche Leistungen). So war die Zeugin sich sicher und es stand ersichtlich noch in ihrer Erinnerung, dass das Gespräch - durch das unverblümte Vorpreschen Ihres Ehemannes (siehe oben) - sogleich auf das Thema notarieller Beurkundungen gelenkt wurde und dass im unmittelbaren Zusammenhang hiermit der Beurkundungswunsch der Eheleute sogleich zur Sprache kam, den sie dem Angeklagten sofort in den wesentlichen Grundzügen (Begründung hälftigen Miteigentums) und unter Nennung des Hintergrundes (Anforderungen der XXXXXXXbank hinsichtlich des Anbau-Kredits) dargelegt hätten. Der Angeklagte habe zu alledem gesagt, er werde sich darum kümmern. Sie sei (ebenso wie ihr Ehemann) fortan davon ausgegangen, der Angeklagte könne und werde die Beurkundung zeitnah vornehmen. Das habe - so die Überlegung der Zeugin im Nachhinein - auch mit dem damaligen Internet-Auftritt der Kanzlei im Einklang gestanden, wo ausdrücklich von einem "Notariat" die Rede gewesen sei. Ob der Angeklagte selbst Notar sei, sei nicht explizit thematisiert worden. Der Angeklagte habe - auf die Nachfrage, wo denn sein Vater sei - aber gesagt, dass er die früher durch seinen Vater bearbeiteten "Sachen" "weitermache". Ob der Angeklagte insoweit explizit von den "notariellen Sachen" gesprochen habe, die er "weitermache", könne sie - wie sie verständlicher Weise angegeben hat - nach der langen Zeit nicht mehr sagen. Dass die Zeugin seinerzeit davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte die Beurkundung auch vornehmen "kann" und dass der Angeklagte insoweit keinerlei Einschränkungen genannt hat, hat sie in authentischer Weise betont ("Er hätte doch gleich sagen können: "Ich bin kein Notar." "; "Wir sind davon ausgegangen, dass er das kann."; "Im Internet stand ja auch Notariat."). Zweifel seien ihr nicht gekommen, zumal der freundlich und locker auftretende Angeklagte die Beurkundung als recht unproblematisch dargestellt ("Kriegen wir hin!") und - sowohl in dem Anbahnungsgespräch als auch in der weiteren Kommunikation in der Folgezeit - keinerlei Einwände oder Vorbehalte geäußert habe.

Die Kammer hat die Zeugin - ganz ähnlich wie den Zeugen XXXXXX in dem ihn betreffenden "Notar-Fall" - zu dem genauen Gesprächsinhalt kritisch und intensiv befragt. Auf entsprechende Nachfrage hat die Zeugin - eine gewisse authentische Empörung über das Verhalten des Angeklagten nicht verhehlend, aber ohne auffällige Belastungstendenzen oder Verbitterung - angegeben, der Angeklagte habe "nichts davon gesagt", dass er "kein Notar" sei und auch nicht angedeutet, dass er nur einen Entwurf erstellen könne, so dass die Beurkundung dann durch einen "anderen Notar" erfolgen müsse. Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin nachvollziehbar und wiederum authentisch bekundet, hätten sie und ihr Ehemann den wahren Sachverhalt gekannt, also gewusst, dass der Angeklagte allenfalls einen Vertragsentwurf erstellen und sie insoweit beraten konnte, hätten sie den Angeklagten nicht beauftragt, sondern wären "gleich da hin" (zu einem Notar) "gegangen", zumal sie und ihr Ehemann "einen Notar und keinen Rechtsanwalt gebraucht" hätten.

Die Kammer hat - schon aufgrund der Angaben der Zeugin XXX als solchen - keinen Zweifel daran, dass das obige Gespräch, durch das unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und von Treu und Glauben kein Anwaltsvertrag, sondern ein Notarvertrag zustande gekommen ist, den durch die Zeugin angegebenen und durch die Kammer festgestellten Inhalt hatte. Nicht nur war die Zeugin sich in diesem Punkt ersichtlich sicher und konnte detaillierte und anschauliche Angaben machen. Vielmehr war ihre Aussage auch von einer authentischen Empörung ob der Irreführung durch den Angeklagten begleitet.

(c) Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ist durch die weiter erhobenen Beweismittel nicht ansatzweise erschüttert, die Einlassung des Angeklagten dagegen nicht gestützt. Ähnlich wie im "Fall XXXXXX" hat die Kammer Schriftstücke, insbesondere aus den Handakten des Angeklagten, in die Hauptverhandlung eingeführt, die ihn, insbesondere in diesem Punkt, also im Hinblick auf seine irreführenden Angaben im Gespräch mit den Eheleuten, potenziell zu entlasten geeignet waren. Dabei handelt es sich um

  • den Aktenvermerk des Angeklagten vom 14.06.2019,

  • dessen Schreiben an die Eheleute XXX vom 14.06.2019, das auch die hier gegenständliche Vorschuss-Zahlungsaufforderung enthielt,

    und

  • die in der Handakte befindliche, auf den 04.07.2019 datierte "Prozessvollmacht u. Vollmacht".

Diese Unterlagen sind in Anwesenheit der Zeugin verlesen, die Vollmacht ist darüber hinaus im Rahmen ihrer Vernehmung in Augenschein genommen worden.

Auch die kritische Würdigung dieser potenziell entlastenden Beweismittel - sowohl in der Gesamtschau untereinander als auch mit Blick auf die übrigen Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme - konnte den Angeklagten nicht ansatzweise entlasten. Im Einzelnen:

(aa) Der Aktenvermerk vom 14.06.2019 enthält, soweit er den Feststellungen der Kammer potenziell entgegensteht, parallel zum "Fall XXXXXX", wiederum ein Konstrukt, das der Angeklagte geschaffen hat, um sich - wie nunmehr geschehen - zu seiner Entlastung darauf berufen zu können.

Der Vermerk lautet:

"Bei mir erschien heute Herr XXX, hier bekannt, in Begleitung seiner uns unbekannten Ehefrau.

Herr XXX ist Eigentümer des Objekts in der XXXXXXXXXXXXXX. X in XXXXXXX und wünscht, dieses auf seine Ehefrau zu übertragen. Da Frau XXX Polin ist, sich dadurch insbesondere güterrechtliche und ähnliche Fragestellungen stellen, bittet er uns ausdrücklich, dies anwaltlich zu begleiten, nachdem ich ihm mitgeteilt habe, dass eine Beurkundung hier nicht wird erfolgen können, übrigens nach meinem Dafürhalten auch nicht erfolgen dürfen, da wir insoweit wegen Tätigkeiten aus 2011/2012 voraussichtlich vorbefasst wären.

Von daher werde ich die Eheleute insoweit anwaltlich begleiten und dann eine Vermittlung der Beurkundung veranlassen."

Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte - entgegen dem Vermerk - den Eheleuten weder mitgeteilt, dass eine Beurkundung durch seine Kanzlei nicht erfolgen könne (oder dürfe), noch hat der Zeuge XXX ihn um eine anwaltliche Begleitung gebeten. Es handelt sich vielmehr - mit auffälliger Parallele zum "Fall XXXXXX" - um eine schriftliche Lüge, die der Angeklagte verfasst hat, um sich für den Fall der späteren Beanstandung zu wappnen. Die Zeugin ist zu dem in ihrer Anwesenheit verlesenen Vermerk eingehend und kritisch befragt worden, zumal in dem vorliegenden Fall sogar eine Vollmacht, und damit ein weiteres (potenzielles Indiz) für eine anwaltliche Mandatierung, zu berücksichtigen war. Die Zeugin hat den Vermerks-Inhalt - ohne jede Unsicherheit - als "nicht richtig" bezeichnet und zwar in mehrerlei Hinsicht. Es sei durch die Eheleute von Anfang an klargestellt worden, dass es, anders als im Vermerk ausgeführt, um eine Eigentumsübertragung nur zur individuellen Hälfte gehe, da auch beide Eheleute das Darlehen gerade gemeinsam hätten aufnehmen wollen bzw. sollen. Weiter sei "von einem anderen Notar nicht die Rede" gewesen, weder hinsichtlich einer etwaigen "Vorbefassung", von der ebenfalls nicht die Rede gewesen sei, noch "sonst". Auch habe ihr Ehemann nicht um die anwaltlichen Dienste des Angeklagten gebeten; solche seien ebenfalls nie Thema gewesen, sondern ausschließlich die Vornahme der Beurkundung des gewünschten Vertrages. Die "güterrechtliche und ähnlichen Fragestellungen" seien ebenfalls nicht - und zwar nicht einmal im Ansatz - Gegenstand der Besprechung gewesen, so dass sie mit diesem Passus "auch gar nichts anfangen" könne. Richtig sei nur, dass ihre polnische Staatsangehörigkeit - beiläufig - zur Sprache gekommen sei, dies aber ohne jeglichen Bezug zu (Rechts-)Fragen im Zusammenhang mit dem gewünschten Vertrag. Vielmehr sei über die jeweilige "Herkunft" der Zeugin (und ihres Ehemannes) nur "ganz am Anfang", kurz nachdem der Angeklagte sie empfangen habe, im Rahmen des "Kennenlernens" beiläufig gesprochen worden. "Da" habe sie "gesagt", dass sie "aus Polen komme". "Das" sei indes nicht wieder aufgegriffen worden. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte hier ein Faktum [die polnische Staatsangehörigkeit von Frau XXX] in seine schriftliche Lüge gleichsam eingewoben, um ihr größere Überzeugungskraft zu verleihen.

All dies hat die Zeugin, obwohl sie sowohl durch die Kammer als auch durch die Verteidigung überaus kritisch befragt worden ist, nachvollziehbar und ohne jeglichen Widerspruch, auch zu ihren sonstigen Angaben, bekundet und den Inhalt des Vermerks in authentischer Weise falsifiziert. Das gilt auch für den Aspekt der "güterrechtlichen und ähnlichen Fragestellungen". Die Kammer übersieht nicht, dass die polnische Staatsangehörigkeit in güterrechtlicher Hinsicht durchaus rechtlich relevant sein kann, insbesondere bezüglich der Gestaltung von Eheverträgen, etwa wegen der nach den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlichen Güterstände und der Möglichkeit der ehevertraglichen Rechtswahl.

Indes hat die Zeugin in authentischer Weise bekundet, dass weder sie und ihr Ehemann noch der Angeklagte am 14.06.2019 über derartige Fragestellungen gesprochen hätten.

bb) Die Kammer zieht auch aus dem Schreiben des Angeklagten an die Eheleute vom 14.06.2019, das die hier gegenständliche Vorschuss-Zahlungsaufforderung enthielt, nicht den Schluss, dass der Angeklagte als Rechtsanwalt beauftragt wurde oder dies auch nur annahm. Das Schreiben musste die Eheleute XXX keineswegs stutzig machen.

Das Schreiben mit dem Briefkopf

"Sozietät bürgerlichen Rechts

XXXXXXX

Rechtsanwälte und Notar a. D.

XXXX XXXXXXX

Rechtsanwalt und Notar a. D.

XXXXXX XXXXXXX

Rechtsanwalt

XXXXX XXXXXXXX

Rechtsanwältin (angestellt)"

hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrte Frau XXX,

sehr geehrter Herr XXX,

ich beziehe mich auf unsere Besprechung vom 14.06.2019 und übernehme gerne Ihre Begleitung hinsichtlich der Ihrerseits geäußerten Wünsche wegen einer Übertragung bestehenden Grundbesitzes von Ihnen, sehr geehrter Herr XXX, auf Sie sehr geehrte Frau XXX.

Ich treffe jetzt zunächst einmal die notwendigen informatorischen Vorbereitungen und fordere etwa Grundbuchauszüge an. Bitte überlassen Sie mir noch zur weiteren Bewertung folgende Unterlagen:

1. Finanzierungsunterlagen der XXXXXXXbank mit den aktuellen Valutenständen;

2. Urkunde der Eheschließung;

wobei die Überlassung von Fotokopien gegenwärtig ausreicht.

Da Sie, sehr geehrte Frau XXX, polnische Staatsangehörige sind, ist möglicher Weise insoweit güterrechtlich und vor allem auch wegen der Beachtung deutschen Rechts bei einer Grundbucheintragung noch einiges zu bedenken, dies werde ich aber prüfen.

Den Verkehrswert des zu übertragenden Grundstücks teilen Sie mir gegenwärtig mit 240.000,- € mit, wobei die Belastungen ca. noch 120.000,- € ausmachen.

Bitte überlassen Sie mir auf mein Tätigwerden dann auch noch die geschäftsübliche Einzahlung eines pauschalen Kostenvorschusses in Höhe von 2.500,- € auf meine genannten Kanzleikonten.

Ich komme unmittelbar insbesondere nach Vorliegen der erbetenen weiteren Unterlagen auf die Vorgänge zurück.

Für weitere Rückfragen oder Informationen stehe ich natürlich immer gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXX XXXXXXX

Rechtsanwalt"

Die Zeugin XXX, die auch zu diesem Schreiben im Einzelnen befragt worden ist, hat bekundet, das Schreiben seinerzeit gelesen und nur gedacht zu haben, dass der Angeklagte sich um alles Erforderliche und eben auch um die Beurkundung kümmere. Der Formulierung "Begleitung" habe sie keine "besondere" Bedeutung beigemessen. Sie sei (weiterhin) von der notariellen Begleitung der Angelegenheit ausgegangen und habe die Formulierung - ebenso wie die Vorschussanforderung - für üblich gehalten. Dass es im Briefkopf (nur) "Notar a. D." heißt, und dass der Angeklagte dort "nur" als "Rechtsanwalt" bezeichnet ist, sei ihr damals nicht aufgefallen, wobei sie - wie sie authentisch hinzugefügt hat - nach wie vor nicht wisse, was "a. D." bedeute. Auf Vorhalt, dass dies in diesem Kontext "außer Dienst" bedeute, und der Angeklagte sein Schreiben mit der Bezeichnung "Rechtsanwalt" abgeschlossen hat, hat sie nachvollziehbar angegeben, die Befähigung des Angeklagten zur Vornahme der notariellen Beurkundung schlicht "nicht hinterfragt" und daher auch nicht auf die (Amts-)Bezeichnungen der Kanzleimitglieder geachtet zu haben. Im Übrigen sei seinerzeit, nämlich als sie - im Zusammenhang mit der telefonischen Terminsvereinbarung - "im Internet" die Kanzlei-Website aufgerufen habe, die Kanzlei XXXXXXX auch mit dem Zusatz "Rechtsanwälte und Notariat" aufgetreten.

Es ist auch nachvollziehbar, dass die Zeugin den obigen Umständen keine erhebliche Bedeutung beigemessen hat und dass das Schreiben sie angesichts der vorherigen mündlichen Besprechung nicht stutzig gemacht hat. Denn das Schreiben war, wie schon die ausdrückliche Bezugnahme "ich beziehe mich auf unsere Besprechung vom 14.06.2019" zeigt, in erster Linie als Zusammenfassung des am selben Tage mündliche Besprochenen zu verstehen. Die Formulierung "Begleitung" war so vage, dass der Zeugin als Laiin verständlicher Weise keine Zweifel kamen. Von einer anwaltlichen Tätigkeit ist in dem Schreiben keine Rede. Die Bezeichnung Rechtsanwalt barg keinen Anlass für Zweifel, zumal sie der Wahrheit entsprach und einer Tätigkeit des Angeklagten - wie er vorgetäuscht hat - (auch) als Notar (oder Notariatsverwalter oder Notarvertreter) nicht entgegenstand.

Zu der Bezugnahme auf die (angeblichen) mit der polnischen Staatsangehörigkeit der Zeugin zusammenhängenden Aspekte, die "zu bedenken" seien, hat die Zeugin angegeben, diesen Passus nicht weiter beachtet zu haben. Auch das ist nachvollziehbar, zumal die Formulierung überaus vage ist ("... möglicher Weise ... noch einiges zu bedenken...") und der Passus zudem mit der Ankündigung des Angeklagten endet, er, werde "dies prüfen". Angesichts einer insgesamt derart vagen Formulierung, noch dazu ohne jegliche Handlungsaufforderung an die Eheleute XXX, verwundert es nicht, dass die Zeugin alledem kaum Beachtung geschenkt hat. Deutliche Anhaltspunkte, dass diese (angeblich) "zu bedenkenden" Aspekte überhaupt Gegenstand der Besprechung am 14.06.2019 waren, enthält das Schreiben im Übrigen auch nicht. Die Kammer glaubt der Zeugin, dass diese Aspekte nicht ansatzweise Gegenstand des Gesprächs mit dem Angeklagten waren.

(cc) Die in der Handakte befindliche, auf den 04.07.2019 datierte "Prozessvollmacht u. Vollmacht" ist in Anwesenheit der Zeugin verlesen und in Augenschein genommen worden.

Es handelt sich um eine in jeder Hinsicht übliche anwaltliche Vollmachtsurkunde in Form eines ausgefüllten Vordruckes. Sie ermächtigt den Angeklagten zu zahlreichen, in der Vollmachtsurkunde im Einzelnen standardmäßig aufgeführten Handlungen, insbesondere zur Prozessführung gemäß §§ 91 ff. ZPO, zur Entgegennahme von Zustellungen sowie zur Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln und zu außergerichtlichen Verhandlungen jeglicher Art, wobei diese Ermächtigungen zahlreich im Kleingedruckten aufgeführt sind. Unter der Rubrik "in Sachen..." ist handschriftlich "Grundstücksübertragung und Finanzierung" eingefügt, unter der Rubrik "wegen" heißt es weiter "Objekt: XXXXXXXXXXXXXXXXX X XXXXXXXXXXXX". Die Datumszeile ist mit 04.07.2019 ausgefüllt. Auf der Unterschriftzeile befinden sich, wie die Eheleute auf Nachfrage bestätigt haben, deren Unterschriften.

Die Vollmachtsurkunde steht den Feststellungen der Kammer - auch in der Gesamtschau - nicht entgegen. Die Kammer hat die Zeugen XXXXXXXXXX und XXXXX XXX jeweils dazu befragt, zu welchem Zweck und in welchem Kontext sie die Unterschrift geleistet haben. Sie haben übereinstimmend bekundet, es handle sich jeweils um ihre Unterschrift und sie hätten diese "irgendwann" im Verlauf der Angelegenheit geleistet. Beide haben bekundet, davon ausgegangen zu sein, das Unterzeichnen einer Vollmacht sei gegenüber einem Notar üblich. Auch dieser Gedankengang ist aus Laiensicht nachvollziehbar. Dass die Eheleute - wie sei jeweils glaubhaft bekundet haben - die Vollmacht nicht durchgelesen haben, ist nicht unüblich und verwundert, insbesondere angesichts der zahlreichen, kleingedruckten Passagen zum Umfang der Vollmacht, nicht, zumal die Sachbezeichnung "Grundstücksübertragung und Finanzierung" genau ihrem rechtlichen Begehren entsprach und nicht auf eine anwaltliche Tätigkeit schließen ließ.

(dd) Die Kammer hat auch in der Gesamtschau des Vermerks vom 14.06.2019, der E-Mail vom 14.06.2019 und der Vollmachtsurkunde vom 04.07.2019 keinen Zweifel daran, dass das Anbahnungsgesprächs mit dem Angeklagten sich abgespielt hat wie festgestellt. Sie folgt insoweit uneingeschränkt den Angaben der Zeugin XXX. Bezeichnender Weise hat die Zeugin im Übrigen auch angegeben, sie habe im Rahmen ihrer Korrespondenz mit dem Bankmitarbeiter XXXXXX, ihrem Ansprechpartner bei der XXXXXXXbank, von dem Angeklagten stets als "Notar" gesprochen. Dass der Angeklagte in der Folge auch durch Herrn XXXXXX als "der Notar" in dieser Sache angesehen wurde, zeigt bereits beispielhaft die verlesene E-Mail des Herrn XXXXXX vom 23.07.2019 an die Zeugin, die nur lautet: "Hallo Frau XXX, gibt's was Neues vom Notar?"

(d) Die Zeugin XXX hat auch den weiteren Verlauf, also das Geschehen nach dem 14.06.2019 dargestellt, wie durch die Kammer festgestellt.

(aa) Das gilt insbesondere hinsichtlich der festgestellten Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Angeklagten. Die verlesenen E-Mails der Zeugin an den Angeklagten vom 17.06.2019 (Bitte um Ratenzahlungsmöglichkeit) und des Angeklagten an die Zeugin vom 18.06.2019 (Gewährung der Zahlungserleichterung) hatten den angegebenen Inhalt. Die Zeugin hat bekundet, die drei Raten von 500,- € (19.06.2019), weiteren 500,- € (12.07.2019) und 200,- € (12.09.2019) im Namen der Eheleute an den Angeklagten gezahlt zu haben. Durch Verlesung der Klageerwiderungs- und Widerklageschrift des Angeklagten aus dem vor dem Amtsgericht Wildeshausen geführten Zivilverfahren (dazu sogleich) konnten diese Zahlungen verifiziert werden. Der Angeklagte hatte dort nämlich die obigen Zahlungen der Eheleute, einschließlich der Zahlungszeitpunkte, selbst im Einzelnen und in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Eheleute vorgetragen, die Zahlungsvorgänge, also gleichsam "unstreitig gestellt".

(bb) Zum weiteren Verlauf hat die Zeugin nachvollziehbar geschildert, wie sich die Angelegenheit - wie unter B. III. dargestellt - in die Länge gezogen habe. Der Angeklagte sei für sie kaum erreichbar gewesen. Soweit er erreichbar gewesen sei, habe er sich auf das Fehlen bestimmter Unterlagen berufen. Dies Angelegenheit sei nicht vorangegangen. Wie die Verlesung der entsprechenden E-Mail des Angeklagten an die Zeugin XXX vom 23.07.2019 ergeben hat, übersandte er den Eheleuten erst am 23.07.2019 einen (ersten) Entwurf eines Grundstücksübertragungsvertrages "zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls weiteren Verwendung" und mit der Bitte "Weiteres dann wieder" mit ihm "abzustimmen."

Wie die Zeugin - eine gewisse Verärgerung nicht verhehlend - angegeben hat, sah dieser Entwurf jedoch gerade nicht die besprochene "hälftige", sondern die vollständige Eigentumsübertragung auf sie, die Zeugin, vor. Hierzu hat sie angegeben, auf diesen Fehler durch Rücksprache mit dem Bankmitarbeiter XXXXXX, ihrem Ansprechpartner bei der XXXXXXXbank, aufmerksam geworden zu sein. Sie habe den Fehler moniert und zugleich um einen Beurkundungstermin gebeten. Auch dies konnte anhand des Schriftverkehrs mit dem Angeklagten verifiziert werden. Mit verlesener E-Mail vom 07.08.2019 an den Angeklagten hatte die Zeugin den Angeklagten nämlich auf seinen "Fehler" aufmerksam gemacht und auf den entsprechenden Hinweis von "Herrn XXXXXX" verwiesen, wobei sie angemerkt hatte, mit dem Angeklagten sei doch eine "50%"-Übertragung abgesprochen gewesen. In der Mail bittet die Zeugin den Angeklagten zudem um "einen Termin zum Unterschreiben" möglichst für den 12.08.2019. Dies belegt den Umstand, dass die Zeugin davon ausging, der Angeklagte werde die Beurkundung bald vornehmen.

(cc) Den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin zufolge standen die Eheleute zu diesem Zeitpunkt bereits - wie durch die Kammer festgestellt - unter Zeitdruck, da sie rasch mit dem Bau beginnen wollten und auf das Darlehen angewiesen waren. Dazu hat die Zeugin angegeben, da es nicht vorangegangen sei, hätten sie und ihr Ehemann sich wiederum an den Bankmitarbeiter XXXXXX gewandt, der die Verzögerung nicht habe nachvollziehen können und sich daher direkt an den Angeklagten gewandt habe. Die entsprechende Mail des Herrn XXXXXX vom 14.08.2019, die die Bekundungen der Zeugin stützt und ergänzt, hat die Kammer ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführt. Hier führt Herr XXXXXX, sich erstmalig direkt an den Angeklagten wendend, Folgendes aus: Die XXXXXXXbank "begleite" die Eheleute XXX "bei dem Neubauvorhaben" und habe "auch die bisherige Finanzierung in den Büchern". Aktuell sei bei dem Angeklagten ein Vertrag "in Arbeit", bei dem Frau XXX "hälftige Eigentümerin unter Beitritt zu den bisherigen Grundschulden" werden solle. Der "Notarvertragsentwurf" werde "zum Abschluss für die neue Finanzierung benötigt". Zu der Verzögerung heißt es sodann wörtlich:

"Gemäß Frau XXX benötigen Sie noch Unterlagen von der XXXXXXXbank, ohne dass Frau XXX mir dieses benennen konnte. Aktuelle Salden und Kontoauszüge der Darlehen wurden vor einigen Wochen schon zur Verfügung gestellt. Es wäre schön, wenn Sie mir mitteilen, was genau Sie noch benötigen."

Zur Überzeugung der Kammer "spielte" der Angeklagte, der - wie er wusste - von Anfang an nicht in der Lage war, die von ihm erwartete Leistung zu erbringen, und der mittlerweile bereits 1.000,- € an Vorschuss von den Eheleuten erhalten hatte, "auf Zeit". Die Zeugin XXX hat insoweit angegeben, der Angeklagte sei im weiteren Verlauf für sie und Ihren Ehemann kaum erreichbar gewesen. Sie habe nicht verstanden, warum der Angeklagte "so lange brauche". Zur Überzeugung der Kammer handelte es sich um eine "Verzögerungstaktik" des Angeklagten, der das "Auffliegen" seines Konstrukts so lange wie möglich herauszögern wollte. Insoweit war eine deutliche Parallele zu der Tat zum Nachteil der Eheleute XXXXXX (Fall IV.; dazu sogleich), also zu dem dritten "Notar-Fall" zu erkennen.

Bezeichnender Weise kann im Übrigen auch der obigen E-Mail des Herrn XXXXXX vom 14.08.2019 ohne Weiteres entnommen werden, dass auch der Zeuge XXXXXX den Angeklagten (auch noch im August 2019) für "den Notar" hielt.

(dd) Die Bekundungen der Zeugin XXX und die übrige Beweisaufnahme haben ergeben, dass der Angeklagte indes auch im weiteren Verlauf nicht etwa offenlegte, dass er die - offenbar gewünschte - notarielle Beurkundung nicht vornehmen könne, sondern die Angelegenheit weiter verzögerte. Die Zeugin XXX hat zu dem weiteren Verlauf nämlich bekundet, der Angeklagte habe es auch in den folgenden Monaten "nicht geschafft", den Vertragsentwurf "richtig" zu erstellen.

Diese Angabe wird wiederum durch eine verlesene E-Mail des Herrn XXXXXX vom 29.08.2019 an den Angeklagten gestützt und ergänzt, in der dieser den (neuerlichen) Vertragsentwurf wie folgt bemängelt:

"Sehr geehrter Herr XXXXXXX, die Eheleute XXX sind gerade bei mir in der Bank, der Entwurf ist wieder als Alleineigentum auf Frau XXX. Es sollte doch 50/50 aufgeteilt werden."

(ee) Dass der Angeklagte in der Folgezeit - wie festgestellt - als Teil seiner Verzögerungs- und Verschleierungsbemühungen am 12.11.2019 sogar einen vorgeblichen "Beurkundungstermin" in seiner Kanzlei durchführte, in dessen Rahmen er die Eheleute den Entwurf eines Übertragungsvertrages unterzeichnen ließ, hat die Kammer anhand der Angaben der Zeugin XXX in Verbindung mit der Verlesung und Inaugenscheinnahme der durch den Angeklagten entworfenen Vertragsurkunde festgestellt. Das Ergebnis steht insbesondere mit der Bekundung der Zeugin im Einklang, sie sei bei der Unterzeichnung nicht etwa von dem Bestätigen eines bloßen (anwaltlichen) Entwurfs, sondern von der wirksamen Beurkundung der Grundstücksübertragung ausgegangen. Dass es sich - so der "wahre" Inhalt der Vertragsurkunde - lediglich um einen Entwurf handelte, ist der Zeugin zur Überzeugung der Kammer - verständlicher Weise - verborgen geblieben (dazu sogleich).

(1) Angesichts des Inhalts und der Form der Vertragsurkunde ist es völlig nachvollziehbar, dass die Zeugin weiterhin ihrer Fehlvorstellung unterlag. Es handelt sich um eine ersichtlich durch einen Notar zu verwendende Vertragsurkunde. Letzteres ist aufgrund zahlreicher üblicher Formulierungen ersichtlich.

So werden zunächst die Vertragsparteien, die Eheleute XXX, aufgeführt.

Nach der optisch

hervorgehobenen Bezeichnung des Vertrages als "Grundstücksübertragungsvertrag mit Auflassung" schließen sich die üblichen Ausführungen zum vertragsgegenständlichen Grundstück an. Sodann heißt es, Herr XXX übertrage "diesen Grundbesitz" zu 1/2 Miteigentumsanteil unentgeltlich auf Frau XXX. Es folgen übliche Ausführungen zum "Grundbuchbestand" (insbesondere Übernahme von Grundschulden), zur "Übergabe" und zum "Grundbuchantrag" (hier insbesondere zur "Auflassung"), gefolgt von notarstypischen "Belehrungen".

Die Passage "Belehrungen" lautet dabei wörtlich (Hervorhebungen durch die Kammer):

"Der Notar belehrt die Erschienen darüber,

a) dass der vorliegende Vertrag dem Finanzamt wegen der Schenkungs- und Grunderwerbssteuer anzuzeigen ist,

b) dass alle Gegenleistungen für die Übertragung des Eigentums in dieser Urkunde vollständig und richtig angegeben werden müssen,

c) dass für die Durchführung des Vertrages behördliche Genehmigungen erforderlich sein können.

Der Notar wies darauf hin, dass er die steuerlichen Konsequenzen dieses Vertrages nicht geprüft hat; ihm wurde seitens der Beteiligten insoweit auch kein Auftrag erteilt. Den Beteiligten ist bewusst, dass nur ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe hierzu eine verbindliche Aussage treffen kann.

Der Notar wird mit der Durchführung dieses Vertrages beauftragt. Er soll im Namen der Beteiligten sämtliche Genehmigungen hierfür einholen und alle notwendigen Anträge stellen."

Nach einer Passage hinsichtlich der Kosten ("Alle durch die Beurkundung und Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten tragen die Erschienen zu je 1/2. Den Wert des mit diesem Vertrag übertragenen Grundbesitzes geben die Vertragsparteien übereinstimmend mit 240.000,00 € an."), folgt eine - wiederum für die notarielle Tätigkeit typische - "Vollmacht"-Klausel. Diese lautet wie folgt (Hervorhebungen durch die Kammer):

"Die Erschienenen bevollmächtigen die noch zu bezeichnenden Mitarbeiter des Notars, jede für sich allein, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGBvor dem amtierenden Notar sämtliche weiteren Erklärungen abzugeben und alle Anträge, insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt, zu stellen, die für die Durchführung dieses Vertrages zusätzlich erforderlich sind oder sich als erforderlich erweisen."

(2) Die Zeugin XXX hat ihren damaligen Gedankengang, sie sei davon ausgegangen, es handle sich um die notarielle Beurkundung, nachvollziehbar dargelegt. Zwar konnte sie sich an die Einzelheiten der konkreten Unterzeichnungs-Situation nicht mehr erinnern. Sie konnte allerdings noch sagen, dass sie den Vertrag im Rahmen des durch den Angeklagten nach langer Verzögerung "endlich" anberaumten "Beurkundungstermins" gemeinsam mit ihrem Ehemann unterzeichnet und "gehofft" habe, die Angelegenheit sei damit abgeschlossen. Ob der Angeklagte den Vertrag zuvor "verlesen" bzw. "vorgelesen" habe, vermochte die Zeugin ebenfalls nicht mehr zu sagen. Insoweit werden ihre Angaben jedoch durch diejenigen des Zeugen XXXXX XXX (dazu sogleich) ergänzt, der glaubhaft bekundet hat, der Angeklagte habe den Vertrag nicht verlesen, sondern nur ganz kurz aus diesem referiert und sodann die Eheleute darauf unterschreiben lassen.

(3) Die Kammer verkennt nicht, dass die unterzeichnete Urkunde in gewisser Hinsicht potenziell geeignet ist, den Angeklagten zu entlasten. Denn sie enthält folgende Passagen, auf die der Angeklagte sich nunmehr beruft, und die auf eine Tätigkeit des Angeklagten als Rechtsanwalt und nicht als Notar hindeuten:

So beginnt die Urkunde mit folgender Eingangsformulierung (Hervorhebung nicht durch die Kammer, sondern in der Vertragsurkunde selbst):

"Es erschienen am 12.11.2019 in der Kanzlei der Rechtsanwälte XXXXXXX,

XXXXXXXXXXX XXX. X, XXXXXXXXXXXX

1.) Herr XXXXX XXX [Es folgen Geburtsdatum und Anschrift]

2.) dessen Ehefrau XXXXXXXXXX XXX [Es folgen Geburtsdatum und Anschrift]

Die Erschienen einigten sich auf Vermittlung der Rechtsanwälte zwecks später nachfolgender Beurkundung auf den Wortlaut und Inhalt eines

Grundstücksübertragungsvertrages mit Auflassung

und beauftragen - durch diese hingewiesen auf die zwingend notwendige nachfolgende gesonderte Beurkundung vor einem Notar und die jeweilige Kostenfolge anwaltlichen und notariellen Tätigwerdens aus dem sog. Wertgegenstand - die Rechtsanwälte XXXXXXX mit der weiteren Durchführung aller notwendigen Veranlassungen wegen folgende Einigung:"

Sodann folgt der "eigentliche" (bereits dargestellte) Vertragsinhalt.

Am Ende der Urkunde, unmittelbar nach dem Vertragsinhalt, unmittelbar vor den Unterschriften der Eheleute, befindet sich sodann noch folgender "Abschlussvermerk":

"Vorstehendes Protokoll wurde von den Erschienenen genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben."

Ersichtlich zeigt die Urkunde bei sorgfältiger Lektüre recht deutlich, dass durch ihre Unterzeichnung gerade kein wirksamer Übertragungsvertrag zustande kommt. Diesen durch den Angeklagten betonten Umstand hat die Kammer nicht übersehen, sondern ihn zum Gegenstand der Befragung der Eheleute XXX gemacht und im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend berücksichtigt. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte den Eheleuten XXX die beiden obigen Passagen bei der "Beurkundung" gleichsam "untergejubelt", ohne dass diese die Passagen überhaupt wahrgenommen, geschweige denn verstanden haben. Die Passagen dienten - ganz ähnlich dem Vermerk des Angeklagten vom 14.06.2019 und der Vollmacht vom 04.07.2019 - dem Zweck, sich später auf diese berufen zu können.

Die Zeugin XXX hat hierzu glaubhaft angegeben, die Vertragsurkunde seinerzeit schlicht unterzeichnet zu haben. Die obigen Passagen habe sie damals überhaupt nicht wahrgenommen. Auch dies glaubt die Kammer der Zeugin, zumal der Zeuge XXXXX XXX glaubhaft angegeben hat, der Angeklagte habe die Urkunde nicht "vorgelesen".

Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte den Zeugen XXX am 12.11.2019 - entgegen dem Anschein, den die obigen Passagen erwecken (sollen) - gerade nicht erklärt, dass es sich um einen bloßen (anwaltlichen Entwurf) handelt. Insoweit handelt es sich wiederum um schriftliche Lügen, denen durch das Einholen der Unterschriften der Eheleute gleichsam der zusätzliche Anschein der Wahrheit verliehen werden sollte. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte hier - relativ geschickt - versucht, ein Konstrukt zu errichten, das den Wunsch der Eheleute nach notarieller Beurkundung mit seiner Unfähigkeit, eine solche durchzuführen, (vermeintlich) in Einklang bringt. Wiederum - wie in den anderen "Notar-Fällen" - hat er sich insoweit des "Entwurfs-Aspekts" bedient. Anders als "im Fall XXXXXX" hat der Angeklagte seiner Vorgehensweise hier jedoch noch eine weitere - recht raffinierte - Nuance hinzugefügt: Mit der Durchführung des "Pseudo-Beurkundungstermins" konnte er einerseits dem - immer stärker drängenden - Wunsch der Eheleute nach dem Beurkundungstermin nachkommen. Andererseits konnte er zugleich - mittels der obigen Formulierungen - Beweismittel zu seiner eigenen Entlastung schaffen. Dabei hoffte der Angeklagte, dass den Eheleuten XXX der - recht geschickt versteckte - Sinn der Formulierungen verborgen bleibt, wie es letztlich auch geschehen ist. Hierauf konnte der Angeklagte auch hoffen. Denn, wie bereits ausgeführt, wurde der Vertrag nicht vorgelesen, bevor die Zeugen ihn unterzeichneten. Selbst bei Verlesung hätte ihnen indes nicht auffallen müssen, dass keine wirksame Beurkundung stattfindet. Der Angeklagte konnte darauf hoffen, den Zeugen die Formulierung gleichsam unterzujubeln. Das folgt insbesondere aus deren irreführender Formulierung und Einbettung in die Gesamturkunde. Das Wort "Entwurf" taucht an keiner Stelle auf. Demgegenüber ist die Bezeichnung als "Grundstücksübertragungsvertrages mit Auflassung" optisch deutlich hervorgehoben. Auch die zentrale, noch dazu in einem langen Einschub platzierte, Formulierung

"durch diese hingewiesen auf die zwingend notwendige nachfolgende gesonderte Beurkundung vor einem Notar und die jeweilige Kostenfolge anwaltlichen und notariellen Tätigwerdens aus dem sog. Wertgegenstand"

ist, insbesondere aus Laien-Sicht nicht nur verwirrend und recht vage, sondern auch mehrdeutig. Vor allem der Passus "nachfolgende Beurkundung von einem Notar" könnte sich auch auf die sodann "nachfolgenden" Vertragspassagen beziehen. Hinzu kommt, dass ausweislich der Klausel die Kanzlei des Angeklagten mit der "weiteren Durchführung aller notwendigen Veranlassungen" beauftragt wird. Von einer Weiterleitung an einen (anderen) Notar ist keine Rede. Der Umstand, dass der Angeklagte nicht Notar ist, findet ebenfalls keine Erwähnung. In dem "Abschlussvermerk" wird das "Vorstehende" sodann verwirrender Weise noch als "Protokoll" bezeichnet, das von den Erschienenen "genehmigt" worden sei. Dieser Passus belegt die Verwirrungstaktik des Angeklagten besonders deutlich. Denn in der Eingangsformel ist von einer "Einigung" der Eheleute die Rede, des Weiteren von dem "Hinweis", der ihnen erteilt worden sei. Selbst für einen Dritten als Leser der Vertragsurkunde, ist letztlich der Bezugspunkt der Unterschriften und deren Bedeutung unklar. Auf diese Weise konnten die Eheleute einerseits in dem Glauben gelassen werden, sie hätten alle erforderlichen Willenserklärungen ("Einigung") abgegeben, während sie tatsächlich nur die (angeblichen) "Hinweise" des Angeklagten quittierten.

Die obigen Formulierungen sind indes als Täuschungs- und Verzögerungsmanöver entlarvt. Dafür spricht nicht nur der gesamte Verlauf des Auftragsverhältnisses zwischen den Eheleuten und dem Angeklagten bis zum 12.11.2019. Die Eheleute hatten den Angeklagten, wie sie bekundet haben und sich auch aus den vorgenannten E-Mails ergibt, über lange Zeit um einen Beurkundungstermin ersucht. Vielmehr war der "Beurkundungstermin", wie er durchgeführt wurde, auch völlig sinnlos und wäre es selbst dann gewesen, wenn der Angeklagte als Rechtsanwalt beauftragt gewesen oder einen solchen Auftrag irrig angenommen hätte. In diesem Fall hätte er den Zeugen den finalen Vertragsentwurf auch schlicht mit der Bitte um Durchsicht und Genehmigung zuleiten und sie dann "zum Notar schicken" können, anstatt ihre Unterschrift im Rahmen eines solchen Termins einzuholen. Einer Unterschrift hätte es nicht bedurft. Selbst wenn der Angeklagte die Unterschrift der Eheleute zur eigenen Absicherung - etwa hinsichtlich seiner "Hinweise" - benötigt hätte, so wäre die vorliegende Form (Unterzeichnung eines Entwurfs, noch dazu bezeichnet als "Protokoll") nicht zweckmäßig und vor allem völlig unüblich gewesen. Das Konstrukt war zwar geeignet, die Eheleute XXX, als Laien ohne die erforderliche Distanz zur Sache, zu täuschen. Angesichts des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme ist es durch die Kammer jedoch als Manipulationsversuch entlarvt. Vor allem für eine solche Manipulation eignete sich nämlich die - wie dargelegt - geradezu kuriose Vertragsurkunde.

(4) Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Eheleute XXX davon ausgingen, es handle sich um den Beurkundungstermin, wie sie beide bekundet haben. Die Zeugen haben im Übrigen - ohne dass dies zur Überzeugungsbildung der Kammer noch erforderlich gewesen wäre - bekundet, sie hätten dem Angeklagten zwecks Vorbereitung der Beurkundung im Vorfeld dieses Termins sogar, wie mit dem Angeklagten besprochen, noch Unterlagen "für die XXXXXXXbank" zur Verfügung gestellt, nämlich die Unterlagen "zur Grundschuldbestellung". Auch diese Angaben der Zeugen konnten anhand des Handakten-Inhalts verifiziert werden. Die Handakte enthielt nämlich, dem "Entwurf vom 12.11.2019" (siehe oben) unmittelbar nachgeheftet, eben solche - in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene und verlesene Unterlagen. Es handelt sich um ein Schreiben der XXXXXXXbank vom 08.10.2019 (Überschrift: "An den beurkundenden Notar" [Hervorhebung durch die Kammer]), welches die - zu Gunsten der XXXXXXXbank vorzunehmende - Grundschuldbestellung bezüglich des zu beurkundenden Übertragungsvertragsvertrages zum Gegenstand hat. Der Notar wird hier - wie üblich - unter anderem beauftragt, die Grundschuldbestellung ("mit persönlichem Schulanerkenntnis") mittels anliegender "Vordrucke" (dazu sogleich) zu beurkunden und im Namen der XXXXXXXbank die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch zu beantragen. Ausweislich des auf dem Schreiben befindlichen Eingangsstempels der Kanzlei XXXXXXX, war das Schreiben dort am 14.10.2019 "eingegangen". Bei den beiden Anlagen ("Vordrucken") handelt es sich um ein "Bearbeitungsblatt Grundschuldbestellung", das insbesondere die Höhe der Grundschuld und den Jahreszinssatz aufführt, sowie einen üblichen Vordruck "Bestellung einer Grundschuld" ("mit Übernahme der persönlichen Haftung und mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung") auszufüllen durch den Notar, und zu unterzeichnen durch die Eheleute. In den Vordruck sind durch den Notar die Einzelheiten der Grundschuldbestellung einzutragen. Wie die Verlesung und Augenscheinnahme ergeben hat, ist dieser Vordruck nicht ausgefüllt, trägt aber die Unterschriften der Eheleute. Diese haben übereinstimmend bekundet, die Unterschriften im Nachgang zu "der Beurkundung" geleistet zu haben. Der Angeklagte habe ihnen mitgeteilt, er werde den Vordruck "später" ausfüllen und dann "alles Weitere" veranlassen, insbesondere der XXXXXXXbank "alles zuleiten".

(5) Dass der Angeklagte, als er den Vorschuss von den Zeugen XXX forderte, deren täuschungsbedingte Fehlvorstellung ausnutzen wollte, zeigt auch die weitere Behandlung der Angelegenheit durch den Angeklagten nach dem 12.11.2019, insbesondere die weitere Kommunikation des Angeklagten mit den Zeugen bzw. mit Herrn XXXXXX. Der Angeklagte meldete sich, wie die Zeugin XXX bekundet hat, wiederum nicht bei den Eheleuten XXX, welche die ersten Arbeiten an ihrem Haus bereits in Auftrag gegeben hatten und immer dringender auf das Darlehen angewiesen waren. Auch weitere Anfragen (auch) durch den Banksachbearbeiter XXXXXX, halfen nichts, so dass die Eheleute, wie die Zeugin bekundet hat, weder ein noch aus wussten.

Auch diese Angaben konnten durch Verlesung der in der Handakte abgelegten Korrespondenz verifiziert werden.

Ausweislich der verlesenen E-Mail des Herrn XXXXXX an den Angeklagten vom 26.11.2019 forderte Herr XXXXXX den Angeklagten zur Übersendung des - aus seiner Sicht wirksam geschlossenen - "notariellen Teilübertragungsvertrags" auf. Die E-Mail lautete in Gänze:

"Die Eheleute XXX haben vor 2 Wochen in Ihrer Kanzlei den notariellen Teilübertragungsvertrag, als auch die Grundschuldbestellung für die XXXXXXXbank unterzeichnet. Leider liegen bis soeben der XXXXXXXbank hierzu keine Informationen/Bestätigung oder vollstreckbaren Ausfertigungen der Grundschuld vor. Dieser werden dringend benötigt, da das Darlehen sonst nicht ausgezahlt werden kann, mit dem Bau wurde bereits begonnen, es liegen diverse Rechnungen vor. Wir bitten dring end um Erledigung im Interesse des Kunden."

Ersichtlich hatten die Eheleute, wie sie bekundet haben, Herrn XXXXXXX von der "Beurkundung" am 12.11.2019 berichtet. Die E-Mail stützt zudem die Feststellungen der Kammer hinsichtlich des Zeitdrucks, unter dem die Eheleute standen, sowie des Baubeginns und der Zahlungsschwierigkeiten der Eheleute.

Ausweislich der ebenfalls verlesenen E-Mail des Herrn XXXXXXX an den Angeklagten vom 03.12.2019 fasste Herr Müller, nachdem sich nichts getan hatte, ca. eine Woche später nach. Er schrieb Folgendes:

"Leider ist bis heute bei der XXXXXXXbank AG noch keinerlei Schreiben Ihrerseits eingegangen. Die weiteren Auszahlungen sind nicht möglich, den Eheleuten XXX entstehen hohe Kosten auf Handwerkerseite, als auch für Überziehungszinsen. Wieso ist es Ihnen innerhalb von 3 Wochen nicht möglich, erfolgte Beurkundungen der Bank anzuzeigen? Wurde denn überhaupt der Eintragungsantrag der Grundschuld und der Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt gestellt?"

Unzweifelhaft gingen Herr Müller und die Zeugen XXX zu diesem Zeitpunkt noch immer von einer wirksamen Beurkundung aus. Die E-Mail belegt auch, dass die Eheleute sich, wie an Herrn XXXXXX herangetragen, bereits mit erheblichen Schadensersatzverlangen der durch sie beauftragten Werkunternehmer konfrontiert sahen. Hierzu haben die Eheleute XXX nachvollziehbar angegeben, die Werkunternehmer hätten seinerzeit (schon) geltend gemacht, sie hätten im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung andere lukrative Aufträge abgelehnt.

(ff) Die Zeugin XXX hat schließlich auch den weiteren Verlauf (ab Dezember 2019) in allen wesentlichen Grundzügen dargestellt, wie er durch die Kammer festgestellt worden ist. Sie und ihr Ehemann hätten alsbald - vermittelt durch "ihren" Versicherungsmakler - Kontakt zu dem Notar XXXXX aus XXXXXXXXXXXX aufgenommen. Erst von diesem hätten sie - zu ihrer Bestürzung - erfahren, dass die Kanzlei XXXXXXX nicht (mehr) über ein Notariat verfüge, und erst hierdurch realisiert, dass sie keinen wirksamen Übertragungsvertrag geschlossen hätten. Diese Erkenntnis sei der Anlass gewesen, sich an die Rechtsanwältin XXXXXXX zu wenden.

bb) Zeuge XXXXX XXX

Die Angaben der Zeugin XXXXXXXXXX XXX werden in allen wesentlichen Punkten durch die Angaben ihres Ehemannes, des Zeugen XXXXX XXX gestützt. Dessen Bekundungen ergänzen zudem die Angaben seiner Ehefrau. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge XXXXX XXX - ebenfalls täuschungsbedingt - denselben Fehlvorstellungen unterlag wie seine Ehefrau.

(1) Die Kammer hat den Zeugen XXXXX XXX in unmittelbarem Anschluss an die Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugen vernommen. Sie hat ihn in der gleichen Weise kritisch und eingehend zu den hier gegenständlichen Vorgängen befragt, insbesondere zu dem ersten Gespräch mit dem Angeklagten, zu dessen Vermerk vom 14.06.2019, zu dessen Schreiben an die Eheleute XXX vom 14.06.2019, der in der Handakte abgelegten Vollmacht vom 04.07.2019 und zu dem "Beurkundungstermin vom 12.11.2019 einschließlich der unterzeichneten "Vertragsurkunde". Dabei stand wiederum der Kenntnisstand des Zeugen zu den verschiedenen Zeitpunkten im Fokus der Befragung. Die intensive Befragung hat keinerlei Widersprüche in der Bekundung des Zeugen ergeben, auch keine Widersprüche zu den Angaben der Zeugin XXXXXXXXXX XXX. Des Weiteren bestanden auch keine Anhaltspunkte, die auf eine vorherige Absprache der Zeugen untereinander hätten schließen lassen können. Vielmehr hat der Zeuge XXX ganz erkennbar aus seiner Warte und mit eigenen Formulierungen das Gesamtgeschehen geschildert.

(3) Der Zeuge XXXXX XXX hat den Sachverhalt einschließlich des Anbau-Vorhabens, des Finanzierungsaspektes, der Konditionen der XXXXXXXbank, des Herantretens an die Kanzlei XXXXXXX Ende Mai / Anfang Juni 2019, des Ablaufs des (Anbahnungs-)Gesprächs mit dem Angeklagten, der Kommunikation mit dem Angeklagten in der Folgezeit und seiner (täuschungsbedingten) in allen wesentlichen Grundzügen dargestellt, wie die Kammer ihn festgestellt hat.

(a) Der Zeuge hat bekundet, er und seine Ehefrau hätten seinerzeit "einen Notar gebraucht", um - den Konditionen der XXXXXXXbank entsprechend - die hälftige Eigentumsübertragung auf seine Ehefrau beurkunden zu lassen. Da mehrere Jahre zuvor XXXX XXXXXXX die Beurkundung des Kaufvertrages bezüglich des hier gegenständlichen Grundstückes durchgeführt habe, habe er auch jetzt wieder XXXX XXXXXXX mit der Beurkundung beauftragen wollen. Auf seine Bitte hin, habe seine Ehefrau einen entsprechenden Termin mit der Kanzlei XXXXXXX ausgemacht. Er sei damals davon ausgegangen, dass es sich um einen Termin "bei XXXX XXXXXXX" handle.

(b) Zu dem genauen Ablauf dieses Termins, den Äußerungen des Angeklagten und den (Fehl-)Vorstellungen des Zeugen XXX hat die Kammer den Zeugen intensiv und kritisch befragt. Er hat glaubhaft, insbesondere authentisch, bekundet, überrascht gewesen zu sein, als anstelle von XXXX XXXXXXX der Angeklagte sie empfing. Er habe den Angeklagten sogleich offen und deutlich, unverblümt eingeleitet durch die Formulierung "Wo ist denn Ihr Vater?", darauf angesprochen, dass sie, die Eheleute, XXXX XXXXXXX erwartet hätten, da dieser in der Vergangenheit als Notar für sie "zuständig" gewesen sei, und sie auch jetzt wieder eine notarielle Beurkundung benötigten, nämlich die Beurkundung einer ("hälftigen") Grundstücksübertragung auf die Zeugin XXX. Sogleich habe er dem Angeklagten in diesem Zusammenhang den Grund für die Darlehensaufnahme und die Konditionen der XXXXXXXbank dargelegt. Der Angeklagte habe entgegnet, dass sein Vater zwar im Ruhestand sei, er, der Angeklagte, indes jetzt die früher durch seinen Vater bearbeiteten "Sachen" bearbeite und sich - anstelle XXXX XXXXXXXX - "gern" auch um diese Angelegenheit kümmern werde. Den Angaben des kritisch befragten Zeugen konnte entnommen werden, dass das Gespräch nur die notarielle Beurkundung des Grundstücksübertragungsvertrages zum Gegenstand hatte, nicht etwa anwaltliche Leistungen. Der Zeuge wusste noch sicher zu sagen, dass er selbst - wie soeben dargestellt - das Gespräch sogleich auf das Thema notarieller Beurkundungen gelenkt habe, und dass im unmittelbaren Zusammenhang hiermit der Beurkundungswunsch zur Sprache kam. Die Kammer hat hieran keinen Zweifel. Ob der Angeklagte in diesem Zusammenhang explizit gesagt hat, er bearbeite die "notariellen" Sachen des XXXX XXXXXXX weiter - der Zeuge war sich "ziemlich sicher", dass der Angeklagte dies so formuliert habe - konnte die Kammer nicht aufklären. Sie glaubt dem Zeugen ferner, dass er - wie seine Ehefrau - fortan davon ausging, der Angeklagte werde die Beurkundung zeitnah durchführen. Dass der Zeuge seinerzeit (nach dem Gesprächsinhalt zu Recht [Anmerkung der Kammer]) davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte die Beurkundung auch vornehmen "kann" und dass der Angeklagte insoweit keinerlei Einschränkungen genannt hat, hat er in authentischer Weise betont ("Es ging ja ganz klar um notarielle Sachen. Das hätte er sagen müssen, dass er die nicht machen kann. Ich gehe ja davon aus, dass er das dann auch kann. Ich habe ja auch nicht nach "Rechtsanwalt" gefragt, sondern nach "Notar".") Auf entsprechende Nachfrage hat der Zeuge - zwar ohne Belastungstendenz, aber durchaus in authentischer Weise indigniert - angegeben, der Angeklagte habe nicht erwähnt oder angedeutet, dass er nicht Notar sei, dass er nur einen Entwurf erstellen könne, oder dass die Beurkundung durch einen "anderen Notar" erfolgen müsse. Hätten er und seine Ehefrau den wahren Sachverhalt gekannt, also gewusst, dass der Angeklagte allenfalls einen Vertragsentwurf erstellen und sie insoweit beraten konnte, hätten sie den Angeklagten nicht beauftragt; vielmehr hätte er dann gesagt: "Ich suche mir gleich einen Notar.".

(aa) Die Kammer hat den Zeugen XXXXX XXX in diesem Kontext intensiv zu denjenigen Beweismitteln befragt, die den Angeklagten potenziell zu entlasten geeignet waren, mithin insbesondere zu dem Vermerk und dem "Mandantenschreiben" vom 14.06.2019. Mit dem Vermerks-Inhalt konfrontiert, hat der Zeuge glaubhaft angegeben, es sei keine Rede von einer anwaltlichen Tätigkeit ("Begleitung") des Angeklagten gewesen; der Angeklagte habe keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der von ihnen gewünschten Beurkundung erwähnt; dass diese wegen einer "Vorbefassung" bei ihm nicht möglich sei, sei mit keinem Wort zur Sprache gekommen. Auch von den "insbesondere güterrechtlichen und ähnlichen Fragestellungen", auf die der Vermerk Bezug nimmt, sei durch den Angeklagten damals nicht gesprochen worden. Vielmehr habe der Angeklagte "erst viel später", als sich die Sache verzögert habe, im Zusammenhang mit fehlenden Unterlagen vage und nicht weiterführend angedeutet, aufgrund der polnischen Staatsangehörigkeit seiner, des Zeugen, Ehefrau seien noch weitere "Papiere" nötig, wobei das Thema später im Sande verlaufen sei.

Die Kammer hat dem Zeugen des Weiteren das Schreiben des Angeklagten vom 14.06.2019 vorgehalten. Hierzu hat er angegeben, das Schreiben seinerzeit gelesen zu haben, ohne dass ihm daran "etwas Merkwürdiges" aufgefallen sei. Zu der Formulierung "Begleitung" hat er nachvollziehbar angegeben, sie im Sinne einer "Begleitung als Notar" verstanden und für üblich gehalten zu haben. Dass es im Briefkopf (nur) "Notar a. D." heißt, und dass der Angeklagte dort "nur" als "Rechtsanwalt" bezeichnet ist, sei ihm damals nicht aufgefallen, wobei er - wie er hinzugefügt hat - nach wie vor nicht wisse, was "a. D." überhaupt bedeute. Auf Vorhalt, dass dies in diesem Kontext "außer Dienst" bedeute, und der Angeklagte sein Schreiben mit der Bezeichnung "Rechtsanwalt" abgeschlossen hat, hat er nachvollziehbar angegeben, die Befähigung des Angeklagten zur Vornahme der notariellen Beurkundung nicht angezweifelt und daher auch nicht auf die (Amts-)Bezeichnungen der Kanzleimitglieder geachtet zu haben.

(bb) Hinsichtlich der durch den Zeugen XXXXX XXX unterzeichneten Vollmacht kann im Wesentlichen auf die obigen Erwägungen der Kammer verwiesen werden. Der Zeuge konnte bestätigen, dass es sich um seine Unterschrift handle. Dabei sei er davon ausgegangen, der Vorgang sei üblich bei einem Notar; er habe sich weder Gedanken dazu gemacht noch die Vollmacht gelesen, sondern nur unterschrieben, als sie ihm hingehalten worden sei.

(cc) Auch zu dem "Vertragsentwurf vom 12.11.2019" und dem entsprechenden "Beurkundungstermin" in der Kanzlei des Angeklagten, ist der Zeuge eingehend befragt worden. Der Zeuge hat hierzu angegeben, er könne sich an den Termin noch erinnern, der durch den Angeklagten anberaumt worden sei, nachdem sie mehrmals um einen Beurkundungstermin gebeten hätten. Der Angeklagte habe den Vertrag nicht vorgelesen, sondern sei in Eile gewesen und habe nur "schnell" und überblicksartig dessen Inhalt referiert. Er, der Zeuge, habe den Vertrag auch überflogen, bevor er unterzeichnet habe. "Diesen Satz", nämlich die Formulierung bezüglich der "Vermittlung der Rechtsanwälte zwecks später nachfolgender Beurkundung" bzw. "notwendiger nachfolgender gesonderter Beurkundung" habe er "gar nicht verstanden", sich hierbei aber auch nichts gedacht, zumal er den Angeklagten als "Notar und Rechtsanwalt" angesehen habe. Der "Sinn" dieses Passus "erschließe" sich ihm - wie er authentisch bekundet hat - sogar nach wie vor nicht. Er habe damals "einfach unterschrieben". Unmittelbar folgend hätten er und seine Ehefrau dann auch die "Grundschuld-Unterlagen" unterzeichnet, und zwar gleichsam "blanko"; der Angeklagte sei kurz angebunden gewesen und habe gesagt, er werde diese im Nachhinein ausfüllen; dann werde er "der Bank alles übersenden". Nachvollziehbar und seine damaligen Gedanken anschaulich darstellend, hat der Zeuge insoweit hinzugefügt: "Wir dachten, das wäre die notarielle Beurkundung und jetzt ist alles erledigt."

(c) Den weiteren Verlauf der Geschehnisse nach dem 14.06.2019 hat der Zeuge ebenso dargestellt wie die Zeugin XXX.

Das gilt sowohl für die erfolgten (Raten-)Zahlungen als auch für die Kommunikation durch sie und den Zeugen XXXXXX mit dem Angeklagten. Auch der Zeuge XXX hat von den nicht nachvollziehbaren Verzögerungen der Angelegenheit und den entsprechenden Aufforderungen an den Angeklagten berichtet.

Hinsichtlich des Verlaufs ab Dezember 2019 werden die Feststellungen der Kammer - insoweit die Angaben der Zeugin XXX ergänzend - ebenfalls gestützt. Hierzu hat der Zeuge XXX nämlich angegeben, er habe sich im Dezember 2019, da die Angelegenheit nicht vorangegangen sei, an "seinen" Versicherungsmakler "von der XXXXXXXXX" gewandt und diesem mitgeteilt, die Sache gehe nicht voran. Dieser habe ihn dann an den Notar XXXXX verwiesen. Erst von diesem hätten er und seine Ehefrau erfahren, dass der Angeklagte "gar nicht Notar" sei. Er, der Zeuge, habe sich "betrogen" und "hingehalten" gefühlt und sich daher bald an Rechtsanwältin XXXXXXX gewandt, zumal bereits Schadensersatzforderungen der beauftragen Werkunternehmer im Raume gestanden hätten.

(3) Glaubhaftigkeit

Die Angaben des Zeugen XXXXX XXX waren in jeder Hinsicht glaubhaft, zumal sie in allen wesentlichen Punkten durch die Angaben seiner Ehefrau gestützt werden, ohne dass sich auffällige Parallelen ergeben hätten. Der Zeuge hat den Sachverhalt nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. In der Hauptverhandlung wirkte er in authentischer Weise enttäuscht ob der Behandlung der Angelegenheit durch den Angeklagten. Authentisch war insbesondere die Schwerpunktsetzung des Zeugen. So war für diesen ersichtlich nicht die betrügerisch erlangte Vorschusszahlung von immerhin 1.200,- € das Wichtigste. Vielmehr stand für ihn die erhebliche Verzögerung der Beurkundung im Mittelpunkt, die letztlich durch den Notar XXXXX "schnell" durchgeführt worden sei. Ersichtlich war der Zeuge - auch noch in der Hauptverhandlung - erzürnt darüber, dass der Angeklagte ihn monatelang in dem Glauben gelassen hatte, er treibe die notarielle Beurkundung des Vertrages voran und dass er ihm - durch die Pseudo-Beurkundung am 12.11.2019 - sogar vorgespiegelt hat, der gewünschte Vertrag sei wirksam geschlossen. Dass es sich bei dem Zeugen um einen juristischen Laien handelte, der erhebliches Vertrauen in die Redlichkeit des Angeklagten als Jurist gesetzt hatte, war in der Hauptverhandlung offenkundig. Dass der Angeklagte den Vorschussbetrag letztlich - auf Grundlage des Vergleichs vom 03.02.2021 - zurückgezahlt hat, hat der Zeuge bei alledem nicht verschwiegen, sondern offen angesprochen, hierbei jedoch nachvollziehbar betont, an seiner Enttäuschung über das Verhalten des Angeklagten ändere sich dadurch nichts.

cc) Die schon für sich genommen unglaubhafte Einlassung des Angeklagten, er sei - wie durch die Eheleute XXX auch erkannt - als Rechtsanwalt aufgetreten, ist vor dem Hintergrund der obigen Erkenntnisse widerlegt.

(1) Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte die Eheleute - wie es sich schon aus den Bekundungen der Zeugin XXXXXXXXXX XXX in Verbindung mit dem Schriftverkehr und den weiteren Urkunden ergibt - von Anfang an und über die gesamte Zeit hinweggetäuscht, ihnen insbesondere seine Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft vorgespiegelt hat.

(2) Die Zeugen XXX bedurften im Übrigen, wie es sich aus ihren Bekundungen ergibt, auch keinerlei rechtsanwaltlicher Beratung, sondern benötigten ausschließlich die notarielle Beurkundung. Anhaltspunkte für einen Bedarf der Zeugen nach Rechtsrat hat die Hauptverhandlung nicht ansatzweise ergeben. Die mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbundene Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs durch einen Rechtsanwalt hätte für den Zeugen keinen nennenswerten Nutzen gehabt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die allgemeinen Ausführungen der Kammer zu Fall I., also dem "Fall XXXXXX" als erstem der "Notar-Fälle" verwiesen werden. Auch die Zeugen XXX benötigten keinen bloßen Vertragsentwurf, sondern die notarielle Beurkundung, zu deren Vorbereitung ohnehin - wie allgemein üblich - ein Entwurf durch den Notar zu fertigen gewesen wäre, der ihnen sodann - insbesondere zwecks Weiterleitung an die finanzierende Bank - hätte übersandt werden können. Die Zeugen benötigten ganz ersichtlich keine anwaltliche Beratung. Sie waren sich, wie ihre Vernehmung ergeben hat, sowohl untereinander als auch mit der XXXXXXXbank in jeder Hinsicht einig. Diese Umstände waren derart offensichtlich, dass die Kammer keine Zweifel daran hat, dass sie auch dem Angeklagten - entgegen seiner Einlassung - uneingeschränkt bewusst waren, handelte es sich doch um eine Standardsituation, die ausschließlich eines Notar bedurfte. Eine anwaltliche Begleitung war - entgegen der Einlassung des Angeklagten - nicht "geboten"; "Unsicherheiten" bestanden gerade nicht und zwar auch nicht "in güterrechtlicher Hinsicht bei polnischer Staatsangehörigkeit der Ehefrau"; es "stellte sich" auch nicht "die Frage" gestellt, ob durch die Zeugin XXX "Alleineigentum erworben oder Eigentum zu je 1/2 begründet werden sollte". Vielmehr sind die Eheleute - im völligen Einvernehmen mit der XXXXXXXbank, deren Konditionen sie akzeptierten - mit dem klaren Auftrag, eben diese "hälftige" Eigentumsübertragung zu beurkunden, an den Angeklagten herangetreten und zwar nur deshalb, weil eine notarielle Beurkundung erforderlich war und nicht aus Gründen der "Waffengleichheit". Sie sahen die XXXXXXXbank, wie sich aus ihren Bekundungen ergibt, nicht ansatzweise als Gegner an, der ihnen "Neuregelungen abverlangte", und dem gegenüber sie einen "Parteivertreter" benötigten, wie der Angeklagte den Sachverhalt verzerrt dargestellt hat. Der Angeklagte versucht - wie auch in den weiteren Notar-Fällen - einen Beratungs- bzw. Vertretungsbedarf als Deckmantel für sein irreführendes Auftreten als "Notar" zu konstruieren.

c) Zeugin Rechtsanwältin XXXXXXX

Die Feststellungen der Kammer werden in mehrerlei Hinsicht zusätzlich durch die Angaben der als Zeugin vernommenen Rechtsanwältin Erdmann gestützt, die durch die Eheleute mandatiert wurde, nachdem diese die Täuschung durch den Angeklagten erkannt hatten. Durch die Vernehmung der Zeugin XXXXXXX konnten die Angaben der Eheleute XXX zur Kommunikation mit dem Angeklagten, ihren täuschungsbedingten Fehlvorstellungen sowie ihren darauf beruhenden Dispositionen verifiziert werden. Weiter konnte anhand der Angaben der Zeugin - insoweit ergänzend zu den Angaben der Eheleute - der weitere Verlauf der Angelegenheit einschließlich des Rechtsstreits mit dem Angeklagten festgestellt werden, in dem die Zeugin die Eheleute vertreten hat.

aa) Die Angaben der Zeugin stützen die ohnehin glaubhaften Bekundungen der Eheleute XXX.

(1) Die Kammer hat die Zeugin ausführlich zu ihrem Mandatsverhältnis zu den Eheleuten vernommen und dabei den Fokus auf das der Zeugin durch Herrn und Frau XXX Berichtete gelegt. Die Befragung der Zeugin hat ergeben, dass die Eheleute der Zeugin den Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten so dargelegt haben, wie sie ihn auch in der Hauptverhandlung dargestellt haben. Insbesondere konnte so verifiziert werden, dass die Zeugen von der Leistungsfähigkeit des Angeklagten sowie der Wirksamkeit der "Beurkundung" vom 12.11.2019 ausgingen.

(2) Die Zeugin hat den Verlauf ihrer anwaltlichen Tätigkeit für die Zeugen XXX in dieser Sache wie folgt geschildert:

Die Eheleute hätten sich Mitte Dezember 2019 an sie gewandt und ihr den Sachverhalt in allen Einzelheiten geschildert. Da von Beginn an klar gewesen sei, dass ggf. "gegen einen Kollegen" prozessiert werden müsse, und es sich um einen recht verworrenen Sachverhalt handle, habe sie die Eheleute im Rahmen eines umfangreichen Gesprächs sehr genau zu den Einzelheiten des Sachverhalts, einschließlich ihrer jeweiligen Fehlvorstellungen befragt. Dabei habe sie insbesondere genau erfragt, welche Formierungen der Angeklagte jeweils gewählt habe und wie er durch die Eheleute XXX verstanden worden sei. Das ihr durch die Eheleute insoweit Mitgeteilte hat die Zeugin der Kammer - die Chronologie der Ereignisse aus Sicht der Eheleute gleichsam nachzeichnend - im Detail dargelegt. Hiernach hatten die Eheleute ihr den Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten so geschildert wie nunmehr in der Hauptverhandlung. Das gilt insbesondere für die Ausgangssituation (Anbau-Vorhaben, Finanzierungskonditionen), den Inhalt des Anbahnungsgesprächs am 14.06.2019, die folgenden Verzögerungen der Sache einschließlich der Involvierung des Herrn XXXXXX von der XXXXXXXbank, die ratenweisen Vorschusszahlungen und den "Beurkundungstermin" am 12.11.2019. Wie die Zeugin nachvollziehbar und anschaulich bekundet hat, hat sie den Zeugen XXX zu dem genauen Inhalt des Anbahnungsgesprächs am 14.06.2019 kritisch befragt. Ihrer Bekundung nach hat er auch ihr gegenüber angegeben, den Angeklagten sogleich - überrascht - damit konfrontiert zu haben, man habe XXXX XXXXXXX erwartet, und klargestellt zu haben, die Eheleute benötigen eine notarielle Beurkundung, woraufhin der Angeklagte entgegnet habe, er führe die Geschäfte seines Vaters, der im Ruhestand sei, weiter und werde sich um die Angelegenheit gern kümmern. Den Angaben der Zeugin zufolge haben die Eheleute XXX auch ihr gegenüber bekundet, keinen Zweifel daran zu haben, dass der Angeklagte die notarielle Beurkundung vornehmen könne und wolle, und zwar auch nicht, als sich die Angelegenheit zunehmend verzögerte. Hiernach haben die Eheleute der Zeugin zudem von der zeitlichen und finanziellen Bedrängnis berichtet, in welche sie mit der Zeit zunehmend gerieten. Schließlich ging aus dem Bericht der Zeugin hervor, dass die Eheleute - wie sie ihr gegenüber angegeben haben - erst von dem Notar XXXXX erfuhren, dass der Angeklagte kein Notar sei.

bb) Die Zeugin hat auch den weiteren Verlauf ihrer anwaltlichen Vertretung der Eheleute - genauer: des Herrn XXX als Kläger - nachvollziehbar geschildert. Ihr anwaltliches Vorgehen im Hinblick auf die Rückforderung der gezahlten 1.200 € sowie hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatz (Regress), insbesondere mit ihrem anwaltlichen Schreiben vom 10.01.2020 an den Angeklagten sowie die Reaktionen des Angeklagten, insbesondere den Schriftverkehr mit dem Angeklagten, hat die Zeugin nachvollziehbar dargestellt, wie die Kammer es (unter B. III. dargestellt) festgestellt hat. Insoweit werden die Angaben der Eheleute durch diejenigen der Zeugin XXXXXXX ergänzt.

(1) Der Angeklagte habe die Forderungen der Eheleute - mit außergerichtlichem Schreiben vom 14.01.2020 - zurückgewiesen, sich darauf berufen, als Rechtsanwalt für diese tätig geworden zu sein, und den Eheleuten zugleich seine "Schlusskostenrechnung" präsentiert. Die Verlesung des Schreibens vom 14.01.2020 einschließlich der Rechnung hat ergeben, dass der Angeklagte hier in der Sache "Grundstücksübertragung und Finanzierung - XXXXXXXXXXXXXX X" bei einem Gegenstandswert von 120.000,- €

  • eine 1,6fache Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 2.540,80 €

  • zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,- €

  • zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 486,55 €

  • zuzüglich Auslagen für Grundbuchauszüge in Höhe von 16,- €

  • abzüglich der als Vorschuss gezahlten 1.200,- €

mithin restliche 1.863,35 € geltend gemacht hat.

(2) Die Zeugin hat weiter bekundet, sie habe im Namen des Herrn XXX beim Amtsgericht Wildeshausen im März 2020 Zahlungsklage erhoben. Der Angeklagte habe sich wiederum mit seiner angeblichen anwaltlichen Tätigkeit verteidigt und seine vermeintliche Restgebührenforderung widerklagend (und hinsichtlich Frau XXXXXXXXXX XXX drittwiderklagend) geltend gemacht. Im entsprechenden Verhandlungstermin am 03.02.2021 hätten die Eheleute und der Angeklagte sodann einen Vergleich geschlossen, in dem der Angeklagte sich zur (Rück-)Zahlung der 1.200,- € verpflichtet und - unter Übernahme der Kosten des Rechtsstreits - auf seine Gegenforderung verzichtet habe. Diese Angaben konnten durch die Verlesung des Verhandlungsprotokolls des Amtsgerichts vom 03.02.2021 (Aktenzeichen: 4 C 92/20 (V)) bestätigt werden. Hiernach kam es nicht mehr zur streitigen Verhandlung, sondern es wurde im Rahmen der Güteverhandlung sogleich der Vergleich folgenden Inhalts geschlossen.

"1. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger und dir Drittwiderbeklagte als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 1.200,00 Euro bis zum 15.02.2021 zu zahlen.

2. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erledigen sich alle der Klagepartei und auch der Drittwiderbeklagten möglicherweise gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche aus Anlass der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagten in dem bei dem Amtsgericht Wildeshausen zur Geschäftsnummer 4 C 92/20 (V) streitgegenständlichen Mandat. Gleiches gilt für etwaig dem Beklagten noch zustehende Vergütung für seine anwaltliche Tätigkeit in dem streitgegenständlichen Mandat. Sämtliche Ansprüche der Parteien, die wechselseitig aus dem Anlass des streitgegenständlichen Mandats und im Zusammenhang mit diesem jetzt oder zukünftig, bekannt oder unbekannt sind, sind erledigt und erloschen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und verpflichtet sich, dem Kläger und der Drittwiderbeklagten, die Kosten zu erstatten, wie sie sich aus der Anlage unter Ziffer 4. zum Gesamtbetrag von 1.483,32 Euro ergeben. Insoweit wird auf die Anlage Bezug genommen. ..."

Die Kammer verkennt nicht den durch den Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung betonten Umstand, dass in dem Vergleich unter Ziffer 2. zweimal von der "anwaltlichen Tätigkeit" des Angeklagten bzw. von dessen "streitgegenständlichem Mandat" die Rede ist. Sie zieht hieraus jedoch - auch in der Gesamtschau mit der übrigen Beweisaufnahme - nicht den Schluss, dass dem Angeklagten ein "anwaltliches Mandat" erteilt worden ist. Der Vergleich ist - bei verständiger Würdigung - nicht etwa so zu verstehen, dass die Eheleute die Erteilung eines anwaltlichen Mandats gleichsam einräumen, etwa im Sinne eines Tatsachenvergleichs. Eine solche Einigkeit der Parteien kann dem Vergleich nicht entnommen werden. Wie es für "Generalquittungen" der unter Ziff. 2 des Vergleichs aufgenommenen Art üblich ist, bezieht sich der Anspruchsausschluss auf etwaige Ansprüche. Das kommt auch in den Formulierungen "möglicherweise gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche aus Anlass der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagten" und "etwaig dem Beklagten noch zustehende Vergütung für seine anwaltliche Tätigkeit in dem streitgegenständlichen Mandat" zum Ausdruck. Der Vergleich enthält keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Eheleute ihre Sachverhaltsdarstellung, den Angeklagten als Notar und nicht als Rechtsanwalt beauftragt zu haben, fallenlassen. Die hierzu befragte Zeugin Erdmann, die ausweislich des Protokolls in der Verhandlung für den Kläger aufgetreten ist und den Vergleich genehmigt hat, hat angegeben, die jeweiligen streitigen Sachverhaltsdarstellungen seien "bis zum Schluss" aufrechterhalten worden. Demnach war es gerade der - bis zuletzt bestehende - "Streit" (vgl. § 779 Abs. 1 BGB) über den Auftragsinhalt, der "im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt" (vgl. wiederum § 779 Abs. 1 BGB) wurde; beigelegt, in dem Sinne, den der Angeklagte meint, wurde der Streit gerade nicht.

(3) Die Zeugin hat bekundet, sie habe die Eheleute XXX auch im Hinblick auf deren Beanstandung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts Oldenburg (als Aufsichtsbehörde gemäß § 92 BNotO) begleitet. Ausweislich ihres verlesenen Schreibens an den Präsidenten vom 26.02.2020 hat die Zeugin XXXXXXX sich im Namen der Eheleute XXX an die Aufsichtsbehörde gewandt und diese - gleichsam vorbeugend - über die Vorgehensweise des Angeklagten gegenüber den Eheleuten XXX in Kenntnis gesetzt. Den Angaben der Zeugin XXXXXXX zufolge hatte dies den folgenden Hintergrund. Die Eheleute seien ob des Verhaltens des Angeklagten als Organ der Rechtspflege geradezu schockiert gewesen und hätten die Allgemeinheit vor dem Angeklagten schützen wollen. Sie, die Zeugin, habe daher das Schreiben an die Aufsichtsbehörde vorgeschlagen. Dem Vorschlag hätten die Eheleute zugestimmt und sie beauftragt, (auch) dieses Schreiben in ihrem Namen zu verfassen. Die Kammer hat das Schreiben in der Hauptverhandlung verlesen. Es besteht im Wesentlichen aus zwei Sachverhaltsdarstellungen. Erstens wird der Sachverhalt hinsichtlich des Vorgehens des Angeklagten gegenüber den Zeugen XXX in chronologischer Reihenfolge dargestellt und zwar in der "Wir-Form" aus Sicht der Eheleute, auf Basis des der Zeugin XXXXXXX insoweit mitgeteilten. Zweitens - nunmehr aus Sicht der Rechtsanwältin XXXXXXX - wird der Rechtsstreit zwischen den Eheleuten und dem Angeklagten dargestellt, wobei die Verfasserin rechtliche Wertungen zu dem Vorgehen des Angeklagten und dessen Rechnungsstellung trifft. Die Verlesung des Schreibens hat - mit Ausnahme einer bestimmen Diskrepanz (dazu sogleich) - keine Widersprüche zu den Angaben der Zeugen XXXXX und XXXXXXXXXX XXX oder der Zeugin XXXXXXX ergeben.

cc) Die Angaben der Zeugin XXXXXXX waren glaubhaft. Die Kammer glaubt der Zeugin, dass sie das ihr durch die Eheleute XXX Zugetragene sorgfältig gewürdigt und dokumentiert hat, wie sie bekundet hat. In sehr authentischer und nachvollziehbarer Weise hat sie hierzu angegeben, den "Fall" der Eheleute XXX mit enormer Sorgfalt bearbeitet zu haben, nicht nur, weil der Sachverhalt recht verworren und aus ihrer anwaltlichen Sicht - ob der Vorgehensweise des Angeklagten - "kaum zu glauben" gewesen sei, sondern auch, weil sich abgezeichnet habe, dass sie - was häufig prekär sei - gegen einen anderen Rechtsanwalt vorgehen müsse. Entsprechend sorgfältig hat die Zeugin in der Hauptverhandlung auch zwischen dem ihr lediglich Zugetragenen (Hörensagen) und ihren eigenen Wahrnehmungen getrennt. Den Sachverhalt hat sie - auch unter Differenzierung zwischen den Angaben des Herrn XXX und denen der Frau XXX - nachvollziehbar und mit professioneller Nüchternheit geschildert und sich auf die Fakten beschränkt, anstatt eigene Wertungen einfließen zu lassen. Auch hat sie - ersichtlich um Neutralität bemüht und sich ihrer Rolle als Zeugin (nicht als Sachverständige) bewusst - keine Erwägungen dahingehend angestellt, wie der Angeklagte sich als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege jeweils hätte verhalten müssen.

Erst auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer hat sie - ebenfalls nachvollziehbar - angeführt, sie selbst hätte die Eheleute XXX, wenn diese sich mit ihrem damaligen Begehren an sie gewandt hätten, "gleich zu einem Notar geschickt."

dd) Zur Überzeugung der Kammer haben die Eheleute XXX sich gegenüber der Zeugin XXXXXXX zutreffend geäußert und die Zeugin hat das ihr durch die Eheleute XXX Berichtete nicht nur sorgfältig aufgenommen, sondern es auch zutreffend wiedergegeben. Die Kammer übersieht dabei die folgende Diskrepanz nicht, sieht diese aber als "Ausreißer" an, der an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin - sowie der Zeugen XXX - nichts ändert. Die Diskrepanz betrifft die Frage eines "Ehevertrags" im Zusammenhang mit dem Schreiben der Rechtsanwältin XXXXXXX an den Präsidenten des Landgerichts Oldenburg vom 26.02.2020.

(1) In dem Schreiben, nämlich der dortigen Sachverhaltsdarstellung aus Sicht des Zeugen XXX, heißt es, ohne dass der Aspekt eines Ehevertrages zuvor angesprochen wird, nämlich zum Termin am 12.11.2019

"Mitte November fand dann ein Termin statt, an dem zunächst der "Ehevertrag beurkundet" wurde. Hierzu gab Herr XXXXXXX dann lediglich gegenüber meiner Frau an, sie habe nun die gleichen Rechte wie ich. Herr XXXXXXX hat kurz etwas vorgelesen mit dem Hinweis, das ist darüber, dass jetzt alles nach deutschem Recht abgewickelt werden kann. Dies war genau am 12.11.2019. Dann ha ben wir in Gegenwart von Herrn XXXXXX XXXXXXX die Unterschriften geleistet. Wir glaubten natürlich, dass ein Ehevertrag beurkundet worden ist. Herr XXXXXXX selbst unterzeichnete nichts. An diesem 12.11.2019 haben wir auch den Grundstücksübertragungsvertrag unterzeichnet."

An anderer Stelle heißt es in dem Schreiben noch:

"Wenn wir noch einmal zu der ersten Besprechung befragt werden, so gab er am 14.06.2019 an, dass neben der Beurkundung der Grundschuld noch ein Ehevertrag geschlossen werden müsse. Hierzu w olle er auch eine entsprechende Vorbereitung treffen. Nach der ersten Besprechung und Vereinbarung eines weiteren Termins zur Beurkundung des Ehevertrages wurde dieser Termin allerdings von Herrn XXXXXXX abgesagt, weil nach seiner Angabe eine Beurkundung angeblich daran scheitern würde, dass ich, Frau XXXXXXXXXX XXX polnische Staatsangehörige bin. Herr XXXXXXX gab an, er müsse den Sachverhalt daher noch klären."

Abgesehen von den obigen Passagen wird der "Ehevertrag" in dem Schreiben nicht angesprochen.

(2) Zur Überzeugung der Kammer beruhen die Formulierungen hinsichtlich des Ehevertrags auf einem Missverständnis zwischen den Eheleuten XXX und der Zeugin XXXXXXX.

Die Zeugin XXXXXXXXXX XXX hat von einem Ehevertrag nichts berichtet. Der Zeuge XXXXX XXX hat auf Nachfrage glaubhaft angegeben, am 14.06.2019 sei nicht über einen Ehevertrag gesprochen und ein solcher sei auch am "12.11.2019" nicht Gegenstand des Beurkundungstermins gewesen. Er könne sich die Passagen in dem Schreiben vom 26.02.2020 nur mit einem Missverständnis erklären. Vielleicht habe er sich missverständlich ausgedrückt. Die Zeugin XXXXXXX konnte zu dem Hintergrund der obigen Passagen auch nichts mehr sagen. Möglicher Weise habe sie die Eheleute insoweit falsch verstanden.

Die Diskrepanz ist - angesichts der Komplexität des Sachverhalts - nachvollziehbar. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich um einen Ausreißer. Dass die Problematik eines Ehevertrags in irgendeiner Weise Gegenstand der Besprechung des Angeklagten mit den Eheleuten - und später der Besprechung der Eheleute mit der Zeugin XXXXXXX - war, verwundert nicht. Denn der Zeuge XXX hat - wie bereits dargestellt - angegeben, dass der Angeklagte zumindest einmal - Zusammenhang mit fehlenden "Unterlagen" - angedeutet, aufgrund der polnischen Staatsangehörigkeit seiner, des Zeugen, Ehefrau seien noch weitere "Papiere" nötig. Dass der Zeuge XXXXX XXX sich insoweit möglicher Weise ungenau ausgedrückt und/oder die Zeugin XXXXXXX das ihr Geschilderte insoweit ungenau erfasst hat, ist unschädlich und verständlich, weil vorliegend nicht ein Ehevertrag, sondern der Grundstücksübertragungsvertrag zentral war.

d) Subjektive Tatseite

Die Feststellungen der Kammer zur subjektiven Tatseite ergeben sich im Wesentlichen aus dem objektiven Tatgeschehen. Dass es dem Angeklagten, als er den Zeugen XXX seine Leistungsbereitschaft und -fähigkeit in Bezug auf eine Beurkundung der hälftigen Grundstückübertragung vorspiegelte, darauf ankam, diesen zur irrtumsbedingten Zahlung des Vorschusses zu veranlassen, zeigt schon der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Täuschung und der Vorschussforderung. Auch ist ein anderes Motiv für die Täuschung nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte sich insoweit einen Vermögensvorteil verschaffen wollte, liegt auf der Hand. Der Angeklagte wusste auch, dass ihm dieser Vermögensvorteil nicht zustand. Denn ihm war der offensichtliche Wille der Eheleute XXX, einen Notarvertrag zu schließen, durchaus bewusst, worauf er zum Schein auch einging. Ihm war klar, dass gerade kein Anwaltsvertrag zustande gekommen war und er die erwartete und vereinbarte Leistung, nämlich die Beurkundung nicht erbringen kann. Dass den Eheleuten XXX durch die Vorschusszahlung ein Schaden entstehen würde, war ihm ebenfalls bewusst; er ging insbesondere nicht von einer Kompensation dieses Vermögensabflusses durch eine Gegenleistung aus. Insoweit kann auf die Ausführungen zum "Fall XXXXXX" verwiesen werden.

7. Tat zum Nachteil der Eheleute XXXXXX und XXXXXXXX XXXXXX (Fall IV.)

Die Feststellungen der Kammer zu Fall IV., also dem dritten "Notar-Fall", beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der als Zeugen vernommenen Eheleute XXXXXX, ergänzt und gestützt durch die Bekundungen der Zeugin XXX XXXXXXXX, und dem Inhalt zahlreicher Urkunden, insbesondere aus der entsprechenden beschlagnahmten Handakte des Angeklagten (Handakte "357/19 - XXXXXXX, XXXXXX") Die Beweisaufnahme hat insoweit deutliche Parallelen zu den Fällen "XXXXXX" und "XXX" ergeben.

a) Einlassung des Angeklagten

Der Angeklagte hat auch diese Tat in Abrede gestellt.

aa) Am ersten Verhandlungstag hat der Angeklagte sich insoweit wie folgt zur Sache eingelassen:

Hinsichtlich des ersten Telefonats mit der Zeugin XXXXXXXX XXXXXX hat der Angeklagte bestritten, dieser gegenüber erklärt zu haben, dass er "die Notariatsverwaltung für seinen Vater durchführe". Die Zeugin XXXXXXXX XXXXXX habe auch nicht darauf hingewiesen, dass sie "einen Notar für den Kauf eines Hauses benötige". Überhaupt habe sie dem Angeklagten nicht eröffnet, dass sie einen Notar suche. Eine eigene Sachverhaltsdarstellung hat der Angeklagte hierzu wiederum nicht abgegeben.

Im (ersten) Beratungsgespräch mit dem Angeklagten sei, gleichsam abstrakt, mit den Zeuginnen XXXXXX erörtert worden, wie ein Grundstückkauf generell von statten gehe; zur Zeit dieses Gesprächs hätten die Zeuginnen keine konkrete Vorstellung davon gehabt, wie der Kauf eines Grundstücks konkret ablaufe; sie hätten insoweit anwaltliche Beratung benötigt. Sie hätten den Angeklagten mit der Erstellung eines entsprechenden Kaufvertragsentwurfs beauftragt, da sie einen solchen für ihre Verhandlungen mit der kreditierenden Bank benötigt hätten. Erst für diese "konkret beauftragte Tätigkeit" habe der Angeklagte dann einen Vorschuss von 2.000,- € erbeten. Der Angeklagte habe im Übrigen die geschuldete anwaltliche Leistung auch erbracht; so habe er etwa "die Angemessenheit des Kaufpreises" einer "Prüfung" unterzogen und den Zeuginnen XXXXXX einen durch ihn erstellten Kaufvertragsentwurf zur Verfügung gestellt.

bb) Im Rahmen seiner Einlassung am zehnten Verhandlungstag hat der Angeklagten sodann folgende - vertiefende - Einlassung abgegeben:

"Ausgangspunkt der Beauftragung" sei "auch hier" die Überlegung der Eheleute XXXXXX gewesen, "als "Neulinge" im Bereich des Grundstückskaufs nun gerade individuell anwaltlich vertreten zu sein". "Dies" ergebe sich insbesondere aus seinem Schreiben an die Zeuginnen XXXXXX vom 31.07.2019.

Richtig sei, dass die Eheleute XXXXXX von der Verkäuferin XXXXXXXX Grundeigentum hätten erwerben wollen, wobei ihn, den Angeklagten "mit Frau XXXXXXXX kein irgendwie geartetes Auftrags- oder Mandatsverhältnis verbinde".

Nach seiner, des Angeklagten, Wahrnehmung, seien die Vertragsparteien sich "am Anfang noch nicht inhaltlich einig" gewesen. Eine "Einigung über den Abverkauf des Grundeigentums zu den wesentlichen Modalitäten" sei erst erfolgt, nachdem er den Käuferinnen XXXXXX "die Essentialien und Problemstellungen eines solchen Geschäfts vorgegeben und dann auch folgerichtig einen entsprechenden Entwurf gefertigt" habe. Der Entwurf verstehe sich "ausdrücklich als anwaltlich gefertigt". Er habe dann "für seine Mandanten mit der Verkäuferin XXXXXXXX die weiteren inhaltlichen Verhandlungen geführt". Dabei sei es nach seiner Erinnerung um "die abschließende Bestimmung des Kaufpreises" aber auch um "Zusätze wie die Aufnahme des Wasserschadens und den Einbezug der Nachbarstreitigkeit mit der Regelung zur umfänglichen Freistellung" gegangen. Auch "die Eintragungen in das Baulastenverzeichnis" seien "ausführlicher behandelt" worden. Auch sei "verhandelt" worden, dass "ein Kaufpreisanteil von 10.000,- € auf Elektrogeräte und den Ofen entfiel".

"Tatsächlich" sei es zwischen der anwaltlich durch ihn vertretenen Käuferseite und Frau XXXXXXXX zu "mehreren Besprechungen" gekommen, wobei er "allein anwaltlich" tätig gewesen sei, zumal "ein Nachbarschaftsproblem aufgetaucht" sei. Es habe nämlich ein Streit zwischen Frau XXXXXXXX und einer Nachbarin über eine Einfriedung des Grundstücks bestanden. "Dies" habe zu "Bedenken" des Angeklagten "im Hinblick auf die Erwerberseite" geführt, welche "insoweit naturgemäß ein nicht unerhebliches Risiko eines nachfolgenden Rechtsstreits übernommen hätte. Auf seinen, des Angeklagten, Vorschlag hin hätten die Beteiligten den Streit mit der Nachbarin bereinigt. Insoweit habe er "unmittelbar" die Interessen der Eheleute XXXXXXX wahrgenommen. "Anderenfalls" hätte sich der Kaufvertrag "unter Umständen als anfechtbar dargestellt", "dies verbunden mit erheblichen Risiken für die Parteien, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass etwa mit Nachbarn tatsächliche Fragen streitbefangen sind und dies zu Folgerechtsstreitigkeiten führt."

Mit seiner Kanzlei seien "Beurkundungstermine" nicht vereinbart worden. Richtig sei indes, dass es "teilweise zu einigen Terminsverlegungen wegen der weiteren Besprechungen und Erörterungen" gekommen sei und zwar "aus persönlichen Gründen".

Es sei zu keinem Zeitpunkt der Anschein erweckt worden, dass in der Kanzlei XXXXXXX beurkundet werden könne oder würde. Es sei lediglich einmal "über die Historie der Kanzlei" gesprochen worden, nämlich dahingehend, dass XXXX XXXXXXX über lange Jahre als Notar tätig gewesen sei und er, der Angeklagte, diesen "als Notarvertreter im Amt vertreten" habe und daher "vor diesem Hintergrund" als "in Immobiliensachen tätiger Anwalt qualifiziert" sei; auch sei darüber gesprochen worden, dass in der Kanzlei einmal "eine Notariatsverwaltung eingerichtet war".

Speziell zu dem Termin am 30.09.2019 hat der Angeklagte sich wie folgt eingelassen: Der "Inhalt der gefertigten Vertragsentwürfe" sei "mit den Beteiligten durchgegangen und dabei vorgelesen" sowie mit ihnen "im Detail abgestimmt" worden und zwar "als gewissermaßen Vorvertrag und Einigungsgrundlage". Dadurch hätten die Beteiligten einen "vollauf verwendungsfähigen Grundstückskaufvertragsentwurf" erhalten, der "so ohne Weiteres" vor einem Notar habe beurkundet werden können. Die abweichende "Wahrnehmung der Frau XXXXXXXX" sei ihm "nicht erklärlich". "Selbstkritisch" müsse er sich indes fragen, ob er gegenüber den Beteiligten "deutlich genug" gewesen sei; "wenn" dies nicht der Fall gewesen sein sollte, bedauere er es "höchstgradig". Er habe indes Frau XXXXXXXX nie als seine Mandantin angesehen. Im Anschluss an den Termin habe er den Beteiligten lediglich "den Ablauf der Durchführung nach einer Beurkundung" erläutert und sei mit den Eheleuten XXXXXX das Grundschuldbestellungsformular durchgegangen, dies wiederum in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt.

Seine "Wahrnehmung" der Beauftragung hat der Angeklagte wie folgt dargestellt: Die Eheleute XXXXXX hätten von Anfang an klargestellt, dass sie umfassend anwaltlich begleitet werden wollen. Genau dies sei auch erfolgt. Der Anschein einer Notarstellung sei durch ihn nie erweckt worden. "Möglicher Weise" sei es "an irgendeiner Stelle im Mandatsverlauf zu einem Missverständnis gekommen". "Vielleicht" seien die Eheleute XXXXXX oder Frau XXXXXXXX "mit laienhafter Wertung und Empfindung" dem Irrtum unterlegen, dass die Beurkundung in der Kanzlei XXXXXXX erfolgen werde. So sei "unglücklicherweise" im damaligen Zeitraum auf der Kanzlei-Homepage tatsächlich noch von "dem Notariat" die Rede gewesen.

cc) Auch die Einlassung des Angeklagten zu diesem Fall ist hinsichtlich entscheidender Aspekte substanzlos und mutet konstruiert an.

Wiederum gibt der Angeklagte zu dem ersten Telefonat mit XXXXXXXX XXXXXX keine eigene Sachverhaltsdarstellung ab.

Hinsichtlich der angeblichen anfänglichen Uneinigkeit der Eheleute mit der Verkäuferin fehlt es ebenso an jeglicher Substanz. Über welche "wesentlichen Modalitäten" des erstrebten Kaufvertrags noch keine Einigkeit bestanden haben soll, legt der Angeklagte nicht dar.

In Bezug auf das angebliche "Verhandeln" des Angeklagten mit der Verkäuferin nennt der Angeklagte nur bestimmte Verhandlungspunkte, schildert aber die jeweilige (angebliche) Verhandlungsposition der Verkäuferin XXXXXXXX nicht, geschweige denn den Verhandlungsprozess. Zudem will der Angeklagte diese Verhandlungen für die Eheleute XXXXXX (als deren Parteiinteressenvertreter) geführt haben, schildert aber nicht ansatzweise deren konkrete jeweilige (Verhandlungs-)Positionen, geschweige denn deren entsprechende Verhandlungsanweisungen ihm gegenüber.

Auch die Einlassung des Angeklagten zu dem Termin am 30.09.2019 ist fadenscheinig, zumal die Bezeichnung des vorgelesenen Vertrags als "Vorvertrag und Einigungsgrundlage" sehr vage und in sich widersprüchlich ist und kaum weiterführt. So bleibt bereits unklar, ob der Angeklagte mit "Vorvertrag" einen auf den Abschluss eines Hauptvertrages gerichteten Vertrag meint. Noch unklarer wird der Begriff dadurch, dass es sich "gewissermaßen" um einen Vorvertrag, also eine Einigung und (zugleich) um eine "Einigungsgrundlage", also nicht um eine Einigung, gehandelt haben soll. Hinzu kommt, dass der Begriff "Einigungsgrundlage" sehr unscharf ist, noch dazu verwässert durch den einschränkenden Zusatz "gewissermaßen". Welchen Sinn diese Vorgehensweise gehabt haben soll, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten nicht ansatzweise, zumal kein Sachgrund für den Abschluss eines Vorvertrages vorgetragen wird und zudem auch ein Vorvertrag, gerichtet auf Abschluss eines Hauptvertrages, dem Formerfordernis des § 311b Abs. 1 BGB unterworfen gewesen wäre und daher seinerseits der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Der Angeklagte versucht durch seine vage und in sich widersprüchliche Formulierung zu verdecken, dass der durch ihn veranlasste "Vertragsschluss" im Termin am 30.09.2019 nur der (weiteren) Täuschung der Beteiligten und der Verzögerung der Angelegenheit diente.

b) Zeuginnen XXXXXXXX und XXXXXX XXXXXX

Soweit die Einlassung des Angeklagten von den unter B. IV. dargestellten Feststellungen abweicht, folgt die Kammer ihr nicht. Sie ist davon überzeugt, dass die Eheleute XXXXXX, wie sie bekundet haben, dem Angeklagten - wie festgestellt - einen Notarauftrag erteilt haben und durch den Angeklagten über dessen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit getäuscht wurden. Die Einlassung des Angeklagten, ihm sei durch die Eheleute ein anwaltliches Mandat erteilt worden, ist als konstruierte Schutzbehauptung widerlegt. Der Angeklagte ging auch nicht etwa irrtümlich von einem solchen Mandat aus, sondern nutzte ganz bewusst die durch ihn erzeugten Fehlvorstellungen der Eheleute aus, wobei er - über lange Zeit - auch die Verkäuferin XXXXXXXX täuschte. Diese Überzeugungen der Kammer beruhen in erster Linie auf den glaubhaften Angaben der Eheleute XXXXXX, die insbesondere durch zahlreiche Urkunden gestützt und ergänzt werden.

aa) Zeugin XXXXXX XXXXXX

(1) Die Zeugin XXXXXX XXXXXX hat den Sachverhalt einschließlich des geplanten Grundstückserwerbs, der Einigkeit mit der Verkäuferin XXXXXXXX, des Herantretens an die Kanzlei XXXXXXX am 26.07.2019, der Besprechung mit diesem am 30.07.2019 in dessen Kanzleiräumen, der Kommunikation mit dem Angeklagten in der Folgezeit und insbesondere ihrer (täuschungsbedingten) Fehlvorstellungen und der darauf beruhenden Zahlungen an den Angeklagten in allen wesentlichen Grundzügen dargestellt, wie die Kammer ihn festgestellt hat. Soweit die Zeugin sich an bestimmte Details, insbesondere Daten, und genaue Formulierungen, nicht mehr erinnern konnte, hat die Kammer diese Erinnerungslücken durch Verlesung der Korrespondenz der Eheleute mit dem Angeklagten sowie weiterer Urkunden schließen können; hinzu kam die Vernehmung der Zeugin XXXXXXXX XXXXXX (vormals: XXXXXXXX XXXXXXX), die - wie XXXXXX XXXXXX klargestellt hat - das erste Telefonat mit dem Angeklagten am 26.07.2019 geführt hatte. Durch Urkundenverlesung hat die Kammer zudem die Einzelheiten des hier betroffenen Grundstücks und des beabsichtigten Grundstücksübertragungsvertrages und des weiteren Verlaufs, den die Angelegenheit sodann nahm, in die Hauptverhandlung eingeführt. Im Einzelnen:

(a) Den Angaben sowohl der Zeugin XXXXXX XXXXXX als auch der Zeugin XXXXXXXX XXXXXX (dazu sogleich) konnte entnommen werden, dass diese im Sommer 2019 den hier gegenständlichen Grundstückserwerb beabsichtigten. Wie sie übereinstimmend bekundet haben, waren sie sie mit der Verkäuferin, der Zeugin XXXXXXXX, über den Kaufpreis von 250.000,- € sowie alle anderen wesentlichen Punkte bereits einig geworden, so dass es nur noch der zeitnahen notariellen Beurkundung eines entsprechenden Grundstückskaufvertrags bedurfte. Die Zeuginnen XXXXXX haben übereinstimmend angegeben, es sei Aufgabe der XXXXXXXX XXXXXX gewesen, "im Internet" nach einem Notar zu suchen, was diese am 26.07.2019 auch getan habe. Frau XXXXXXXX habe in Bremen gelebt, sie, die Zeuginnen XXXXXX, hingegen in XXXXXXXXX. Daher sei ihnen beiden die Suche nach einem Notar in XXXXXXXXXXXX - im weiteren Sinne "zwischen" XXXXXX und XXXXXXXXX gelegen - zweckmäßig erschienen. Die Zeugin XXXXXX XXXXXX hat weiter bekundet, XXXXXXXX XXXXXX sei insoweit bald fündig geworden und habe ihr die Kanzlei XXXXXXX vorgeschlagen, die seinerzeit unter "XXXXXXX - Rechtsanwälte und Notariat" aufgetreten sei. XXXXXXXX XXXXXX habe dort auch angerufen und ihr kurz darauf berichtet, mit dem Angeklagten gesprochen und mit diesem einen Termin für den 30.07.2019 vereinbart zu haben. Hinsichtlich des Telefonats vom 26.07.2019 hat die Zeugin - ersichtlich bestrebt, das durch sie selbst Wahrgenommene von bloßem Hörensagen zu trennen - angegeben, sie habe das Telefonat weder geführt noch mitgehört. Indes habe XXXXXXXX XXXXXX ihr noch am selben Abend berichtet, nach einem Notar zwecks Beurkundung eines beabsichtigten Grundstückskaufs gefragt zu haben und sogleich mit dem Angeklagten verbunden worden zu sein, der ihr Anliegen als unproblematisch dargestellt und sogleich einen Termin mit ihr vereinbart habe.

(b) Die Zeugin hat glaubhaft angegeben, sie und XXXXXXXX XXXXXX hätten sich am 30.07.2019 - aufgrund des vorangegangenen Telefonats in der Annahme, der Angeklagte sei Notar - zur Kanzlei XXXXXXX begeben und seien dort durch den Angeklagten empfangen worden. Wie die Zeugin - den Gesprächsverlauf nachvollziehbar, anschaulich und widerspruchsfrei schildernd - ausgesagt hat, hätten die Zeuginnen XXXXXX dem Angeklagten erläutert, dass sie sich mit der Verkäuferin XXXXXXXX bereits einig seien und nun lediglich noch einen Notar zwecks Kaufvertragsbeurkundung benötigten. Da "das Exposé" alle wesentlichen Daten des Grundstücks enthalten habe, hätten sie dem Angeklagten eine Kopie des Exposés übergeben. Weiter hätten sie dem Angeklagten gesagt, es handle sich um einen "vollfinanzierten" Kauf und sie stünden mit der finanzierenden XXXXXX-Bank in Verbindung. In diesem Zusammenhang hätten sie den Angeklagten auch gebeten, ihnen möglichst zeitnah einen Entwurf des Kaufvertrags zwecks Weiterleitung an die Bank zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte habe die Informationen entgegengenommen, ihnen den generellen Ablauf des Vertragsschlusses und dessen Vorbereitung erläutert und ihnen bestätigt, dass er sich um alles "kümmern", insbesondere zeitnah Grundbucheinsicht nehmen werde. Hinsichtlich des Vertragsentwurfs habe er erklärt, sie sollten zunächst einmal die Finanzierung sichern und sich dann wieder bei ihm melden und einen neuen Termin mit ihm vereinbaren. All dies hätten sie, die Zeuginnen, "so hingenommen". Den Angaben der insbesondere zu diesem Gespräch intensiv und kritisch befragten Zeugin konnte entnommen werden, dass das Gespräch - für alle Gesprächsbeteiligten ersichtlich - die notarielle Beurkundung des Grundstücksübertragungsvertrages zum Gegenstand hatte (und nicht etwa anwaltliche Leistungen). So war die Zeugin sich sicher und es stand ersichtlich noch in ihrer Erinnerung, dass das Gespräch sogleich auf das Thema notarieller Beurkundungen gelenkt wurde und dass im unmittelbaren Zusammenhang hiermit der Beurkundungswunsch der Eheleute sogleich zur Sprache kam. Der Angeklagte habe zu alledem gesagt, er werde sich darum kümmern. Sie sei - ebenso wie ihre Ehefrau - fortan davon ausgegangen, der Angeklagte könne und werde die Beurkundung zeitnah vornehmen. Das habe - so die Überlegung der Zeugin im Nachhinein - auch mit dem damaligen Internet-Auftritt der Kanzlei im Einklang gestanden, wo ausdrücklich von einem "Notariat" die Rede gewesen sei. Ob der Angeklagte selbst Notar sei, sei nicht explizit thematisiert worden. Dass die Zeugin seinerzeit davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte die Beurkundung auch vornehmen "kann" und dass der Angeklagte insoweit keinerlei Einschränkungen genannt hat, hat sie in authentischer Weise betont ("Wir sind davon ausgegangen, dass er Notar ist."; "Hätte er gesagt, dass er kein Notar ist, wären wir nicht bei ihm geblieben, sondern hätten uns einen Notar gesucht."). Zweifel seien ihr nicht gekommen, zumal der Angeklagte - sowohl in diesem ersten Gespräch als auch in der weiteren Kommunikation in der Folgezeit - keinerlei Einwände oder Vorbehalte geäußert habe.

Die Kammer hat die Zeugin - wie zuvor bereits die Rechtssuchenden in den vorherigen "Notar-Fällen" - zu dem genauen Gesprächsinhalt kritisch und intensiv befragt. Auf entsprechende Nachfrage hat die Zeugin - mit einer gewissen authentischen Empörung über das Verhalten des Angeklagten, jedoch ohne auffällige Belastungstendenzen - angegeben, der Angeklagte habe "nichts davon erwähnt", dass er "kein Notar" sei. Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin nachvollziehbar und wiederum authentisch bekundet, hätten sie und ihre Ehefrau den wahren Sachverhalt gekannt, also gewusst, dass der Angeklagte allenfalls einen Vertragsentwurf erstellen und sie insoweit beraten konnte, hätten sie den Angeklagten nicht beauftragt, sondern hätten sich "gleich an einen Notar" gewandt. Nachvollziehbar hat die Zeugin dies auch mit - freilich hypothetischen - finanziellen Erwägungen begründet. "Das Geld" sei, wie sie hierzu offen und authentisch ausgeführt hat, "schon ganz schön knapp" gewesen; daher auch die "Vollfinanzierung" des Kaufs. "Einen Rechtsanwalt" hätten sie und ihre Ehefrau sich "gar nicht leisten" können, wobei sie - wie die Zeugin klargestellt hat - die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts damals noch nicht einmal im Ansatz in Erwägung gezogen hätten. Sie seien sich mit der Verkäuferin einig gewesen, hätten dieser vertraut und folglich für sich keinen Anlass für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes gesehen. Die Zeugin hat keinen Zweifel daran gelassen, dass es ihr und ihrer Ehefrau "nur um die Beurkundung" ging und sie sich dem Angeklagten gegenüber insoweit unmissverständlich ausgedrückt haben. Schon insoweit ist die Einlassung des Angeklagten widerlegt.

Die Kammer hat - schon aufgrund der Angaben der Zeugin XXXXXX XXXXXX als solchen - keinen Zweifel daran, dass das obige Gespräch, durch das unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und von Treu und Glauben kein Anwaltsvertrag, sondern ein Notarvertrag zustande gekommen ist, den durch die Zeugin angegebenen und durch die Kammer festgestellten Inhalt hatte. Nicht nur war die Zeugin sich in diesem Punkt ersichtlich sicher und konnte nachvollziehbare und widerspruchsfreie Angaben machen. Vielmehr war ihre Aussage auch von einer authentischen Empörung ob der Irreführung durch den Angeklagten begleitet. Die Aussage der Zeugin bestach zudem durch ihre Differenziertheit und Authentizität. Die Zeugin hat klar zwischen selbst Wahrgenommenem und Hörensagen, zwischen ihren damaligen und ihr erst im Nachhinein gekommenen Gedanken sowie zwischen den einzelnen Zeitabschnitten und Kommunikationsvorgängen differenziert und konnte jeweils auch nachvollziehbar Auskunft zu ihrem jeweiligen Wissensstand bzw. ihren Fehlvorstellungen zu den verschiedenen Zeitpunkten geben. Authentisch waren ihre Angaben insbesondere insoweit, als das durch die Zeugin in den Angeklagten gesetzte Vertrauen und dessen Enttäuschung - ohne Dramatisierung - im Rahmen ihrer Vernehmung sehr lebensnah zum Ausdruck gekommen ist. Hinzu kommt, dass ihre Angaben in allen wesentlichen Punkten durch diejenigen der Zeuginnen XXXXXXXX XXXXXX und XXX XXXXXXXX gestützt werden.

(c) Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ist durch die weiter erhobenen Beweismittel nicht ansatzweise erschüttert, die Einlassung des Angeklagten dagegen nicht gestützt. Ähnlich wie in den vorigen "Notar-Fällen" hat die Kammer Schriftstücke, insbesondere aus den Handakten des Angeklagten, in die Hauptverhandlung eingeführt, die ihn, insbesondere in diesem Punkt, also im Hinblick auf seine irreführenden Angaben im Gespräch mit den Eheleuten, potenziell zu entlasten geeignet waren. Dabei handelt es sich um

  • den Aktenvermerk des Angeklagten vom 30.07.2019,

  • dessen Schreiben an die Eheleute XXXXXX vom 31.07.2019, das auch die hier gegenständliche Vorschuss-Zahlungsaufforderung enthielt,

    und

  • den weiteren Aktenvermerk des Angeklagten vom 05.08.2019.

Diese Unterlagen sind in Anwesenheit der Zeugin verlesen worden.

Auch die kritische Würdigung dieser potenziell entlastenden Beweismittel - sowohl in der Gesamtschau untereinander als auch mit Blick auf die übrigen Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme - konnte den Angeklagten nicht ansatzweise entlasten. Im Einzelnen:

(aa) Der Aktenvermerk vom 30.07.2019 enthält, soweit er den Feststellungen der Kammer potenziell entgegensteht, parallel zu den weiteren "Notar-Fällen", wiederum ein Konstrukt, das der Angeklagte geschaffen hat, um sich - wie nunmehr geschehen - zu seiner Entlastung darauf berufen zu können.

Der Vermerk lautet:

"Bei mir erscheinen heute Frau XXXXXXX und Frau XXXXXX.

Diese beabsichtigen, ohne dass dies jetzt allerdings schon feststeht, den Erwerb einer Immobilie in XXXXXXXXX, XXXXXXXXXXX.

Dieser Erwerb ist allerdings noch nicht gesichert: Hinsichtlich des Kaufpreises ist noch keine abschließende Einigung erzielt, Verhandlungsbasis waren 259.000,00 €, 250.000,00 € werden wohl angesteuert. Ferner ist noch unklar, ob Inventar mitveräußert wird.

Ganz grundsätzlich habe ich zunächst darauf hingewiesen, dass eine Beurkundung direkt bei uns im Hause nicht erfolgen kann, sondern im Zweifel über die Abgabe eines Kollegen. Dies war allerdings für beide Beteiligten so in Ordnung, Frau XXXXXX kennt mich aus den Arbeitsrechtssachen mit der XXXXXXXX, insoweit möchte sie, da es sich hier auch um den Ersterwerb einer Immobilie handelt, ausdrücklich anwaltlich vertreten werden.

Ich habe ganz abstrakt mit den Beteiligten erörtert, wie ein solcher Verkauf von statten geht. Dabei ist zu bemerken, dass bislang noch kein abschließender Darlehensvertrag mit der Bank geschlossen ist. Die entsprechenden Gespräche mit der XXXXXX-Bank laufen noch.

Wir sind so verblieben, dass wenn diese Gespräche abgeschlossen sind, auch erfolgreich abgeschlossen sind, also eine Darlehenslage geschaffen ist, sich die Beteiligten wieder mit uns in Verbindung setzen.

XXXXXX XXXXXXX, 30.07.2019"

Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte - entgegen dem Vermerk - den Eheleuten weder mitgeteilt, dass eine Beurkundung durch seine Kanzlei nicht erfolgen könne, noch haben die Zeuginnen XXXXXX ihn um eine anwaltliche Begleitung gebeten. Es handelt sich vielmehr - wie in den vorigen "Notar-Fällen" - um eine schriftliche Lüge, die der Angeklagte verfasst hat, um sich für den Fall der späteren Beanstandung zu wappnen. Die Zeugin XXXXXX XXXXXX ist zu dem in ihrer Anwesenheit verlesenen Vermerk eingehend und kritisch befragt worden. Sie hat den Vermerksinhalt - ohne jede Unsicherheit - als "nicht richtig" bezeichnet und zwar in mehrerlei Hinsicht. Der beabsichtigte Erwerb habe sehr wohl bereits "festgestanden" und sei auch "gesichert" gewesen. Ausgehend von der ursprünglichen Verhandlungsbasis von 259.000,- €, die sich ohne Weiteres aus dem Exposé ergeben habe, hätten sie und ihre Ehefrau sich schon deutlich vor der Besprechung mit dem Angeklagten mit Frau XXXXXXXX auf einen Kaufpreis von 250.000,- € einschließlich des auf das Inventar fallenden Kaufpreisanteils geeinigt und dem Angeklagten dies auch unmissverständlich mitgeteilt. Die Mitveräußerung des Inventars sei ebenfalls schon vereinbart gewesen. Offen gewesen sei nur die - letztlich im Wesentlichen nur für die Frage der Grunderwerbssteuer relevante - Frage, wie hoch der Inventar-Kaufpreis-Anteil sei. Es treffe zwar zu, dass der Angeklagte den Eheleuten erklärt habe, "wie ein solcher Verkauf von statten geht". Allerdings hätten die Eheleute nicht um die anwaltlichen Dienste des Angeklagten gebeten; solche seien nie Thema gewesen, sondern ausschließlich die Vornahme der Beurkundung des gewünschten Vertrages. Es treffe schlicht nicht zu, dass der Angeklagte auf eine fehlende Beurkundungsmöglichkeit in der Kanzlei hingewiesen oder von der Abgabe der Sache an einen "Kollegen" (einen anderen Notar) gesprochen habe. Richtig sei allerdings, dass der Angeklagte ihnen geraten habe, sich zunächst noch einmal mit der Bank in Verbindung zu setzen, bevor er einen Kaufvertragsentwurf fertige. Auch hätten sie - wie im Vermerk insoweit zutreffend wiedergegeben - mit dem Angeklagten besprochen, dass es sie "zum ersten Mal ein Haus kaufen" und dass sie sich "damit nicht auskennen". Diese Unerfahrenheit hätten sie indes nicht annährend als Anlass für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes betrachtet. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte hier wiederum Fakten (ursprüngliche Verhandlungsbasis, Unerfahrenheit der Zeuginnen, noch ausstehender Darlehensvertrag) in seine schriftliche Lüge gleichsam eingewoben, um ihr größere Überzeugungskraft zu verleihen. Das gilt auch für den Umstand, dass die Zeugin den Angeklagten bereits kannte. Dies sei, wie die Zeugin angegeben hat, insoweit zutreffend, als sie lediglich gewusst habe, dass der Angeklagte bisweilen als Rechtsanwalt für "die Diakonie", ihren Arbeitgeber, tätig gewesen sei. Gekannt habe sie ihn nicht; sie sei ihm zuvor noch nie begegnet. Nicht zutreffend sei ferner, dass sie um anwaltliche Vertretung durch den Angeklagten gebeten habe. Die Besprechung habe einzig die Beurkundung des Kaufvertrags zum Gegenstand gehabt.

Auch hier hat der Angeklagte seine erfundenen Ausführungen mit einem Faktum (der [losen] Verbindung durch die XXXXXXXX) unterlegt, eine Vorgehensweise, die - wie dort im Einzelnen dargelegt - auch in den vorigen Fällen zu beobachten war und zwar nicht nur in den "Notar-Fällen", sondern auch in dem Fall "XXXXXXXXXX". So hat der Angeklagte etwa im Fall der Eheleute XXX, insbesondere in seinem Handakten-Vermerk, seine schriftlichen Lügen zum angeblichen Beratungsbedarf der Eheleute um die polnische Staatsangehörigkeit der Frau XXX herum gewoben. Im Fall der Eheleute XXXXXXXXXX hat er das Konstrukt des angeblichen Rechtsstreits der Eheleute mit dem Verkäufer auf die durch ihn, den Angeklagten selbst vorgenommenen Vertragsanmerkungen gegründet.

(bb) Die Kammer zieht auch aus dem Schreiben des Angeklagten an die Eheleute vom 31.07.2019, das die hier gegenständliche Vorschuss-Zahlungsaufforderung enthielt, nicht den Schluss, dass der Angeklagte als Rechtsanwalt beauftragt wurde oder dies auch nur annahm.

Das Schreiben mit dem Briefkopf

"Sozietät bürgerlichen Rechts

XXXXXXX

Rechtsanwälte und Notar a. D.

XXXX XXXXXXX

Rechtsanwalt und Notar a. D.

XXXXXX XXXXXXX

Rechtsanwalt

XXXXX XXXXXXXX

Rechtsanwältin (angestellt)"

hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrte Frau XXXXXX,

sehr geehrte Frau XXXXXXX,

ich beziehe mich auf unsere Erörterungen vom 30.07.2019.

Sie beabsichtigen demnach den Erwerb des vorstehenden Grundbesitzes zu einem Kaufpreis von voraussichtlich 250.0000,- €, dabei zu je 1/2 ideellem Anteil.

Eine Finanzierung erfolgt über die XXXXXX-Bank.

Wir haben uns im Termin zunächst ganz abstrakt über den Weg des Eigentumserwerbs an einer Immobilie unterhalten und sind so verblieben, dass Sie nach Abschluss der noch offenen Gespräche mit der finanzierenden Bank wieder auf mich zukommen, da wir Sie entsprechend in der vorstehenden Angelegenheit begleiten werden; es werden dann Entwürfe zu fertigen und auszutauschen sein, bevor es dann beim Notar zur Beurkundung kommt.

Insoweit wollen Sie mich bitte über den Fortgang informiert halten, insbesondere über das Ergebnis mit der Bank. Noch einmal abschließend zu klären ist mit der Verkäuferseite der wirkliche Kaufpreis, da Verhandlungsbasis noch 259.000,00 € waren; zudem ist noch offen, ob Inventar mitveräußert wird und inwieweit dies anteilig vom Kaufpreis umfasst ist.

Dabei stehe ich Ihnen für weitere Rückfragen oder Informationen gern zur Verfügung.

Erörtert haben wir auch den Kostenpunkt, welcher sich aus dem sogenannten Gegenstandswert ergibt. Ich darf insoweit höflich um die geschäftsübliche Einzahlung eines pauschalen Kostenvorschusses in Höhe von 2.000,00 € auf meine genannten Kanzleikonten bitten.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXX XXXXXXX

Rechtsanwalt"

Die Zeugin XXXXXX XXXXXX, die auch zu diesem Schreiben im Einzelnen befragt worden ist, hat bekundet, das Schreiben seinerzeit gelesen und nur gedacht zu haben, dass der Angeklagte, wie er ja gesagt habe, sich um alles Erforderliche und eben auch um die Beurkundung kümmere. Der Formulierung "begleiten" habe sie keine besondere Bedeutung beigemessen. Sie sei weiterhin von der notariellen Begleitung der Angelegenheit ausgegangen und habe die Formulierung - ebenso wie die Vorschussanforderung - für üblich gehalten. Dass es im Briefkopf (nur) "Notar a. D." heiße, und dass der Angeklagte dort "nur" als "Rechtsanwalt" bezeichnet sei, sei ihr damals nicht aufgefallen; sie habe - wie sie nachvollziehbar angegeben hat - die Befähigung des Angeklagten zur Vornahme der notariellen Beurkundung nicht hinterfragt und daher auch nicht auf die (Amts-)Bezeichnungen der Kanzleimitglieder geachtet. Die Zeugin ist besonders kritisch zu der Formulierung

"es werden dann Entwürfe zu fertigen und auszutauschen sein, bevor es dann beim Notar zur Beurkundung kommt" (Hervorhebung durch die Kammer)

befragt worden. Hierzu hat sie - authentisch und nachvollziehbar - bekundet, ihr und ihrer Ehefrau sei dieser Passus damals "nicht aufgefallen".

Es ist auch nachvollziehbar, dass die Zeugin den obigen Umständen keine erhebliche Bedeutung beigemessen hat und dass das Schreiben sie angesichts der vorherigen mündlichen Besprechung nicht stutzig gemacht hat. Denn das Schreiben war, wie schon die ausdrückliche Bezugnahme "ich beziehe mich auf unsere Erörterungen vom 30.07.2019" zeigt, in erster Linie als Zusammenfassung des am Vortage mündlich Besprochenen zu verstehen. Die Formulierung "begleiten" war so vage, dass der Zeugin als Laiin verständlicher Weise keine Zweifel kamen. Von einer anwaltlichen Tätigkeit ist in dem Schreiben keine Rede. Die Bezeichnung "Rechtsanwalt" barg keinen Anlass für Zweifel, zumal sie der Wahrheit entsprach und einer Tätigkeit des Angeklagten - wie er vorgetäuscht hat - (auch) als Notar (oder Notariatsverwalter oder Notarvertreter) nicht entgegenstand. Zweifel mussten sich auch nicht wegen des Passus "bevor es dann beim Notar zur Beurkundung kommt" aufdrängen. Zur Überzeugung handelt es sich wiederum um einen - recht geschickten - bewusst irreführenden "Pseudo-Hinweis" des Angeklagten, den er den Zeuginnen gleichsam "untergejubelt" hat. Der Passus verschleiert nämlich durch seine vage Formulierung ("beim Notar") - die Wahrheit subtil verzerrend - den Umstand, dass der Beklagte nicht Notar ist und die Beurkundung durch einen anderen Notar erfolgen müsste. Durch diese Vorgehensweise konnte der Angeklagte die Zeuginnen in dem Glauben lassen, er werde die notarielle Beurkundung vornehmen, während er zugleich ein für ihn selbst günstiges Beweismittel schaffte. Es drängt sich auf, dass es dem Angeklagten auf diese Weise gelungen ist, die Zeuginnen, die - wie sie bekundet haben - auf seine Redlichkeit vertrauten und in juristischen Dingen unerfahren waren, aufs Glatteis zu führen.

(cc) Die Einlassung des Angeklagten wird auch durch dessen weiteren Aktenvermerk vom 05.08.2019 nicht gestützt. Er stützt insbesondere nicht dessen Schutzbehauptung, er habe die "Angemessenheit des Kaufpreises" einer "Prüfung" unterzogen, hinsichtlich des Kaufpreises habe anfangs noch keine Einigkeit bestanden und die Kaufpreis-Einigung sei erst nach dem Beratungsgespräch am 30.07.2019 erfolgt, bzw. er habe mit Frau XXXXXXXX verhandelt und mit dieser den Kaufpreis "abschließend bestimmt".

Der Vermerk lautet:

"Ich habe heute kurz mit Frau XXXXXXX telefoniert, sie rief noch um 17:15 Uhr an.

Demnach ist jetzt eine Einigung auf einen Kaufpreis von 250.000,00 € erzielt und 10.000, - € entfallen auf Inventar nämlich den Ofen und die Küche.

Die Bank bittet um Entwurf.

XXXXXX XXXXXXX

05.08.2019"

Wie die Zeugin XXXXXX XXXXXX bekundet hat, hatten die Eheleute sich mit der Verkäuferin tatsächlich erst jetzt auf einen Kaufpreisanteil von 10.000,- € für das Inventar geeinigt. Indes habe der Kaufpreis von 250.000,- € schon seit Langem festgestanden und sei auch nicht mehr verhandelt worden.

Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte hier wiederum versucht, einen Bedarf seiner "Mandantinnen" nach anwaltlicher Parteiinteressenvertretung zu konstruieren, in diesem Fall durch die Erfindung angeblicher Verhandlungen über den Kaufpreis bzw. die Prüfung von dessen "Angemessenheit". Wiederum hat er das Konstrukt gleichsam um einen Wahrheitskern gewoben, nämlich hinsichtlich des Aspekts des Inventar-Preises.

(dd) Die Kammer hat auch in der Gesamtschau des Vermerks vom 31.07.2019, des Schreibens vom 31.07.2019 und des weiteren Vermerks vom 05.08.2019 keinen Zweifel daran, dass das erste Gespräch der Eheleute mit dem Angeklagten sich abgespielt hat wie festgestellt. Sie folgt insoweit uneingeschränkt den Angaben der Zeugin XXXXXX XXXXXX.

(d) Die Zeugin XXXXXX XXXXXX hat auch den weiteren Verlauf, also das Geschehen nach dem 30.07.2019 dargestellt wie durch die Kammer festgestellt.

(aa) Das gilt insbesondere hinsichtlich der Vorschusszahlung an den Angeklagten. Wie die Zeugin - auf Vorhalt des Vermerks vom 05.08.2019 (siehe oben) - angegeben hat, hätten sie und ihre Ehefrau mit der XXXXXX-Bank in Verbindung gestanden. Der dortige Sachbearbeiter habe die Finanzierung erst gegen Vorlage eines Entwurfs des notariellen Kaufvertrages in die Wege leiten wollen. Darauf habe sie, die Zeugin, den Angeklagten, in dem Telefonat vom 05.08.2019 hingewiesen. Dieser habe zugesagt, er werde den entsprechenden Entwurf erstellen, sobald der Vorschuss von 2.000,- € gezahlt sei. Mit E-Mail vom 06.08.2019 habe der Angeklagte nochmals an die Vorschusszahlung erinnert. Seiner Zahlungsaufforderung seien sie durch Überweisung der 2.000,- € am selben Tage, also dem 06.08.2019, nachgekommen. Der Angeklagte hat eingeräumt, die Zahlung erhalten zu haben. Seine Zahlungserinnerung vom 06.08.2019 konnte der verlesenen E-Mail entnommen werden.

(bb) Zum weiteren Verlauf hat die Zeugin nachvollziehbar geschildert, wie sich die Angelegenheit - wie unter B. IV. dargestellt - in die Länge gezogen habe. Wie die Verlesung der entsprechenden E-Mail der XXXXXXXX XXXXXX (damals noch: XXXXXXX) an den Angeklagten vom 07.08.2019 ergeben hat, fragten die Eheleute bei dem Angeklagten nach dem Kaufvertragsentwurf. Mit ebenfalls verlesener EMail des Angeklagten vom 09.08.2019 übersandte er den Eheleuten am 09.08.2019 "nach inzwischen erfolgter Grundbucheinsicht" einen (ersten) Entwurf eines Grundstückskaufvertrages "mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur weiteren Verwendung, insbesondere zwecks Vorlage bei Ihrer finanzierenden Bank" und mit der Bitte, nach Sicherung der Finanzierung wieder auf ihn zuzukommen.

(cc) Wie die Zeugin XXXXXX XXXXXX - auf Grundlage des ihr damals durch Frau XXXXXXXX Mitgeteilten - nachvollziehbar bekundet hat, habe der Angeklagte etwa ab diesem Zeitpunkt auch in unmittelbarem Kontakt mit der Käuferin XXXXXXXX gestanden, die den Entwurf vom 09.08.2019 ebenfalls erhalten habe. Frau XXXXXXXX habe - insbesondere hinsichtlich in dem vorläufigen Entwurf zunächst noch offengelassener Aspekte - Kontakt zu dem Angeklagten, den sie für "den Notar" gehalten habe, aufgenommen. Durch die Verlesung des Vermerks des Angeklagten über ein Telefonat des Angeklagten mit Frau XXXXXXXX vom 12.08.2019 konnte dies verifiziert werden. Hiernach hatte die Verkäuferin Frau XXXXXXXX den Angeklagten angerufen, woraufhin er sich mit ihr "unterhalten" habe. Das Gespräch habe ergeben, dass der Vertrag "überarbeitet" werden müsse. In dem Vermerk ist insoweit ausgeführt:

"1.) Zum einen liegt ihr die Baulastenauskunft vor. Sie übermittelt mir diese per E-Mail. 2.) Ein Energieausweis liegt ebenfalls vor. Auch dies bestätigt sie mir per E-Mail.

3.) Sie ist Alleineigentümerin und ledig. Zustimmungserfordernisse sind nicht gegeben.

4. ) Aber: Es gab in 2018 einen nicht unerheblichen Wasserschaden. Dieser sollte im Vertrag erwähnt werden. Dies wird entsprechend unternommen.

5.) Es gibt zudem Streitigkeiten mit der Nachbarschaft. Sie schildet mir dies. Nach meinem Dafürhalten, dies habe ich mit ihr erörtert, sollte dies aufgenommen werden, insoweit habe ich namens der Verkäuferseite ausdrücklich klargestellt, dass dies natürlich ein wesentlicher Umstand ist, etwa beginnende Rechtsstreitigkeiten zu benennen und zu berücksichtigen sind. Entsprechendes teilt sie mir also mit."

Die Kammer hat auch die entsprechende Antwort-E-Mail der Frau XXXXXXXX an den Angeklagten vom 12.08.2019 durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt, in der diese sowohl auf den "Nachbarschaftsstreit" (dazu im Einzelnen sogleich) eingeht als auch einen in den Jahren 2017/2018 aufgetretenen "Wasserschaden" im Einzelnen beschreibt, jeweils mit der Bitte um Aufnahme in den Kaufvertragsentwurf. Die letzte Bemerkung der Frau XXXXXXXX in diesem Schreiben ("Es wäre schön, wenn wir für August einen Beurkundungstermin festlegen könnten. Ich bin im September im Urlaub. Bezüglich des Termins bin ich flexibel.") zeigt, dass (auch) die Zeugin XXXXXXXX von der (zeitnahen) Kaufvertragsbeurkundung durch den Angeklagten (als Notar) ausging. Wie die Zeugin XXXXXX und XXXXXXXX XXXXXX sowie XXX XXXXXXXX übereinstimmend bekundet haben, gingen alle drei zu dieser Zeit noch davon aus, bei dem Angeklagten handle es sich um einen Notar und er werde die Beurkundung alsbald durchführen.

Ausweislich der E-Mail des Angeklagten an Frau XXXXXXXX vom 20.08.2019 übersandte der Angeklagte der Zeugin XXXXXXXX einen angepassten Entwurf mit der Bitte um "Prüfung und Rücksprache". Der Handakte ist indes in keiner Weise zu entnehmen, dass der Angeklagte trotz der auch für ihn eindeutigen irrigen Vorstellung der Verkäuferin und der Käuferinnen mit einem Wort erwähnte, dass er die Beurkundung des Vertrages nicht vornehmen konnte.

Bei dem Entwurf handelte es sich - wie dessen Verlesung ergeben hat - um den Entwurf eines üblichen notariellen Kaufvertrages. Es handelt sich schlicht um eine mit "Entwurf" überschriebene Vertragsurkunde. Dass es sich um den Entwurf eines notariellen Vertrags handelt, ist aufgrund zahlreicher üblicher Formulierungen ersichtlich. So heißt es etwa in der (üblichen) Eingangsformel "Vor mir, dem unterzeichneten Notar [Auslassung] im Bezirk des Oberlandesgerichts [Auslassung] mit dem Amtssitz in [Auslassung] erschienen heute ...". Sodann werden die Vertragsparteien aufgeführt. Es folgt die übliche Formulierung hinsichtlich der Verneinung der Vorbefassung des Notars. Nach der optisch hervorgehobenen Bezeichnung des Vertrages als "Grundstückskaufvertrag mit Auflassung" schließen sich die üblichen Ausführungen zum kaufgegenständlichen Grundstück und zum Kaufpreis, zur "Übergabe/Gewährleistung", zur "Auflassung" und "Auflassungsvormerkung" und zur "Anweisung/Ermächtigung" des Notars, den Vertrag durchzuführen und sämtliche für den Vollzug erforderliche Erklärungen und Genehmigungen einzuholen, an. Sodann sind die üblichen "Belehrungen" seitens des Notars aufgeführt. Es folgen sodann noch die - wiederum in jeder Hinsicht notariell üblichen - Rubriken zur "Vorbelastungsvollmacht", zur "Vollmacht für Notariatsmitarbeiter", zu den "Kosten" der Vertragsdurchführung und zur etwaigen "Zustimmung zum Verkauf" (§ 1365 BGB). Die Urkunde schließt mit dem "Abschlussvermerk": "Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vom Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben".

Die Kammer verkennt nicht, dass der Entwurf mit der Überschrift

"Entwurf

durch Rechtsanwälte XXXXXXX, XXXXXXXXX" [Hervorhebung nicht durch die Kammer, sondern im Entwurf selbst]

beginnt. Auch dies brauchte die Zeuginnen jedoch nicht stutzig zu machen. Sie brauchten insbesondere nicht davon auszugehen, der Angeklagte werde nicht als Notar tätig, sondern fertige - als "bloßer" Rechtsanwalt - nur einen Entwurf zwecks späterer Beurkundung durch einen (anderen) Notar. Der Hinweis auf "Rechtsanwälte XXXXXXX" besagte - jedenfalls aus Sicht der Zeuginnen - lediglich, dass die Urheberschaft des Entwurfs bei der Kanzlei XXXXXXX lag.

(dd) Die Zeugin XXXXXX XXXXXX hat der Kammer auch den Termin am 11.09.2019, an dem die Verkäuferin Frau XXXXXXXX ebenfalls teilnahm, anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Überraschender Weise habe diese den Angeklagten - recht forsch und unverhohlen - gefragt, "wer denn" den Kaufvertrag "beurkunden" werde, da er, der Angeklagte, wie sie kürzlich herausgefunden habe, ja "kein Notar" sei. Frau XXXXXXXX sei "sauer" gewesen und habe den Angeklagten gleichsam - ob des bislang verschwiegenen Umstands - zur Rede gestellt. Der Angeklagte habe indes, souverän auftretend, sinngemäß erklärt, dass er Notariatsverwalter nach XXXX XXXXXXX sei und den Vertrag daher auch beurkunden dürfe. Dabei sei es - wie die Zeugin auf Nachfrage bekräftigt hat - nicht etwa um die fachlichen Fähigkeiten des Angeklagten gegangen, sondern um dessen (rechtliche) Befähigung zur Vornahme wirksamer notarieller Beurkundungen. Die Zeugin hat auch ihre damaligen Gedanken anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Die damaligen Angaben des Angeklagten seien ihr "glaubhaft" erschienen, ihre kurzzeitigen Zweifel seien damit zerstreut gewesen. Inhaltlich sei es im Wesentlichen um "den Nachbarschaftsstreit" gegangen, nämlich um eine - zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelöste - Differenz Frau XXXXXXXXX mit einer Grundstücksnachbarin, insbesondere wegen eines "Sichtschutzzaunes". Der Angeklagte habe in der Besprechung dazu geraten, diesen Punkt zunächst mit der Nachbarin zu klären. Damit habe die Besprechung geendet.

(ee) Die Zeugin XXXXXX XXXXXX hat - in Übereinstimmung mit den Bekundungen von XXXXXX XXXXXX und XXX XXXXXXXX - bekundet, man habe sich noch am selben Tage, also am 11.09., zu der Nachbarin begeben und den Streit erfolgreich beigelegt. Von diesem Erfolg habe man den Angeklagten noch am selben Tage in Kenntnis gesetzt. Dennoch habe der Angeklagte die Angelegenheit nicht vorangebracht, so dass insbesondere Frau XXXXXXXX zunehmend auf die Beurkundung gedrängt habe. Diese Angaben konnten wiederum im Wege des Urkundsbeweises verifiziert werden. Ausweislich eines Aktenvermerks des Angeklagten vom 13.09.2019 hatte Frau XXXXXXXX den Angeklagten in seiner Kanzlei aufgesucht und (nochmals) mitgeteilt, dass eine Einigung mit der Nachbarin erfolgt sei. Hierzu hat der Angeklagte vermerkt: "Ich werde auf der Grundlage den Vertrag noch einmal anpassen, Weiteres dann im Anschluss." Die ersichtlich auf die Beurkundung drängende Zeugin XXXXXXXX schieb dem Angeklagten, der in der Folgezeit nach wie vor den geänderten Entwurf nicht übersandt hatte, mit E-Mail vom 18.09.2019 Folgendes:

"Sie wollten mir doch eine überarbeitete Version des Kaufvertrages zuschicken. Gibt es weitere Probleme?"

(ff) Wie die Zeugin XXXXXX XXXXXX geschildert hat, habe sich Frau XXXXXXXX sodann zunächst kurzzeitig im Urlaub befunden. Der "Beurkundungstermin" sei dann letztlich durch den Angeklagten für die Zeit kurz nach deren Urlaubsrückkehr, nämlich für den 30.09.2019, anberaumt worden.

(gg) Dass der Angeklagte in der Folgezeit - wie festgestellt - als Teil seiner und Verschleierungsbemühungen am 30.09.2019 sogar einen vorgeblichen "Beurkundungstermin" in seiner Kanzlei durchführte, in dessen Rahmen er die Eheleute und die Käuferin den Entwurf eines Kaufvertrages unterzeichnen ließ, hat die Kammer ebenfalls anhand der Angaben der Zeugin XXXXXX XXXXXX in Verbindung mit den Bekundungen der Zeuginnen XXXXXXXX XXXXXX und XXX XXXXXXXX unzweifelhaft festgestellt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Zeugin - wie sie bekundet hat - bei der Unterzeichnung nicht etwa von dem Bestätigen eines bloßen (anwaltlichen) Entwurfs, sondern von der wirksamen Beurkundung des Grundstückskaufs ausging. Der gleichen irrigen Vorstellung unterlagen zur Überzeugung der Kammer auch die Zeuginnen XXXXXXXX XXXXXX und XXX XXXXXXXX. Die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Termins am 30.09.2019 ist, soweit sie den Feststellungen der Kammer widerspricht, schon aufgrund der Angaben der Zeugin XXXXXX XXXXXX widerlegt. Gleiches gilt für seinen Aktenvermerk vom 01.10.2019, der sich auf diesen Termin bezieht. Im Einzelnen:

(1) Zu dem Termin heißt es in dem Vermerk vom 01.10.2019:

"Hervorzuheben ist natürlich, dass die Beteiligten sich darüber klar sind, dass hier keine Beurteilung erfolgt, ich habe dies noch einmal klargestellt, insbesondere Frau XXXXXXXX hatte diesbezüglich sich auch noch einmal im Internet informiert, auch auf unserer Homepage.

Wir sind dann allerdings so vorgegangen, dass ich die Urkundsentwürfe, die ich zuletzt gefertigt habe, angepasst um den Urkundseingang als Vorvertrag, quasi wie in einer Beurkundung einmal vorgelesen habe, um im Detail die Inhalte den Beteiligten bekannt zu machen und diese mit den Beteiligten zu erörtern. Dies erfolgte zunächst in Anwesenheit von Frau XXXXXXXX hinsichtlich des eigentlichen Grundstückskaufvertrages, der dann auch im Sinne eines Vorvertrages an der Stelle unterzeichnet wurde. Ich übernehme die weitere Abwicklung dahin, dass auf dieser Grundlage nunmehr beim Notar beurkundet werden kann. Dies ist dann im Grunde genommen nur noch eine Formfrage."

(2) Die Kammer hat die Zeugin XXXXXX XXXXXX zu diesem in ihrer Anwesenheit verlesenen Vermerk des Angeklagten, der ein wesentliches potenzielles Entlassungs-Beweismittel darstellte, eingehend und kritisch vernommen. Wie sie - in Übereinstimmung mit XXXXXXXX XXXXXX und XXX XXXXXXXX - bekundet hat, ist die "Klarstellung" durch den Angeklagten gerade nicht erfolgt. Eine fehlende Beurkundungsmöglichkeit in der Kanzlei XXXXXXX sei im Termin vom 30.09.2019 durch niemanden mehr thematisiert worden. Vielmehr habe der Angeklagte den Vertrag schlicht vorgelesen und ihn allseits unterzeichnen lassen. Es sei auch nicht mehr verhandelt worden. Der Angeklagte habe den Vertrag auch nicht als "Vorvertrag" oder ähnliches oder die Einigung als in irgendeiner Weise vorläufig dargestellt. Von einem "anderen Notar" sei nicht die Rede gewesen.

(3) Zur Überzeugung der Kammer, die die Angaben der Zeugin XXXXXX ihren Feststellungen uneingeschränkt zugrunde gelegt hat, handelt es sich bei dem Aktenvermerk vom 01.10.2019 ebenfalls um eine schriftliche Lüge. Die Hauptverhandlung hat nichts ergeben, was die Sachverhaltsdarstellung im Vermerk (und die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt) stützt. Dass die Einlassung des Angeklagten zu dem Termin am 30.09.2019 schon für sich genommen fadenscheinig ist und konstruiert wirkt, ist bereits ausgeführt. (Siehe oben, Rubrik 7. a)

(4) Die Zeugin XXXXXX XXXXXX hat auch den weiteren Verlauf dargestellt wie festgestellt. Wie die Zeugin bekundet hat, waren sie und ihre Ehefrau sowie Frau XXXXXXXX irritiert, als die Angelegenheit - trotz der "Beurkundung" am 30.09.2019 - nicht voranging. Von Frau XXXXXXXX, die dies misstrauisch gemacht habe, hätten sie alsbald - zu ihrer Bestürzung - erfahren, dass der Angeklagte kein Notar und daher kein wirksamer Vertrag geschlossen worden sei. Frau XXXXXXXX habe den Angeklagten damit konfrontiert. Dieser habe sein "Mandat" bald aus (angeblichen) "persönlichen Gründen", die er ihnen nicht dargelegt habe, niedergelegt und ihnen den von 2.000,- € zeitnah zurückgezahlt.

Auch diese Angaben konnten durch Verlesung der in der Handakte abgelegten Korrespondenz verifiziert werden. Ausweislich des verlesenen Schreibens des Angeklagten vom 16.10.2019 unterrichtete er Frau XXXXXXXX von der "Niederlegung" seines "Mandats" der Eheleute. Dies erfolge aus "ganz persönlichen Erwägungen". Mit verlesenem Schreiben an die Eheleute vom selben Tag führte er aus:

"auf Grund ganz persönlicher Entscheidung sehe ich mich veranlasst, mein Tätigwerden in dieser Angelegenheit mit sofortiger Wirkung zu beenden und das mir erteilte Mandat niederzulegen"

Hinsichtlich der Rückzahlung des Vorschusses schrieb er geradezu scheinheilig:

"Ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes oder einer Rechtspflicht und vor allem auf Grund meiner persönlichen Sympathie für Sie erhebe ich für meine bisherigen Tätigkeiten in dieser Angelegenheit keine Kosten. Der eingezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 2. 000,- e wird Ihnen unmittelbar erstattet."

Wie die Zeugin XXXXXX XXXXXX bekundet hat, erfolgte die Erstattung der 2.000,- € bereits am 17.10.2019. Den Angaben der Zeugin zufolge wurde die Beurkundung letztlich durch den Notar XXXXX, XXXXXXXXXXXX, binnen Kürze vorgenommen.

bb) Zeugin XXXXXXXX XXXXXX

Die Feststellungen der Kammer zu dem Telefonat mit dem Angeklagten am 26.07.2019 beruhen in erster Linie auf den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Zeugin XXXXXXXX XXXXXX (vormals: XXXXXXX). Diese Angaben stützen zudem die - soeben dargestellten - Angaben der Zeugin XXXXXX XXXXXX. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugin XXXXXXXX XXXXXX - ebenfalls täuschungsbedingt - denselben Fehlvorstellungen unterlag wie ihre Ehefrau.

(1) Die Kammer hat die Zeugin XXXXXXXX XXXXXX in unmittelbarem Anschluss an die Vernehmung ihrer Ehefrau als Zeugin vernommen. Sie hat sie in der gleichen Weise kritisch und eingehend zu den hier gegenständlichen Vorgängen befragt, insbesondere zu ihrem Telefonat mit dem Angeklagten am 26.07.2019, dem ersten Besprechungstermin mit dem Angeklagten, dessen Vermerk vom 30.07.2019, zu dessen Schreiben an die Eheleute XXXXXX vom 31.07.2019 und zu dem "Beurkundungstermin" vom 30.09.2019. Dabei stand wiederum der Kenntnisstand der Zeugin zu den verschiedenen Zeitpunkten im Fokus der Befragung. Die intensive Befragung hat keinerlei Widersprüche in der Bekundung der Zeugin ergeben, auch keine Widersprüche zu den Angaben der Zeugin XXXXXX XXXXXX. Des Weiteren bestanden keine Anhaltspunkte, die auf eine vorherige Absprache der Zeugen untereinander hätten schließen lassen können. Vielmehr hat die Zeugin ganz erkennbar aus ihrer Warte und mit eigenen Formulierungen das Gesamtgeschehen geschildert.

(2) Die Zeugin XXXXXXXX XXXXXX hat den Sachverhalt einschließlich des geplanten Grundstückserwerbs, der Einigkeit mit der Verkäuferin XXXXXXXX, des Herantretens an die Kanzlei XXXXXXX am 26.07.2019, des Ablaufs des entsprechenden Telefonats mit dem Angeklagten, der Besprechung mit diesem am 30.07.2019 in dessen Kanzleiräumen, der Kommunikation mit dem Angeklagten in der Folgezeit und insbesondere ihrer (täuschungsbedingten) Fehlvorstellungen und der darauf beruhenden Zahlungen an den Angeklagten in allen wesentlichen Grundzügen dargestellt, wie die Kammer ihn festgestellt hat.

(a) Die Zeugin XXXXXXXX XXXXXX hat - in Übereinstimmung mit den Bekundungen von XXXXXX XXXXXX - angegeben, es sei ihre Aufgabe gewesen, "im Internet" nach einem Notar zu suchen, was sie am 26.07.2019 auch getan habe. Frau XXXXX habe in XXXX gelebt, sie, die Zeuginnen XXXXXX, hingegen in XXXXXXXXX. Daher sei ihr die Suche nach einem Notar in XXXXXXXXX - im weiteren Sinne "zwischen" XXXXXX und XXXXXXXXX gelegen - zweckmäßig erschienen, so dass sie nach einem in XXXXXXXXXX ansässigen Notar "gegoogelt" habe. Hierbei sei sie alsbald auf die unter "XXXXXXX - Rechtsanwälte und Notariat" auftretende Kanzlei XXXXXXX gestoßen, und habe dort angerufen. Sie habe ihr Anliegen, sie und ihre Ehefrau wollten ein Grundstück kaufen und benötigen eine entsprechende notarielle Beurkundung, einer Büroangestellten mitgeteilt und sei sogleich mit dem Angeklagten verbunden worden, dem sie genau das Gleiche gesagt habe.

Wie die Zeugin anschaulich und authentisch bekundet hat, habe der Angeklagte entgegnet, sie, die Zeugin, sei mit diesem Anliegen bei ihm "richtig". Sie habe dann "direkt" einen Besprechungstermin (30.07.2019) mit dem Angeklagten vereinbart, ihre Ehefrau noch am selben Tag von dem Ergebnis des Telefonats informiert und sodann den Termin zusammen mit ihr wahrgenommen.

(b) Hinsichtlich des weiteren Verlaufs hat die Zeugin nachvollziehbare Angaben gemacht, die inhaltlich in allen wesentlichen Punkten mit denen der Zeugin XXXXXX XXXXXX übereinstimmten. Hinsichtlich der ersten Besprechung am 30.09.2019 hat auch sie angegeben, dass allein die notarielle Beurkundung Gesprächsgegenstand und eine anwaltliche Beratung nicht ansatzweise Thema gewesen sei. Die Kammer hat die Zeugin XXXXXXXX XXXXXX in diesem Kontext intensiv zu denjenigen Beweismitteln befragt, die den Angeklagten potenziell zu entlasten geeignet waren, mithin insbesondere zu dem Vermerk vom 30.07.2019 und dem "Mandantenschreiben" vom 31.07.2019. Mit dem Vermerks-Inhalt konfrontiert, hat die Zeugin glaubhaft angegeben, es sei keine Rede von einer anwaltlichen Tätigkeit des Angeklagten gewesen; der Angeklagte habe keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der von ihnen gewünschten Beurkundung erwähnt. Zu dem "Mandantenschreiben" vom 31.07.2019 hat auch sie angegeben, sich hier bei "nichts gedacht" zu haben. Sie habe - ausgehend insbesondere von dem Telefonat am 26.07.2019 und der Bezeichnung als Notariat "im Internet" - die Befähigung des Angeklagten zur Vornahme der Beurkundung nicht angezweifelt, auf die (Amts-)Bezeichnungen in dem Schreiben daher nicht geachtet und der Formulierung "begleiten" keine besondere Bedeutung beigemessen.

(c) Hinsichtlich der Besprechung in Anwesenheit der Zeugin XXXXXXXX am 11.09.2019 konnte die Zeugin sich ersichtlich noch an das forsche Vorpreschen der Verkäuferin XXXXXXXX erinnern, die dem Angeklagten gleichsam "auf den Kopf zu" gesagt habe, dass er "nur Rechtsanwalt" und "gar kein Notar" sei. Der Angeklagte habe sinngemäß geantwortet, er "dürfe" als Nachfolger bzw. Vertreter des XXXX XXXXXXX "noch" derartige Beurkundungen durchführen. Darauf habe sie, die Zeugin XXXXXXXX XXXXXX, sich "verlassen".

(d) Auch zu dem "Beurkundungstermin" in der Kanzlei des Angeklagten, ist die Zeugin eingehend befragt worden. Die Zeugin hat hierzu angegeben, der Angeklagte, der "als einziger eine Version vorliegen" gehabt habe, habe den "Vertrag" vorgelesen. Sodann hätten "alle unterzeichnet".

(e) Den Angaben der Zeugin zufolge habe man in der Folgezeit darauf "gewartet", dass der Angeklagte alles Weitere beim Amtsgericht in die Wege leite und ihnen die Vertragsurkunde schicke, was er ja im "Beurkundungstermin" zugesichert habe. Das sei aber nicht erfolgt. Erst jetzt habe sie - durch Frau XXXXXXXX - erfahren, dass der Angeklagte "doch kein Notar" und "auch nicht Vertreter oder Verwalter" sei.

(f) Wie auch die Zeugin XXXXXX XXXXXX hat die Zeugin XXXXXXXX XXXXXX angegeben, dem Angeklagten weder mit einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit beauftragt noch überhaupt einen entsprechenden Bedarf gehabt zu haben. Ihren Bekundungen konnte durchweg entnommen werden, dass sie der Verkäuferin XXXXXXXX, mit der die Eheleute sich bereits einig waren, vertraute und diese nicht etwa als "Gegnerin" ansah.

(3) Die Angaben der Zeugin XXXXXXXX XXXXXX waren in jeder Hinsicht glaubhaft, zumal sie in allen wesentlichen Punkten durch die Angaben ihrer Ehefrau gestützt werden, ohne dass sich auffällige Parallelen ergeben hätten. Die Zeugin hat den Sachverhalt nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. In der Hauptverhandlung wirkte sie nicht nur in authentischer Weise enttäuscht ob der Behandlung der Angelegenheit durch den Angeklagten, sondern sogar - trotz des erheblichen Zeitablaufs - durch die Vernehmungssituation emotional aufgewühlt. So rang sie bisweilen ersichtlich mit den Tränen und musste sich sammeln, insbesondere als sie ausführte, inwiefern sie dem Angeklagten jeweils geglaubt habe. Ersichtlich war die Zeugin - auch noch in der Hauptverhandlung - betroffen davon, dass der Angeklagte sie monatelang in dem Glauben gelassen hatte, er treibe die notarielle Beurkundung des Vertrages voran und dass er ihr - durch die Pseudo-Beurkundung am 30.09.2019 - sogar vorgespiegelt hat, der gewünschte Vertrag sei wirksam geschlossen. Dass es sich bei der Zeugin um eine juristische Laiin handelte, die Vertrauen in die Redlichkeit des Angeklagten gerade als Jurist gesetzt hatte, war in der Hauptverhandlung offenkundig.

cc) Die schon für sich genommen unglaubhafte Einlassung des Angeklagten, er sei - wie durch die Eheleute XXXXXX auch erkannt - als Rechtsanwalt aufgetreten, ist vor dem Hintergrund der obigen Erkenntnisse widerlegt.

(1) Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte die Eheleute - wie es sich schon aus den Bekundungen der Zeugin XXXXXX XXXXXX in Verbindung mit dem Schriftverkehr ergibt - von Anfang an und über die gesamte Zeit hinweg getäuscht, ihnen insbesondere seine Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft vorgespiegelt hat.

(2) Die Zeuginnen XXXXXX bedurften im Übrigen, wie es sich aus ihren Bekundungen ergibt, auch keinerlei rechtsanwaltlicher Beratung, sondern benötigten ausschließlich die notarielle Beurkundung. Anhaltspunkte für einen Bedarf der Zeuginnen nach Rechtsrat hat die Hauptverhandlung nicht ansatzweise ergeben. Die mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbundene Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs durch einen Rechtsanwalt hätte für sie keinen nennenswerten Nutzen gehabt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die allgemeinen Ausführungen der Kammer zu Fall I., also dem "Fall XXXXXX" als erstem der "Notar-Fälle" verwiesen werden. Auch die Zeuginnen XXXXXX benötigten keinen bloßen Vertragsentwurf, sondern die notarielle Beurkundung, zu deren Vorbereitung ohnehin - wie allgemein üblich - ein Entwurf durch den Notar zu fertigen gewesen wäre, der ihnen sodann - insbesondere zwecks Weiterleitung an die finanzierende Bank - hätte übersandt werden können. Die Zeugen benötigten ganz ersichtlich keine anwaltliche Beratung. Sie waren sich, wie ihre Vernehmung ergeben hat, nicht nur mit der Zeugin XXXXXXXX, sondern auch mit der XXXXXX-Bank in jeder Hinsicht einig. Diese Umstände waren derart offensichtlich, dass die Kammer keine Zweifel daran hat, dass sie auch dem Angeklagten - entgegen seiner Einlassung - uneingeschränkt bewusst waren, handelte es sich doch um eine Standardsituation, die ausschließlich eines Notar bedurfte.

Eine anwaltliche Begleitung der Eheleute XXXXXX war - entgegen der Einlassung des Angeklagten - aus ihrer Sicht nicht veranlasst. Die Eheleute - im Einvernehmen mit der Verkäuferin - sind mit dem klaren Auftrag, den Kaufvertrag zu beurkunden, an den Angeklagten herangetreten und zwar nur deshalb, weil eine notarielle Beurkundung erforderlich war und nicht etwa aus dem Bedürfnis einer Vertretung ihrer Interessen gegenüber der Käuferin heraus. Sie sahen die Verkäuferin, wie sich aus ihren Bekundungen ergibt, nicht ansatzweise als Gegnerin an und wollten insoweit auch keine "Verhandlungen" mehr, wie der Angeklagte den Sachverhalt verzerrt dargestellt hat. Der Angeklagte versucht - wie auch in den weiteren Notar-Fällen - einen Beratungs- bzw. Vertretungsbedarf als Deckmantel für sein irreführendes Auftreten als "Notar" zu konstruieren.

c) Zeugin XXX XXXXXXXX

Die Feststellungen der Kammer werden zusätzlich durch die Angaben der als Zeugin vernommenen Verkäuferin XXX XXXXXXXX gestützt, die von Beginn an mit den Zeuginnen XXXXXX und alsbald auch mit dem Angeklagten in direktem Kontakt stand. Durch die Vernehmung der Zeugin XXXXXXXX sind die Angaben der Eheleute XXXXXX zur Kommunikation mit dem Angeklagten und ihren täuschungsbedingten Fehlvorstellungen uneingeschränkt bestätigt worden. Weiter konnte anhand der Angaben der Zeugin - insoweit ergänzend zu den Angaben der Eheleute - der Verlauf der unmittelbaren Kommunikation der Zeugin mit dem Angeklagten festgestellt werden.

aa) Die Zeugin hat den Verlauf des Sachverhalts aus ihrer Warte geschildert. Dabei konnte auch ihrer Einlassung entnommen werden, dass, als der Angeklagte mit der Angelegenheit betraut wurde, nur noch die notarielle Beurkundung erforderlich war und dass der Angeklagte den Vertragsparteien eine eben solche vortäuschte.

(1) Die Zeugin hat bekundet es habe sich nicht um ihren ersten, sondern bereits um ihren vierten Grundstücksverkauf gehandelt. Sie habe - wie dies den Gepflogenheiten entspreche - "den Käuferinnen" die Wahl des Notars überlassen. Diese Wahl hätten die Eheleute dann auch vorgenommen, indem sie sich für die Kanzlei XXXXXXX entschieden und ihr dies mitgeteilt hätten. Die Verhandlungen seien zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen, der Kaufpreis (250.000,- €) sei festgelegt gewesen. Von der Vorschussanforderung in Höhe von 2.000,- € hätten die Eheleute ihr berichtet. Sie habe diese zwar als "ungewöhnlich" empfunden, hierzu aber "nichts gesagt". Die "Kreditgeschichten" der Käuferinnen mit der Bank seien, soweit sie wisse, "geklärt" gewesen. Die Beurkundung hätte nunmehr erfolgen können.

(2) Indes sei es am 11.09.2019, dem ersten gemeinsamen Termin in der Kanzlei des Angeklagten, (noch) nicht zu einer Beurkundung gekommen. Vielmehr habe der Angeklagte ihnen geraten, den "Nachbarschaftsstreit" zunächst beizulegen, was sie dann in unmittelbarem Anschluss auch getan hätten. Die Zeugin konnte sich noch erinnern, den Angeklagten an diesem Tag - recht barsch - darauf angesprochen zu haben, dass er nicht Notar sei. Hintergrund seien ihre eigenen Erkundigungen gewesen, die ergeben hätten, dass die Kanzlei - entgegen der Internet-Präsenz - nicht über ein Notariat verfüge. Damit habe sie den Angeklagten ganz offen konfrontiert. ("Wer beurkundet denn hier eigentlich? Sie ja wohl nicht!") Der Angeklagte habe ihre Zweifel indes sogleich zerstreut, indem er souverän ausgeführt habe, er sei Notariatsverwalter nach seinem Vater, XXXX XXXXXXX, und als solcher zur notariellen Beurkundung befugt. "Das" habe sie, wie sie bekundet hat, dem Angeklagten "einfach geglaubt", zumal ihr der Mechanismus der befristeten Notariatsverwaltung durchaus bekannt gewesen sei.

Hinsichtlich des "Nachbarschaftsstreits" ergab sich aus den Angaben der Zeugin XXXXXXXX, dass sie selbst diesen Aspekt an den Angeklagten herangetragen und angeregt habe, den Streit gegebenenfalls, um einen (Regress)Streit zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden, in den Vertrag aufzunehmen. Dass es insoweit "Verhandlungen" zwischen den Vertragsparteien gegeben habe, treffe nicht zu. Auch dies glaubt die Kammer der Zeugin und hält die Einlassung des Angeklagten auch insoweit für widerlegt.

(3) Die Zeugin konnte sich auch an den "Beurkundungstermin" am 30.09.2019 noch gut erinnern. Dieser sei "erst" für den 30.09.2019 anberaumt worden, da sie sich zuvor im Urlaub befunden habe. Sie sei - wie auch die Käuferinnen - nicht von einem Besprechungstermin, sondern von der wirksamen "endgültigen" Beurkundung an diesem Tage ausgegangen. Dem habe der Ablauf des Termins auch im Wesentlichen entsprochen. So habe der Angeklagte den Vertrag "verlesen" und sie, nämlich die Eheleute und sie selbst, "unterschreiben lassen". Sie alle seien dann "gegangen" und zwar "in dem Glauben", sie hätten "einen Kaufvertrag unterschrieben". Die entsprechende Befugnis des Angeklagten zur Beurkundung sei an diesem Tag nicht mehr Thema gewesen. Der Angeklagte habe auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich um einen "Vorvertrag", einen Entwurf oder Ähnliches handle. Von der Tätigkeit eines anderen Notars, die noch erforderlich sei, sei ebenfalls keine Rede gewesen. Mit dem Angeklagten sei man schlicht so verblieben, dass er den Beteiligten "den Vertrag zuschicken" und "alles Weitere" veranlassen werde.

(4) Indes sei auch im Nachgang - entgegen dem "Versprechen" des Angeklagten - "nichts passiert". Mehr als eine Woche später habe "der Vertrag noch immer nicht vorgelegen". Sie habe den Angeklagten in der Folgezeit mehrfach angerufen und ihn nach den Hinderungsgründen gefragt. Dieser habe sie jeweils mit dem aus ihrer Sicht unglaubhaften Bemerken, er habe "die Akte vor sich liegen", vertröstet und die baldige Übersendung der Unterlagen versprochen. Als diese auch am 14.10.2019 noch nicht eingetroffen seien, habe sie die Kanzlei aufgesucht. Der Angeklagte sei aber nicht zu sprechen gewesen und "seine Sekretärinnen" hätten ihr auch keine Auskunft zu dem Vertrag gegeben. Sie habe den Angeklagten später an diesem Tag - nach zahlreichen Versuchen - telefonisch doch noch erreichen können. Auf seine Ankündigung, er werde den Vertrag nunmehr zeitnah "rausschicken", habe sie ihn - wiederum recht barsch und unverhohlen misstrauisch - gefragt, ob er denn seine "Hausaufgaben" gemacht, nämlich die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Grundschuld veranlasst habe. Der Angeklagte habe entgegnet, all das schon vor ca. zwei Wochen auf den Weg gebracht zu haben. Dies habe sich indes als "Lüge" herausgestellt. Denn sie habe sich am nächsten Tag bei dem zuständigen Grundbuchamt erkundigt und erfahren, dass dort "keine entsprechenden Anträge" vorlägen. Auch habe man ihr in diesem Kontext mitgeteilt, dass der Angeklagte, der "weder Notar noch Notariatsverwalter" sei, derartige Anträge auch "gar nicht stellen dürfe". Sie sei dann "wirklich sauer" geworden und habe kurz darauf erneut den Angeklagten angerufen. Bei diesem Telefonat sei sie dann auch "gar nicht mehr freundlich" gewesen, habe den Angeklagten damit konfrontiert, dass er sie alle hinters Licht geführt habe, und habe ihn ganz direkt der Lüge bezichtigt. Dies habe der Angeklagte - ohne nähere Ausführungen - abgetan, indem er behauptet habe, sie, die Zeugin, müsse ihn wohl "falsch verstanden" haben. Der Angeklagte habe sich darauf berufen, ersichtlich als Anwalt tätig geworden zu sein. Dabei habe er sich auffallend jovial gegeben, die Bedeutung der Sache heruntergespielt und in herablassender Weise angemerkt, er werde das gemeinsam Besprochene, insbesondere hinsichtlich der generellen Vorgehensweise bei einem Grundstücksverkauf nochmal "für Dummies" zusammenfassen.

bb) Die Bekundungen der Zeugin XXXXXXX waren in jeder Hinsicht glaubhaft, zumal sie sich mit denjenigen der Eheleute XXXXXX in allen wesentlichen Punkten deckten. Die Zeugin hat zwar keinen Hehl daraus gemacht, dass sie das Vorgehen des Angeklagten für geradezu unverschämt hält. Mit einem irgendwie gearteten Belastungseifer oder gar Schmähungen des Angeklagten ging dies indes nicht einher. Vielmehr hat die Zeugin den Sachverhalt aus ihrer Sicht in sachlicher und bisweilen pointierter, nicht aber polemischer Weise nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Zusätzliche Überzeugungskraft erhielten ihre Angaben dadurch, dass sie von einem gewissen authentischen Mitleid mit den unerfahrenen Eheleuten XXXXXX geprägt war. Der Zeugin war deutlich anzumerken, dass sie in erster Linie ob der Täuschung der Eheleute empört war, nicht hingegen um ihrer selbst Willen betroffen.

d) Subjektive Tatseite

Die Feststellungen der Kammer zur subjektiven Tatseite ergeben sich im Wesentlichen aus dem objektiven Tatgeschehen. Dass es dem Angeklagten, als er den Zeugen XXXXXX seine Leistungsbereitschaft und -fähigkeit in Bezug auf eine Beurkundung des Kaufvertrags vorspiegelte, darauf ankam, diese zur irrtumsbedingten Zahlung des Vorschusses zu veranlassen, zeigt schon der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Täuschung und der Vorschussforderung. Auch ist ein anderes Motiv für die Täuschung nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte sich insoweit einen Vermögensvorteil verschaffen wollte, liegt auf der Hand. Der Angeklagte wusste auch, dass ihm dieser Vermögensvorteil nicht zustand. Denn ihm war der offensichtliche Wille der Eheleute XXXXXX, einen Notarvertrag zu schließen, durchaus bewusst, worauf er zum Schein auch einging. Ihm war klar, dass gerade kein Anwaltsvertrag zustande gekommen war und er die erwartete und vereinbarte Leistung, nämlich die Beurkundung nicht erbringen kann. Dass den Eheleuten XXXXXX durch die Vorschusszahlung ein Schaden entstehen würde, war ihm ebenfalls bewusst; er ging insbesondere nicht von einer Kompensation dieses Vermögensabflusses durch eine Gegenleistung aus. Insoweit kann wiederum auf die Ausführungen zum "Fall XXXXXX" verwiesen werden.

Der Umstand, dass der Angeklagte den täuschungsbedingt geleisteten Vorschuss schließlich an die Eheleute XXXXXX zurückzahlte, steht der Überzeugung der Kammer nicht entgegen. So kam es zu dieser Rückzahlung erst, nachdem er von der Zeugin XXXXXXXX zur Rede gestellt und unverhohlen der Lüge bezichtigt worden war. Anders als bei den vorherigen Taten zum Nachteil des Zeugen XXXXXX und der Zeugen XXX war hier mit der Verkäuferin XXXXXXXX eine objektive, da nicht tatbetroffene, Zeugin involviert, die direkt in das Täuschungskonstrukt des Angeklagten einbezogen worden war und dessen unredliches Verhalten bestätigen konnte. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass der Angeklagte - auf deutliche Weise von der Zeugin XXXXXXXX unter Druck gesetzt - im vorliegenden Fall selbst erkannt hat, dass er seine ursprüngliche Absicht, nämlich den Zeuginnen XXXXXX seine "anwaltliche" Tätigkeit in Rechnung zu stellen, nicht mehr würde aufrechterhalten können, ohne Gefahr zu laufen, sich ob der Dreistigkeit seines Vorgehens berufsrechtliche und/oder strafrechtliche Konsequenzen einzuhandeln. Diese Überzeugung stützt sich überdies auf das Schreiben des Angeklagten an die Eheleute XXXXXX vom 16.10.2019, mit dem er das "Mandat" nicht etwa aufgrund eines "Missverständnisses" - so seine Einlassung - niederlegte, sondern aufgrund "einer ganz persönlichen Entscheidung"; die Rückzahlung des Vorschusses kündigte er mit ebenso nebulösen Worten an, nämlich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vor allem auf Grund erheblicher meinerseitiger persönlicher Sympathie". Woraus diese angebliche erhebliche Sympathie resultieren sollte, handelte es sich nach seiner Einlassung doch um ein gewöhnliches Mandat, erschließt sich der Kammer nicht, insbesondere nachdem er zumindest von der Zeugin XXXXXXXX als Lügner bezichtigt worden war. Daher steht außer Zweifel, dass der Angeklagte mit der Erstattung des Vorschusses die Eheleute XXXXXX lediglich um seiner selbst willen zu beschwichtigen trachtete, nachdem er ihnen monatelang seine notarielle Leistungsfähigkeit vorgegaukelt hatte.

8. Tat zum Nachteil der XXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX AG (Tat V. [Tatvorwurf Ziff. 6 der Anklageschrift])

Die Feststellungen der Kammer zu Fall V., also dem zweiten "Rechtsschutz-Fall", beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeuginnen XXXX und XXXXXXXXX XXXXXXXXX sowie XXXXXXXXX XXXXX-XX XXXXX, dem Inhalt zahlreicher Urkunden aus der Korrespondenz des Angeklagten mit der Zeugin XXXX XXXXXXXXX und deren Rechtsschutz-Versicherer, den Bekundungen der auf Versicherer-Seite mit dem Fall befassten Sachbearbeiterin, nämlich der Zeugin XXXXX XXXXXXXX, sowie der Zeugenaussage der im Nachhinein mit der Sache befassten Rechtsanwältin XXXXXX XXXXXXXX. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte der XXXXXX-Versicherung - wie festgestellt - erfolgreich vorgespiegelt hat, er werde im Namen der Zeugin XXXX XXXXXXXXX Kaufpreiszahlungsklage erheben und die Zeugin habe ihn mit der Durchführung des Klageverfahrens mandatiert. Als die Machenschaften des Angeklagten aufflogen, zahlte der Angeklagte den größten Teil des Vorschusses, den er sich hierdurch erschlichen hatte, nach mehrfacher schriftlicher Aufforderung seitens der Versicherung letztlich zurück.

Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 12.04.2022 darüber hinaus vorgeworfen worden ist, er habe in der Zeit zwischen September 2020 und April 2021

  • von der XXXXXX-Versicherung hinsichtlich der außergerichtlichen Tätigkeit durch Täuschung mit Schreiben vom 08.09.2020 einen Vorschuss von 3.832,05 € erschlichen (Tatvorwurf Ziff. 4. der Anklageschrift - Betrug),

  • der Zeugin XXXXXXXXX gegenüber mit Rechnung vom 23.09.2020 bewusst falsch 3.058,- € für die Betreuung der Nachlassangelegenheit berechnet (Tatvorwurf Ziff. 5. der Anklageschrift - Gebührenüberhebung),

  • der Zeugin XXXXXXXXX mit Rechnung vom 02.02.2021 bewusst falsch 6.951,18 € für die Tätigkeit in der "XXXXXXXXX-Grundstückskaufvertragssache" berechnet (Tatvorwurf Ziff. 7. - versuchte Gebührenüberhebung)

    und

  • der Zeugin XXXXXXXXX mit Rechnung vom 15.04.2021 bewusst falsch 4.697,88 € für die "Nachlasssache bei dem Amtsgericht Wildeshausen Erbscheinverfahren und Grundbuchberichtigung" berechnet (Tatvorwurf Ziff. 8. - versuchte Gebührenüberhebung),

    hat die Kammer das Verfahren jeweils in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Soweit der entsprechende Verfahrensstoff für die vorliegende Tat relevant, also zu deren Verständnis erforderlich ist, wird er im Folgenden ebenfalls dargestellt.

a) Einlassung des Angeklagten

aa) Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt. Er sei mit der gerichtlichen Geltendmachung der Kaufpreisforderung beauftragt gewesen; jedenfalls sei er von einer solchen Mandatierung ausgegangen. Im Einzelnen:

(1) Im Rahmen seiner ersten Einlassung (am ersten Verhandlungstag; vor der teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2) hat der Angeklagte sich zu sämtlichen die Zeugin XXXXXXXXX und die XXXXXX-Versicherung betreffenden Tatvorwürfen (Tatvorwürfe 4. bis 8. der Anklageschrift vom 12.04.2022) geäußert, jedoch weitgehend nur in rechtlicher Hinsicht sowie mit eigenen Erwägungen zur Beweiswürdigung. Eine eigene Sachverhaltsdarstellung hat er insoweit nur mit folgendem Inhalt abgegeben:

XXXX XXXXXXXXX habe den Angeklagten beauftragt, "die Nachlasssache" zu "regeln" bzw. zu "erledigen", und zwar bereits im ersten Besprechungstermin. Sie sei "zumindest damit einverstanden" gewesen, dass der Angeklagte sich auch "um den weiteren Hausverkauf kümmere". Er habe sie (in dem ersten Besprechungstermin) darauf hingewiesen, dass es um "drei Sachen" gehe, nämlich "erstens um den Erbschein", "zweitens um das Erbe" und "drittens um den Hauskauf". Hinsichtlich des Umstands, dass er in dem Schreiben an die XXXXXX-Versicherung vom 08.09.2020 wahrheitswidrig angegeben hat, er vertrete auch den (verstorbenen) Ehemann der Zeugin XXXXXXXXX, hat der Angeklagte - ohne weitere Erläuterung - angegeben, ihm sei insoweit "ein Fehler unterlaufen". Hinsichtlich der (vorgerichtlichen sowie gerichtlichen) Geltendmachung der Kaufpreisforderung hat der Angeklagte angegeben, ihm sei durch die Zeugin XXXX XXXXXXXXX - wohl im Rahmen des ersten Besprechungstermins - mitgeteilt worden, die Gegenseite (Käuferseite) habe bereits angekündigt, den Kaufpreis nicht zahlen zu wollen.

Hinsichtlich der Erschleichung des Vorschusses von 3.832,05 € (Tatvorwurf Ziff. 4. der Anklageschrift - Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, siehe oben) hat der Angeklagte angegeben, die Zeugin XXXXXXXXX habe nicht lediglich eine Beratung gewünscht, sondern eine "Erledigung" der Nachlasssache, die über eine Beratung hinausgehe. Er habe den Auftrag gehabt, "nach außen tätig zu werden".

Hinsichtlich der Vorwürfe der Gebührenüberhebung (Tatvorwürfe 5., 7. und 8. - Verfahren insoweit ebenfalls eingestellt, siehe oben) hat der Angeklagte im Wesentlichen betont, es habe sich um (von dem Tatbestand des § 352 StGB seines Erachtens nicht erfasste) Vorschussanforderungen gehandelt. Zudem seien die Gebührenberechnungen auch nicht (bewusst) falsch gewesen.

Zu dem - nach Verfahrenseinstellung hinsichtlich der weiteren Anklagevorwürfe (siehe oben) - nunmehr noch bestehenden Tatvorwurf, nämlich hinsichtlich der Vorschusserschleichung für die gerichtliche Tätigkeit (Tatvorwurf Ziff. 6. der Anklageschrift) hat der Angeklagte sich im Übrigen (zunächst) nicht weiter eingelassen.

Mit seiner weiteren Einlassung (am zehnten Verhandlungstag) hat er insoweit nur hinzugefügt:

Er "meine", "hier richtig abgerechnet zu haben. "Im Kern" sei für ihn "klar" gewesen, dass die Zeugin XXXX XXXXXXXXX "gegen die Käuferseite umfänglich vorgehen wollte, auch klageweise" und zwar "sofern dies eine Rechtsschutzversicherung abdeckt". "Diese Deckung" habe auch "eingeholt" werden können. Denn für ihn habe sich "die Lage" so dargestellt, "dass die Käuferseite in keinem Falle bereit war, den Kaufpreis in der vereinbarten Höhe zu zahlen."

bb) Die Einlassung des Angeklagten ist schon für sich betrachtet unglaubhaft. Insbesondere fehlt es ihr an jeglicher Substanz:

Der Angeklagte führt nicht ansatzweise aus, aufgrund welcher Umstände es "im Kern" für ihn "klar" gewesen sein soll, dass die Zeugin klageweise gegen die Käuferseite vorgehen wollte. Er verhält sich auch nicht dazu, wie er im Einzelnen durch die Zeugin mit der anwaltlichen Tätigkeit beauftragt worden sein will. Diese Mängel sucht er durch das Abstellen auf die Deckung durch die Rechtsschutzversicherung sowie auf die Weigerung der Käuferseite, den Kaufpreis zu zahlen, zu überspielen. Dabei spart er wiederum - vom Thema ablenkend - das Entscheidende, nämlich den Inhalt des ihm erteilten Auftrags und das diesbezügliche Beauftragungsgespräch mit der Zeugin, aus.

b) Zeugin XXXX XXXXXXXXX

Soweit die Einlassung des Angeklagten von den unter B. V. dargestellten Feststellungen der Kammer abweicht, folgt die Kammer ihr nicht. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte die Beauftragung mit der Klageerhebung vorgetäuscht hat, um die Rechtsschutz-Versicherung hierdurch zu der erstrebten Vorschusszahlung zu veranlassen. Dabei hatte er zu keinem Zeitpunkt vor, eine entsprechende Klage zu erheben. Diese Überzeugung beruht in erster Linie auf den glaubhaften Angaben der Zeugin XXXX XXXXXXXXX, die durch weitere Beweismittel gestützt und ergänzt werden.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Aussage der Zeugin XXXXXXXXX einige Unsicherheiten, auch zu dem hier entscheidenden ersten Gespräch mit dem Angeklagten sowie im Hinblick auf die Abfolge der einzelnen Ereignisse aufwies (dazu im Einzelnen sogleich). In dem entscheidenden Punkt, nämlich dem Umstand, dass die Zeugin den Angeklagten ausdrücklich angewiesen hat, keine Klage gegen die Verkäuferin XXXXXXX vorzubereiten oder einzureichen, war die Zeugin sich jedoch sicher und ihre diesbezügliche Bekundung konnte durch weitere Beweismittel, insbesondere durch die Aussage der Zeugin XXXXX-XX XXXXX abgesichert werden. Es besteht im Ergebnis kein Zweifel daran, dass der Angeklagte mit einer gerichtlichen Durchsetzung der Kaufpreisforderung nicht beauftragt war und dies auch wusste. Im Einzelnen:

aa) Die Kammer hat die Zeugin XXXX XXXXXXXXX eingehend und kritisch zu der Ausgangssituation (im Einzelnen dargestellt insbesondere unter der Rubrik B. V. 1.), dem Tatgeschehen (dargestellt unter B. V. 2.), hier insbesondere zu dem gesamten Mandatsverhältnis zu dem Angeklagten, den Einzelheiten des Besprochenen, dem Schriftverkehr mit dem Angeklagten und ihren eigenen (Fehl-)Vorstellungen, sowie zu dem Nachgeschehen (siehe B. V. 3.) vernommen. Ergänzend und vertiefend sind zu jedem dieser Zeitabschnitte zahlreiche Urkunden, insbesondere aus den beschlagnahmten Handakten, in Anwesenheit der Zeugin verlesen worden, anhand derer auch der chronologische Ablauf der Ereignisse - in Ergänzung zu den Angaben der Zeugin - nachvollzogen werden konnte. Im Fokus stand hierbei - angesichts der Einlassung des Angeklagten - die Frage, womit genau die Zeugin den Angeklagten im Einzelnen beauftragt hatte bzw. inwieweit der Angeklagte um den genauen Umfang der Beauftragung wusste.

bb) Die Zeugin XXXX XXXXXXXXX hat den Sachverhalt aus ihrer Sicht dargestellt wie durch die Kammer festgestellt und zwar sowohl hinsichtlich der Ausgangssituation als auch in Bezug auf das Tatgeschehen und das Nachgeschehen.

(1) Die Ausgangssituation einschließlich des Vertragsschlusses am 11.11.2019 und der Problematik, die sich im Anschluss für sie ergeben habe, hat die Zeugin geschildert, wie die Kammer sie festgestellt hat.

Die Eckdaten des Grundstückskaufvertrages vom 11.12.2019 konnten dabei ergänzend durch Verlesung der Vertragsurkunde in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Aus dieser ergaben sich insbesondere der Kaufpreis, das betreuungsgerichtliche Genehmigungserfordernis und die Kaufpreisfälligkeit frühestens am 01.07.2020. Der Vertrag sah - wie üblich - eine Kaufpreiszahlung erst nach entsprechender "Fälligkeitsmitteilung" des Notars vor. In Bezug auf ein etwaiges Vorkaufsrecht der Stadt XXXXXXXXXXXX war der - wiederum übliche - Hinweis vorhanden, dass die Umschreibung im Grundbuch eine entsprechende "Vorkaufsrechtsverzichtserklärung" der Stadt voraussetze. Auch sonst handelte es sich um einen in jeder Hinsicht "standardmäßigen" Grundstückskaufvertrag. Als Anlage war die Kopie eines Betreuerausweises beigefügt, aus dem sich die umfassende gesetzliche Betreuung des Herrn XXXXXXXXX durch seine Ehefrau, die Zeugin XXXX XXXXXXXXX ergab.

Die Zeugin hat angegeben, ihr Ehemann sei am 18.08.2020 verstorben. Zu diesem Zeitpunkt habe die betreuungsgerichtliche Genehmigung - aus für sie heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen - noch nicht vorgelegen. Erbinnen seien mangels eines Testaments - jeweils zu gleichen Teilen - sie und ihre Tochter XXXXXXXXX XXXXXXXXX gewesen. Genau dies ergab sich auch aus der Verlesung des Erbscheins vom 07.10.2020, ausgestellt durch das Amtsgericht Wildeshausen. Die Zeugin konnte sich noch gut daran erinnern, dass die Stadt XXXXXXXXXXXX bereits vor längerer Zeit die Geltendmachung ihres Vorkaufsrechts angekündigt hatte. Der verlesenen entsprechenden E-Mail der Stadt XXXXXXXXXXXX konnte entnommen werden, dass diese Ankündigung bereits am 03.01.2020 erfolgt war und sich das Vorkaufsrecht auf einen geringfügigen Teil des Grundstücks, nämlich auf eine 31 Quadratmeter große Teilfläche, bezog, für den die Stadt 589,- € zu zahlen bereit war. Hierzu hat die Zeugin XXXXXXXXX nachvollziehbar angegeben, dies sei für sie ein nicht unerhebliches Problem gewesen. Denn "die Käufer", nämlich die Käuferin XXXXXXX sowie insbesondere deren Ehemann, Herr XXXXX XXXXXXX, hätten ihr seinerzeit bereits mitgeteilt, dass ihnen (nur) an dem Kauf des gesamten Grundstücks gelegen sei und sie ein Vorkaufsrecht der Stadt nicht akzeptieren sowie unter diesem Umstand nicht an dem Grundstückskaufvertrag festhalten würden. Dabei sei die damalige Situation für sie ohnehin schon "schwierig genug" gewesen. Nicht nur habe der Tod ihres Ehemannes sie seelisch sehr belastet. Vielmehr habe sie sich auch mit dem weiteren Vorgehen hinsichtlich des noch im Raume stehenden Kaufvertrages in Verbindung mit dem nunmehrigen Erbfall überfordert gesehen, wobei ihr aber immerhin klar gewesen sei, dass eine Genehmigung des Kaufvertrags durch ihre Tochter und hierfür wiederum ein Erbschein erforderlich war. Von einem Bekannten habe sie "gehört", dass "das Gericht" einen solchen unter Umständen "schneller" erteilen würde, wenn ein Rechtsanwalt sich der Sache annehme. Diesen "Tipp" habe sie zum Anlass genommen, anwaltlichen Rat einzuholen, sich also an den Angeklagten zu wenden.

(2) Das Tatgeschehen, also die Ereignisse, beginnend mit dem ersten Besprechungstermin mit dem Angeklagten am 07.09.2020, hat die Zeugin anschaulich und in authentisch-lebensnaher Weise geschildert.

(a) An die Kanzlei des Angeklagten habe sie sich gewandt, da dessen Vater in der Vergangenheit schon einmal für ihre Familie tätig geworden sei. Von dem Angeklagten habe sie insbesondere Rat bezüglich der möglichst raschen Erlangung des Erbscheins einholen wollen, den sie gebraucht habe, um "mit dem Hausverkauf voranzukommen". Zur "Unterstützung" habe sie die Zeugin XXXXX-XX XXXXX "mitgenommen", die - als ehemalige Maklerin - über eine gewisse Geschäftserfahrung verfügt habe.

(b) Auch den Inhalt des Gesprächs mit dem Angeklagten hat die Zeugin XXXX XXXXXXXXX in allen wesentlichen Zügen dargestellt wie festgestellt. Dabei haben sich Unsicherheiten im Wesentlichen nur in einem Punkt ergeben, nämlich hinsichtlich der Frage der Beauftragung des Angeklagten mit einem außergerichtlichen Vorgehen gegen die Käuferin XXXXXXX. Im Einzelnen:

(aa) Hinsichtlich des Inhalts des Gesprächs mit dem Angeklagten wusste die Zeugin - insoweit auch übereinstimmend mit den Angaben der Zeugin XXXXX-XX XXXXX - noch sicher zu sagen, dass sie dem Angeklagten ihre Ausgangssituation (vgl. Rubrik B. V. 1.) geschildert und ihn ausdrücklich um eine Beratung dahingehend gebeten habe, was nun - zur Abwicklung des Kaufvertrages - als nächstes zu tun sei. Sie habe das Erfordernis der "Nachgenehmigung" mit dem Angeklagten besprochen. Der Angeklagte habe sie hinsichtlich der Erlangung des insoweit erforderlichen Erbscheins, den sie selbst beim Amtsgericht beantragen könne, sowie der Veranlassung der ebenfalls nötigen Grundbuchberichtigung, die er, sobald der Erbschein vorliege, für sie beantragen werde, beraten. Sie wisse auch noch sicher, dass sie die Problematik des Vorkaufsrechts einschließlich der ablehnenden Reaktion der "XXXXXXXX", die "Schwierigkeiten machten" mit dem Angeklagten besprochen habe. Dass diese sich "wegen des Vorkaufsrechts der Stadt geweigert" hätten, den Kaufvertrag durchzuführen, habe sie dem Angeklagten berichtet.

(bb) Wie die Zeugin anschaulich bekundet hat, sei "der Erbschein", den sie "erstmal gebraucht" habe, das zentrale Thema des Beratungsgesprächs gewesen. Der Angeklagte habe sie - wie sie auch noch wisse - darauf hingewiesen, dass sie diesen Erbschein "auch selber" beantragen könne, zumal dies, wie er ihr erklärt habe, "nicht schwierig" sei und üblicher Weise "ohne Anwalt" erfolge. Sie habe jedoch "gewollt, dass er das macht" und zwar "wegen eines schnellen Termins" beim Nachlassgericht. Diesem Wunsch sei der Angeklagte dann später auch vereinbarungsgemäß nachgekommen, indem er schriftlich angekündigt habe, dass die Zeugin dort einen Erbschein beantragen werde. Durch Verlesung des Schreibens des Angeklagten an das Nachlassgericht Wildeshausen vom 08.09.2020, mit dem der Angeklagte die Zeugin gleichsam ankündigte und den dem Erbfall zugrundeliegenden Sachverhalt schilderte, konnten diese Angaben bestätigt werden. Hinzu kam das ebenfalls verlesene Schreiben des Angeklagten an den Notar XXXXX vom 08.09.2020, mit dem der Angeklagte dem Notar ankündigte, Frau XXXXXXXXX werde nunmehr einen Erbschein beantragen und "dann an die weitere Durchführung des Grundstückskaufvertrags gehen".

(cc) Den Angaben der Zeugin konnte auch noch zweifelsfrei entnommen werden, dass es ihr in der Beratungssituation in erster Linie um die Erlangung des Erbscheins und die darauf fußende Grundbuchberichtigung, also die Eintragung ihrer Tochter als Miteigentümerin des Grundstücks, ging und sie dies - wie sie bekundet hat - gegenüber dem Angeklagten auch klar kundgetan hat. Besonders authentisch wirkte insoweit die mehrfache Betonung des Begriffs "Beratung" durch die Zeugin. Ersichtlich war der Zeugin - trotz ihrer Geschäftsunerfahrenheit - in der Sache der Unterschied zwischen einer anwaltlichen Beratung und einer anwaltlichen Geschäftstätigkeit durchaus bewusst. Sie hat keinen Zweifel daran gelassen, dass sich nicht nur ihr damaliges Ziel in einer Beratung erschöpfte, sondern dass sie die Maßgabe, der Angeklagte solle sie "erstmal nur beraten" gegenüber dem Angeklagten auch deutlich kundgetan hat.

(dd) In diesem Kontext ist die Zeugin kritisch dazu befragt worden, ob sie den Angeklagten - über einen Beratungsauftrag hinausgehend - beauftragt habe, hinsichtlich der Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag anwaltlich an die Käuferin XXXXXXX heranzutreten, mithin nach außen hin in ihrem Namen aufzutreten. (Diese Frage war in erster Linie für den Tatvorwurf zu Ziff. 4. der Anklageschrift relevant. Der Vorwurf ging dahin, der Angeklagte habe der XXXXXX-Versicherung eine entsprechende Beauftragung vorgespiegelt. Zum Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugin war die Verfahrenseinstellung hinsichtlich dieses Anklagepunktes noch nicht erfolgt.) Die Zeugin konnte noch sicher sagen, dass sie dem Angeklagten einen solchen Auftrag nicht erteilt habe, dass dieser sie vielmehr "nur" habe "beraten" sollen, was auch erfolgt sei. Sie habe "erstmal den Erbschein kriegen" und "dann weitersehen" wollen. "Das" habe sie dem Angeklagten - wie sie anschaulich geschildert hat - "auch so gesagt".

In Anwesenheit der Zeugin sind in diesem Kontext mehrere Urkunden aus den Handakten des Angeklagten verlesen worden, die den Angeklagten, insbesondere in diesem Punkt zu entlasten geeignet waren, und zu deren Inhalt die Kammer die Zeugin kritisch befragt hat, wobei auffällig war, dass der Angeklagte die Angelegenheit - durch Anlegen gleich mehrerer Handakten - von Anfang an weit aufgefächert hat.

Dabei handelte es sich zunächst um folgenden Vermerk des Angeklagten vom "08.07.2020" (gemeint war offenkundig der 08.09.2020) aus der Handakte "317/20 XXXXXXXXXX . / . XXXXXXX":

"Im Hinblick auf den Grundstückskaufvertrag vom 11.12.2019 gibt es erhebliche Schwierigkeiten zwischen der Käuferin XXXXXXX und der Verkäuferseite.

Neben den heute parallel eingerichteten Problematiken wegen des Nachlasses nach Tod des XXXXXX XXXXXXXXX und im Hinblick auf die Abwicklung des Grundstückskaufvertrages (unsere Parallelsache vom heutigen Tage in Sachen XXXXXXXXX) haben XXXXXXXX bereits mitgeteilt, den vollen Kaufpreis wohl nicht zahlen zu wollen, weil hier teilweise ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird.

Das ist natürlich inakzeptabel und diesbezüglich wird an XXXXXXXX herangetreten.

Die Rechtsschutzversicherung ist wohl eintrittspflichtig."

Hinzu kam das in derselben Handakte befindliche Schreiben des Angeklagten an die Verkäuferin XXXXXXX vom 08.09.2020, in welchem er dieser (nur) mitteilt, er "übernehme die Vertretung der Verkäuferseite"; dem "Ansinnen" von Frau XXXXXXX, den Kaufpreis von 220.000,- € "nicht vollständig zahlen zu wollen", werde "schon jetzt entgegengetreten"; der Kaufpreis sei vollständig zu entrichten, was Frau XXXXXXX "zu ihrer Orientierung zunächst einmal entgegennehmen" möge. Die "weitere Abwicklung des Grundstückskaufvertrages habe "wie vereinbart zu erfolgen". Eine konkrete Zahlungsaufforderung enthält dieses Schreiben nicht.

Die Zeugin hat zu dem Vermerk bekundet, dem Angeklagten von den "Schwierigkeiten" mit den "XXXXXXXX" berichtet zu haben. Der Vermerk sei auch hinsichtlich der Weigerung der Käufer, den (vollen) Kaufpreis zu zahlen, korrekt. Zu dem "Herantreten" an die Käufer habe sie den Angeklagten indes nicht ermächtigt. Allerdings habe sie von dem (obigen) Schreiben des Angeklagten an Frau XXXXXXX zeitnah Kenntnis erlangt. Der Angeklagte habe ihr nämlich eine Abschrift übersandt. Dies konnte durch Verlesung des (Mandanten)Schreibens des Angeklagten an die Zeugin vom 08.09.2020 aus der Handakte "316/20 XXXXXXXXX wegen Grundstückskaufvertragssache" verifiziert werden. Dieses lautet:

"Sehr geehrte Frau XXXXXXXXX,

auf unsere Besprechung vom 08.09.2020 danke ich zunächst noch für die Mandatserteilung. Mit abschriftlich beigefügtem Schreiben bin ich zunächst einmal zur Klarstellung und Orientierung an die Käuferseite wegen der Höhe des vereinbarten Kaufpreises herangetreten.

Etwaigen Weiterungen wird im Zweifel entgegenzusehen sein; ich halte Sie informiert."

Die Zeugin XXXXXXXXX hat glaubhaft angegeben, sich bei alledem "damals nichts gedacht", insbesondere keinen Widerspruch zu dem Inhalt des Beratungsgesprächs bemerkt zu haben. Mit dem Schreiben insgesamt und dem Begriff der "etwaigen Weiterungen", denen "im Zweifel entgegenzusehen sei", habe sie gar nichts anfangen können, sondern nur gedacht, "dann macht er das eben auch noch für mich" - neben der Erbscheinsbeantragung und Grundbuchbestellung. Auf Nachfrage hat sie ergänzt, sie sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte halt den XXXXXXXX schreibt" und sich erkundigt, wie es weitergehen solle. Dass damit eine Klagerhebung verbunden sein könnte, habe sie keineswegs angenommen (dazu sogleich).

Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Zeugin XXXXXXXXX das obige "Herantreten" des Angeklagten an Frau XXXXXXX gebilligt, mithin also wenigstens insoweit mit dem Auftreten des Angeklagten in ihrem Namen einverstanden war. Sie hat diesen Umstand zum Anlass genommen, die Zeugin nochmals intensiv zu dem Inhalt des ersten Gesprächs mit dem Angeklagten zu befragen. Sie hat insbesondere danach gefragt, ob das Gespräch irgendwelche Aspekte enthielt, durch die der Angeklagte sich (irrig) mit dem außergerichtlichen Auftreten gegenüber der Käuferseite beauftragt fühlen konnte. In diesem (einzigen) Punkt war die Zeugin - wie sie sogleich offen zugegeben hat - unsicher. Zwar habe der Angeklagte in der Besprechung nichts davon gesagt, dass er an die Käuferseite herantreten werde. Sie könne aber nicht ausschließen, dass der Angeklagte sich insoweit beauftragt gefühlt habe. Es könne sein, dass er gesagt habe, er werde Frau XXXXXXX "anschreiben" und dass sie dem nicht widersprochen habe. Von einer Zahlungsaufforderung oder gar der Androhung einer Klage sei zwar - das wisse sie - nicht die Rede gewesen. Ein "Herantreten" an die Käuferin "zur Orientierung" könne aber Gesprächsgegenstand gewesen sein. (Die Kammer konnte angesichts dieser [vereinzelten] Unsicherheit einen entsprechenden Irrtum des Angeklagten nicht ausschließen, zumal die Weigerung der "XXXXXXXX" Gegenstand der Besprechung war und der Angeklagte der Zeugin - wie sie bekundet hat - gesagt habe, es gehe um "drei Sachen", nämlich "erstens um den Erbschein", "zweitens um das Erbe" und "drittens um den Hauskauf". Die Kammer hat daher das Verfahren hinsichtlich des diesbezüglichen Tatvorwurfs Ziff. 4. gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.)

(ee) Die Vernehmung der Zeugin zu dem Inhalt der Handakten hat weiter ergeben, dass der Angeklagte sich - wie festgestellt - noch am selben Tag, also einen Tag nach der Besprechung, hinter dem Rücken der Zeugin an deren Rechtsschutz-Versicherung wandte und - ohne dies mit der Zeugin auch nur andeutungsweise abgesprochen zu haben - die Zahlung eines Vorschusses für eine Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 3.982,05 € (abzüglich versicherungsvertraglichen Selbstbehalts) forderte. Dieses verlesene Schreiben vom 08.09.2020 an den XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX (in der Sache gerichtet an deren Vertragspartnerin in Rechtschutzsachen, nämlich die XXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX AG als Rechtsschutzversicherer der Zeugin XXXXXXXXX) hat den durch die Kammer festgestellten (unter B. V. im Einzelnen dargestellten) Inhalt. Hierzu hat die Zeugin XXXXXXXXX glaubhaft angegeben, von diesem Schreiben keine Abschrift erhalten zu haben. Von der Vorschussanforderung, die gleichsam hinter ihrem Rücken erfolgt sei, habe sie nichts geahnt. Auch dies glaubt die Kammer der Zeugin. Zwar konnte die Kammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte sich zum außergerichtlichen Vorgehen gegen die Käuferin beauftragt sah. Indes steht fest, dass er diese Korrespondenz mit der XXXXXX-Versicherung hinter dem Rücken der Zeugin führte. Diese hat in diesem Kontext - ihre damaligen Vorstellungen anschaulich darstellend - bekundet, sie sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte auf Basis der Besprechung am 07.09. gegenüber ihrer Rechtsschutzversicherung "nur die Beratungsgebühr" abrechnen werde. Zu diesem Zweck habe sie ihm auch "die Versicherungsdaten gegeben".

(ff) Ebenfalls hinter dem Rücken der Zeugin XXXXXXXXX erfolgte zur Überzeugung der Kammer die hier gegenständliche Anforderung des Vorschusses in Höhe von 15.718,52 € (abzüglich versicherungsvertraglichen Selbstbehalts) durch den Angeklagten mit dem bereits am 09.09.2020, also nur zwei Tage nach der Besprechung, verfassten Schreiben an die XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX. Wegen des (unter B. V. im Einzelnen dargestellten) Inhalts des verlesenen Schreibens wird auf die Feststellungen der Kammer verwiesen.

Die Zeugin hat bekundet auch dieses Schreiben weder "in Abschrift" erhalten noch sonst davon Kenntnis erlangt zu haben.

Die Zeugin ist zu dem ausweislich des Schreibens angeblich "beabsichtigten" klageweisen Vorgehen eindringlich befragt worden, zumal angesichts ihrer (soeben dargestellten) Unsicherheiten hinsichtlich des Auftragsumfangs. Sie hat indes glaubhaft und nachvollziehbar sowie gestützt durch die Angaben der Zeugin XXXXX-XX XXXXX (dazu sogleich), bekundet, dem Angeklagten nicht nur keinen entsprechenden Auftrag zur Vorbereitung oder Durchführung einer Klage erteilt, sondern diesen - schon in dem ersten Gespräch - sogar ausdrücklich angewiesen zu haben, "keine Klage" vorzubereiten. Über eine etwaige Klage gegen die Käufer sei nämlich durchaus gesprochen worden und sie habe sich hierzu - wie sie noch sicher sagen könne - eindeutig dahingehend positioniert, dass sie eine solche nicht wolle und dem Angeklagten ausdrücklich vorgegeben, keine Klage in ihrem Namen zu erheben oder vorzubereiten. ("Keine Klage!"). Als sie im weiteren Verlauf erfahren habe (dazu sogleich), dass der Angeklagte - auftragswidrig - eine Deckungszusage für ein entsprechendes Klageverfahren eingeholt und einen entsprechenden Vorschuss von dem Versicherer entgegengenommen habe, sei sie aus allen Wolken gefallen. Sie sei geradezu schockiert gewesen, in welchem Maße der Angeklagte sich über die Absprache mit ihr hinweggesetzt habe.

Die Angaben der Zeugin waren auch überzeugend. Insbesondere hat die Zeugin XXXXXXXXX nachvollziehbar dargelegt, warum sie den Angeklagten angewiesen habe, keine Klage zu erheben. Denn sie sei - so ihre damalige irrige Vorstellung - zum Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Angeklagten (und auch deutlich später noch) davon ausgegangen, dass ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag Kosten eines solchen Klageverfahrens nicht decke. Auch habe sie sich - wie sie ebenfalls authentisch bekundet hat - in ihrer damaligen psychisch angeschlagenen Situation auch "nicht in der Lage" gesehen, einen "Prozess" zu führen. Auf nochmalige Nachfrage hat die Zeugin - ihre damaligen Gedanken nachvollziehbar schildernd - angegeben, sie habe die Weigerung der Käufer, den Kaufpreis zu zahlen, durchaus als Problem angesehen und befürchtet, dass man diese vielleicht letztlich doch irgendwann einmal verklagen "müsse". Sie habe sich aber dagegen geradezu gesträubt und dem Angeklagten auch "ganz klar" gesagt, dass er nichts Entsprechendes vorbereiten solle. Die Kammer schließt aus, dass die Klägerin sich diesen Sachverhalt ausgedacht oder ihn falsch in Erinnerung hat. Nochmals kritisch dazu befragt, ob sie sich in diesem Punkt sicher sei, hat die Zeugin ihre Position - mit authentischer Vehemenz - beibehalten und erklärt: "Ich habe ausdrücklich gesagt, ich möchte keine Klage, nichts, und keinen Prozess. Das habe ich ausdrücklich betont. Ganz sicher." Auch dies glaubt die Kammer der Zeugin.

Die Angaben der Zeugin XXXXXXXXX werden zudem insbesondere durch die Angaben der Zeugin XXXXXXXXXXXX gestützt. Denn diese hat glaubhaft bestätigt, dass die Zeugin XXXXXXXXX den Angeklagten ausdrücklich angewiesen habe, "keine Klage" zu erheben oder vorzubereiten. Auch im Vorfeld des Gesprächs habe die Zeugin XXXXXXXXX ihr, der Zeugin XXXXX-XXXXXXX, gegenüber schon erklärt, dass sie keine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Käuferseite wünsche und dies damit begründet, dass sie zunächst einmal die - für die Abwicklung des Kaufvertrags erforderlichen - Schritte in Angriff nehmen wolle, nämlich die Erbscheinserteilung und die Grundbuchberichtigung. Sie habe ihr in diesem Zusammenhang erklärt, dass sie mit der Situation - noch dazu vor dem Hintergrund der Problematik des Vorkaufsrechts - überfordert sei und zunächst einmal eine Beratung durch den Angeklagten erhalten gewollt habe, mit dem Fokus auf dem Erbschein und der Grundbuchberichtigung.

Diese Absichten der Zeugin XXXXXXXXX waren auch in der damaligen Situation überaus zweckmäßig. Zugleich lag es ganz fern, den Angeklagten mit der Vorbereitung einer Klage auf Kaufpreiszahlung zu beauftragen. Denn eine solche Klage wäre unbegründet gewesen. Ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung konnte aus dem Grundstückskaufvertrag - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - noch gar nicht geltend gemacht werden. Dieser war zunächst schwebend unwirksam, da hinsichtlich des Ehemannes der Zeugin eine betreuungsgerichtliche Genehmigung fehlte. Dieser Schwebezustand hielt bis zum Tod des Ehemannes an. Sodann bedurfte es der Erteilung des Erbscheins, der Grundbuchberichtigung und darauf der "Nachgenehmigung" des Kaufvertrages durch die gemeinsame Tochter als Miterbin, die Zeugin XXXXXXXXX XXXXXXXXX. Erst hierdurch wäre ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Demzufolge fehlte es auch an einer entsprechenden Fälligkeitsmitteilung des Notars. Der Zeugin XXXXXXXXX war - wie sie bekundet hat - auch von vornherein klar, dass die Wirksamkeit des Kaufvertrages von der Nachgenehmigung abhing. Hierzu hat sie angegeben, diese Voraussetzung habe ihr seinerzeit der Notar XXXXX nach dem Tod ihres Ehemannes erläutert.

Die Kammer hat nach alledem - trotz der Unsicherheit der Zeugin in einem anderen Punkt (siehe oben) - keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin. Der Angeklagte hat den Vorschuss von der XXXXXX-Versicherung mit dem Wissen gefordert, dass er angewiesen worden war, keine Klage anzustrengen. Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten bereits widerlegt. Mag die Zeugin sich ihm gegenüber hinsichtlich der außergerichtlichen Tätigkeit auch in Teilen unklar ausgedrückt haben, so dass ein diesbezüglicher Irrtum des Angeklagten nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Dass er keinerlei Auftrag für eine Verfahrenstätigkeit hatte, war ihm zur Überzeugung der Kammer völlig klar.

Auffällig ist in diesem Zusammenhang ein weiteres an die Käuferin XXXXXXX adressiertes Schreiben des Angeklagten, welches auf den 09.09.2020 datiert ist und sich in der Handakte "317/20 XXXXXXXXX . / . XXXXXXX" befindet. Es handelt sich um eine "Zahlungsaufforderung" hinsichtlich der 220.000,- € unter Fristsetzung bis zum 15.09.2020 im Namen der Zeugin XXXXXXXXX.

Das mit "Zahlungsaufforderung" überschriebene Schreiben lautet:

"Sehr geehrte Frau XXXXXXX,

ich übernehme die Vertretung der Verkäuferseite, namentlich der Frau XXXX XXXXXXXXX, XXXXXX XXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXXXXXXX, im Zusammenhang mit dem o.g. Grundstückskaufvertrag. Der Kaufpreis beläuft sich nach den beurkundeten Abreden auf 220.000,00 € und ist bereits seit dem 01.07.2020 fällig; eine Ablichtung des Grundstückskaufvertrages liegt anbei. Ich habe Sie daher aufzufordern, nach Vorgabe der Regelung zu Ziffer 2.) des Kaufvertrages den Kaufpreis unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15.09.2020, zu entrichten, um Weiterungen zu vermeiden. Die Geltendmachung von Verzugszinsen und Kosten bleibt vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

(XXXXXX XXXXXXX)

Rechtsanwalt"

Die Zeugin XXXXXXXXX hat hierzu angegeben, dieses Schreiben nicht zu kennen und eine solche Zahlungsaufforderung nicht mit dem Angeklagten besprochen zu haben. Ihr habe der Angeklagte nur das deutlich anders lautende Schreiben an die Käuferin vom 08.09.2020 (siehe oben) zur Kenntnis gebracht. Es ist offengeblieben, ob der Angeklagte das Schreiben vom 09.09.2020 an die Käuferin XXXXXXX tatsächlich abgesandt hat. Es konnte indes festgestellt werden, dass er das Schreiben später der XXXXXXX-Versicherung vorlegte (dazu sogleich), um diese zu der hier gegenständlichen Vorschusszahlung zu veranlassen. Möglicher Weise hat er es lediglich zur Täuschung der Rechtsschutzversicherung gefertigt.

(c) Den weiteren Verlauf hat die Zeugin ebenfalls aus ihrer Warte dargestellt wie festgestellt.

(aa) Es sei anfangs im Wesentlichen wie gedacht "vorangegangen".

So habe sie im Oktober wegen des Erbscheins beim Amtsgericht vorgesprochen und diesen auch erhalten. Durch die Verlesung eines Vermerks des Angeklagten über ein entsprechendes Telefonat mit der Zeugin sowie des - XXXX und XXXXXXXXX XXXXXXXXX jeweils als Erben nach XXXXXX XXXXXXXXX zu 1/2 Erbteil ausweisenden - Erbscheins vom 07.10.2020 konnte dies verifiziert werden. Der Angeklagte habe, so die Zeugin, absprachegemäß zeitnah auch die Grundbuchberichtigung beantragt. Die Verlesung des entsprechenden Antragsschreibens des Angeklagten an das Amtsgericht Wildeshausen vom 12.10.2020 hat dasselbe ergeben. Bald darauf sei dann vor dem Notar XXXXX durch sie und ihre Tochter XXXXXXXXX die Nachgenehmigung des Gründstückskaufvertrages beurkundet worden. Die Verlesung eines entsprechenden Informationsschreibens des Notars XXXXX an den Angeklagten vom 03.11.2020 hat ergeben, dass er die Genehmigung am 02.11.2020 beurkundet hat.

Die Zeugin war sich nicht mehr sicher, wann sodann die Stadt XXXXXXXXXXXX - wie bereits weit im Voraus angekündigt - ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Insoweit hat die Kammer ergänzend den Bescheid der Stadt XXXXXXXXXXXX vom 02.12.2020 verlesen, mit dem die Stadt ihr Vorkaufsrecht an der geringfügigen Teilfläche gegenüber der Zeugin letztlich geltend gemacht hat.

Auch zu dem weiteren Schicksal des Kaufvertrages konnte die Zeugin keine Angaben machen, sondern nur noch sicher sagen, dass die Käuferin XXXXXXX im Frühjahr 2021 verstorben und durch ihre zwei minderjährigen Töchter beerbt worden sei. Letztlich sei mit diesen dann "der Kaufvertrag" geschlossen worden. Wie all dies im Einzelnen abgelaufen sei, könne sie indes nicht mehr sagen. Diese Informationslücke konnte durch die Verlesung der entsprechenden notariellen Unterlagen, nämlich

  • des Notarvertrags (Grundstückskaufvertrag, geschlossen vor dem Notar XXXXX) vom 10.01.2022,

  • des Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgerichts Wildeshausen

    und

  • der notariellen Grundstückserwerbsvollmacht vom 10.12.2021,

geschlossen werden. Aus der Gesamtschau der Urkunden ergab sich nämlich, dass Frau XXXXXXX am 03.03.2021 verstorben und durch ihre zwei minderjährigen Töchter XXXX und XXXX XXXXXXX testamentarisch beerbt worden und, dass Herr XXXXX XXXXXXX zum Testamentsvollstrecker benannt worden war. Als solcher fungierte er - neben der ebenfalls vertretenen Stadt XXXXXXXXXXXX im Hinblick auf das geringfügige Teilgrundstück - als Grundstückskäufer, während auf Käuferseite XXXX und XXXXXXXXX XXXXXXXXX standen. Aus der Vertragsurkunde ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich um eine Anpassung des ursprünglichen Vertrages vom 11.12.2019 handelte. Ersichtlich wurde die Vertragslage an die veränderten Verhältnisse (zwischenzeitliches Versterben sowohl des XXXXXX XXXXXXXXX als auch der XXXXXXX XXXXXXX; Ausübung des Vorkaufsrechts) angepasst und die gesamte Angelegenheit zum Abschluss gebracht. Das durch das Vorkaufsrecht betroffene kleine Teilgrundstück sollte gegen Zahlung von 589,- € im allseitigen Einvernehmen auf die Stadt XXXXXXXXXX übergehen. Der durch die "Hauptkäufer" zu zahlende Kaufpreis wurde entsprechend reduziert.

Die Zeugin XXXXXXXXX hat bekundet, sie erinnere sich noch daran, dass "der Kaufvertrag" letztlich vor dem Notar XXXXX "mit den Töchtern von Frau XXXXXXXX" geschlossen worden sei und zwar erst im Jahr 2022. Bei dem Notar XXXXX sei letztlich alles problemlos verlaufen.

Dass der Angeklagte auch in weiteren Rechtsangelegenheiten - sich über den Kopf der Zeugin XXXX XXXXXXXXX hinwegsetzend - deren Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen trachtete, um einen weiteren ihm nicht zustehenden Vorschuss zu erschleichen, ergibt sich aus der beschlagnahmten Handakte des Angeklagten mit der Bezeichnung "17/21 XXXXXXXXX gegen Notar XXXXX". Dieser Handakte konnte entnommen werden, dass der Angeklagte sich mit verlesenem Schreiben vom 11.01.2021 wiederum mit der Bitte um "Kostendeckungsschutz auf die zunächst einmal außergerichtliche Geltendmachung" an die XXXXXX-Versicherung wandte und einen Vorschuss über 4.500,10 € brutto, darunter eine 1,3fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 220.000,- €, angeforderte. Zur Begründung führte er darin aus, "der Sachverhalt wegen des ausgeübten Vorkaufsrechts" stelle sich "inzwischen" als "Notarversagen" des Notars XXXXX dar. Der Notar XXXXX habe bereits im Januar 2020 gewusst, dass die Stadt XXXXXXXXXXXX ihr Vorkaufsrecht ausüben werde, und "es unterlassen die Beteiligten hiervon rechtzeitig und unverzüglich in Kenntnis zu setzen". "Damit" sei "seine - sekundäre Haftung für den Fall eines ganz oder teilweisen Scheiterns des Grundstückskaufvertrags ausgelöst". Ausweislich des ebenfalls verlesenen Antwortschreibens der XXXXXX-Versicherung vom 14.01.2021 lehnte die Versicherung die Vorschussforderung jedoch mit der Begründung ab, die etwaige Pflichtverletzung des Notars sei vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages, der am 21.03.2020 erfolgt sei, erfolgt.

Die Zeugin XXXXXXXXX zu diesem Vorgang befragt, hat mit entrüstetem Erstaunen erklärt, niemals mit dem Angeklagte über ein Vorgehen gegen den Notar XXXXX gesprochen zu haben. Etwaige Notarfehler seien zwischen ihnen zu keinem Zeitpunkt Thema gewesen. Im Übrigen habe sie auch gar keinen Anlass gesehen, den Notar in Anspruch zu nehmen ("wofür denn?"). Die Kammer hatte ob des authentischen Aussageverhaltens der Zeugin keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit auch dieser Angaben.

(bb) Hinsichtlich des weiteren Vorgehens des Angeklagten nach dem ersten Besprechungstermin am 07.09.2020 konnte die Zeugin - naturgemäß - aus eigener Anschauung nur recht wenig berichten, da ihr - wie sie bekundet hat - insbesondere der gesamte Schriftverkehr des Angeklagten mit ihrer Rechtsschutzversicherung zunächst für recht lange Zeit verborgen geblieben war. Mithin konnte sie im Wesentlichen nur von ihrer eigenen direkten Kommunikation mit dem Angeklagten berichten, die sie in allen wesentlichen Punkten dargestellt hat wie festgestellt.

Erinnern konnte die Zeugin sich insbesondere noch an eine erste Rechnung, die sie von dem Angeklagten erhalten, und die sie auch zeitnah beglichen habe. Wie die Verlesung dieses Rechnungsschreibens vom 23.09.2020 über 3.058,80 € brutto ergeben hat, hatte der Angeklagte der Zeugin hier für "die Nachlasssache beim Amtsgericht Wildeshausen", und zwar "insbesondere" wegen der Stellung des Erbscheinsantrages" eine 1,3fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 200.000,- € berechnet (Tatvorwurf der Gebührenüberhebung, Ziff. 5 der Anklageschrift). Die Kammer konnte sich von einer bewusst überhöhten Abrechnung durch den Angeklagten in diesem Fall nicht überzeugen (Verfahren insoweit eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO).

Ersichtlich in der Erinnerung der Zeugin stand auch noch die Zahlungsaufforderung nebst Rechnung des Angeklagten vom 10.11.2020 über 6.951,18 € in der "XXXXXXXXX - Grundstückskaufvertragssache" zur "Abgeltung der gesondert auf die Kaufvertragssache entfallenden Kosten wegen der weiteren Durchführung". Die Verlesung der Rechnung hat ergeben, dass der Angeklagte der Zeugin insoweit nicht nur eine - nicht nachvollziehbare - Geschäftsgebühr in Höhe von 2.772,90 € netto, sondern darüber hinaus aus unerfindlichen Gründen eine Einigungsgebühr von netto 3.199,50 €, jeweils aus einem Gegenstandswert von 220.000,- € berechnet hat. Hiermit habe sie, wie die Zeugin authentisch bekundet hat, gar nichts anfangen können und sei verärgert gewesen. Denn sie habe lediglich mit einer Beratungsgebühr gerechnet, die der Angeklagte - wie besprochen - direkt gegenüber der Rechtsschutzversicherung habe abrechnen sollen. Bei dem nächsten Besprechungstermin, sie wisse nicht mehr genau wann, habe sie den Angeklagten damit konfrontiert und ihn zur Rede gestellt. Der Angeklagte habe die Sache - sich auffällig jovial gebend - als Missverständnis abgetan. Er habe ihr sinngemäß gesagt, sie könne die Rechnung "vergessen" bzw. "wegwerfen".

Dieses "merkwürdige" Verhalten habe sie "misstrauisch" gemacht, so dass sie Mitte November 2020 bei der Rechtsschutzversicherung angerufen und sich nach etwaigen Auszahlungen an den Angeklagten erkundigt habe. Ihr sei sodann eine Übersicht über die Zahlungen an den Angeklagten bzw. über dessen Abrechnungen übersandt worden. Dieser habe sie entnehmen können, dass der Angeklagte bereits "über 3.000,- €" (für die außergerichtliche Tätigkeit) und sogar über 13.000,- € für "ein Gerichtsverfahren" berechnet und als Vorschuss erhalten hatte, all das hinter ihrem Rücken. Die Verlesung der Mitteilung der XXXXXX-Versicherung an Frau XXXXXXXXX vom 19.11.2020 hat dies bestätigt. Hiernach waren dem Angeklagten auf die Vorschussrechnung vom 09.09.2020 3.832,05 € (Tatvorwurf Ziff. 4) und auf die Vorschussrechnung vom 09.09.2020/28.09.2020 (hier gegenständliche Tat) 13.862,81 € ausgezahlt worden.

Sie sei durch all dies verunsichert gewesen und habe die Zahlungen an den Angeklagten sowie auch seine Forderungen nicht nachvollziehen können. Dann habe sie im Dezember 2020 durch ein Mandantenschreiben des Angeklagten "auch noch" erfahren, dass der Angeklagte - ohne entsprechende Absprache mit ihr - gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadt XXXXXXXXXXXX in ihrem Namen Widerspruch eingelegt habe, und habe sich mit seinem Vorgehen, das ja "alles" nicht mit ihr abgesprochen worden sei, überfordert gesehen. Das entsprechende Widerspruchsschreiben des Angeklagten an die Stadt XXXXXXXXXXXX vom 21.12.2020 ist ebenfalls verlesen worden. Die Kammer glaubt der Zeugin, dass sie erst im Nachhinein hiervon in Kenntnis gesetzt worden ist. Hierzu hat sie bekundet, sie habe auch zu keinem Zeitpunkt gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts, deren "Richtigkeit" sie nie angezweifelt habe, vorgehen wollen. Der Angeklagte habe "das einfach gemacht".

Der Widerspruch gegen das Vorkaufsrecht sei letztlich für sie Anlass gewesen, sich an die Rechtsanwältin XXXXXXXX zu wenden und nach Rücksprache mit dieser dem Angeklagten insgesamt zu kündigen.

Den weiteren Verlauf, den die Kammer in erster Linie durch Vernehmung der Rechtsanwältin XXXXXXXX sowie durch Urkundenverlesung festgestellt hat /dazu sogleich), konnte die Zeugin XXXXXXXXX nur bekunden, dass der Angeklagte "die Akten" auf Anforderung von Rechtsanwältin XXXXXXXX nicht herausgegeben, sondern ihr, der Zeugin, vielmehr weitere Rechnungen gestellt habe, darunter eine Rechnung über die "fast 7.000 Euro" (6.951,18 €), obwohl er ihr "damals" doch gesagt habe, sie solle diese Rechnung "vergessen" (siehe oben). Sie wisse noch, dass hierüber auch ein "Prozess" geführt worden sei. Das Nähere müsse Frau XXXXXXXX wissen.

cc) Die Angaben der Zeugin XXXX XXXXXXXXX, die zudem durch weitere Beweismittel gestützt werden (dazu sogleich im Einzelnen) waren trotz der erwähnten Unsicherheit in jeder Hinsicht glaubhaft und führen schon für sich genommen zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten.

(1) Dass die Zeugin keinerlei Klageverfahren wollte und hierfür auch gute Gründe hatte, wurde bereits ausgeführt. Hinzu kommt die - ebenfalls bereits - dargelegte Unzweckmäßigkeit der Klage. Als der Angeklagte den Kostenvorschuss für die Klage beantragte, bestand mangels Wirksamkeit des Kaufvertrags noch kein Kaufpreiszahlungsanspruch. Im Übrigen enthält - wie im Wege des Urkundsbeweises festgestellt werden konnte - keine der durch den Angeklagten hinsichtlich der "Sache XXXXXXXXX" angelegten Handakten eine Vollmacht.

(2) Der Vorgang, einschließlich der groben Chronologie der Ereignisse, stand ersichtlich noch in der Erinnerung der Zeugin und ist von ihr ohne übermäßige Belastungstendenz geschildert worden. Dabei war eine gewisse authentische Verärgerung über das Verhalten des Angeklagten erkennbar, aber keinerlei Verbitterung oder Belastungseifer. So hat sie etwa erst auf Nachfrage angegeben, dass der Angeklagte sich hinter ihrem Rücken an ihre Rechtsschutzversicherung gewandt und ohne Rücksprache mit ihr Widerspruch gegen das Vorkaufsrecht der Stadt eingelegt habe. Auch hat sie die absprachegemäßen Leistungen des Angeklagten (Beratung, Unterstützung bei der Erlangung des Erbscheins, Beantragung der Grundbuchberichtigung) nicht verhehlt oder heruntergespielt.

c) Zeugin XXXXX-XX XXXXX

Die Angaben der XXXX XXXXXXXXX werden, insbesondere in dem hier zentralen Aspekt, durch die

Bekundungen der Zeugin XXXXX XX-XXXXX gestützt.

aa) Bei der Zeugin handelt es sich - wie sie bekundet hat - um eine "gute Bekannte" der XXXX XXXXXXXXX. Die Zeugin XXXXX XX-XXXXX hat angegeben, Frau XXXXXXXXX habe sie seinerzeit "als Unterstützung" bei dem Beratungsgespräch mit dem Angeklagten "dabei haben" wollen, zumal sie als frühere Maklerin zumindest über einige Geschäftserfahrung verfügt habe.

bb) Frau XXXXXXXXX habe mit dem Tod ihres Ehemannes "zu kämpfen" gehabt und habe sich angesichts des noch in der Schwebe befindlichen Kaufvertrages gefragt: "Wie mache ich das jetzt nur?", zumal der Notar XXXXX sie aus Neutralitätsgründen nicht habe "beraten" dürfen.

cc) Sie habe den Termin im September, an den sie sich noch gut erinnern könne, gemeinsam mit Frau XXXXXXXXX wahrgenommen. Dabei sei es "fast nur um den Erbschein" gegangen. Frau XXXXXXXXX habe den Angeklagten gebeten, sie "dabei" zu unterstützen, was er ihres Wissens auch getan habe, ebenso hinsichtlich "des Grundbuchs". Dass die Zeugin XXXXXXXXX den Angeklagten ausdrücklich angewiesen habe, "keine Klage" zu erheben oder vorzubereiten, hat die Zeugin ebenfalls angegeben. Das habe Frau XXXXXXXXX dem Angeklagten "klar und deutlich gesagt" und zwar "unmissverständlich". Auch im Vorfeld des Gesprächs habe die Zeugin XXXXXXXXX ihr gegenüber im Übrigen schon erklärt, dass sie keine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Käuferseite Wünsche und dies damit begründet, dass sie zunächst einmal die - für die Abwicklung des Kaufvertrags erforderlichen - Schritte in Angriff nehmen wolle, nämlich die Erbscheinserteilung und die Grundbuchberichtigung. Sie habe ihr in diesem Zusammenhang erklärt, dass sie mit der Situation - noch dazu vor dem Hintergrund der Problematik des Vorkaufsrechts - überfordert sei und zunächst einmal eine Beratung durch den Angeklagten wünsche, mit dem Fokus auf dem Erbschein und der Grundbuchberichtigung. Wie die Zeugin bekundet hat, habe Frau XXXXXXXXX den Angeklagten in dem Gespräch auch nicht beauftragt, an die Käuferseite "außergerichtlich" heranzutreten. Davon sei keine Rede gewesen. Wie die Zeugin anschaulich bekundet hat, habe Frau XXXXXXXXX sich gegenüber dem Angeklagten auch insoweit klar ausgedrückt, als sie "erstmal nur den nächsten Schritt" habe machen wollen, der darin bestanden habe, "den Kaufvertrag zum Abschluss zu bringen". Denn - wie Frau XXXXXXXXX ihr erzählt habe - habe der Notar XXXXX Frau XXXXXXXXX erläutert, dass die Nachgenehmigung und hierfür wiederum die Erlangung des Erbscheines erforderlich sei.

dd) Die Zeugin konnte sich auch noch an die durch den Angeklagten "zurückgezogene" Rechnung über "knapp 7.000 Euro" erinnern. Sie sei auch in dieser Situation "dabei" gewesen. Frau XXXXXXXXX habe den Angeklagten unter Vorhalt der Rechnung zur Rede gestellt. Dieser habe die Sache in auffällig jovialer Weise abgetan und gesagt: "Ach, wissen Sie was? Das war ein Versehen. Die können Sie einfach wegschmeißen."

ee) Sie könne sich auch noch erinnern, wie "schockiert" Frau XXXXXXXXX später gewesen sei, als sie die Zahlungsaufstellung der XXXXXX-Versicherung erhalten habe, die sie ihr, der Zeugin XXXXX-XX XXXXX "gezeigt" habe. Sie habe mit Frau XXXXXXXXX über die Zahlungsaufstellung gesprochen und man habe gemeinsam erörtert, wie "das denn sein" könne.

ff) Die Angaben der Zeugin XXXXX-XX XXXXX waren in jeder Hinsicht glaubhaft. Die intensive Befragung der Zeugin hat keinerlei Widersprüche in ihrer Bekundung ergeben, auch keine Widersprüche zu den Angaben der Zeugin XXXX XXXXXXXXX. Des Weiteren bestanden auch keine Anhaltspunkte, die auf eine vorherige Absprache der Zeuginnen untereinander hätten schließen lassen können. Vielmehr hat die Zeugin XXXXX-XX XXXXX ganz erkennbar aus ihrer Warte und mit eigenen Formulierungen das Geschehen geschildert.

d) Zeugin XXXXXXXXX XXXXXXXXX

Die Zeugin XXXXXXXXX XXXXXXXXX konnte zu dem Kerngeschehen, insbesondere zu der Besprechung ihrer Mutter mit dem Angeklagten zwar keine Angaben machen. Jedoch stützen ihre Angaben die Aussagen der Zeugin XXXX XXXXXXXXX im Hinblick auf deren damalige Interessenlage sowie bezüglich des Randgeschehens.

aa) Die Zeugin hat aus ihrer Warte die Ausgangssituation (vgl. die Rubrik B. V. 1.) geschildert wie festgestellt. Hierzu hat sie vertiefend angegeben, Grund für den Hausverkauf sei insbesondere die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters gewesen, der "über Jahre hinweg ein Pflegefall" gewesen sei. Sich um ihn zu kümmern, und gleichzeitig "das Haus" in einem gepflegten Zustand zu halten, habe ihre Mutter "nicht bewerkstelligen" können, so dass sie sich seinerzeit zu dem Verkauf entschlossen habe. Hinsichtlich des Hausverkaufs habe ihre Mutter sie, zumal als potenzielle Erbin, auf dem Laufenden gehalten. Sie habe auch gewusst, dass die betreuungsrechtliche Genehmigung noch erforderlich war. Als ihr Vater dann verstorben sei, sei es ihr gemeinsames Anliegen gewesen, den Vertrag "abzuwickeln". "Dafür" hätte ihre Mutter die anwaltliche Beratung des Angeklagten in Anspruch nehmen wollen. Ihre "gemeinsame Intention" sei es gewesen, "erstmal den Erbschein zu bekommen". Ein Bekannter habe ihnen mitgeteilt, dass dies "mit einem Rechtsanwalt schneller" gelinge. Das sei der Hintergrund des Beratungsgesprächs gewesen.

Die Zeugin hat bestätigt, dass es anlässlich des Vorkaufsrechts der Stadt seinerzeit "Schwierigkeiten" mit "den XXXXXXXX" gegeben habe. Diese seien mit dem Vorkaufsrecht "nicht einverstanden" gewesen, was ebenfalls ein Problem dargestellt habe. Den Angeklagten habe ihre Mutter - so die Absprache mit ihr, der Zeugin XXXXXXXXX XXXXXXXXX - indes in erster Linie "wegen des Erbscheins" aufgesucht.

Wie die Zeugin bekundet hat, habe die Kaufvertragsangelegenheit sie "natürlich" ebenfalls betroffen. Ihre Mutter habe aber lieber die Zeugin XXXXX-XX XXXXX "mitnehmen" wollen und sei insoweit auch nicht umzustimmen gewesen. Daher habe sie die Informationen aus der Beratung nur aus zweiter Hand erhalten.

bb) Zu dem Inhalt des Beratungsgesprächs könne sie - auch vom Hörensagen von ihrer Mutter - kaum etwas sagen. Ihre Mutter habe ihr berichtet, dass sie mit dem Angeklagten "alles besprochen habe". An weitere Details dieses Berichts könne sie sich nicht erinnern.

cc) Der Zeugin war auch noch der Widerspruch gegen das Vorkaufsrecht erinnerlich. Ihre Mutter habe ihr seinerzeit "das Schreiben" des Angeklagten "gezeigt" und ihr gesagt, dass sie den Widerspruch nicht gewollt habe und dass dieser auch nicht mit ihr besprochen worden sei. Sie, die Zeugin XXXXXXXXX XXXXXXXXX und ihre Mutter, seien seinerzeit ob des Schreibens "ganz durcheinander" gewesen und hätten nicht verstanden, warum der Angeklagte so vorgehe. Das sei dann letztlich der Anlass gewesen, sich an Frau Rechtsanwältin XXXXXXXX zu wenden.

dd) Die Angaben der Zeugin XXXXXXXXX XXXXXXXXX waren glaubhaft. Ihr Aussageverhalten war nicht ansatzweise tendenziös. Sie hat klar zwischen dem durch sie selbst Wahrgenommenen und dem ihr nur Zugetragenen getrennt und Wissenslücken sogleich offengelegt, anstatt zu spekulieren. Widersprüche in ihrer Aussage selbst oder zu den Angaben ihrer Mutter haben sich ebenso wenig ergeben wie Anzeichen für eine Absprache des Aussageinhalts.

e) Zeugin Rechtsanwältin XXXXXXXX

Die Feststellungen der Kammer werden in mehrerlei Hinsicht zusätzlich durch die Angaben der als Zeugin vernommenen Rechtsanwältin XXXXXXXX gestützt. Durch die Vernehmung der Zeugin XXXXXXXX konnten die Angaben der XXXX XXXXXXXXX zur Kommunikation mit dem Angeklagten verifiziert werden. Weiter konnte anhand der Angaben der Zeugin - insoweit ergänzend zu den Angaben der XXXX XXXXXXXXX - der weitere Verlauf der Angelegenheit einschließlich des Rechtsstreits mit dem Angeklagten festgestellt werden, in dem die Zeugin XXXX XXXXXXXXX vertreten hat.

aa) Die Angaben der Zeugin stützen die ohnehin glaubhaften Bekundungen der XXXX XXXXXXXXX.

XXXX XXXXXXXXX habe sich Anfang Januar 2021 an sie gewandt und ihr den Sachverhalt in allen Einzelheiten geschildert. Das ihr insoweit Mitgeteilte hat die Zeugin der Kammer - die Chronologie der Ereignisse aus Sicht ihrer Mandantin gleichsam nachzeichnend - im Detail dargelegt. Hiernach hatte XXXX XXXXXXXXX ihr den Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten so geschildert wie nunmehr in der Hauptverhandlung. Das gilt insbesondere für die Ausgangssituation, das erste Gespräch mit dem Angeklagten und die diesem unmissverständlich vorgegebene Marschroute, er soll sie "nur beraten". Aus dem Bericht der Zeugin ging auch hervor, dass Frau XXXXXXXXX - wie sie ihr gegenüber angegeben hat - erst durch Rückfrage bei der Versicherung erfuhr, dass der Angeklagte die erheblichen Vorschusszahlungen erhalten hatte.

bb) Den Angaben der Zeugin XXXXXXXX konnte ferner entnommen werden, dass der Angeklagte die hier gegenständliche Klage, für welche er den Vorschuss von der XXXXXX-Versicherung erhalten hatte, tatsächlich gar nicht eingereicht hat. Dies hätten - wie sie bekundet hat - ihre entsprechenden Anfragen bei den in Betracht kommenden Gerichten ergeben.

cc) Die Angaben der Zeugin XXXXXXXX stützen zudem die Feststellungen der Kammer zum Nachgeschehen (siehe Rubrik B. V. 3.), das sie aus ihrer Warte dargestellt hat, wie durch die Kammer festgestellt.

Hinsichtlich der weiteren Entwicklung hinsichtlich des Kaufvertrages stand noch in der Erinnerung der Zeugin, dass letztlich im Jahr 2022 vor dem Notar XXXXX ein "neuer" Kaufvertrag mit den Erbinnen der Käuferin XXXXXXX geschlossen worden sei.

Hinsichtlich der (Rechts-)Streitigkeiten mit dem Angeklagten hat die Zeugin bekundet, dass sie das Mandat mit dem Angeklagten im Namen von Frau XXXXXXXXX gekündigt und die Aktenherausgabe verlangt habe, jedoch vergeblich. Weiter hat sie angegeben, dass XXXX XXXXXXXXX sich in der Folgezeit insbesondere mit der "Schlusskostenrechnung" des Angeklagten über 6.951,18 €, darunter eine 1,3-fache Geschäftsgebühr und sogar eine 1,5-fache Einigungsgebühr, konfrontiert gesehen habe. Durch Verlesung des Schreibens des Angeklagten an die Zeugin XXXXXXXX vom 25.01.2021, mit dem der Angeklagte die Herausgabe der Akten unter Hinweis auf diesen offenen Rechnungsbetrag verweigert hat, konnte dies verifiziert werden. Der Angeklagte habe den Rechnungsbetrag sodann "eingeklagt" und zwar mit Klage zum Landgericht Oldenburg. Die Klage sei indes als unbegründet abgewiesen, die Berufung des Angeklagten nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12.10.2021 durch den Angeklagten letztlich zurückgenommen worden. Dies konnte durch die Verlesung des Urteils des Landgerichts OIdenburg vom 22.06.2021 (16 O 726/21), des Hinweisbeschlusses vom 12.10.2021 (14 U 165/21) und der Berufungsrücknahme-Mitteilung des Oberlandesgerichts vom 26.11.2021 verifiziert werden.

g) Zeugin XXXXXXXX - XXXXXX-Versicherung

Die Feststellungen der Kammer zum Verlauf der Kommunikation des Angeklagten mit der XXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX AG (nachfolgend nur "XXXXXX" genannt), insbesondere zu deren Täuschung(en) und der täuschungsbedingten Überweisung der 13.862,81 € beruhen - neben der Verlesung zahlreicher Urkunden - auf der Vernehmung der in der Leistungs-Abteilung von XXXXXX tätigen Sachbearbeiterin, der Zeugin XXXXX XXXXXXXX. Die Kammer ist schon allein aufgrund des Inhalts des Schriftverkehrs des Angeklagten mit XXXXXX davon überzeugt, dass der Angeklagte dem/der SachbearbeiterIn der Versicherung durch seine Schreiben - wie festgestellt - erfolgreich die Beauftragung zur Vorbereitung und Durchführung eines Klageverfahrens vorgespiegelt und dadurch die Auszahlung des erstrebten Betrages erwirkt hat. Die Vernehmung der Zeugin XXXXXXXX hat diese Überzeugung nur noch vertieft.

aa) Bei der Zeugin XXXXXXXX handelt es sich nach ihrem Bekunden um eine in der "Leistungs-Abteilung", also der mit der Prüfung von Deckungsschutzanfragen befasste XXXXXX-Sachbearbeiterin, deren Aufgabe darin besteht, Vorschussanfragen wie die hier gegenständliche zu bearbeiten. Ihren glaubhaften Angaben nach wurde der vorliegende Fall an sie herangetragen, nachdem die Versicherungsnehmerin XXXX XXXXXXXXX der Versicherung - durch ihre Rechtsanwältin - habe mitteilen lassen, sie habe den Angeklagten nicht, wie durch diesen behauptet, mit der Durchführung eines Klageverfahrens beauftragt. Sie habe sodann den Schriftverkehr mit dem Angeklagten, beginnend mit dessen erster Deckungsschutz- und Vorschussanfrage 08.09.2020 durchgesehen.

bb) Die Kammer hat den Schriftverkehr des Angeklagten mit der XXXXXXX in Anwesenheit der Zeugin verlesen und diese im Einzelfall zu ihren diesbezüglichen Erkenntnissen, insbesondere aus "der Akte" (nämlich der versicherungsinternen Akte, die der Zeugin vorlag) befragt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sie keinen Zweifel daran, dass die Auszahlung der 13.862,81 € - genau dem Tatplan des Angeklagten entsprechend - auf einem täuschungsbedingten Irrtum der Sachbearbeiterin der Versicherung beruhte.

(1) Den Ausgangspunkt bildete insoweit das anwaltliche Schreiben des Angeklagten an die Versicherung vom 08.09.2020, das der Angeklagte unter Angabe der zutreffenden Versicherungsnummer und der Versicherungsnehmerin ("VN: XXXX XXXXXXXXX") sowie seines anwaltlichen Aktenzeichens ("317/20") an den XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX (in der Sache gerichtet an deren Vertragspartnerin in Rechtschutzsachen, nämlich die XXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX AG als Rechtsschutzversicherer der Zeugin XXXXXXXXX) übersandte und mit dem er diese zum "Kostendeckungsschutz" für die "ersteinmal außergerichtliche Tätigkeit und zur Vorschusszahlung in Höhe von 3.982,05 € (abzüglich versicherungsvertraglichen Selbstbehalts) (abzüglich versicherungsvertraglichen Selbstbehalts) aufforderte, und dem er eine Kopie des Grundstückskaufvertrages als Anlage beifügte. Das Schreiben hatte den durch die Kammer festgestellten (unter B. V. im Einzelnen dargestellten Inhalt).

Die Zeugin XXXXXXXX hat angegeben, wie sie "der Akte" entnommen habe, sei das Schreiben bei der Versicherung eingegangen, der geforderte Betrag aber zunächst versehentlich noch nicht gezahlt worden. Vielmehr sei alsbald die weitere Deckungsanfrage des Angeklagten bezüglich des Klageverfahrens in erster Instanz eingegangen, nämlich zunächst dessen Schreiben vom 09.09.2020.

(2) Dieses weitere anwaltliche Schreiben des Angeklagten vom 09.09.2020, wiederum unter Angabe der zutreffenden Versicherungsnummer und der Versicherungsnehmerin sowie eines anwaltlichen Aktenzeichens ("319/20") mit der Aufforderung zum "Kostendeckungsschutz" für die gerichtliche Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs von 220.000,- € "im Wege des Urkundsprozesses" sowie zur Zahlung von insgesamt 20.354,39 € 15.718,52 € (abzüglich versicherungsvertraglichen Selbstbehalts) hatte den durch die Kammer festgestellten (und unter B. V. 2. im einzelnen dargestellten) Inhalt. Das mit "Neuer Rechtsschutzfall" überschriebene Schrieben lautet nämlich wörtlich:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

wir übernehmen die Vertretung Ihrer Versicherungsnehmerin XXXX XXXXXXXXX, XXXXXX XXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXXXXXXX, und des mitversicherten Ehemannes XXXXXX XXXXXXXXX.

Wie Sie beigefügtem Grundstückskaufvertrag entnehmen können, hat unsere Mandantschaft die dort bezeichnete Bestandsimmobilie an Frau XXXXXXX XXXXXXX veräußert. Fälligkeitsdatum war der 01.07.2020. Eine Zahlung des Kaufpreises ist bislang nicht erfolgt.

Es ist daher im Weiteren beabsichtigt, im Wege des Urkundenprozesses die Forderung unmittelbar klageweise geltend zu machen.

Wir bitten hierfür um Erteilung von Kostendeckungsschutz.

Hierfür bitten wir dann auch höflich um vorschussweise geschäftsübliche Zahlung der nachstehend errechneten Kosten für unsere nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Mandantschaft, einen etwaigen Selbstbehalt bitten wir abzuziehen."

Es folgt sodann die durch die Kammer festgestellte Kostenberechnung. Damit endet das Schreiben.

Das Schreiben des Angeklagten musste der/die SachbearbeiterIn dahingehend verstehen, dass der Angeklagte durch die Zeugin XXXXXXXXX als Versicherungsnehmerin mit der Durchführung oder wenigstens Vorbereitung des Klageverfahrens beauftragt sei und dass auch tatsächlich beabsichtigt sei, die Klage zu erheben. Wiederum liegt auf der Hand, dass die Täuschung einzig der Veranlassung des Sachbearbeiters zur Auszahlung des obigen Betrages an den Angeklagten dienen sollte. Ersichtlich sollte der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin davon überzeugt werden, dass die Versicherungsnehmerin XXXXXXXXX dem Angeklagten den Klageauftrag erteilt hatte und die Klage nunmehr (zeitnah) erhoben werden sollte.

(3) Die Zeugin XXXXXXXX hat hierzu bekundet, es sei (zunächst) auf dieses Schreiben hin nicht reagiert worden, ohne dass sie der Akte entnehmen könne, was der Grund für die - angesichts der Arbeitsauslastung der Sachbearbeiter nicht unübliche - Verzögerung sei. Sie könne nur sagen, dass zunächst auf die Deckungsanfrage für die außergerichtliche Tätigkeit (Schreiben vom 08.09.2020) reagiert worden sei, nämlich mit XXXXXX-Schreiben vom 18.09.2020. Dieses lautet:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Gerne bestätigen wir Ihrem Mandanten Versicherungsschutz im Rahmen des Versicherungsvertrages und der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Wir übernehmen für ihn die entstehenden gesetzlichen Kosten und Auslagen.

Diese Deckungszusage gilt zunächst für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung.

Es ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR vereinbart.

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Einigung eine Kostenregelung getroffen wird, die dem Verhältnis des angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entspricht.

Dies gilt insbesondere auch für außergerichtliche Einigungen und für den Fall, dass die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten ist.

Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.

Bitte unterrichten Sie uns über den wesentlichen Gang des Verfahrens und stimmen Sie alle weiteren kostenrelevanten Maßnahmen vorher mit uns ab."

Die Zeugin XXXXXXXX hat - auf Grundlage der ihr vorliegenden Akte - bekundet, dass tatsächlich am 28.09.2020 die Zahlung der 3.832,05 € (3.982,05 € abzüglich versicherungsvertraglicher Selbstbeteiligung von 150,- €) durch den/die SachbearbeiterIn veranlasst worden sei. Dies stimmte auch mit dem Inhalt der Zahlungsübersicht überein, die die Zeugin XXXXXXXXX von der Versicherung erhalten hatte (siehe oben).

(4) Noch vor dieser Auszahlung sei, wie die Zeugin XXXXXXXX erläutert hat, jedoch das anwaltliche Schreiben des Angeklagten vom 09.09.2020 eingegangen, mit dem dieser zum "Kostendeckungsschutz" für die gerichtliche Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs von 220.000,- € "im Wege des Urkundsprozesses" aufgefordert und die Vorschusszahlung in Höhe von 15.718,52 € (abzüglich versicherungsvertraglichen Selbstbehalts) geltend gemacht habe.

(6) Wiederum noch bevor dieser Antrag (abschließend) bearbeitet worden sei, sei das (Erinnerungs)Schreiben des Angeklagten vom 21.09.2020 eingegangen, mit dem dieser an die Deckungsanfrage über 3.982,05 € und zugleich die Anfrage über 15.718,52 € erinnert habe. Dieses weitere an XXXXXX gerichtete anwaltliche Schreiben des Angeklagten vom, wiederum unter Angabe der zutreffenden Versicherungsnummer und der Versicherungsnehmerin sowie eines anwaltlichen Aktenzeichens ("317/20") lautete, wie dessen Verlesung ergeben hat, wörtlich wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich danke für Ihre Deckungszusage vom 18.09.2020. Auf unsere entsprechende außergerichtliche Aufforderung hat die Gegenpartei bereits der Mandantschaft persönlich mitgeteilt, dass sie gleichwohl nicht zahlen wird. Damit ist die gerichtliche Geltendmachung des Grundstückskaufpreises geboten. Wir überreichen daher noch anbei das zu unserem gesonderten Zeichen: 319/20 abgesetzte Schadenschreiben mit der Bitte um entsprechende Erweiterung des Deckungsschutzes. Damit bitte ich dann auch um Übernahme der beiden Kostenbeträge wie folgt: 1.) aus der Kostenberechnung vom 08.09.2020 den Betrag von 3.982,05 €: 2.) aus der Kostenberechnung vom 09.09.2020 den Betrag von 15.718,52 €.

Mit freundlichen Grüßen

(XXXXXX XXXXXXX)

Rechtsanwalt"

Dieses Schreiben enthielt, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, eine ausdrückliche schriftliche Lüge des Angeklagten. Die "persönliche Mitteilung" der Käuferseite, die der Angeklagte hier behauptet hat, war nämlich - wie der Angeklagte wusste - nicht erfolgt. Zwar konnte die Kammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte das in der Handakte "317/20" befindliche an die Käuferin XXXXXXX adressierte Schreiben des Angeklagten, welches auf den 09.09.2020 datiert war und eine "Zahlungsaufforderung" hinsichtlich der 220.000,- € unter Fristsetzung enthielt, tatsächlich an Frau XXXXXXX abgesandt hat (siehe oben). Die Zeugin XXXX XXXXXXXXX hat jedoch glaubhaft bekundet, sie kenne dieses Schreiben nicht, eine solche Zahlungsaufforderung habe sie nicht mit dem Angeklagten besprochen und ihr habe der Angeklagte nur das deutlich anders lautende Schreiben an die Käuferin vom 08.09.2020 (siehe oben) zur Kenntnis gebracht. Insbesondere hat sie aber bekundet, es treffe schlicht nicht zu, dass die Verkäuferin ihr, wie es in dem Erinnerungsschreiben vom 21.09.2020 heißt, auf das Schreiben des Angeklagten "persönlich mitgeteilt" habe, dass sie "gleichwohl nicht zahlen wolle". Sie habe gar keinen Kontakt mehr mit Frau XXXXXX gehabt. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte die XXXXXX Versicherung in diesem Punkt getäuscht, um sie - die Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit eines gerichtlichen Vorgehens vorspiegelnd - zur Auszahlung des Vorschusses von 15.718,52 € zu veranlassen.

Aus dem folgenden, ebenfalls in Anwesenheit der Zeugin XXXXXXXX verlesenen Schriftverkehr ab dem 28.09.2020 ergibt sich bereits ohne Weiteres - ohne dass es dazu der Angaben der Zeugin XXXXXXXX noch bedürfte - dass der/die XXXXXX-Sachbearbeiterin irrig davon ausging, dass die Versicherungsnehmerin XXXXXXXXX den Angeklagten mit der klageweisen Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs beauftragt habe, und aufgrund dieser Fehlvorstellung mit Schreiben vom 02.10.2020 im Namen der Versicherung eine Deckungszusage für die gerichtliche Tätigkeit des Angekalgten (Verfahrensgebühr pp.) über insgesamt 13.862,81 € erteilte, sowie spätestens am 02.10.2020 die Überweisung dieses Betrages an den Angeklagten veranlasste.

(7) Schon mit Schreiben vom 28.09.2020 an die XXXXXX-Versicherung erinnerte der Angeklagte an die Erledigung seines Schreibens vom 21.09.2020 (siehe oben) und fügte - wiederum frei erfunden - hinzu, die Sache sei "inzwischen eilbedürftig" und "dulde keinen Aufschub mehr". Dabei fehlte es - wie der Angeklagte wusste - an der Nachgenehmigung des Kaufvertrages. Noch nicht einmal der Erbschein war der Zeugin XXXXXXXXX zu diesem Zeitpunkt erteilt worden. Das Schreiben lautet nur:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

die Sache ist inzwischen eilbedürftig und duldet keinen Aufschub mehr. Ich bitte insoweit höflich um Erledigung unseres Schadensschreibens vom zuletzt 21.09.2020. Mit freundlichen Grüßen

(8) Hierauf antwortend teilte die XXXXXX-Versicherung mit Schreiben vom 28.09.2020 mit, dass sie die 3.982,05 € bereits überwiesen habe. Hinsichtlich der noch ausstehenden 15.718,52 € monierte sie nur die fehlende Anrechnung der Geschäftsgebühr (gemäß Vorbem. 3 IV VV RVG) und bat um Mitteilung "weshalb hier zwei Angelegenheiten geführt werden" (verschiedene anwaltliche Aktenzeichen des Angeklagten).

(9) Mit Antwort-Schreiben an die XXXXXX-Versicherung vom 28.09.2020 korrigierte der Angeklagte entsprechend seine Kostenberechnung bezüglich der 15.718,52 €, indem er nunmehr (gemäß Vorbem. 3 IV VV RVG) die Geschäftsgebühr (mit dem Satz 0,75) in Höhe von 1.599,75 € anrechnete und somit "nur" noch 13.862,81 € forderte. Das Schreiben lautet:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

wir danken für Ihre Rückäußerung vom 28.09.2020 und bitten, ein Versehen zu entschuldigen.

Natürlich ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr vorzunehmen. Er ergibt sich die folgende neue Abrechnung:

Gegenstandswert: 220.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG1,63.412,80 €
-Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus 220.000 €0,75-1.599,75 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG i. H. v. 20 € bleibt bestehen -
Terminsgebühr 13 RVG, 3104 VV RVG (Vorverfahren)1,22.599,60 € Terminsgebühr
13 RVG, 3104 VV RVG (Nachverfahren)1,22.599,60 € Pauschalen für Post und
Telekommunikation Nr. 7001 VV RVG40,00 €
Zwischensumme netto6.972,25 €
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG1.115,56 €
Zwischensumme brutto8.087,81 €
Auslagen (Gerichtskosten)3,05.775,81 €
zu zahlender Betrag13.862,81 €

Es handelt sich um einen einheitlichen Vorgang, der allerdings bei uns auf zwei Handakten aufgeteilt ist. Damit bitte ich um Bestätigung auch des Deckungsschutzes für die notwendige Urkundsklage und Anweisung der vorstehend errechneten Kosten.

Mit freundlichen Grüßen"

(0) Zur Untermauerung der angeblichen Notwendigkeit eines klageweisen Vorgehens gegen die Käuferin XXXXXXX, übersandte der Angeklagte sodann noch mit Schriftsatz an die XXXXXX-Versicherung vom 30.09.2020 sein bereits unter dem 09.09.2020 verfasstes die "Zahlungsaufforderung" enthaltendes Schreiben an die Käuferin XXXXXXX. Das Schreiben vom 30.09.2020 lautet:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

wir überreichen noch beigefügt zur Vervollständigung Ihrer Unterlagen die hiesige Zahlungsaufforderung, die bislang folgenlos blieb und folgerichtig nun zu Weiterungen führt, wie zuletzt im Hinblick auf die Durchführung einer I. Instanz angefragt.

Damit bitte ich um Deckung der I. Instanz und um Zahlung der unter dem 28.09.2020 errechneten Kosten.

Mit freundlichen Grüßen

(XXXXXX XXXXXXX)

Rechtsanwalt"

Die Verlesung hat ergeben, dass es sich bei dem beigefügten "Zahlungsaufforderungsschreiben" um dasselbe (bereits dargestellte) Schreiben vom 09.09.2020 mit Fristsetzung bis zum 15.09.2020 handelte, das sich auch in der Handakte "317/20" befand.

Das Schreiben vom 30.09.2020 zeigt den modus operandi des Angeklagten deutlich. Wiederum verzerrte der Angeklagte hier die Wahrheit, indem er Fakten präsentierte und Wesentliches verschwieg. Die beigefügte Zahlungsaufforderung hatte er zwar tatsächlich verfasst und - nicht ausschließbar - der Käuferin möglicher Weise sogar auch zugesandt (siehe oben). Der Angeklagte verschwieg aber wiederum den Umstand, dass die Zahlungsaufforderung mit der Zeugin XXXXXXXXX nicht abgesprochen und deren "Folgenlosigkeit" - wie sie bekundet hat - mit ihr auch nicht besprochen worden war. Ersichtlich sollte der Eindruck verstärkt werden, das klageweise Vorgehen sei nicht nur zweckmäßig, sondern mit seiner Mandantin XXXXXXXXX auch abgesprochen. Auch wird ein entscheidendes Faktum weggelassen, nämlich das Fehlen der Nachgenehmigung des Kaufvertrages, die zu dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung und auch am 30.09. noch gar nicht erfolgt war. Am 30.09.2020 lag noch nicht einmal der Erbschein vor. Dieser wurde nämlich erst am 07.10.2020 erteilt. Die Nachgenehmigung erfolgte sogar erst am 03.11.2020. Dementsprechend lag selbstverständlich erst recht keine Fälligkeitsmitteilung des Notars vor.

(1) Dass der Plan des Angeklagten letztlich exakt aufging, konnte dem XXXXXX-Deckungszusage-Schreiben vom 02.10.2020 entnommen werden. Das sich unter Angabe einer "Schaden-Nr." auf die "Zivilsache" der "Kundin XXXX XXXXXXXXX" beziehende, an den Angeklagten gerichtete Schreiben des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrter Herr XXXXXXX,

wir danken für Ihre Nachricht. Mit der Klageerhebung sind wir einverstanden. Einen Betrag in Höhe von 13.826,81 € haben wir an Sie überwiesen.

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Einigung eine Kostenregelung getroffen wird, die dem Verhältnis des angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entspricht.

Dies gilt insbesondere auch für außergerichtliche Einigungen und für den Fall, dass die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten ist.

Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Rechtsstreitigkeit.

Bitte unterrichten Sie uns über den wesentlichen Gang des Verfahrens und stimmen Sie alle weiteren

kostenrelevanten Maßnahmen mit uns ab.

Freundliche Grüße

i. A."

Es folgt die Unterschrift "XXXXXXXX".

Die Kammer zieht angesichts der vorangegangen Korrespondenz den Schluss, dass der / die SachbearbeiterIn den wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten Glauben geschenkt hat, von einem Versicherungsfall, insbesondere von der entsprechenden Beauftragung des Angeklagten, ausgegangen ist, und - gemäß der entsprechend irrig angenommenen - Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag die Auszahlung der 13.826,81 € an den Angeklagten veranlasst hat. Der Bezug zu dem Versicherungsvertrag, zu dem Rechtsschutz-Fall und der Fehlvorstellung, der Angeklagte sei mit der Klageerhebung beauftragt und beabsichtige auch, die Klage einzureichen, ergibt sich bereits aus dem Schreiben selbst in Verbindung mit der vorrangegangenen Korrespondenz. Zur Überzeugung der Kammer zeigt schon das Schreiben selbst, dass der/die SachbearbeiterIn - wenigstens im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins - hinsichtlich der Beauftragung des Angeklagten einem täuschungsbedingten Irrtum unterlegen ist. Dass der Deckungsschutzzusage eine entsprechende Prüfung vorausgeht, ergibt sich bereits aus ihrer Natur selbst. Dafür spricht zusätzlich auch der obige Passus

"Bitte unterrichten Sie uns über den wesentlichen Gang des Verfahrens und stimmen Sie alle weiteren kostenrelevanten Maßnahmen mit uns ab."

Die Deckungszusage ist hiernach ersichtlich das Ergebnis der Prüfung der beabsichtigten "Maßnahmen" unter versicherungsvertraglichen Gesichtspunkten, so dass "Abstimmungen" nur bei weiteren "kostenauslösenden Maßnahmen" (etwa Klageerweiterung) erfolgen müssen.

Selbst wenn man diesen Schluss schon aus dem Schreiben als solchem nicht ziehen wollte, so würde die Kammer ihn in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung ziehen. Aus der Erfahrung des Lebens ergibt sich, dass ein Sachbearbeiter bei einer Deckungsanfrage seitens eines Rechtsanwaltes, der noch dazu die korrekte Versicherungsscheinnummer seines (angeblichen) Mandanten angibt, gleichsam im Sinne "gedanklichen Mitbewusstseins" wie selbstverständlich davon ausgeht, dass der Deckungsanfrage ein entsprechender Anwaltsvertrag (Auftrag) zugrunde liegt und der Rechtsanwalt den Streitfall zutreffend darstellt. Insoweit kann auf die allgemeinen Ausführungen zum Fall "XXXXXXXXXX" verwiesen werden.

Diese auf der Hand liegenden Befunde konnte die Kammer vorliegend ebenfalls durch die Angaben der Zeugin XXXXXXXX absichern. Die Zeugin hat nämlich angegeben, dass sie und ihre sachbearbeitenden Kollegen von einer Fundierung der Deckungsanfrage durch einen entsprechenden Anwaltsvertrag ausgehen; insoweit beruhe die Arbeit bei der Rechtsschutzversicherung auf dem grundsätzlichen Vertrauen auf die Redlichkeit der Rechtsanwälte gerade auch hinsichtlich der Angaben zum Verhältnis Mandant (Versicherungsnehmer) - Rechtsanwalt. Die Zeugin XXXXXXXX hat - auf Grundlage der ihr vorliegenden Akte - bekundet, dass tatsächlich am 02.10.2020 die Zahlung der 13.826,81 € durch die Leistungsabteilung veranlasst worden sei. Sie habe keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass an den Angaben des Angeklagten auch nur gezweifelt worden sei.

cc) Die Feststellungen der Kammer zum weiteren Sachverhaltsverlauf beruhen im Wesentlichen auf dem verlesenen Schriftverkehr mit dem Angeklagten aus der Folgezeit, wiederum in Verbindung mit den Bekundungen der Zeugin XXXXXXXX, die sich auch insoweit auf ihre Versicherungs-Akte stützen konnte und den weiteren Geschehensablauf zwischen der Versicherung und dem Angeklagten einschließlich der Rückforderung des Betrags und der (nicht ganz vollständigen) Rückzahlung durch den Angeklagten dargestellt hat, wie die Kammer ihn festgestellt hat:

(1) Wie die Zeugin XXXXXXXX bekundet hat, seien in der Folgezeit zunächst keinerlei Schreiben des Angeklagten eingegangen. Dieser habe insbesondere keinerlei Gerichtskosten eingereicht oder auch nur das gerichtliche Aktenzeichen angegeben. Unter dem 03.02.2021 sei sodann eine Sachstandsanfrage erfolgt. Die verlesene Anfrage lautet:

"seit längerer Zeit haben wir in dieser Sache nichts mehr von Ihnen gehört. Wir Sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns über den Stand des Verfahrens unterrichten.

Wir hatten bereits Vorschüsse für das Klageverfahren gezahlt. Wir bitten daher um Übersendung der Klageschrift und der GK-Rechnung.

Wir setzen eine Frist zur Erledigung bis zum 10.02.2021."

Die Zeugin hat bekundet, dass die Versicherung zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis davon gehabt habe, dass der Angeklagte die Kaufpreisklage nicht erhoben habe. XXXXXX sei nämlich durch die mittlerweile mandatierte Rechtsanwältin XXXXXXXX über den wahren Sachverhalt aufgeklärt worden. Dies stimmte wiederum mit den Angaben von Rechtsanwältin XXXXXXX in der Hauptverhandlung überein, die von eben dieser Kommunikation mit XXXXXX in gleicher Weise berichtet hat.

(2) Auf die Sachstandsanfrage vom 03.02.2021 habe der Angeklagte - wie die Zeugin XXXXXXXX weiter bekundet hat - unter dem 04.02.2021 - ohne Erläuterung - mitgeteilt, dass das "Mandat beendet" sei. Das verlesene Schreiben des Angeklagten hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrte Damen und Herren, ich teile hierdurch mit, dass mein Mandat beendet ist. Der Vorgang erfährt seine unverzügliche Endabrechnung. Insoweit komme ich mit gesondertem Schriftsatz bis zum 15.02.2021 auf die Angelegenheit zurück.

Mit freundlichen Grüßen"

(3) Später sei dann das das "Endabrechnungs"-Schreiben des Angeklagten vom 15.02.2021 eingegangen. Das verlesene Schreiben lautet lediglich:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

die Angelegenheit ist bei uns beendet. Zu einem Klageverfahren kam es nicht mehr. Die unverbrauchten Kosten werden nach Maßgabe nachfolgender Kostenschlussrechnung zurückgereicht."

Das Schreiben endet mit der "Kostenschlussrechnung" mit dem durch die Kammer festgestellten (unter B. V. im Einzelnen dargestellten) Inhalt. Der Angeklagte kam hier zu einem "Überschuss" (Rückzahlungsbetrag) von (nur) 13.252,17 €, anstelle der erhaltenen 13.862,81 €, und gab 610,64 € als "verbraucht" an, wobei er an der Geschäftsgebühr festhielt, die ihm mit Deckungszusage vom 18.09.2020 erteilt worden war, es aber nunmehr nicht mehr bei einer 1,6-fachen Geschäftsgebühr bewenden ließ, sondern eine insgesamt sogar 1,8-fache Geschäftsgebühr geltend machte.

Die Zeugin XXXXXXXX hat hierzu bekundet, man habe dies nicht akzeptiert, sondern auch die 610,64 € mit Schreiben vom 02.03.2021 zurückgefordert und die nachträgliche Erhöhung der Geschäftsgebühr zurückgewiesen. Der Angeklagte habe indes mit Antwortschreiben vom 04.03.2021 an seiner Auffassung festgehalten. Die Verlesung dieses Schriftwechsels konnte eben dies entnommen werden. In seinem Antwortschreiben bezeichnete der Angeklagte die Angelegenheit als "abgeschlossen und endabgerechnet" und betonte, dass er Frau XXXXXXXXX nicht nur beraten, sondern "umfänglichst korrespondiert" und seine Mandantin "umfänglichst in Kenntnis gesetzt" habe. Hinsichtlich des Gebührensatzes von 1,8 betonte er die "wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts" und die "rechtliche Komplexität" der Sache aufgrund der "gleichzeitigen späteren Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte Kommune". Des Weiteren unterstrich er die "Frage nach der Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs. All dies rechtfertige eine 1,5-fache Gebühr. Die (weitere) Erhöhung (auf 1,8) beruhe auf dem Umstand, "dass auch die ursprünglichen Interessen des zwischenzeitlichen verstorbenen Ehemannes mit Erbgang zu berücksichtigen waren".

(4) Wie die Zeugin XXXXXXXX bekundet hat, habe der Angeklagte es hierbei bewenden lassen und am 21.02.2021 - wie angekündigt - nur 13.252,17 € an XXXXXX überwiesen, während er die 610,64 € einbehalten habe.

dd) Die Kammer ist im Übrigen auch der sich aufdrängenden Frage auf den Grund gegangen, ob die Zeugin XXXXXXXXX - etwa durch den Erhalt entsprechender Abschriften "zur Kenntnis" - über die Kommunikation des Angeklagten mit der Versicherung im Bilde war. Dies war - wie die Hauptverhandlung ergeben hat - gerade nicht der Fall. Die Zeugin XXXXXXXXX hat glaubhaft bekundet, die Schreiben des Angeklagten an die XXXXXXX und deren (Antwort-)Schreiben an den Angeklagten nicht "in Abschrift bekommen" zu haben oder sonst informiert worden zu sein. Die Zeugin XXXXXXXX hat dies - anhand der Versicherungsakte - bestätigt. Es sei auch üblich, dass die Kommunikation (nur) mit dem Anwalt erfolge, ohne dass der Versicherungsnehmer jeweils in Kenntnis gesetzt werde. Dies beruhe auf dem grundsätzlichen Vertrauen des Versicherers in die Anwaltschaft. Man gehe davon aus, dass Deckungsschutzanfragen mit dem Versicherungsnehmer abgesprochen sind und der Anwalt den Versicherungsnehmer informieren werde.

h) Subjektive Tatseite

Die Feststellungen der Kammer zur subjektiven Tatseite ergeben sich im Wesentlichen aus dem objektiven Tatgeschehen. Dass es dem Angeklagten, als er der XXXXXX die Mandatierung und die Klagerhebungsabsicht vorspiegelte, darauf ankam, den/die jeweilige Sachbearbeiterin zur Vorschusszahlung zu veranlassen, zeigen schon die Deckungsschutzanfragen des Angeklagten selbst. Ein anderes Motiv für die Täuschung ist nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte sich insoweit einen Vermögensvorteil verschaffen wollte, liegt auf der Hand. Der Angeklagte beabsichtigte zu keinem Zeitpunkt, die Kaufpreiszahlungsklage zu erheben und tat dies auch zu keinem Zeitpunkt. Er wusste, dass ihm dieser Vermögensvorteil nicht zustand. Den ihm erteilten Klagauftrag hat er konstruiert. Dass der Vermögensvorteil gerade ihm und nicht etwa Frau XXXXXXXXX zukommen sollte, ergibt sich schon aus dem Abfordern dieses Vorschusses unter Konstruktion des Sachverhaltes gerade hinter dem Rücken von XXXX XXXXXXXXX. Dass der Versicherung - mangels einer der Vorschusszahlung entsprechenden Verpflichtung gegenüber ihren Versicherungsnehmern, die den Angeklagten nicht entsprechend beauftragt hatten - insoweit ein Schaden entstehen würde, war dem Angeklagten als Rechtsanwalt bewusst.

Die Kammer übersieht bei alledem nicht, dass die Machenschaften - auch aus Sicht des Angeklagten - mit hoher Wahrscheinlichkeit irgendwann einmal "auffliegen" mussten, wie es dann auch letztlich geschehen ist. Sie verkennt nicht, dass der Angeklagte den Betrag letztlich fast vollständig zurückgezahlt hat. In der Gesamtschau zieht die Kammer hieraus aber nicht den Schluss, dass der Angeklagte von Anfang an entschlossen war, den Geldbetrag zurückzuzahlen, oder dass er den Betrag gar zur Rückzahlung vorhielt. Die Hauptverhandlung hat keinerlei Anhaltspunkt für eine solche Willensrichtung des Angeklagten oder für entsprechende Vorkehrungen ergeben. Angesichts des Täuschungsverhaltens des Angeklagten, das mit seinem Schreiben vom 08.09.2020 (Anforderung von 3.982,05 €) begann, sich in seinen Schreiben vom 09.09.2020 (Anforderung von 15.718,52 €), 21.09.2020 (Zahlungserinnerung) und 28.09.2020 (Bezeichnung der Angelegenheit als "eilbedürftig"), schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte willens war, den Geldbetrag zurückzuzahlen. Dass er die fast vollständige Rückzahlung letztlich doch vornahm, steht dem nicht entgegen. Denn dies geschah erst am 21.02.2021. Zu diesem Zeitpunkt sah er sich bereits der Konfrontation sowohl mit der Versicherung als auch, gleichsam parallel, mit der Rechtsanwältin XXXXXXXX ausgesetzt. Dass er - bezeichnender Weise - auch mehrere Monate nach Erhalt des Vorschusses keine Klage eingereicht hatte, konnte er nicht mehr nachvollziehbar begründen. Bezeichnender Weise brachte er hierfür - wie soeben dargestellt - auch keine Erklärung mehr vor, sondern teilte nur lapidar mit, dass es zur Klageerhebung "nicht mehr gekommen" sei. Die Rückzahlung beruhte letztlich nur auf dem Umstand, dass der Angeklagte bei seiner Tat ertappt worden ist.

9. Gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten

Zur Überzeugung der Kammer beging der Angeklagten zumindest die unter B. II. bis B. V. festgestellten Taten in dem Bestreben, sich aus der wiederholten Begehung von Betrugstaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen.

Diese Überzeugung der Kammer beruht insbesondere auf den - bereits im Einzelnen dargestellten - Erkenntnissen im Hinblick auf die Vorgehensweise des Angeklagten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dem Angeklagten durch seine Berufstätigkeit als Rechtsanwalt auch eine ganz erhebliche legale Einkommensquelle zur Verfügung stand. Sie ist dennoch davon überzeugt, dass Betrugstaten wie die vorliegenden zu den Tatzeitpunkten der Taten B. II. bis B. V. bereits mit seiner beruflichen Routine verwoben waren und - gleichsam als (Neben-)Einnahmequelle neben seine legale Berufstätigkeit tretend - zu seinem Repertoire gehörten. Dies schließt die Kammer insbesondere aus der Wiederholungsgeschwindigkeit und der Ähnlichkeit der Vorgehensweise in den hier festgestellten Fällen. Sie hat die festgestellten Taten in der Gesamtschau sorgfältig unter dem Blickwinkel der Gewerbsmäßigkeit analysiert. Sie hat bei alledem die letztlich erfolgten Rückzahlungen der ertrogenen Beträge nicht übersehen. Auch hat sie den Umstand berücksichtigt, dass die Vorgehensweise in den "Notar-Fällen" (Fall "XXXXXX", Fall "XXX" und Fall "XXXXXX") sich durchaus von derjenigen in den "Rechtsschutz-Fällen" (Fall "XXXXXXXXXX" und Fall "XXXXXXXXX") unterschied. Zu ihrer Überzeugung gehörten aber beide "Maschen" zum routinemäßigen Repertoire des Angeklagten und waren auf nicht unerhebliche Dauer und insbesondere auf Wiederholung ausgerichtet, auch wenn die vorliegenden Taten, bei denen der Angeklagte ertappt wurde, letztlich keine bleibenden Einnahmen für ihn hervorbrachten. Im Einzelnen:

a) Zeitlicher Zusammenhang

Schon der zeitliche Zusammenhang der hier festgestellten Taten belegt für sich genommen die Wiederholungsabsicht.

So erfolgte die Täuschung des XXXXXXX XXXXXX im Fall I. - wie festgestellt - Anfang Mai 2019. Die Vorschussanforderung erfolgte hier am 10.05.2019. Mitte Juni und Ende Juli erinnerte der Angeklagte Herrn XXXXXX an die Zahlung des Vorschusses von 2.500,- €. Anfang August versuchte der Angeklagte die Täuschung zu vertuschen, indem er Herrn XXXXXX an den Notar XXXXXXX "weitervermittelte". Noch im September forderte er von dem Zeugen Stolle wider besseres Wissen Gebühren für seine angebliche anwaltliche Tätigkeit. Erst im weiteren Verlauf des September erkannte er, dass er den Zeugen XXXXXX nicht mehr täuschen konnte.

Zwischenzeitlich, nämlich Mitte Mai 2019, also wenige Tage nach der Vorschussanforderung im Fall XXXXXX (siehe oben), hatte indes bereits das Mandatsverhältnis zu dem Zeugen XXXXXXXXXX im Fall II. begonnen. Der Beratungstermin, den der Angeklagte später als Basis für sein Konstrukt nutzte, fand hier am 28.05.2019 statt. Zu diesem Zeitpunkt erwartete der Angeklagte im Fall "XXXXXX" noch die Vorschusszahlung. Diese Zahlung XXXXXXX wiederum stand auch noch aus, als der Angeklagte im Fall "XXXXXXXXXX" der XXXXXXX am 03.06.2019 den frei erfundenen Streitfall vorspiegelte und von dieser den Vorschuss von mehr als 5.000,- € anforderte. Drei Wochen später, nämlich am 24.06.2019, erweiterte er den Betrug gegenüber der XXXXXXX im Fall "XXXXXXXXXX", indem er nunmehr mehr als 20.000,- € für die - nie beabsichtigte - Durchführung der ersten Instanz anforderte. Ende August erinnerte der Angeklagte die XXXXXXX an die Erledigung seiner Deckungsanfragen. Zu diesem Zeitpunkt wiederum hatte er den Zeugen XXXXXX im Fall I. bereits zu Dr. XXXXXXX "geschickt". Dem Zeugen XXXXXX gegenüber verteidigte der Angeklagte in der zweiten September-Hälfte seine Honorarforderung. In demselben Zeitraum erhielt er im Fall "XXXXXXXXXX" von der XXXXXXX die ertrogenen 20.204,39 €.

Bezeichnender Weise überschnitt sich der zweite "Notar-Fall", also der Fall "XXX", zeitlich wiederum mit den soeben genannten Fällen "XXXXXX" und "XXXXXXXXXX". Denn hier erfolgten die erste Besprechung, in der der Angeklagte dem Ehepaar XXX die Beurkundungsfähigkeit vortäuschte, sowie die Vorschussanforderung Mitte Juni 2019. Zu diesem Zeitpunkt lag die - ganz ähnlich gelagerte - Täuschung des Zeugen XXXXXX nur etwa einen Monat zurück, die erste Täuschung der XXXXXXX (Fall "XXXXXXXXXX") sogar nur etwa zwei Wochen. Die ertrogenen (Raten-)Zahlungen der Eheleute XXX erhielt der Angeklagte wiederum im Juni, Juli und September 2019. Die Zahlung von mehr als 20.000,- € der XXXXXXX im Fall "XXXXXXXXXX" erhielt der Angeklagte zeitnah, nämlich am 24.09.2019.

Hinzu kommt die Überschneidung der obigen Fälle mit dem "Notar-Fall XXXXXX". Hier erfolgte die Täuschung der Rechtssuchenden Ende Juli 2019, die Zahlung an den Angeklagten bereits am 06.08.2019. Den "Pseudo-Beurkundungstermin" im Fall "XXXXXX" führte der Angeklagte am 30.09.2019 durch. Weniger als zwei Monate später, nämlich am 12.11.2019 täuschte er den Eheleuten XXX in ganz ähnlicher Weise die Beurkundung vor, indem er auch hier einen vorgeblichen Beurkundungstermin mit ihnen durchführte.

Im Fall XXXXXXXXX erfolgte die Mandatsanbahnung Anfang September 2020. Zu diesem Zeitpunkt war bereits der Rechtsstreit mit den Eheleuten XXX im Gange. Zudem hatte der Angeklagte nur wenige Wochen zuvor, nämlich am 12.08.2020 im Fall XXXXXXXXXX der XXXXXXX vorgetäuscht, das Landgericht Oldenburg sei "untätig", so dass ein Berufungsverfahren durchzuführen sei.

Diese zeitliche Abfolge zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass sowohl die "Notar-Masche" als auch die betrügerische Täuschung der Rechtsschutz-Versicherer bereits zum Repertoire des Angeklagten gehörten. Ersichtlich jonglierte der Angeklagte gleichsam mit den Fällen, indem er auf Zeit spielte, seine Forderungen bisweilen erweitere und seinen Täuschungskonstrukten weitere Nuancen hinzufügte. Schon aufgrund dieses Bildes ist die Kammer von der Wiederholungsabsicht des Angeklagten in den Fällen "XXXXXXXXXX", "XXX", "XXXXXX" und "XXXXXXXXX" überzeugt.

b) Sachlicher Zusammenhang

Zudem belegen die Parallelen in der Vorgehensweise des Angeklagten die Wiederholungsabsicht.

aa) Das gilt zum einen für die hier gegenständlichen "Notar-Fälle", also die Fälle I. (XXXXXX), III. (XXX) und IV. (XXXXXX). In allen Notar-Fällen sah der Angeklagte sich Rechtssuchenden gegenüber die ersichtlich einen Notar brauchten. Dass er die gewünschte notarielle Beurkundung nicht vornehmen konnte, verschleierte er jeweils über einen längeren Zeitraum hinweg, während er zugleich wahrheitswidrig in den Handakten vermerkte, er habe die Rechtssuchenden über die fehlende Beurkundungsmöglichkeit aufgeklärt. Bezüglich seines weiteren (anwaltlichen) Tätigwerdens konstruierte er jeweils ein Bedürfnis der Rechtssuchenden nach anwaltlicher (Interessen-)Vertretung. Dieser Mechanismus, also das Vortäuschen der Beurkundungsmöglichkeit unter gleichzeitiger Konstruktion, als Anwalt tätig geworden zu sein, bildete den in allen drei Fällen den Kern der Vorgehensweise des Angeklagten. In allen drei Fällen ließ der Angeklagte die Rechtssuchenden über möglichst lange Zeit in dem Glauben, er werde die gewünschte Beurkundung noch vornehmen. Den Zeugen XXXXXX "verwies" der Angeklagte mit fadenscheiniger Begründung an den Notar Dr. XXXXXXX. In den Fällen "XXX" und "XXXXXX" führte er letztlich sogar jeweils einen "Pseudo-Beurkundungstermin" durch. In diesen beiden Fällen gelang es ihm, den Rechtssuchenden eine wirksame Beurkundung vorzutäuschen, während er sich zugleich - im Fall XXXXXX durch einen Aktenvermerk, im Fall XXX durch geschickte Formulierung der Vertragsurkunde - absicherte, um später belegen zu können, es habe sich nur um Vorverträge bzw. Entwürfe gehandelt. Insbesondere die Fälle "XXX" und "XXXXXX" zeichneten sich - auch insoweit auffällig parallel - durch die recht geübt anmutende Verzerrung der Wahrheit aus. In beiden Fällen wob der Angeklagte Fakten, etwa die polnische Staatsangehörigkeit von Frau XXX im Fall III. sowie den Inventar-Aspekt im Fall IV. in seine schriftlichen Lügen gleichsam ein, um ihnen größere Überzeugungskraft zu verleihen.

Dass die "Notar-Fälle" letztlich nicht zu einem dauerhaften Erfolg des Angeklagten führten, steht den Feststellungen der Kammer nicht entgegen. Denn die Strategie des Angeklagten war - aus seiner damaligen Sicht - durchaus erfolgversprechend. In allen Fällen sah er sich juristischen Laien gegenüber, die erhebliches Vertrauen in ihn setzten und von seiner Redlichkeit ausgingen. Durch seine wahrheitswidrigen internen Aktenvermerke konnte er - wie geschehen - gewichtige Beweismittel zu seiner eigenen Entlastung konstruieren, ohne dass die Rechtssuchenden überhaupt von diesen erfahren mussten. Insbesondere auf den Aspekt des Vertragsentwurfs, den die Rechtssuchenden jeweils "für die Bank" benötigten, konnte der Angeklagte seine angebliche anwaltliche Tätigkeit stützen. "Zur Not" konnte er, insbesondere auf Basis des Schriftverkehrs und der Handakten-Vermerke, wie hier zum Teil geschehen, sein Vorgehen mit einem angeblichen Missverständnis entschuldigen.

Diese Methoden des Angeklagten sind zur Überzeugung der Kammer Ausdruck der Wiederholungsabsicht des Angeklagten.

bb) Zum anderen haben sich auch hinsichtlich der beiden Rechtsschutz-Fälle, also der Fälle "XXXXXXXXXX" und "XXXXXXXXX" auffällige Parallelen gezeigt, welche die Wiederholungsabsicht des Angeklagten belegen. Zwar waren die Ausgangssituationen der Rechtssuchenden hier grundverschieden. Jedoch ging der Angeklagte jeweils ganz ähnlich vor, indem er eine bloße Beratungssituation gleichsam für seine Zwecke "ausschlachtete". Jeweils nutzte er die Gelegenheit, gleichsam hinter dem Rücken der Rechtssuchenden mit deren Rechtsschutzversicherung zu kommunizieren, aus. Wiederum entstellte er zu Täuschungszwecken geschickt die Wahrheit, indem er Fakten in sein Konstrukt einbezog und diesen seine freien Erfindungen hinzufügte. So gründete er im Fall "XXXXXXXXXX" seine Lügen auf seine tatsächlich erteilten Anmerkungen zu dem Vertragsentwurf und behauptete wahrheitswidrig, diese hätten zu einem Streit zwischen Käufer und Verkäuferseite geführt. Im Fall XXXXXXXXX nutzte er den Umstand aus, dass das Vorkaufsrecht der Stadt einen tatsächlichen Streitpunkt zwischen XXXX XXXXXXXXX und XXXXXXX XXXXXXX bildete. Ersichtlich diente diese Vorgehensweise auch der Absicherung des Angeklagten. Dieser geradezu beliebige Umgang des Angeklagten mit der Wahrheit stellte eine Parallele nicht nur in den Rechtsschutzfällen dar. Vielmehr handelt es sich um einen insgesamt fallübergreifenden Aspekt, der sowohl in den Notar-Fällen als auch in den Rechtsschutz-Fällen zu beobachten war. Diese Übereinstimmungen sind kein bloßer Zufall, sondern Ausdruck einer auf längere Nutzung angelegten Methode des Angeklagten, die bereits eingeschliffen war.

cc) Insbesondere in der Gesamtschau hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte in der hier gegenständlichen Zeit geradezu routiniert und kaltschnäuzig vorgegangen ist, was ebenfalls für eine Wiederholungsabsicht spricht.

Diese Haltung des Angeklagten hat sich auch in den Fällen geäußert, in denen er - nachdem seine Täuschungen aufgeflogen waren - zur Rede gestellt wurde. Sowohl gegenüber Gerald XXXXXXXXXX im Fall II. als auch gegenüber XXX XXXXXXXX im Fall IV. gab er sich, als er insoweit konfrontiert wurde, jovial und herablassend und spielte die Sache jeweils fadenscheinig als Missverständnis herunter.

Dass es dem Angeklagten wiederholt darauf ankam, möglichst hohe Gebühren zu schinden und seine Tätigkeiten künstlich aufzublähen, wobei er teilweise wahrheitswidrig Sachverhalte konstruierte, belegt insbesondere sein Verhalten im Fall "XXXXXXXXX".

Für die Führung des Erbscheinverfahrens und des Grundbuchberichtigungsverfahrens stellte er der Zeugin XXXXXXXXX mit Schreiben vom 15.04.2021 insgesamt 4.697,88 € in Rechnung, abzüglich ihres bereits zuvor geleisteten Vorschusses von 3.058,80 €. Ausweislich der verlesenen Rechnung bezog er seine Gebühren auf einen Gegenstandswert von 100.000 €, obwohl der Erbanteil der Zeugin XXXXXXXXX, die ja bereits zu 1/2 Miteigentümerin des Grundstücks als alleiniger Erbmasse war, lediglich bei 1/4 des Grundstückwertes (220.000 €), mithin 55.000 €, lag.

Des Weiteren beantragte er bei der XXXXXX-Versicherung mit verlesenem Schreiben vom 26.10.2020 Deckungsschutz in Höhe von 12.726,18 € für eine Klage gegen die Stadt XXXXXXXXXXXX im Hinblick auf deren im Raume stehendes Vorkaufsrecht, ohne dies mit der Zeugin XXXXXXXXX besprochen zu haben, geschweige denn einen Auftrag von ihr dazu erhalten zu haben.

Hinzu trat, wie bereits dargelegt, unter dem 11.01.2021 ein Antrag auf Kostendeckungsschutz bei der XXXXXX-Versicherung über 4.500,10 €, um nunmehr - ebenfalls ohne Auftrag - den Notar XXXXXX auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Schließlich verklagte der Angeklagte die Zeugin XXXX XXXXXXXXX auf Zahlung von 6.951,18 € vor dem Landgericht Oldenburg und zwar für seine außergerichtliche Tätigkeit in eben derselbe "Grundstückskaufvertragssache", in der zuvor von der XXXXXX-Versicherung bereits am 28.09.2020 zur Kostendeckung 3.832,05 € erhalten hatte. Bemerkenswert ist dabei, dass er bereits unter dem 10.11.2020 eine Rechnung über 6.951,18 € an die Zeugin XXXXXXXXX versandte, diese jedoch gleichsam ihr gegenüber zurücknahm, um sodann mit gleichlautender Rechnung vom 02.02.2021 diesen Betrag erneut einzufordern.

Im Rahmen seiner Vorschussanforderungen gegenüber der XXXXXX-Versicherung hatte er jeweils den Satz der Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr wegen "zweier Auftraggeber" jeweils um 0,3 erhöht und zwar für den "mitversicherten Ehemann", obgleich er sich - schon aufgrund des von ihm bearbeiteten des Erbscheinsverfahrens - bewusst war, dass diese Erhöhung jeglicher Grundlage entbehrte. Im Klageverfahren vor dem Landgericht Oldenburg zum Aktenzeichen 16 O 726/21 trug er - wie die Verlesung seiner Anspruchsbegründungsschrift vom 30.03.2021 ergeben hat - vor:

"Eine Erhöhungsgebühr von 0,3 Gebühr nach Nr. 1008 W RVG fallt hier indes nicht an, da der Auftrag allein durch die Beklagte erteilt wurde, auch wenn sich naturgemäß Fragestellungen im Hinblick auf die Rechtsnachfolge nach dem Ehemann stellen. Die Gebühr findet aber insoweit wegen des Individualauftrages keine Berücksichtigung."

Geradezu hanebüchen mutet hierbei an, dass der Angeklagte mit seinen Rechnungen vom 10.11.2020 und 02.02.2021 sowie auch im Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht nunmehr eine 1,5 Einigungsgebühr verlangte, obwohl mit der Käuferin XXXXXXXXX während des Zeitraums seines Mandats gar keine Einigung erzielt worden war, diese vielmehr erst im Jahre 2022 dergestalt zustande kam, als die Töchter der verstorbenen Käuferin das Grundstück erwarben. Eine Mitwirkung des Angeklagten ist hieran nicht ansatzweise ersichtlich, zumal er noch in seiner o. g. Anspruchsbegründungsschrift selbst mitteilte:

"Die Beklagte und ihre Tochter genehmigten also förmlich am 02.11.2020 zur Urkunde des Notars XXXXXXX XXXXX zu dessen Nummer 1307 der Urkundenrolle für das Jahr 2020 den Grundstückskaufvertrag .... Der Grundstückskaufvertrag wurde damit wirksam, das Mandat der Kläger endete hierauf."

Ausweislich seiner o. g. Anspruchsbegründungsschrift wollte der Angeklagte aus seiner - bereits gesondert abgerechneten - Mitwirkung am Erbscheinsverfahren und an der Grundbuchberichtigung - nunmehr auf besonders abenteuerliche Weise auch noch eine Einigungsgebühr kreieren:

"Die 1,5 Einigungsgebühr steht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einem Vertrag, der einen Streit oder die Ungewissheit eines Rechtsverhältnisses beseitigt. Zwar bestand hier kein Streit; die Mitwirkung an der Klärung der Rechtsnachfolge, an der Klärung betreuungsrechtlicher Fragesteilungen und letztlich an den Vorarbeiten für die spätere Genehmigung, welche erst zur Wirksamkeit des Grundstückskaufvertragsgeschäfts geführt hat, bedeutet indes die - erfolgreiche - anwaltliche Dienstleistung an der Beseitigung von Ungewissheiten im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen anlässlich des Grundstückskaufvertrages. Der Abschluss eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB ist keine Voraussetzung für den Anfall der Einigungsgebühr. Mit dem kausalen Zutun im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit wurde der Vertrag einer Wirksamkeit zugeführt."

Zu Recht führte das Landgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 01.06.2021 (16 O 726/21) daher aus:

"Die Beklagte (Anmerkung: die Zeugin XXXX XXXXXXXXX) hat vielmehr glaubhaft dargestellt, dass von einer klageweisen Geltendmachung des Kaufpreises nie die Rede gewesen sei. ... Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn jedenfalls wäre die Geschäftsgebühr auch bei unterstelltem klägerischen Vortrag in dieser Sache durch die Zahlung des Kostenvorschusses der Rechtsschutzversicherung für die Geschäftsgebühr in Höhe von 3.832,05 € erfüllt. Selbst wenn man nämlich den Klägern darin folgen wollte, dass auch die Geltendmachung des Kaufpreises unmittelbar gegenüber den Käufern erfolgen sollte, stellte dies mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt dieselbe Angelegenheit dar."

Zur geltend gemachten Einigungsgebühr wurde - für jeden Juristen ebenfalls völlig einleuchtend - im vorgenannten Urteil befunden:

"Demgegenüber ist eine Einigungsgebühr nach Nummer 1000 W RVG ersichtlich nicht

entstanden. ... Im Gegenteil die Kläger haben an gar keinem Vertragsschluss mitgewirkt, denn der Kaufvertrag war bereits fertig ausgehandelt. Es ging allein noch um die Herbeiführung einer Genehmigung des bereits abgeschlossenen Kaufvertrags. Es bestanden auch keine Ungewissheiten über wechselseitige Ansprüche. "Ungewiss" war aus Sicht der Beklagten lediglich, welche Maßnahmen zu Herbeiführung der Wirksamkeit des Geschäfts getroffen werden müssen. Diese tatsächlichen "Ungewissheiten" werden aber nicht durch eine Einigung der Parteien, sondern durch eine zutreffende rechtliche Beratung der Kläger beseitigt. Die Herleitung einer Einigungsgebühr aus dieser Tätigkeit ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar."

Nach alledem steht außer Zweifel, dass der Angeklagte spätestens mit dem Fall XXXXXXXXXX beabsichtigte, in einer noch unbestimmten Vielzahl von Fällen die bei ihm Rechtsuchenden durch Täuschung über eine nicht vorhandene notarielle Beurkundungsbefähigung zu unberechtigten Zahlungen an ihn zu veranlassen oder hinter deren Rücken ihre Rechtschutzversicherungen durch die wahrheitswidrige Behauptung einer Mandatierung zur Erbringung von Vorschüssen für nicht erbrachte bzw. nicht beabsichtigte Leistungen zu bewegen. In der Gesamtschau ist überdies zu konstatieren, dass sein Drang, unberechtigt Vorschüsse bzw. Gebühren zu erheben, und sein diesbezüglicher Einfallsreichtum sich offenbar zunehmend steigerten.

D.

Der Angeklagte hat sich in den Fällen II. ("XXXXXXXXXX), III. ("XXX"), IV. ("XXXXXX") und V. ("XXXXXXXXX") jeweils wegen vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 u. S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB strafbar gemacht, im Fall I. ("XXXXXX") wegen versuchten Betruges nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB. Im Einzelnen.

I. "Notar-Fälle"

1. In den "Notar-Fällen", also den Fällen I., III. und IV., hat der Angeklagte den Rechtssuchenden jeweils im Wege aktiven Tuns konkludent seine Fähigkeit und Bereitschaft zur Vornahme der notariellen Beurkundung und damit eine (innere) Tatsache vorgetäuscht.

Auf die Voraussetzungen des § 13 StGB kommt es dabei vorliegend nicht an, da keine Täuschung durch bloßes Unterlassen vorliegt, sondern die Irreführung der Rechtssuchenden durch aktives Tun erfolgt ist. Ein Rechtsanwalt begeht insoweit eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB (und nicht ein pflichtwidriges Unterlassen wegen fehlender Aufklärung des Mandanten), wenn er eine Verpflichtung (wie z. B. eine Grundstücksübertragung) übernimmt, die er - wie er weiß - nicht erfüllen kann (vgl. hierzu BGH, 22.10.1981 - 4 StR 429/81). Genau eine solche Konstellation war hier in allen "Notar-Fällen" gegeben.

Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte die Rechtssuchenden nicht dadurch getäuscht, dass er es unterlassen hat, sie über die unumgängliche Mitwirkung eines Notars und die entstehenden Mehrkosten aufzuklären. Seine Täuschungshandlung bestand vielmehr in seinem durch die uneingeschränkte Mandatsübernahme schlüssig erklärten Gesamtverhalten. Er hat insoweit falsche Tatsachen (aktiv) vorgespiegelt.

Es liegt auf der Hand, dass derjenige, der eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, auch ohne dies ausdrücklich zu sagen, nach der Verkehrsanschauung die stillschweigende Erklärung abgibt, dass er zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten willens und (nach seiner Einschätzung) in der Lage sei. Indem der Angeklagte, jeweils ohne Einschränkung, das ihm von den Rechtssuchenden angetragene Mandat in Kenntnis von deren Vorstellungen annahm, versprach er, dass er zur Erfüllung seiner damit übernommenen anwaltlichen Pflichten auch in der Lage war; das hieß hier, dass er allein, ohne einen Notar und ohne zusätzliche vermeidbare Kosten, den Rechtssuchenden zu den förmlichen Voraussetzungen der Grundstücksübertragung verhelfen könnte (und wollte). Nur so konnten die Äußerungen des Angeklagten gegenüber den Rechtssuchenden nach den §§ 133, 157, 242 BGB jeweils verstanden werden. Wie jeweils durch die Kammer festgestellt, signalisierte der Angeklagte den Rechtssuchenden von Anfang an in klarer Weise, dass er die Beurkundung vornehmen könne und wolle, nachdem diese jeweils unmissverständlich ihren Beurkundungswunsch an ihn herangetragen hatten. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht auf dem Unterlassen von Hinweisen, sondern auf dem aktiven Herbeiführen eines Irrtums (vgl. zum Ganzen auch BGH, 17.12.2019 - 1 StR 171/19).

2. Durch diese Vorspiegelungen hat es der Angeklagte in den Fällen III. ("Gül") und IV. ("XXXXXX") erreicht, dass ihm der jeweilige Vorschuss, auf den er, wie er wusste, keinerlei Anspruch hatte, durch die Rechtssuchenden gezahlt wurde. Hingegen erfolgte im Fall I. ("XXXXXX") - insoweit abweichend vom Tatplan des Angeklagten - keine irrtumsbedingte Zahlung. Vielmehr zahlte XXXXXXX XXXXXX hier, obwohl er die Täuschung entdeckt hatte. Insoweit kommt nur eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht (dazu sogleich).

3. Den Rechtssuchenden XXX (Fall III.) und XXXXXX (Fall IV.) ist jeweils ein Schaden entstanden.

Ihren Vorschusszahlungen stand jeweils keine den Vermögensabfluss kompensierende Gegenleistung des Angeklagten gegenüber. Zwar hat der Angeklagte jeweils eine Leistung erbracht, nämlich die Erstellung eines Vertragsentwurfs. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um die nach der Vereinbarung geschuldete Leistung, sondern um ein aliud. Geschuldet war insoweit allein die notarielle Beurkundung.

Aber selbst wenn man von einer Gegenleistung ausginge, läge ein Schaden im Sinne eines individuellen Schadenseinschlags vor. Denn der Vertragsentwurf hatte für die Rechtssuchenden keinen (eigenständigen) Wert und zwar auch nicht etwa deshalb, weil sie diesen zur Vorlage bei der Bank zwecks Erlangung eines Kredits brauchten. Einen Vertragsentwurf hätten die Rechtssuchenden ohnehin von dem Notar erhalten. Die Rechtssuchenden befanden sich jeweils in einer Situation, in welcher sie ausschließlich die notarielle Beurkundung des Vertrages benötigten und nach anwaltlichem Rat weder verlangten noch solchen überhaupt nötig hatten. Die anwaltlichen Leistungen des Angeklagten waren für sie vor diesem Hintergrund nicht brauchbar.

Diese Zusammenhänge waren dem Angeklagten auch bewusst. Der den Rechtssuchenden entstehende Schaden war von seinem Vorsatz umfasst und zwar auch im Fall XXXXXX, in dem es letztlich jedoch zu einer täuschungsbedingten Vermögensverfügung nicht kam.

4. In allen drei Notar-Fällen handelte der Angeklagte, um sich einen ihm - wie er wusste - nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen, sich also zu Unrecht zu bereichern.

5. Im "Fall XXXXXX" scheidet indes eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen vollendeten Diebstahls aus, da - entgegen dem Tatplan des Angeklagten - keine täuschungsbedingte Vermögensverfügung des Zeugen XXXXXX gegeben war. Durch die Täuschung des Zeugen XXXXXX sowie die Vorschussanforderung(en) hat der Angeklagte indes unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.

Der Angeklagte ist in diesem Fall nicht nach § 24 StGB strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten.

Es liegt vielmehr ein fehlgeschlagener Versuch vor. Fehlgeschlagen war der Versuch aus der Perspektive des Angeklagten spätestens, als der indignierte Zeuge XXXXXX die Gebührenforderung des Angeklagten mit E-Mail vom 16.09.2019 zurückwies und mit E-Mail vom 17.09.2019 die Notarkammer im Wege einer Beschwerde über die Täuschung des Angeklagten informierte. Denn insoweit war dem Angeklagten klar, dass er den Zeugen nicht mehr täuschen und keine täuschungsbedingten Zahlungen mehr von ihm erhalten konnte. Wie festgestellt, hielt er indes (mit E-Mails vom 17.09.2019 und 20.09.2019) an seiner Gebührenforderung fest, betonte, dass er als Rechtsanwalt tätig geworden sei und sprach eine erneute Zahlungsaufforderung aus, wobei er dem Zeugen teilweise "entgegenkam". Letzteres "Entgegenkommen" stellt weder ein Aufgeben der weiteren Ausführung der Tat noch eine Bemühung um Vollendungsverhinderung im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 StGB oder auch nur ein entsprechendes Bemühen im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 StGB dar. Insgesamt ist keinerlei Rücktrittshandlung des Angeklagten ersichtlich.

6. Nach den Feststellungen der Kammer handelte der Angeklagte in den Notar-Fällen Fällen III. ("XXX") und IV. ("XXXXXX") gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB, nicht hingegen im Fall I. ("XXXXXX").

II. "Rechtsschutz-Fälle"

In den "Rechtsschutz-Fällen", also den Fällen II. ("XXXXXXXXXX") und V. ("XXXXXXXXX") liegt ebenfalls jeweils ein gewerbsmäßiger Betrug des Angeklagten gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 u. S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB vor, in diesen Fällen jedoch zum Nachteil des jeweiligen Rechtsschutzversicherers.

1. Den Feststellungen der Kammer zufolge hat der Angeklagte den Versicherern Tatsachen vorgetäuscht und diese dadurch zu den festgestellten Auszahlungen veranlasst, um sich ihm nicht zustehende Vermögensvorteile zu verschaffen. Den Versicherern ist hierdurch auch ein Schaden entstanden. Den Vorschusszahlungen als Vermögensabfluss stand keine Kompensation gegenüber, insbesondere keine Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem jeweiligen Versicherungsnehmer. Denn eine solche

Verbindlichkeit bestand nicht. In beiden Fällen fehlte es nämlich bereits an einer entsprechenden Beauftragung des Angeklagten durch den Versicherungsnehmer. Im Fall XXXXXXXXXX fehlte es zudem an einem Pflichtverstoß der vermeintlichen Gegenseite, da der Streitfall insoweit frei erfunden war.

2. Dabei handelte er in beiden Fällen gewerbsmäßig im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB.

0. Der Betrugstatbestand wird vorliegend auch nicht etwa durch den Tatbestand der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB verdrängt. Denn dessen Anwendungsbereich ist vorliegend nicht eröffnet. Die Vorschussanforderungen des Angeklagten gegenüber den Rechtsschutzversicherern erfüllen nämlich schon nicht das Tatbestandsmerkmal des "Erhebens" von Gebühren oder Vergütungen im Sinne des § 352 StGB. Denn insoweit ist erforderlich, dass der Täter gegen den angeblichen Schuldner ein eigenes Recht geltend macht (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 352 Rn. 5; Schönke/Schröder/Hecker StGB § 352 Rn. 9 sowie MüKoStGB/Voßen-MacCormaic StGB § 352 Rn. 20). Daran fehlte es aber vorliegend. Ersichtlich hat der Angeklagte, als er die Versicherer zur Deckungsschutzzusage und Vorschusszahlung aufforderte, kein eigenes Recht geltend gemacht.

Ein solches Recht bestand auch nicht. In Betracht kam insoweit allenfalls die Anspruchsgrundlage des § 9 RVG. Indes richtet sich der hieraus folgende Vorschussanspruch des Rechtsanwalts ausschließlich gegen dessen Auftraggeber, in den vorliegenden Fällen also nur gegen die Versicherungsnehmer, nicht jedoch gegen den jeweiligen Versicherer.

Dass der Angeklagte jeweils kein eigenes Recht geltend machte, sondern letztlich einen Anspruch der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag, entspricht nicht nur der üblichen Vorgehensweise, sondern ergibt sich auch unmittelbar aus dessen Anforderungsschreiben. So formulierte der Angeklagte im Fall XXXXXXXXXX in seinem Anforderungsschreiben vom 03.06.2019:

"Von daher bitten wir zur Durchsetzung der Ansprüche unserer Mandantschaft dahin, das Grundeigentum zu erwerben, um Erteilung von

Kostendeckungsschutz (außergerichtlich).

Hierfür bitten wir dann auch um vorschussweise Zahlung der nachstehend errechneten Kosten unserer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Mandantschaft wie folgt, wobei wir einen Selbstbehalt abzuziehen bitten:"

und fügte sodann die "Kostenberechnung (§ 9 RVG)" an.

Ersichtlich wird ein Anspruch der Versicherungsnehmer geltend gemacht, zumal sogar der versicherungsrechtliche Selbstbehalt sowie § 9 RVG in Bezug genommen werden.

Ganz ähnlich heißt es in dem Schreiben des Angeklagten vom 24.06.2019, mit dem dieser die Deckungszusage für die "I. Instanz" forderte:

"Wir bitten mithin um erweiterte Deckungszusage auch auf die Durchführung einer I. Instanz und mithin um Vorlage nachstehend errechneter weitergehender Kosten.

Kostenberechnung II (§ 9 RVG): [...]"

Hinzu kommt insoweit, dass der Angeklagte hier sogar den Vorschuss für zu zahlende Gerichtsgebühren forderte. Ersichtlich konnte insoweit nur ein Vorschussanspruch der Versicherungsnehmer gemeint sein.

Schließlich forderte der Angeklagte auch im "Fall XXXXXXXXX" die Rechtsschutzversicherung zur "vorschussweisen geschäftsübliche Zahlung" der 15.718,52 € für seine "Mandantschaft" auf und zwar wiederum unter Abzug eines etwaigen Selbstbehaltes, wobei er wiederum in seiner Kostenberechnung § 9 RVG anführte.

III. Konkurrenzen

Die Taten des Angeklagten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB.

E.

I. Die Kammer ist in den Fällen des vollendeten gewerbsmäßigen Betruges, also in den Fällen II. bis V. von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ausgegangen, der von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Im Fall I. hat sie den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB angewendet.

1. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden persönlichkeits- und tatbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte haben sich keine besonderen Umstände ergeben, welche die Regelwirkung der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB entfallen lassen könnten.

Mit erheblichem Gewicht für den Angeklagten sprach, dass er den jeweiligen Schaden durch die in fast allen Fällen vollständige Rückzahlung des "ertrogenen" Betrages wieder ausgeglichen hat. Im Fall XXXXXXXXX erfolgte eine solche Rückzahlung immerhin zum weit überwiegenden Teil. Hinzu kam, dass die vorliegenden Taten mittlerweile immerhin bereits mehr als vier Jahre zurückliegen. Strafmildernd war zudem zu berücksichtigten, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Das vorliegende Verfahren stellte überdies eine erhebliche psychische Belastung für ihn dar, die die Kammer als Strafmilderungsgesichtspunkt anerkennt. Diese psychische Belastung ergab sich insbesondere aus einer regen Presseberichterstattung hinsichtlich des zumindest in XXXXXXXXXXXX und Umgebung als Rechtsanwalt durchaus bekannten Angeklagten. Auch geht die Kammer von erheblichen weiteren Konsequenzen des vorliegenden Verfahrens für ihn aus. Die Schädigung seiner Reputation als Rechtsanwalt wird aller Wahrscheinlichkeit nicht nur die künftige Mandantenakquise deutlich erschweren. Vielmehr dürfte sogar - mangels fortbestehenden Vertrauens zu dem Angeklagten - mit Kündigungen bezüglich bestehender Mandate zu rechnen sein. Im Ergebnis wird der Angeklagte angesichts des Misstrauens, welches das vorliegende Verfahren in der Bevölkerung geschürt hat, mit erheblichen Einkommenseinbußen zu rechnen haben, überdies mit großer Wahrscheinlichkeit auch mit berufsrechtlichen Sanktionen. Hinzu kommt die gravierende finanzielle Belastung des Angeklagten durch die im selbständigen Einziehungsverfahren durch die Kammer getroffene Entscheidung.

Gegen den Angeklagten sprach indes das in allen Fällen zutage getretene recht hohe Maß an krimineller Energie, das insbesondere in dem Umfang und der Qualität seiner jeweiligen Täuschungs- und Verschleierungskonstrukte zum Ausdruck gekommen ist und zwar sowohl in den "Notar-Fällen" als auch in den - besonders dreisten und mit höheren Vorschussanforderungen verbundenen - Rechtsschutz-Fällen. In allen Fällen hat der Angeklagte das ihm als Berufsjurist entgegengebrachte Vertrauen in eklatanter Weise verletzt.

In sämtlichen Notar-Fällen gaukelte der Angeklagte den Rechtssuchenden monatelang vor, er werde die gewünschte Beurkundung vornehmen. Dass er hierzu von Anfang an nicht in der Lage war, kaschierte er in den Fällen "XXX" und "XXXXXX" jeweils sogar durch die Durchführung eines Pseudo-Beurkundungstermins, wodurch es ihm gelang, die Rechtssuchenden "bei der Stange" zu halten, während er sich zugleich den "Entwurfs-Aspekt" zunutze machte, um sich im Nachhinein damit verteidigen zu können. Insbesondere in diesem Punkt hat der Angeklagte in geradezu durchtriebener Weise seine fachliche Überlegenheit ausgenutzt, indem er die Rechtssuchenden gleichsam instrumentalisiert hat, um Beweismittel zu seiner eigenen Entlastung zu schaffen. Strafschärfend hinzu kam in dem "Notar-Fall" bzgl. der Eheleute XXXXXX, wenn auch mit nur geringem Gewicht, die finanzielle Lage der Betroffenen. Der Angeklagte wusste, als er den Eheleuten den Vorschuss für die nie beabsichtigte Beurkundung abrang, dass diese "knapp bei Kasse" waren. Dies gilt auch für den Fall "XXX". Indes war insoweit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er den Eheleuten eine Ratenzahlungsmöglichkeit eingeräumt hat. Im Fall der Eheleute XXX hat die Kammer zudem - wiederum mit geringem Gewicht - strafschärfend berücksichtigt, dass das verzögernde Verhalten des Angeklagten für diese - für ihn vorhersehbar - mit einem erheblichen finanziellen Engpass einherging.

Besonders abgefeimt stellte sich das Verhalten des Angeklagten indes in den "Rechtsschutz-Fällen dar". Hier hatte der Angeklagte es auf Seiten des Getäuschten zwar nicht mit Laien zu tun, deren Unerfahrenheit er ausnutzte. Vielmehr machte er sich das grundsätzliche Vertrauen der Rechtsschutzversicherer in die Redlichkeit der Anwaltschaft zunutze. Hierbei ging er indes mit ganz erheblicher krimineller Energie vor.

Im Fall XXXXXXXXXX schlachtete der Angeklagte die bloße Beratungssituation systematisch aus, indem er nicht nur Mandatierungen zur außergerichtlichen und gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung vortäuschte, sondern gleichsam den Streitfall frei erfand und ihn geschickt mit Fakten, nämlich den durch ihn Erteilten Anmerkungen zu dem Vertrag, anreicherte. Noch bevor der Angeklagte den Vorschuss hinsichtlich der außergerichtlichen Tätigkeit erhalten hatte, erweiterte er bereits seine "Deckungsanfrage" und beantragte letztlich mehr als 20.000,- €, wobei er, um die Zahlung schneller zu erhalten, sogar eine Eilbedürftigkeit der Sache konstruierte. Auf die Spitze trieb der Angeklagte es hier, indem er dem Versicherer letztlich sogar noch die Untätigkeit des Gerichts und die Erforderlichkeit der Durchführung einer zweiten Instanz vorzuspiegeln trachtete.

Im Fall XXXXXXXXX erfand der Angeklagte den "Streitfall" zwischen seiner Mandantin XXXXXXXXX und der Käuferin XXXXXXX zwar nicht (völlig) frei, da diese sich tatsächlich geweigert hatte, den Kaufpreis zu zahlen. Jedoch nutzte der Angeklagte auch hier die Beratungssituation und die Unerfahrenheit der Zeugin XXXXXXXXX, die sich zudem in einer emotionalen Belastungssituation befand, aus. Dabei bezeichnete er die Angelegenheit wiederum als eilbedürftig, um seinen Forderungen weiteren Nachdruck zu verleihen.

Nach alledem war die Abweichung von der gesetzlichen Regelbeispielswirkung nicht angezeigt.

2. Hinsichtlich der Versuchstat zum Nachteil des XXXXXXX XXXXXX hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB angewandt. Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat sie nicht vorgenommen. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat sie insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass der Angeklagte den Zeugen XXXXXX durchaus, auch über längere Zeit, erfolgreich getäuscht hat, wie beabsichtigt. Auch war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte an seinen Forderungen auch noch festhielt, nachdem seine Tat bereits "aufgeflogen" war. Der Zeuge XXXXXX zahlte letztlich immerhin deutlich mehr als 1.000,- € an den Angeklagten, zwar nicht irrtumsbedingt, aber ohne Kenntnis der Nichtschuld. In der Gesamtschau erscheint es angesichts dieses Tatverlaufs nicht angemessen, dem Angeklagten die Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu gewähren. Die Kammer hat den vertypten Strafmilderungsgrund des Versuchs indes mit erheblichem Gewicht bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt.

II. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt. Sie hat unter zusätzlicher Berücksichtigung der jeweils erlangten, wenngleich nachträglich erstatteten Vermögenswerte auf folgende Einzelstrafen erkannt:

  • im Fall I. ("XXXXXX") auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100,- €,

  • im Fall II. ("XXXXXXXXXX") auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten,

  • im Fall III. ("XXX") auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten,

  • im Fall IV. ("XXXXXX") auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie

  • im Fall V. ("XXXXXXXXX") auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten.

Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ist die Kammer im Rahmen einer sehr zurückhaltenden Schätzung davon ausgegangen, dass der Angeklagten als Rechtsanwalt - auch nach Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten - über ein zu berücksichtigendes Einkommen von wenigstens 100,- € pro Tag verfügt.

III. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer sämtliche Strafmilderungs- und Strafschärfungsgesichtspunkte berücksichtigt und dabei nochmals dem Schadensausgleich durch den Angeklagten und seiner bisherigen Unbescholtenheit besonders Rechnung getragen. Zudem waren der lange Zeitablauf seit Tatbegehung und der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Taten zu bedenken. Die Kammer hat daher - unter sehr maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten - auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten

erkannt.

Die Strafe konnte indes nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da sowohl eine positive Sozialprognose als auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Auch insoweit war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte weder vor noch nach der hier gegenständlichen Tatserie, die zudem bereits recht lange zurückliegt, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hinzu kommt die erhebliche Abschreckungswirkung des für den Angeklagten belastenden Verfahrens, das seiner anwaltlichen Reputation sehr abträglich war. Als besonderer Umstand trat hier hinzu, dass der Angeklagte in fast allen Fällen den Schaden vollständig ausgeglichen hat. Vor diesem Hintergrund gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung.

I. In Anbetracht der obigen, die Aussetzung der Strafvollstreckung rechtfertigenden Umstände hat die Kammer - mangels der Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Angeklagten - kein Berufsverbot nach § 70 StGB gegen den Angeklagten verhängt.

F.

Der Angeklagte hat durch die Tat V. zum Nachteil der XXXXXXXXXXXXXXXXXXX 13.862,81 € erlangt, von denen er lediglich 13.252,17 € zurückgezahlt hat. Da der Restbetrag 610,64 € als solcher nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist, war nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB insoweit die Einziehung des Wertes des von Taterträgen anzuordnen.

Die Einziehung des Restbetrages ist nicht nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen. Der Anspruch der XXXXXXXXXXXXXXXXXXX auf Wertersatz ist nicht erloschen, insbesondere nicht durch eine Aufrechnung des Angeklagten. Der Honoraranspruch, den er gegenüber der Versicherung bereits mit seiner Abrechnung vom 15.02.2021 geltend gemacht hat, nämlich unter Erhöhung des Geschäftsgebühr-Satzes auf 1,8, steht dem Angeklagten jedenfalls in dieser Höhe nicht zu. Der Angeklagte wurde, wie, insbesondere im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Vorgehensweise des Angeklagten bereits im Einzelnen dargestellt, nicht etwa für mehrere Auftraggeber tätig. Vielmehr handelte es sich, wie er selbst in seiner Anspruchsbegründungsschrift vom 30.03.2021 angegeben hat, um einen "Individualauftrag", zumal der Ehemann seiner Mandantin XXXXXXXXX - wie der Angeklagte wusste - bereits verstorben war.

Teil II

[selbständiges Einziehungsverfahren]

Das selbständige Einziehungsverfahren betrifft bereits verjährte Taten des insoweit ehemals Beschuldigten (aufgrund der Verfahrensverbindung im Folgenden auch hier "Angeklagter" genannt), begangen in der Zeit von Ende April 2012 bis Mitte 2015, und die von ihm daraus erlangten Taterträge.

A. Sachverhalt

I.Vorgeschichte

Am 25.03.2008 verstarb die in XXXX wohnhafte Frau XXXXXX XXXXXXXXX XXXXX (im Folgenden: die Erblasserin), die in ihrem handschriftlichen Testament vom 21.01.1997 mehrere Erben zu unterschiedlichen prozentualen Anteilen eingesetzt hatte, nämlich den "XXXX XXXXXXXX XXXXXX XXXXXX - XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXXX" zu 13,4 %, Frau XXXXXX XXX XXXXXX, geb. XXXXX, und Herrn XXXXXXXXXX XXXXX zu je 3,3 % und als Haupterbin die katholische Kirchengemeinde "XXX XXXXXX XX XXXXXX" zu 80 %, die von dem Zeugen Rechtsanwalt Dr. XXXXXXXXXX vertreten wurde und wird. Da der von der Erblasserin testamentarisch als Testamentsvollstrecker bestimmte Steuerberater XXXXXX bereits verstorben war, wurde gemäß ihrer weiteren (ersatzweisen) testamentarischen Verfügung die Rechtsanwältin XXXXXXX XXXXXX, als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 29.06.2012 wurde diese jedoch aus ihrem Amt entlassen, unter anderem weil sie die Abwicklung des Nachlasses zu zögerlich betrieben, insbesondere kein Nachlassverzeichnis gem. § 2215 BGB erstellt hatte.

II.Zu den Taten

Auf Betreiben der Bevollmächtigten der Erben, u. a. des Zeugen Rechtsanwalt Dr. XXXXXXXXXX, setzte das Amtsgericht Leer mit Beschluss vom 18.12.2012 den Angeklagten als Nachlasspfleger ein. Eine förmliche Bestellung des Angeklagten zum Nachlasspfleger durch Aushändigung der Bestellungsurkunde durch den Rechtspfleger unterblieb jedoch. Gleichwohl gingen sowohl die Erben bzw. deren Bevollmächtigte sowie auch der Angeklagte selbst von einer wirksamen Nachlasspflegschaft aus. Zu diesem Zeitpunkt bestand der Nachlass im Wesentlichen aus dem Barvermögen der Erblasserin, das sich auf den noch unter ihrem Namen laufenden Konten bei der XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX (XXX) in XXXX befand, nämlich einem Girokonto (DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, im Folgenden: Girokonto - XXXX) und einem Tagesgeldkonto (DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, im Folgenden: Tagesgeldkonto - XXXX).

Von diesen Konten nahm der Angeklagte in seiner Position als vermeintlicher Nachlasspfleger - und später als Testamentsvollstrecker (dazu sogleich) - ohne Kenntnis, geschweige denn Billigung der Erbengemeinschaft, im Zeitraum vom 28.12.2012 bis 03.07.2015 insgesamt 24 Überweisungen in Höhe von insgesamt 628.618,46 € auf vier verschiedene Konten vor, über die er verfügungsberechtigt war.

Dabei handelte es sich um zwei Konten bei der XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX (XXX), nämlich ein Kanzleikonto DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, im Folgenden: Kanzleikonto -XXXX), das er zusammen mit seinem Vater XXXX XXXXXXX führte, und ein Konto, dessen alleiniger Inhaber der Angeklagte war (DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, im Folgenden: alleiniges Konto -XXXX). Zu den Empfängerkonten zählten ferner zwei bei der XXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXXX (XXX) geführte Konten, nämlich das Kanzleikonto (DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, Kontoinhaber XXXX und XXXXXX XXXXXXX, im Folgenden Kanzleikonto -XXXX,) und ein allein von dem Angeklagten geführtes Konto (DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, im Folgenden: alleiniges Konto -XXXX).

Entgegen seiner ihm bekannten Pflichten als (faktischer) Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker handelte der Angeklagte dabei jeweils in der Absicht, die überwiesenen Geldbeträge dauerhaft dem Nachlass zu entziehen und für die Kanzlei sowie private Zwecke auszugeben. Insbesondere nutzte er das Barvermögen aus dem Nachlass, um seine Konten, welche durch erhebliche Ausgaben zwischenzeitlich immer wieder in den Sollstand gerieten, auszugleichen. Dass der Erbengemeinschaft dadurch jeweils ein Vermögensschaden entsteht, war ihm bewusst, zumal seine Vermögenslage eine zeitnahe Rückzahlung der vereinnahmten Beträge nicht zugelassen hätte.

Im Einzelnen beging er folgende Taten:

1. Bereits kurz nach dem Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 18.12.2012 (Bestellung zum Nachpfleger) überwies der Angeklagte am 28.12.2012 vom Girokonto der Erblasserin Nr. -XXXX einen Betrag von 32.870,00 € auf das Kanzleikonto Nr. -XXXX bei der XXX.

Mit dieser Überweisung hätte das Girokonto der Erblasserin nahezu einen Nullstand erreicht, wenn nicht am selben Tag ein Betrag von 236.000,00 € verbucht worden wäre, bei dem es sich um den Kaufpreis für die noch von der ehemaligen Testamentsvollstreckerin veräußerte Immobilie der Erblasserin handelte.

Um sich weiterhin an dem Nachlass gütlich zu tun, beantragte der Angeklagte mit Schreiben an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Leer vom 02.01.2013 die Erweiterung seines Aufgabenkreises dergestalt, ihm die Verfügung über vorhandene Sparkonten und Tagesgeldkonten der Verstorbenen bei der XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX "zum Zwecke der Besicherung" zu gestatten. Hierzu führte er aus, dass die Konten abzulösen und die Gelder "mündelsicher mit Sperrvermerk auf Anderkonten des Unterzeichneten" anzulegen seien, um jedweden Zugriff von dritter Seite, namentlich auch der entlassenen Testamentsvollstreckerin, ausschließen zu können. Tatsächlich bestand kein Bedürfnis für eine solche Besicherung, da der Angeklagte bereits am 27.12.2012 mit dem damals zuständigen Sachbearbeiter der XXX in XXXX, dem Zeugen XXXXX, geklärt hatte, dass nur noch er, der Angeklagte, Zugriff auf die Konten nehmen konnte.

Mit Beschluss vom 03.01.2013 kam das Amtsgericht Leer dem Ansinnen des Angeklagten nach und gestattete ihm die Verfügung über die Nachlasskonten zur Besicherung, "indem diese Gelder mündelsicher mit Sperrvermerk auf Anderkonten des Rechtsanwalts XXXXXX XXXXXXX als Nachlasspfleger hinterlegt werden."

Eine Hinterlegung der Gelder auf den Konten der Erblasserin auf einem Anderkonto nahm der Angeklagte - entgegen der eindeutigen amtsgerichtlichen Weisung - jedoch zu keinem Zeitpunkt vor.

2. Vielmehr veranlasste er noch am 03.01.2013 von dem Girokonto der Erblasserin bei der XXX (Nr. - XXXX) einen Betrag 230.000,00 € auf das Kanzleikonto bei der XXX (-Nr. XXXX) zu überweisen, von wo er die Gelder in den folgenden Monaten durch zahlreiche Ausgaben verbrauchte bzw. auf andere Konten verschob.

3. - 6. Zudem überwies der Angeklagte, um zu eigenen Zwecken darüber zu verfügen, in der Folgezeit weitere Beträge vom vorgenannten Girokonto der Erblasserin auf das Kanzleikonto bei der XXX (Nr. - XXXX), nämlich

3. am 09.01.2013 in Höhe von 4.000,00 €,

4. am 12.02.2013 in Höhe von 2.500,00 €,

5. am 08.03.2013 in Höhe von 2.000,00 € und

6. am 16.04.2013 in Höhe von 3.000,00 €.

Von dem vorgenannten Empfängerkonto erfolgten eine Vielzahl von Überweisungen und Privatentnahmen durch den Angeklagten, so dass dieses Konto bereits am 22.05.2013 mit 13.648,17 € im Soll stand.

Schon ab März 2013 bestand die Überlegung, den Angeklagten als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Mit Schreiben vom 08.03.2013 teilte dieser dem Nachlassgericht seine Bereitschaft hierzu mit, wobei er anmerkte, dass dem Nachlass bei der Bestellung eines anderen Testamentsvollstreckers neuerliche Kosten entstünden. "Insbesondere würde sich der Unterzeichnete die Tätigkeit als Nachlaßpfleger kostenmäßig auf die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker anrechnen lassen, so dass die Tätigkeit des Unterzeichneten dann auch insgesamt nur einmal zu bezahlen wäre."

Mit Zustimmung der Erben bzw. deren Bevollmächtigten, die keinerlei Kenntnis von den zwischenzeitlichen eigennützigen Überweisungen des Angeklagten hatten und ihm volles Vertrauen entgegenbrachten, ernannte das Nachlassgericht den Angeklagten mit Beschluss vom 22.04.2013 zum Testamentsvollstrecker.

Auch diese Position nutzte der Angeklagte unter bewusstem Verstoß gegen seine Pflicht zur sorgfältigen Nachlassverwaltung aus, indem er sich weiterhin reichhaltig aus dem Nachlassvermögen bediente und die Gelder seinem eigenen Vermögen bzw. dem seiner Kanzlei einverleibte. Gegen Ende 2013 ging er zeitweilig dazu über, nicht nur das Kanzleikonto bei der XXX, sondern auch die o. g. weiteren Empfängerkonten für seine treuwidrigen Zwecke zu nutzen. Zudem wandte er sich im Jahr 2014 dem Tagesgeldkonto der Erblasserin bei der XXX (Nr.-XXXX) zu, von dem er ebenfalls Überweisungen zu seinen Gunsten vornahm.

Es kam zu folgenden weiteren Taten:

7. Am 27.05.2013 überwies der Angeklagte vom Girokonto der Erblasserin 2.000,00 € auf das Kanzleikonto Nr. -XXXX (XXX).

8. Eine weitere Überweisung von 2.000,00 € vom Girokonto der Erblasserin auf das vorgenannte Kanzleikonto (XXX) tätigte er am 24.06.2013.

9. Bereits am 12.07.2013 nahm er eine Überweisung in Höhe von 40.000,00 € vom Girokonto der Erblasserin auf das Kanzleikonto Nr. -XXXX (XXX) vor.

Trotz der dem Empfängerkonto zugeflossenen Beträge wies dieses infolge zahlreich von dem Angeklagten vorgenommener Transaktionen am 16.08.2013 nur noch einen Tagesendsaldo von 1.729,36 € auf, was der Angeklagte zum Anlass nahm, für seine Ausgaben weiterhin auf das Konto der Erblasserin zurückzugreifen .

10. So überwies er am 20.08.2013 vom Girokonto der Erblasserin einen Betrag von 3.000,00 € auf das Kanzleikonto Nr. -XXXX (XXX).

11. Am 26.09.2013 überwies er 2.000,00 € vom Girokonto der Erblasserin auf das vorgenannte Kanzleikonto.

12. Am 08.11.2013 glich er einen zwischenzeitlich auf dem vorgenannten Kanzleikonto erreichten Minussaldo (-962,01 € am 05.11.2013) durch eine Überweisung von 1.500,00 € vom Girokonto der Erblasserin aus.

13. Am 20.11.2013 tätigte er eine weitere Überweisung von 2.500,00 € vom Girokonto der Erblasserin; diesmal allerdings auf das Kanzleikonto Nr. -XXXX bei der XXX.

1. (Ziff. II. 1. der Antragsschrift) Am 07.01.2014 nahm der Angeklagte erstmalig eine Überweisung vom Tagesgeldkonto der Erblasserin Nr. -XXXX bei der XXX vor und zwar in Höhe von 40.000,00 €, die wiederum dem Kanzleikonto Nr. -XXXX bei der XXX gutgeschrieben wurden.

2. (Ziff. I. 14. der Antragsschrift) Am 02.04.2014 erfolgte durch ihn eine erneute Überweisung vom Girokonto der Erblasserin; so wurden dieses Mal 30.000,00 € dem alleinigen Konto des Angeklagten Nr. -XXXX bei der XXX gutgeschrieben, das sich zu diesem Zeitpunkt im Soll befand. Durch mehrere Überweisungen vom selben Tag wurde das Geld sogleich nahezu vollständig verbraucht.

3. (Ziff. II. 2. der Antragsschrift) Bereits am 11.04.2014 vergriff sich der Angeklagte wiederum am Tagesgeldkonto der Erblasserin Nr. -XXXX, indem er 20.000,00 € auf das Kanzleikonto Nr. -XXXX bei der XXX überwies.

4. (Ziff. I. 15. der Antragsschrift) Am 06.06.2014 nahm er eine Überweisung in Höhe von 25.000,00 € vom Girokonto der Erblasserin zugunsten seines alleinigen Kontos Nr. -XXXX bei der XXX vor, das gleichwohl bereits am 10.06.2014 wieder mit -1.906,64 € im Soll stand.

5. (Ziff. II. 3. der Antragschrift) Am 17.07.2014 wurde das Tagesgeldkonto der Erblasserin auf Veranlassung des Angeklagten aufgelöst. Das verbliebene Guthaben in Höhe von 30.148,74 € ließ er sich auf das Kanzleikonto Nr. -XXXX bei der XXX überweisen und verbrauchte es von dort für eigene Zwecke bis zum 27.11.2014.

6. (Ziff. I. 16. der Antragsschrift) Am 29.09.2014 überwies der Angeklagte vom Girokonto der Erblasserin 1.700,00 € auf sein alleiniges Konto Nr. -XXXX bei der XXX.

7. (Ziff. I. 17. der Antragsschrift) Am 19.05.2015 nahm er eine Überweisung in Höhe von 10.000,00 € vom Girokonto der Erblasserin auf sein alleiniges Konto Nr. -XXXX bei der XXX vor.

8. (Ziff. I. 18. der Antragsschrift) Am selben Tag (19.05.2015) überwies er vom Girokonto der Erblasserin zudem 20.000,00 € auf das Kanzleikonto Nr. -XXXX bei der XXX.

9. (Ziff. I. 19. der Antragsschrift) Ferner wurde von ihm am 10.06.2015 ein Betrag von 10.000,00 € auf sein das alleiniges Konto Nr. - XXXX bei der XXX überwiesen, das infolge mehrerer am selben Tag vorgenommener Überweisungen sogleich mit einem Tagesendsaldo von -2.917,38 € im Soll stand.

10. (Ziff. I. 20. der Antragsschrift) Am 25.06.2015 überwies der Angeklagte vom Girokonto der Erblasserin - wohl im Vorgriff auf dessen Auflösung - einen Betrag von 114.000,00 € auf das Kanzleikonto Nr. -XXXX bei der XXX, das infolge zahlreicher Transaktionen seinerseits bereits am 02.07.2015 einen Tagesendsaldo von lediglich noch 75.409,17 € aufwies.

24. (Ziff. I. 21. der Antragsschrift) Im Zuge der von ihm sodann veranlassten Auflösung des Girokontos der Erblasserin ließ er sich schließlich am 03.07.2015 das Restguthaben von 399,72 € auf das Kanzleikonto Nr. -XXXX bei der XXX überweisen, dessen Kontostand in der Folgezeit aufgrund zahlreicher Zahlungen immer weiter abnahm, bis dieser am 30.12.2015 lediglich noch 22.804,63 € betrug.

III. Weiteres Geschehen und Nachtatverhalten des Angeklagten

Zur Verschleierung seiner treuwidrigen Handlungen zögerte der Angeklagte die Abwicklung des Nachlasses immer weiter hinaus. Nachdem er in den folgenden Jahren auch nach mehrmaligen Aufforderungen durch die Erben bzw. deren Bevollmächtigten kein Nachlassverzeichnis erstellt hatte, kam es am 08.11.2019 zu einer Besprechung der Erben bzw. deren Bevollmächtigten mit dem Angeklagten in den Kanzleiräumen des Zeugen Rechtsanwalt Dr. XXXXXXXXXX, anlässlich derer der Angeklagte die baldige Erstellung des Nachlassverzeichnisses jedenfalls noch im Jahr 2019 zusicherte. Nachdem er gleichwohl das Nachlassverzeichnis weiterhin schuldig blieb, wurde der Angeklagte auf Betreiben der Erben mit Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Leer vom 11.08.2020 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassen. Das dagegen von dem Angeklagten angerufene Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte mit Beschluss vom 22.10.2020 (Az. 3 W 80/20) das Vorliegen wichtiger Gründe für die Entlassung und stützte sich insbesondere darauf, dass der Beklagte innerhalb von siebeneinhalb Jahren trotz mehrfacher Nachfragen der Erben kein Nachlassverzeichnis vorgelegt habe, was eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB darstelle. Auch die betreffend die Nachlasspflegschaft ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Leer vom 18.12.2012 und 03.01.2013 wurden aufgehoben.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Leer vom 30.03.2021 wurde der jetzige Testamentsvollstrecker, der Zeuge Dr. XXXXXX, bestellt. Dieser erhob noch im Jahre 2021 Klage gegen den Angeklagten, mit der er u. a. Auskunft über die Nachlassgestände und die Nachlass- bzw. Treuhandkonten für das Nachlassguthaben sowie dessen Auszahlung an ihn zugunsten des Nachlasses begehrte. In dem erstinstanzlich vor dem Landgericht Oldenburg unter dem Aktenzeichen 16 O 2194/21 geführten Zivilrechtsstreit rechnete der Beklagte u. a. mit einem Vergütungsanspruch hinsichtlich seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker in Höhe von 131.155,68 € (nach seiner Berechnung 20 % des Nachlasswertes) auf. Des Weiteren stellte er einen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger in Höhe von 259.200,00 € zur Aufrechnung, wozu er wahrheitswidrig behauptete, als solcher insgesamt 7,5 Jahre in einem Umfang von insgesamt 1.440 Stunden tätig geworden zu sein, und einen Stundensatz in Höhe von 180,00 € zugrunde legte. Im Verlauf der ersten zivilrechtlichen Instanz zahlte der Angeklagte am 17.05.2022 an den Kläger Dr. XXXXXX zugunsten des Nachlasses einen Betrag in Höhe von 63.148,99 €. Des Weiteren wurde zwischen den Parteien des Zivilrechtsverfahrens unstreitig gestellt, dass der Angeklagte während seiner Zeit als Testamentsvollstrecker für den Nachlass ein Geldvermächtnis in Höhe von 5.112,92 € an die katholische Kirche ausgezahlt hatte und für Grabstein, - pflege und -räumung sowie Versicherungsprämien und weitere auf den Nachlass entfallende Kosten insgesamt 7.205,12 an diverse Nachlassgläubiger gezahlt hatte.

Mit Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 05.07.2022 wurde der Angeklagte verurteilt, an den Testamentsvollstrecker Dr. XXXXXX einen Betrag von 523.214,01 € zugunsten des Nachlasses nach der Erblasserin XXXXX zu zahlen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg unter dem Aktenzeichen 3 U 68/22 - nach einem Hinweisbeschluss vom 07.02.2023 - mit Beschluss vom 31.05.2023 - zurückgewiesen. Hiergegen hat der Angeklagte durch die von ihm bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei XXXXXXXXXX & XXXXXX Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen.

Mittlerweile hat der Angeklagte weitere 150.000 € an den Testamentsvollstrecker Dr. XXXXXX zugunsten des Nachlasses gezahlt.

B. Beweiswürdigung

I.Keine Einlassung des Angeklagten

Der Angeklagte hat sich weder zu den Tatvorwürfen aus der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft im selbständigen Einziehungsverfahren als solchen noch im Übrigen zu dieser Sache eingelassen.

II.Verfahrenshistorie

Die Feststellungen zu den objektiven rechtlichen und tatsächlichen Hintergründen der von dem Angeklagten begangenen Taten bzw. der Verfahrenshistorie (Erbfall, gerichtliche Anordnungen zur Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung, späterer und andauernder Rechtsstreit um die Auszahlung des Nachlassguthabens und die hier von dem Angeklagten geltend gemachten Vergütungsansprüche) beruhen auf folgenden Urkunden, welche jeweils vollständig in der Hauptverhandlung verlesen oder im Selbstleseverfahren in diese eingeführt worden sind:

  • handschriftliches Testament der Erblasserin XXXXXX XXXXXXXXX XXXXX vom 21.01.1997

  • Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 18.12.2012 über die Bestellung des Angeklagten zum Nachlasspfleger

  • Schreiben des Angeklagten an das Amtsgericht Leer vom 02.01.2013 mit dem Antrag auf Erweiterung seines Aufgabenkreises als Nachlasspfleger

  • Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 03.01.2013 über die Erweiterung der Nachlasspflegschaft

  • Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 22.04.2013, mit welchen der Angeklagte zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde

  • Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 11.08.2020 und Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22.10.2020, jeweils zur Entlassung des Angeklagten aus dem Amt des Testamentsvollstreckers

  • Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 30.03.2021, mit dem Rechtsanwalt Dr. XXXXXX zum neuen Testamentsvollstrecker ernannt worden ist

  • Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 05.07.2022 (16 O 2194/21)

  • Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 07.02.2023 und die Berufung des Angeklagten zurückweisender Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31.05.2023 (3 U 68/22)

  • Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei XXXXXXXXXX & XXXXXX vom 23.08.2023 zur Nichtzulassungsbeschwerde des Angeklagten beim Bundesgerichtshof zum dortigen Aktenzeichen IV ZR 120/23.

Dass die Bestellung des Angeklagten zum Nachlasspfleger nie wirksam geworden ist, konnte die Kammer sowohl der umfangreichen Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 05.07.2022 (16 O 2194/21) als auch dem Schreiben der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Leer an Rechtsanwalt Dr. XXXXXX vom 07.05.2021 in der dortigen Nachlasse 3 VI 21/08 entnehmen, in dem es heißt:

"Der entlassene Testamentsvollstrecker, Rechtsanwalt XXXXXXX, hat sich nach seiner Entlassung als Testamentsvollstrecker weiterhin als Nachlasspfleger gesehen. Eine Verpflichtung zum Nachlasspfleger hat jedoch nie stattgefunden. Somit ist die Bestellung des Rechtsanwaltes XXXXXXX zum Nachlasspfleger nicht wirksam geworden. Ein Anspruch auf eine Vergütung als Nachlasspfleger besteht daher nicht. Die richterlichen Beschlüsse vom 18.12.2012 und vom 03.01.2013 sind durch Beschluss vom 02.03.2021 aufgehoben worden."

III. Konten und Überweisungen

Die Feststellungen zu den Konten der Erblasserin, den von dem Angeklagten vorgenommenen bzw. veranlassten Überweisungen und den hierzu von ihm genutzten Empfängerkonten hat die Kammer auf die folgenden verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden/Schriftstücke gestützt.

Ausweislich des Schreibens der XXX an die Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 02.03.2021 wurden dort auf den Namen der Erblasserin u. a. das Girokonto DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX bis zu dessen Auflösung am 03.07.2015 und das Tagesgeldkonto DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX bis zu dessen Auflösung am 17.07.2014 geführt.

Die unter A. II. festgestellten Überweisungen konnten nebst jeweiligem Buchungsdatum den Umsatzübersichten der XXX für die vorgenannten Konten der Erblasserin entnommen werden.

Betreffend das Girokonto Nr. -XXXX lagen sie für den Zeitraum vom 04.10.2012 bis 03.07.2015 und bezüglich des Tagesgeldkontos Nr. -XXXX für die Zeit vom 28.03.2013 bis 17.07.2014 vor.

Ausweislich des Schreibens der XXX an die Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 13.08.2021 unterhielt bzw. unterhält der Angeklagte dort zwei Konten, nämlich das Konto DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, das für ihn und seinen Vater XXXX XXXXXXX geführt wurde (Kanzleikonto), und das Konto DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, dessen alleiniger Kontoinhaber der Angeklagte ist und war. Den Schreiben der XXX an die Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 12.08.2021 und 28.02.2022 war zu entnehmen, dass Inhaber des dort geführten Kontos DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX die Firma XXXX XXXXXXX & XXXXXX XXXXXXX, Rechtsanwälte und Notar war; verfügungsberechtigt waren nur der Angeklagte und sein Vater. Des Weiteren führte der Angeklagte ausweislich der vorgenannten Schreiben bei der XXX das Konto DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, dessen alleiniger Inhaber er war, allerdings mit einer eingetragenen Verfügungsberechtigung seiner Ehefrau XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX.

Für die vorgenannten Konten lagen Umsatzübersichten für den Zeitraum vom 28.12.2012 bis 30.12.2015 (XXX, Konto Nr. -XXXX), vom 23.10.2012 bis 30.06.2015 (XXX, Konto Nr. -XXXX), vom 28.12. bis 30.06.2015 (XXX, Konto Nr.- XXXX) und vom 27.12.2012 bis 30.06.2015 (XXX Nr. -XXXX) vor.

Der Abgleich der Umsatzübersichten betreffend die Konten der Erblasserin mit den Umsatzübersichten bezüglich der vorgenannten Konten des Angeklagten bzw. seiner Kanzlei ergab, dass die festgestellten Überweisungen von den Konten der Erblasserin auf den vorgenannten Empfängerkonten eingingen bzw. die jeweilige Beträgen dort - wie festgestellt - gutgeschrieben wurden.

Es steht außer Zweifel, dass diese Überweisungen ausschließlich von dem Angeklagten vorgenommen bzw. ihm veranlasst wurden. Abgesehen davon, dass er als (Mit-)Inhaber sämtlicher Empfängerkonten stets Nutznießer der Gelder war, ergibt sich aus der bei ihm beschlagnahmten Handakte "15/11 Nachlasssache XXXXX", dass er schon frühzeitig Kontakt zu dem zuständigen Mitarbeiter der XXX in XXXX, dem Zeugen XXXXX, aufnahm, um seine alleinige Verfügungsgewalt über die Konten zu sichern.

Zwar konnte der Zeuge XXXXX aufgrund des Zeitablaufs keine sachdienlichen Angaben zu dem Sachverhalt mehr machen, sondern nur noch erinnern, dass er wegen der Konten der Erblasserin mit dem Angeklagten gesprochen bzw. korrespondiert hatte. Jedoch hat der Angeklagte selbst in seinem ebenfalls verlesenen Vermerk vom 20.12.2012 in o. g. Handakte niedergelegt:

"Ich habe heute noch einmal mit der XXX in XXXX, Herrn XXXXX, telefoniert. lch stimme mich mit ihm persönlich in XXXX am 27.12.2012 gegen 14:30 Uhr ab. ... Im Zweifel nehme ich vorhandene Guthaben dann mittels Überweisung auf meine Geschäftskonten/Anderkonten in XXXXXXXXXXXX bei der hiesigen XXX in Beschlag. Ich bringe eine Originalausfertigung des Beschlusses zum Termin mit."

Dass sein "Termin" mit dem Zeugen XXXXX den gewünschten Erfolg der alleinigen Verfügungsgewalt hatte, hielt der Angeklagte sodann in einem weiteren, ebenfalls verlesenen Vermerk unter dem 27.12.2012 in der Handakte fest:

"Ich habe mich am 27.12.2012 zur XXX nach XXXX/XXXX begeben. Ich habe mich bei Herrn XXXXX, dem Filialleiter, umfassend ausgetauscht. Die Konten sind sämtlichst gesichert. Andere, als ich, können auf die Konten keinen Zugriff nehmen. Das laufende Girokonto, End-Nr.: XXX, unterliegt meiner uneingeschränkten Verfügung. Dort gehen monatlich Mietzinseinnahmen in Höhe von ca. 2.000,00 € ein. Mit Herrn XXXXX ist abgesprochen, dass ich über das Konto im schriftlichen Wege (Überweisungsträger mittels Versendung) verfügen kann. 32.870,00 € habe ich an uns angewiesen als Liquiditätsreserve auf die Maßnahmen der Erbengemeinschaft. Die übrigen Festgeld- und Tagesgeldkonten unterliegen nach Auffassung der XXX dem Genehmigungserfordernis des Amtsgerichts. Dies werde ich im Weiteren prüfen."

IV. Bereicherungsvorsatz

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagten die von ihm aus dem Nachlass auf seinen Konten vereinnahmten Gelder für sich behalten und verbrauchen wollte und im gesamten Tatzeitraum sowie auch in den folgenden Jahren nicht gewillt war, diese jemals an die Erbengemeinschaft auszukehren. Diese Überzeugung stützt sie auf folgende festgestellten Umstände:

1. Es ist kein anderer nachvollziehbarer Grund ersichtlich, aus dem der Angeklagte innerhalb eines Zeitraums von rund zweieinhalb Jahren die Konten der Erblasserin hätte vollständig "abräumen" sollen. Insbesondere ist nicht ansatzweise einleuchtend, dass dieses Vorgehen in irgendeiner Weise dem Nachlass hätte zugutekommen oder der Erfüllung der Aufgaben des Angeklagten als - jedenfalls vermeintlicher - Nachlasspfleger und sodann als Testamentsvollstrecker hätte dienlich sein können.

Bemerkenswert ist bereits der Beginn der Tatenserie, insbesondere, dass der Angeklagte unmittelbar nach dem gerichtlichen Beschluss vom 18.12.2012, mit dem das Nachlassgericht ihn zum Nachlasspfleger ernannt hatte, ganz beträchtliche Überweisungen am 28.12.2019 und 03.01.2013 in Höhe von insgesamt über 160.000,00 € vornahm.

Soweit er in seinem Handaktenvermerk vom 27.12.2012 anführt, er habe 32.870,00 € "als Liquiditätsreserve auf die Maßnahmen der Erbengemeinschaft" an "uns" angewiesen, ist zu konstatieren, dass dieses Geld keineswegs zu diesem Zweck verwandt, sondern sogleich von dem Kanzleikonto bei der XXX für eigene Interessen des Angeklagten verbraucht wurde (siehe dazu noch im Folgenden Ziff. 2.).

Soweit der Angeklagte mit seinem Antrag an das Nachlassgericht auf Erweiterung seines Aufgabenkreises vom 02.01.2023 ausführt, er halte es "dringend für erforderlich, dass die Sparkonten und die Tagesgeldkonten abgelöst und die Gelder mündelsicher mit Sperrvermerk auf Anderkonten des Unterzeichneten als Nachlasspfleger hinterlegt werden, um jedweden Zugriff von dritter Seite, namentlich auch der entlassenen Testamentsvollstreckerin, ausschließen zu können", ist diese Begründung - wie er sehr wohl wusste - unzutreffend. Einer Sicherung des Nachlasses in der von ihm dargestellten Weise bedurfte es gerade nicht, hielt er doch selbst in seinem oben angeführten Aktenvermerk vom 27.1 2.2012 fest: "Die Konten sind sämtlichst gesichert. Andere, als ich, können auf die Konten keinen Zugriff nehmen."

Hinzu kommt, dass er sein angeblich weiteres Vorhaben, das er selbst dem Nachlassgericht vorgeschlagen hatte, nämlich die Gelder auf Anderkonten mündelsicher mit Sperrvermerk zu hinterlegen, zu keinem Zeitpunkt umsetzte.

Der Argumentation des Angeklagten folgend, die "uneinsichtige" ehemalige Testamentsvollstreckerin Rechtsanwältin XXXXXX könne Zugriff nehmen, ordnete das Amtsgericht Leer mit Beschluss vom 03.01.2013 an, dass

"dem Nachlasspfleger die Verfügung über vorhandene Sparkonten und Tagesgeldkonten der Verstorbenen bei der XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX zum Zwecke der Besicherung gestattet wird. Die Besicherung eingezogener Gelder hat zu erfolgen, indem diese Gelder mündelsicher mit Sperrvermerk auf Anderkonten des Rechtsanwalts XXXXXX XXXXXXX als Nachlasspfleger hinterlegt werden."

Über diese gerichtliche Anordnung setzte sich der Angeklagte eklatant hinweg. In dem gesamten Zeitraum der ihm obliegenden Nachlassbetreuung - sei es als Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker - richtete er kein Anderkonto ein. Vielmehr wurden die von ihm vorgenommenen Überweisungen nicht nur den Geschäftskonten seiner Kanzlei gutgeschrieben, sondern gingen auch auf Konten ein, die offensichtlich von ihm als alleinigem Kontoinhaber privat geführt wurden. Allein die auf die privaten Konten des Angeklagten abgeflossenen Beträge ergeben eine Gesamtsumme von mehr als 75.000 €.

Auch für die Zeit seines ab dem 22.04.2013 bestehenden Amtes als Testamentsvollstrecker ist kein nachvollziehbarer Anlass erkennbar, derart hohe Beträge sukzessive von den Konten der Erblasserin zu vereinnahmen und diese letztlich aufzulösen. Es waren weder erhebliche Schulden der Erblasserin aus dem Nachlass zu tilgen, was im Übrigen auch direkt von deren Konten hätte erfolgen können, noch ist auch nur ansatzweise ersichtlich, dass eine ständige sofortige Verfügbarkeit von Geldern aus dem Nachlass das Vorgehen des Angeklagten aus Gründen der Praktikabilität hätten einleuchtend erscheinen lassen können.

Auffallend ist vielmehr, dass der Angeklagte trotz der ganz beträchtlichen Höhe des Geldvermögens im Nachlass zu keinem Zeitpunkt Anstrengungen unternahm, dieses zumindest durch eine Festgeldanlage zu mehren. Mochte auch seinerzeit kein beträchtlicher Zinsgewinn zu erwarten gewesen sein, so ist doch das Fehlen jeglichen derartigen Bemühens bezeichnend, zumal der Angeklagte über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren die Abwicklung des Nachlasses nicht zu Wege brachte.

Dass er selbst noch das Tagesgeldkonto der Erblasserin anging, spricht ebenfalls für sich. Ausweislich der Umsatzübersicht nahm er nicht nur von diesem Konto insgesamt drei Überweisungen auf seine Kanzleikonten bei der XXX und der XXX in Höhe von insgesamt 90.148,74 € vor, sondern veranlasste auch mehrere hohe Umbuchungen von dem Tagesgeldkonto auf das Girokonto der Erblasserin. Denn ohne diese Umbuchungen/Übertragungen wäre dieses Girokonto - infolge seiner zahlreichen Überweisungen an sich - auffallend in den Sollstand geraten, so dass der Angeklagte sich nicht mehr daraus hätte bedienen können.

Es sind ausweislich der Umsatzübersichten folgende Umbuchungen/Überträge vom Tagesgeldkonto auf das Girokonto der Erblasserin zu verzeichnen:

  • am 02.07.2013 ein Betrag von 40.000,00 €

  • am 30.08.2013 ein Betrag von 15.000,00 €

  • am 20.11.2013 ein Betrag von 2.500,00 €

  • am 02.04.2014 ein Betrag von 30.000,00 € und

  • am 05.06.2014 ein Betrag von 25.000,00 €.

2. Ein bezeichnendes Bild, dass nur den Rückschluss auf die Absicht eigener Bereicherung zulässt, ergibt sich überdies aus den Bewegungen auf den Empfängerkonten des Angeklagten. Diese zeigen ausgesprochen prägnant, dass er jeweils unmittelbar, nachdem er sich vom Konto der Erblasserin bedient hatte, sogleich umfangreiche Überweisungen, Barentnahmen und Verschiebungen auf andere Konten vornahm, so dass der von den Nachlasskonten jeweils bezogene Betrag binnen relativ kurzer Zeit bereits wieder verbraucht war. Im Einzelnen ergibt sich aus den Umsatzübersichten betreffend die nachfolgenden Empfängerkonten Folgendes:

a) Kanzleikonto bei der XXX XXX XXXXX

Besonders markant sind die Transaktionen und Sollstände, die für dieses Konto zu verzeichnen sind, zumal es von dem Angeklagten für den Empfang der meisten der vorgenommenen Überweisungen genutzt wurde, dies teilweise mit ganz erheblichen Gutschriften darauf.

  • Das Empfängerkonto wies am 27.12.2012 einen Tagesendsaldo von -34.474,07 € auf. Nach Eingang der Überweisung von 32.870,00 € am 28.12.2012 vom Konto der Erblasserin wurden sogleich mehrere Überweisungen vorgenommen, die keinerlei Bezug zum Nachlass hatten, nämlich u. a. 2.000,00 € an XXXXXX XXXXXXX mit dem Betreff "Privat". Letztlich wies das Konto am 28.12.2012 einen Tagesendsaldo in Höhe von -10.344,50 € auf.

  • Nach der Überweisung vom 03.01.2012 in Höhe von 230.000,00 € wurden taggleich eine Vielzahl von Überweisungen in Höhe von insgesamt 89.500,00 € vorgenommen. Unter anderem eine Entnahme durch den Beschuldigten in Höhe von 1.500,00 €; des Weiteren eine Überweisung an XXXXXX XXXXXXX in Höhe von 3.000 €. Zudem wurden zwei Überweisungen in Höhe von 10.000,00 € und 40.000 € an "XXXX und XXXXXX XXXXXXX" vorgenommen; ein weiterer Betrag in Höhe von 35.000,00 € ging auf das Kanzleikonto bei der XXX XXX XXXXX, das sich zum Zeitpunkt mit über 40.000 € im Soll befand.

  • Im weiteren Verlauf kam es vom Empfängerkonto zu weiteren Überweisungen, u.a. erfolgte am 08.01.2013 eine Überweisung in Höhe von 29.203,65 € an einen XXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXX. Weitere Zahlungseingänge waren bis zum 08.01.2013 auf dem Konto nicht zu verzeichnen. Am 08.01.2013 wies das Empfängerkonto einen Tagesendsaldo von nur noch 93.678,57 € auf. Zahlungen zugunsten des Nachlasses waren nicht festzustellen.

  • Nach der Überweisung von 4.000,00 € vom Konto der Erblasserin wies das Empfängerkonto einen Tagesendsaldo von 97.678,57 € auf. Im weiteren Verlauf bis zum 11.02.2013 sind auf dem Empfängerkonto nur fünf Zahlungseingänge zu verzeichnen und zwar am 10.01.2013 in Höhe von 420,61 €, am 17.01.2013 in Höhe von 318,15 €, am 24.01.2013 in Höhe von 635, 46 €, am 30.01.2013 in Höhe von 351,82 € und 04.02.2013 in Höhe von 189,86 €. Es erfolgten jedoch eine Vielzahl von Überweisungen. Unter anderem erfolgten Privatentnahmen und Kontoübertragungen in Höhe von 48.000,00. Darüber hinaus erfolgten Überweisungen in geringerer Höhe, jedoch keine zugunsten des Nachlasses. Am 11.02.2013 war der Kontostand bereits auf nur noch 37.150,94 € zurückgeschmolzen.

  • Das Empfängerkonto wies nach Eingang der Überweisung von 2.500 € am 12.03.2013 einen Tagesendsaldo von 38.948,94 € auf. Bis zum 06.03.2013 gingen auf dem Konto drei Beträge ein und zwar am 13.02.2013 in Höhe von 2.412,71 €, am 20.02.2013 in Höhe von 719,65 € und am 27.02.2013 in Höhe von 228,90 €. Es erfolgte jedoch eine Vielzahl von Überweisungen. Unter anderem erfolgten Privatentnahmen und Kontoübertragungen in Höhe von 21.000,00 €. Darüber hinaus erfolgten Überweisungen in geringerer Höhe, jedoch nicht erkennbar zugunsten des Nachlasses. Das Empfängerkonto wies am 06.03.2013 einen Tagesendsaldo von lediglich 15.112,40 € auf.

  • Am 08.03.2013 war der Tagesendsaldo auf 14.848,05 € zurückgegangen. Nach der Überweidung von 2.000,00 € vom Konto der Erblasserin, wurden am selben Tag mehrere Überweisungen vorgenommen wurden. Bis zum 15.04.2013 gingen auf dem Empfängerkonto nur sieben Zahlungen ein und zwar am 11.03.2013 in Höhe von 43,49 €, am 13.03.2013 in Höhe von 310,30 € und 225,39 €, am 25.03.2013 in Höhe von 288,65 €, am 05.04.2013 in Höhe von 1.120,94 €, am 08.04.2013 in Höhe von 36,52 € und am 12.04.2013 in Höhe von 222,98 €. Es erfolgte jedoch eine Vielzahl von Überweisungen. Unter anderem erfolgten Privatentnahmen in Höhe von insgesamt 6.000,00 € ("XXXXXXX, XXXXXX") und es wurde am 19.03.2013 eine Rechnung in Höhe von 4.814,15 € beglichen. Darüber hinaus erfolgten Überweisungen in geringerer Höhe. Dass Gelder zugunsten des Nachlasses abgingen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr weisen die jeweils benannten Empfänger keinen Bezug dazu aus. Am 15.04.2013 betrug der Tagesendsaldo nur noch 4.307,96 €.

  • Dieser betrug nach der Überweisung vom 3.000,00 € vom Konto der Erblasserin am 16.04.2013 somit 7.307,96 € auf. Bis zum 22.05.2013 gingen auf dem Konto nur zwei Zahlungen ein und zwar am 22.04.2013 in Höhe von 150,00 € und am 03.05.2013 in Höhe von 157,62 €. Es erfolgten jedoch eine Vielzahl von Überweisungen, unter anderem 9.455,46 € an die Rechtsanwälte XXXXXX pp. für "Vergleich XXXXXX"; zudem Privatentnahmen in Höhe von 6.000,00 € ("XXXXXX XXXXXXX"). Darüber hinaus erfolgten Überweisungen in geringerer Höhe; am 22.05.2013 an das Autohaus XXXXXX. Ein Bezug zum Nachlass bestand bei keiner Überweisung.

  • Am 22.05.2013 befand sich das Konto mit 13.648,17 € im Minus.

  • Dies änderte sich auch durch die weitere Überweisung von Höhe von 2.000,00 € vom Nachlasskonto am 27.05.2013 kaum. Nach Zahlungen von diversen Versicherungsbeiträgen und dem Eingang einer Zahlung in Höhe von 2.496,75 am 21.06.2013 lag der Tagesendsaldo mit 11.614,10 € im Minus.

  • Durch die Überweisung vom 24.06.2013 in Höhe von 2.000,00 € vom Konto der Erblasserin wies das Empfängerkonto einen Tagesendsaldo von -9.614,10 € auf. Am 04.07.ging aufgrund einer Kontoübertragung ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € ein, so dass der Tagesendsaldo an diesem Tag einen Sollstand von 3.483,89 € aufwies.

  • Infolge der Überweisung vom 40.000,00 € vom Konto der Erblasserin am 12.07.2013 betrug der Tagesendsaldo zu diesem Zeitpunkt 36.516,11 €. Bis zum 16.08.2013 gingen auf dem Empfängerkonto nur vier Zahlungen ein und zwar am 17.07.2013 in Höhe von 31,00 €, am 30.07.2013 in Höhe von 1.000,00 €, am 07.08.2013 in Höhe von 1.000,00 € und am 14.08.2013 in Höhe von 196,11 €. Es erfolgten jedoch eine Vielzahl von Überweisungen, unter anderem am 15.07.2013 eine Zahlung in Höhe von 30.113,42 € (an einen XXXXX XXXXXX) und eine Kontoübertragung in Höhe von 5.000,00 € an XXXX und XXXXXX XXXXXXX. Darüber hinaus erfolgten Überweisungen in geringerer Höhe, ohne dass ein Bezug zum Nachlass XXXXX in Betracht käme. Am 16.08.2013 wies das Empfängerkonto einen Tagesendsaldo von nur noch 1.729,36 € auf.

  • Nach der Überweisung von 3.000,00 € vom Konto der Erblasserin am 20.08.2013 betrug der Tagesendsaldo 4.729,36 €. Nach mehreren Zahlungen, aber auch Überweisungen (keine zugunsten des Nachlasses) betrug der Tagesendsaldo am 25.09.2013 zwar 4.823,92 €. Allerdings ging am 26.09.2013 ein Betrag von 3.057,79 an eine XXX XXXXXXXXXXX XXXX in einer Arbeitsgerichtsache ab.

  • Nach Überweisung von 2.000,00 € am 26.09.2013 betrug der Tagesendsaldo 2060,35 €. Bis zum 05.11.2013 gingen auf dem Empfängerkonto nur sechs Zahlungen ein und zwar am 18.10.2013 in Höhe von 201,71 €, am 22.10.2013 in Höhe von 1.500,00 €, am 28.10.2013 in Höhe von 2.066,69 € und 173,26 €, am 30.10.2013 in Höhe von 2.000,00 € und am 04.11.2013 in Höhe von 1.076,95 €. Es erfolgten jedoch eine Vielzahl von Überweisungen ohne Bezug zum Nachlass, unter anderem am 14.10.2013 in Höhe von 4.874,35 € an die Rechtsanwälte XXX XXXX. Am 05.11.2013 wies das Empfängerkonto einen Tagesendsaldo in Höhe von -962,01 € auf.

  • Durch die Überweisung von 1.500,00 vom Nachlasskonto am 08.11.2013 betrug der Tagesendsaldo 537,99 € auf. Nach mehreren Zahlungen, ersichtlich keine zugunsten des Nachlasses, war das Empfängerkonto am 27.11.2013 mit 1.893,73 im Minus.

  • Am 11.04.2014 wurden 20.000,00 € vom Tagesgeldkonto der Erblasserin auf das Kanzleikonto bei der XXX überwiesen, das noch am 10.04.2014 einen Tagesendsaldo in Höhe von -5.324,22 € aufwies und nunmehr ein Guthaben von 15.080,02 € verzeichnete. Dieses Guthaben wurde - durch zahlreiche Überweisungen an diverse Empfänger, davon keiner mit Bezug zum Nachlass, und eine Kontoübertragung an XXXX und XXXXXX XXXXXXX GbR von 3.000,00 € - bis zum 06.06.2014 verbraucht. So lag nach einer Zahlung am 06.06.2014 von 3.072,00 € an das Finanzamt Vechta der Tagesendsaldo mit 1.328,71 € im Minus

  • Am 17.07.2014 nahm der Angeklagte eine weitere Überweisung vom Tagesgeldkonto der Erblasserin in Höhe von 30.148,74 € vor und zwar im Zuge der Auflösung dieses Kontos. Das Empfängerkonto wies vor der Überweisung am 15.07.2014 einen Tagesendsaldo in Höhe von -1.167,97 € auf. Nachdem eine weitere Zahlung in Höhe von 1.000,00 € eingegangen war, wies das Empfängerkonto nach einer Überweisung von 600,00 € am 17.07.20214 einen Tagesendsaldo von 29.380,77 € auf. Dieses Guthaben wurde durch zahlreiche Zahlungen bis zum 27.11.2014 aufgebraucht. Denn an diesem Tag betrug der Tagesendsaldo -526,71 €. Die Kammer konnte auch hier anhand der benannten Empfänger und des jeweils für die Überweisungen genannten Betreffs ausschließen, dass hiervon dem Nachlass etwas zugutekam.

  • Am 25.06.2015 ließ der Angeklagte zur Vorbereitung der Auflösung des Girokontos der Erblasserin einen Betrag von 114.000,00 € auf das Kanzleikonto bei der XXX überweisen ("gemaess schriftlichem Auftrag v. 23.06.2015 und telefonischer Vereinbarung"). Während das Empfängerkonto am 17.06.2015 noch mit 2.958,69 € im Minus gestanden hatte, belief sich - nach Eingang der vorgenannten Zahlung und einer weiteren Zahlung in Höhe von 511,46 € - der Tagesendsaldo am 25.06.2011 auf 111.552,77 €. In der Folge kam es dann zu Überweisungen größerer Beträge. Unter anderem jeweils am 26.06.2015 eine Privatentnahme am 26.06.2015 in Höhe von 5.000,00 € zugunsten "XXXXXX XXXXXXX" und eine Überweisung ("Privat") an "XXXXXX XXXXXXX"; am 01.07.2015 folgten Kontoüberträge von jeweils 10.000,00 € an "XXXX Und XXXXXX XXXXXXXX" sowie an "XXXXXX XXXXXXXX" allein. Daneben erfolgten weitere Überweisungen, keine davon zugunsten des Nachlasses. Bereits am 02.07.2015 betrug der Tagesendsaldo lediglich noch 75.409,17 €.

  • Nach der letzten Überweisung von 399,72 € im Zuge der Auflösung des Girokontos der Erblasserin am 03.07.2015 wurde am selben Tag eine Überweisung von 1.892,10 vom Empfängerkonto vorgenommen.

  • In der Folge gingen auf dem Konto keine erheblichen Zahlungen ein. Es erfolgten jedoch Überweisungen in ganz erheblicher Höhe. Unter anderem am 14.07.2015 eine Zahlung an XXXXXX XXXXXXX in Höhe von 5.000,00 €, am 03.08.2015 eine Zahlung in Höhe von 5.046,98 €, am 18.08.2015 eine Zahlung in Höhe von 8.308,06 €, am 03.09.2015 eine Zahlung in Höhe von 12.274,37 €, am 13.10.2015 zwei Zahlungen in Höhe von 4.623,73 und 4.623,79. Weder die Empfänger der Überweisungen noch der jeweils genannte Betreff spricht ansatzweise dafür, dass auch nur eine Zahlung zugunsten des Nachlasses erfolgte. Am 30.12.2015 betrug der Tagesendsaldo nur noch 22.804,63 €.

b)Alleiniges Konto bei der XXX XXX XXXXX

  • Das Empfängerkonto wies am 01.04.2014 einen Tagesendsaldo von -4.554,09 € auf. Nach Eingang der Überweisung in Höhe von 30.000,00 € am 02.04.2014 erfolgten am selben Tag drei Überweisungen in Höhe von 16.538,62 € (an XXXXX XXXXX XXXXXXXXX XXXX), 1.663,96 € (an Finanzamt Vechta) und 7.000,00 € (an XXXXXX XXXXXXX), so dass der Tagesendsaldo 76,58 € betrug.

  • Das Empfängerkonto stand am 05.06.2014 aufgrund weiterer zwischenzeitlicher Überweisungen am 05.06.2014 mit 4.617,29 € im Soll. Nach der Überweisung vom Konto der Erblasserin am 06.06.2014 betrug der Tagesendsaldo 20.141,32 €. Am 10.06.2014 erfolgten eine Abhebung in Höhe von 400,00 €, zwei Überweisungen in Höhe von 20.000,00 € (an das Autohaus X XXX X XXXX) und von 1.647,96 € (an das Finanzamt Vechta). Der Tagesendsaldo betrug am 10.06.2014 -1.906,64 €, am 17.04.2015 lag das Konto mit 4.987,85 € im Soll.

  • Das Empfängerkonto wies am 09.06.2015 einen Tagesendsaldo von -4.987,85 € auf. Nach Eingang der Überweisung von 10.000,00 € am 10.06.2015 erfolgten am selben Tag fünf Überweisungen in Höhe von 758,32 €, 2.025,00 €, 991,20 €, 1.551,00 €, 2.604,01 € an die diverse Kranken- und Lebensversicherungen sowie wiederum an das Finanzamt Vechta. Am 10.06.2015 betrug der Tagesendsaldo -2.917,38 €.

c)Kanzleikonto bei der XXX XXX XXXXX

  • Am 27.12.2012 befand sich dieses Konto mit 43.047,33 € im Soll. Es wurde im folgenden Jahr durch zahlreiche Eingänge, darunter die Überweisung von 2.500,00 € vom Konto der Erblasserin am 20.11.2013 wieder ausgeglichen, so dass zum 31.12.2013 ein Guthaben von 2.332,35 € zu verzeichnen war.

  • Trotz der weiteren Überweisung von 40.000,00 € vom Erblasserkonto am 07.01.2014 wurde das Empfängerkonto im folgenden Jahr auf einen Sollstand zum 31.12.2014 von 11.013,24 € "heruntergewirtschaftet".

  • Durch die Überweisung vom Erblasserkonto in Höhe von 20.000,00 € wurde es sodann ausgeglichen. Jedoch wies das Konto zum 31.12.2015 lediglich ein Guthaben von noch 8.176,25 € auf.

d) Alleiniges Konto bei der XXX XXX XXXXX

  • Dieses Konto wies zum 31.12.2012 einen Sollstand von 12.087,74 € auf; zum 31.12.2013 betrug dieser - 9.221,70 €. Trotz Überweisung von 1.700 € vom Konto der Erblasserin am 29.09.2014 in Höhe von 1.700,00 € befand sich dieses Konto des Angeklagten zum 31.12.2014 weiterhin im Soll mit 9.113,44 €.

  • Auch die weitere Überweisung von 10.000 € auf dieses Empfängerkonto am 19.05.2015 konnte dessen durchgehenden Sollstand nicht wesentlich ausgleichen; er betrug zum 31.12.2015 noch -7.907,61 €.

Die vorgenannten Kontobewegungen verdeutlichen zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte die Gelder der Erblasserin gezielt dazu einsetzte, die immer wieder auf seinen Konten zu verzeichnenden Sollstände auszugleichen, um eigene Verbindlichkeiten zu begleichen und seinen Kanzleibetrieb aufrechtzuerhalten.

Dass den Überweisungen konkrete beabsichtigte Tätigkeiten oder Aufwendungen für den Nachlass bzw. die Erbengemeinschaft zu Grunde lagen, ist auszuschließen. Auch die jeweilige Angabe des Betreffs gibt darüber keinerlei Aufschluss. Dieser ist in der Regel völlig nichtssagend und lautet ausweislich der Umsatzübersichten zeitweilig variierend: "15/11/11 OG 01", "Gem. Auftrag v. 02.01.2013" (Überweisung von 230.000,0 €) "XXXXX, Nachlass AZ 15/11", "15 - 11" oder "XXXXX, Nachlasssache" bzw. "gemaess schriftlichem Auftrag v. 23.06.2015 und telefonischer Vereinbarung" (bezüglich der Überweisung von 114.000,00 €) oder "Kontoauflösung".

Lediglich hinsichtlich der Überweisung vom 02.04.2014 in Höhe von 30.000,00 € auf das alleinige Konto des Angeklagten bei der XXX XXX XXXXX wird angegeben: "XXXXX, Nachlasssache, Vorschuss TV-Vergütung". Eine irgendwie geartete Vergütungsvereinbarung mit den Erben bestand jedoch gar nicht, geschweige denn hinsichtlich eines Vorschusses, noch wurden sie darüber formlos oder gar per Rechnung in Kenntnis gesetzt (siehe dazu noch nachfolgend Teil V.)

3. Einen überzeugenden Rückschluss auf die von dem Angeklagten von Anbeginn seiner Tatenserie beabsichtigte Bereicherung liefert zudem sein in der Hauptverhandlung festgestelltes (und insbesondere unter der Rubrik A. III. dargestelltes) Nachtatverhalten. Das gilt insbesondere für die Verzögerung der Angelegenheit durch den Angeklagten, der ersichtlich auf Zeit spielte und seine treuwidrigen Handlungen zu verschleiern suchte. Über mehrere Jahre hinweg erstellte er trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Erben bzw. deren Bevollmächtigte kein Nachlassverzeichnis, und zwar auch nicht, nachdem er dies anlässlich der Besprechung der Angelegenheit im November 2019 zugesichert hatte. Weitere Aufforderungen, das Nachlassverzeichnis endlich zu erstellen, blieben wiederum fruchtlos. Später, mittlerweile, nämlich in der zweiten Jahreshälfte 2020, seines Testamentsvollstrecker-Amtes enthoben und durch seinen Amtsnachfolger, Dr. XXXXXX, zivilgerichtlich in Anspruch genommen, zahlte der Angeklagte lediglich einen Teil des durch ihn abgehobenen Geldes zurück und berief sich im Übrigen auf horrende Gegenforderungen, insbesondere angebliche Vergütungsansprüche. Erst, nachdem er - auch in zweiter Instanz - unterlegen war, nahm er eine weitere Teilrückzahlung vor. Bei alledem teilte er den Erben und/oder deren Vertretern über lange Zeit hinweg nicht einmal mit, dass er das ihm anvertraute Vermögen nicht etwa angelegt, sondern auf eigene Konten überwiesen hatte. Diesen Umstand offenbarte er vielmehr erst im Jahr 2022 und zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Oldenburg in dem Verfahren 16 O 2194/21. In diesem Verfahren rechnete er mit horrenden Gegenforderungen im Hinblick auf seine angeblich umfangreiche Tätigkeit als Testamentsvollstrecker auf. Dabei konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte überhaupt wesentliche Tätigkeiten zur Konsolidierung des Nachlasses entfaltet hat.

Die entsprechenden Feststellungen der Kammer, insbesondere zum Nachtatverhalten des Angeklagten (Rubrik A. III.), aber auch zur Vorgeschichte (Rubrik A. I.) sowie zu der Ausgangssituation der Taten (Rubrik II.) beruhen - neben dem Inhalt der bereits unter B. II. aufgeführten Urkunden - im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Dr. XXXXXXXXXX und Dr. XXXXXX, jeweils ergänzt durch den Inhalt weiterer aussagekräftiger Urkunden. Durch die Vernehmung der Zeugen Dr. XXXXXXXXXX und Dr. XXXXXX konnte die Kammer das Verhalten des Angeklagten gleichsam aus der Perspektive der Erben (Interessenvertreter: Dr. XXXXXXXXXX) und des (neuen)Testamentsvollstreckers (Dr. XXXXXX) beleuchten. Dabei hat sich nichts ergeben, was den Angeklagten entlasten könnte. Vielmehr hat sich der Eindruck, dass der Angeklagte seine Vertrauensstellung nur zum Zwecke der eigenen Bereicherung genutzt hat, vollumfänglich bestätigt. Im Einzelnen:

a) Zeuge RA Dr. Schierholt

aa) Bei dem Zeugen Dr. XXXXXXXXXX handelt es sich, wie er bekundet hat, um den in der Erbangelegenheit nach XXXXXX XXXXX durch die Haupterbin Bevollmächtigten.

bb) Der Zeuge hat die Vorgeschichte einschließlich der testamentarischen Erbfolge dargestellt wie festgestellt. Durch die Verlesung des Testaments vom 21.01.2017, das den festgestellten Inhalt hatte, konnten diese Angaben verifiziert werden.

cc) Wie der Zeuge weiter bekundet hat, sei es zu der Involvierung des Angeklagten gekommen, nachdem die Rechtsanwältin XXXXXX durch das Amtsgericht Ende Juni 2012 als Testamentsvollstreckerin entlassen worden sei. Der Angeklagte sei durch einen der Bevollmächtigten der weiteren Miterben "ins Spiel gebracht" worden. Letztlich habe allseitiges Einverständnis mit der Einsetzung des Angeklagten als Testamentsvollstrecker bestanden. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte betont, dass insoweit Kosten eingespart werden könnte, da er ohnehin bereits als Nachlasspfleger mit der Sache befasst sei. Die Erben seien mit alledem einverstanden gewesen und es habe allseits die Erwartung bestanden, dass der Angeklagte als Rechtsanwalt "alles regeln", rasch einen Überblick über den Nachlass gewinnen und alsbald Rechenschaft ablegen werde. Dass der Angeklagte entsprechend argumentiert hatte, konnte durch Verlesung eines Vermerks des Angeklagten vom 07.03.2013 aus der beschlagnahmten Handakte "Nachlasssache XXXXX 15/11" bestätigt werden. In dem Vermerk stellt der Angeklagte ein Telefonat mit Dr. XXXXXXXXXX nämlich wie folgt dar:

"Herr Rechtsanwalt XXXXXXXXXX ist von mir über den Sachstand informiert. Er trägt meine Auffassung völlig mit. Er ist im Übrigen der Auffassung, dass, wenn überhaupt eine Testamentsvollstreckung neu einzurichten wäre, vernünftiger Weise zur Vermeidung von Kosten ich als Testamentsvollstrecker eingesetzt werde, damit nicht gesonderte weitere Kosten entstehen, denn meine Kosten der Nachlasspflegschaft wären natürlich auf die Vollstreckung anzurechnen."

In einem ähnlichen Vermerk vom 02.04.2013 hob der Angeklagte diesen Kosten-Aspekt, den er mit dem zuständigen Nachlass-Richter besprochen habe, ca. einen Monat später nochmals hervor:

"Wir sind uns nunmehr auch einig, dass Testamentsvollstrecker ich sein soll. [..] ...werden die übrigen Beteiligten ... darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Sachnähe und der Kostenersparnis Rechtsanwalt XXXXXX XXXXXXX Testamentsvollstrecker wird..."

dd) Wie der Zeuge Dr. XXXXXXXXXX weiter angegeben hat, seien indes die in den Angeklagten gesetzten Erwartungen enttäuscht worden.

(1) Der Angeklagte habe über Jahre hinweg kein Nachlassverzeichnis erstellt, sondern sich - auf zahlreiche Rückfragen seitens des Zeugen hin - immer wieder auf fadenscheinige Gründe berufen wie etwa das Fehlen von Unterlagen, EDV-Probleme und Ähnliches. Auffällig sei dabei die Fokussierung des Angeklagten auf die frühere Testamentsvollstreckerin XXXXXX gewesen. Die Mitteilungen des Angeklagten hätten sich im Wesentlichen darauf beschränkt, inwiefern er - etwa im Wege einer Auskunftsklage - gegen diese vorgehe bzw. vorzugehen beabsichtige. Hinsichtlich des Bestandes des Nachlasses habe der Angeklagte sich ihm gegenüber geradezu hilflos dargestellt und immer wieder betont, diesen nicht feststellen zu können, da ihm - insbesondere aufgrund der Versäumnisse seiner Vorgängerin - die nötigen Informationen gefehlt hätten.

(2) Dass der Nachlass - wie jetzt bekannt sei - im Wesentlichen in Kontoguthaben, also in relativ einfach zu sichtenden Vermögenswerten, bestanden habe, sei damals nicht bekannt gewesen, da es ja gerade Aufgabe des Angeklagten gewesen sei, die Erben über die einzelnen Vermögensbestandteile zu informieren. Hinsichtlich des Kaufpreises von mehr als 200.000 Euro aus dem Verkauf der Immobilie der Erblasserin habe der Angeklagte ihm gegenüber seinerzeit angegeben, dieser sei "gesichert". Mit dieser Auskunft habe er sich - keinerlei Verdacht schöpfend - begnügt, zumal kein Anhaltspunkt bestanden habe, dem Angeklagten zu misstrauen. Er, der Zeuge, sei - seiner eigenen Berufserfahrung (auch) als Testamentsvollstrecker folgend - schlicht davon ausgegangen, der Angeklagte lege die Gelder auf "Anderkonten" an.

(3) Auch der erhebliche Zeitablauf habe ihn über lange Zeit hinweg nicht misstrauisch gemacht. Vielmehr habe er - wiederum auf Basis eigener Berufserfahrung - gedacht, dass "solche Dinge eben dauern" und dies auch mit seiner Mandantschaft und den Vertretern der Miterben entsprechend besprochen. Seinerzeit sei allseits davon ausgegangen worden, dass das Erbe bei dem Angeklagten in guten Händen sei und durch ihn ordnungsgemäß erfasst, verwaltet und letztlich ausgekehrt werden würde. "Alle" seien - wie der Zeuge nachvollziehbar und anschaulich bekundet hat - "beruhigt" gewesen und hätten auf die Redlichkeit des Angeklagten vertraut. "So" sei "das" dann über viele Jahre hinweg "gegangen". Eine Veruntreuung des Vermögens durch den Angeklagten habe er, der Zeuge, sich nicht vorstellen können, zumal der Angeklagte einen "kollegialen" und "ordentlichen" sowie "kompetenten Eindruck gemacht" habe. ("Ich hätte das nicht für möglich gehalten.") Erst als er - von Dr. XXXXXX - erfahren habe, dass der Angeklagte sich auf einen "Verbrauch" des Vermögens, nämlich die Aufzehrung des Nachlasses insbesondere durch die Vergütungsansprüche des Angeklagten, berufe (dazu sogleich), habe er das Ausmaß des Schadens im Wesentlichen realisiert und sich gedacht: "Das war's. Das Geld ist weg."

(4) Auf Nachfragen hinsichtlich der Verzögerung seien stets Begründungen des Angeklagten erfolgt, die - jedenfalls über lange Zeit hinweg - nachvollziehbar gewesen seien. So habe der Angeklagte sich nicht nur immer wieder auf das Fehlen von Unterlagen berufen, sondern bisweilen auf Arbeitsüberlastung, Urlaub, Krankheit, Organisationsumstellungen innerhalb seiner Kanzlei, EDV-Probleme und Ähnliches. Immer wieder seien dabei durch den Angeklagten die (angeblichen) Fehlleistungen der Vorgängerin Meinen in den Fokus gerückt worden.

(5) Dass der Angeklagte den Fokus auf deren Fehlverhalten zu richten suchte, ergab sich auch aus dem Inhalt der beschlagnahmten Handakte. So betonte der Angeklagte - seinerzeit noch nicht Testamentsvollstrecker, sondern "nur" Nachlasspfleger - bereits in seinem Schreiben an das Nachlassgericht vom 26.03.2013 die "Differenzen" mit Rechtsanwältin XXXXXX., die er erfolglos zur Herausgabe der "weiteren zugehörigen Aktenbestände" aufgefordert habe, so dass er beabsichtige, gegen sie Auskunftsklage "wegen der Nachlassgegenstände" zu erheben. "Dies" erschwere "naturgemäß" auch eine "Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses" sowie "insgesamt die Feststellung des Nachlasses". Frau XXXXXX habe "in den seit dem Erbfall 2008 inzwischen verlaufenen 5 Jahren wenig getan" und dies sei "noch recht freundlich ausgedrückt". Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte den Fokus auf Fehlleistungen seiner Vorgängerin gelenkt, um von dem Umstand abzulenken, dass er seine Testamentsvollstrecker-Stellung im Wesentlichen nur zur eigenen Bereicherung nutzte. So konnte er immer wieder einen Grund für die Verzögerung der Angelegenheit vorweisen, während er sich weiter aus der Erbmasse "bediente".

(6) Der Zeuge Dr. XXXXXXXXXX ist durch die Kammer ausführlich zu seinen damaligen Wahrnehmungen und Einschätzungen, insbesondere hinsichtlich der Verzögerungen kritisch befragt worden und hat überaus nachvollziehbare Angaben gemacht. Er habe "das" - wie er aus der Ex-Post-Perspektive selbstkritisch eingeräumt hat - deutlich zu lange "laufen lassen" und sei durchaus "blauäugig" bzw. "naiv" gewesen. In diesem Punkt wirkten die Angaben des Zeugen besonders authentisch. Sie waren frei von jeder Belastungstendenz, sondern vielmehr von Selbstkritik geprägt. Der Zeuge suchte insbesondere nicht zu Lasten des Angeklagten von seiner eigenen Verantwortung abzulenken. Hinzu kam eine professionell-nüchterne Art und Weise der Darstellung, geprägt durch eine klare Differenzierung zwischen dem seinerzeit Wahrgenommenen und dem erst (ex-post) Erkannten.

ee) Wie der Zeuge Dr. XXXXXXXXXX bekundet hat, sei es ihm als Interessenvertreter der Haupterbin - trotz allen kollegialen Verständnisses - indes ab einem gewissen Zeitpunkt im Jahr 2019 "zu bunt" geworden, so dass er - in Abstimmung mit den Bevollmächtigten der weiteren Erben - den Angeklagten schließlich um einen "Termin" ersucht habe, in welchem "alles" habe besprochen werden sollen.

(1) Die Terminsabstimmung sei indes recht schwierig gewesen, so dass der Termin letztlich erst für November 2019 anberaumt worden sei. Im Vorfeld habe der Angeklagte ihm, dem Zeugen, zugesichert, er werde alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine schriftliche Nachlass-Aufstellung zu dem Termin mitbringen. Das sei aber nicht erfolgt.

(2) Der Termin, zu dem die Beteiligten bzw. ihre Bevollmächtigten angereist seien und der in seinen, des Zeugen, Kanzleiräumen stattgefunden habe, sei überaus enttäuschend und derart "inhaltsleer" verlaufen, dass man regelrecht "perplex" gewesen sei. Entgegen seiner Zusage habe der Angeklagte keinerlei schriftliche Aufstellung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten "dabei" gehabt, sondern über den Vermögensbestand "nur mündlich" und zudem sehr detailarm und vage referiert. Hinsichtlich des Vermögens habe er, ohne weitere Erläuterung eine Zahl im Bereich von 500.000,- € in den Raum gestellt und bisweilen, gleichsam punktuell und nichtssagend, den Inhalt vereinzelter Kontoauszüge teilweise wiedergegeben. Eine "Bündelung" der verschiedenen Vermögensbestandteile sei, obwohl gerade dies im Wesentlichen der einzige Besprechungszweck gewesen sei, nicht ansatzweise erfolgt, zur Enttäuschung und zum Ärger aller Anwesenden. Auf diesen Missstand ganz offen angesprochen ("Wo ist denn Ihr Bericht?") habe der Angeklagte sich nicht erklärt, sondern die Beteiligten nur vertröstet ("Ja, den mache ich dann jetzt."). Letztlich sei man mit dem Angeklagten - Kritik wegen der mangelnden Vorbereitung des Angeklagten nicht verhehlend - dahingehend verblieben, dass dieser nunmehr unverzüglich einen schriftlichen Bericht im Sinne eines Nachlassverzeichnisses erstellen solle und zwar noch im Jahr 2019. Eben dies habe der Angeklagte am Ende der Besprechung ausdrücklich zugesagt.

(3) Der Zeuge Dr. XXXXXXXXXX hat im Übrigen auf Nachfrage angegeben, der Angeklagte habe in dem Termin mit keinem Wort auch nur angedeutet, dass er die Gelder von den Konten der Erblasserin abgehoben und auf eigene Konten transferiert habe. Davon hätten - wie der Zeuge nachvollziehbar angegeben hat - die Beteiligten auch zu dem damaligen Zeitpunkt nichts geahnt. Der Angeklagte habe das entsprechende Buchgeld nur als "gesichert" bezeichnet.

(4) Die Angaben des Zeugen konnten anhand des verlesenen Vermerks des Angeklagten über den Termin am 08.11.2019 verifiziert werden. Auch aus diesem ergab sich nämlich, dass der Angeklagte, so seine Dokumentation, die "wirtschaftlichen Verhältnisse" lediglich "referiert" und den Vermögensbestand nur "vorgetragen" habe, zudem auch nur "vorläufig". Weiter heißt es dort vage: "Der Vorgang soll einem Abschluss zugeführt werden." Insgesamt sind die Ausführungen des Angeklagten - insoweit ein Spiegelbild seiner vagen Ausführungen im Termin - sehr inhaltsarm. So konstatierte der Angeklagte in dem Vermerk hinsichtlich des "vorläufigen Bestands" des Vermögens etwa, dieser sei "zu verstehen rein brutto, also hiervon noch abzuziehend Kosten und weitere Verbindlichkeiten und Auflagen", während er insoweit keinen einzigen Abzugsposten konkret aufführte, auch nicht seine angeblichen Vergütungsansprüche. Blass und vage ist auch der letzte Punkt des Vermerks, in dem der Angeklagte das weitere beabsichtigte Vorgehen zusammenfasst. Bezeichnender Weise erwähnt der Angeklagte die Erstellung eines (abschließenden) Nachlassverzeichnisses gerade nicht, sondern führt insoweit nur aus, er, "der Testamentsvollstrecker", "erkläre auch eine Abrechnung in Bezug auf diejenigen Tatbestände, die gegenwärtig abrechnungsfähig sind". Der hierzu eingehend befragte Zeuge Dr. XXXXXXXXXX hat auf Vorhalt dieser Passage des in seiner Anwesenheit verlesenen Vermerks glaubhaft angegeben, gerade dieser Passus entspreche nicht dem tatsächlich mit dem Angeklagten Besprochenen. Der Angeklagte habe insbesondere nicht von einer nur teilweisen bzw. vorläufigen "Abrechnung" gesprochen. Die Beteiligten hätten ihn vielmehr offen dafür kritisiert, dass er auch nach so langer Zeit das Nachlassverzeichnis, das den Mittelpunkt der Besprechung habe bilden sollen, nicht erstellt habe. Sie hätten ihn aufgefordert, dies nun wenigstens nach der Besprechung unverzüglich nachzuholen. Genau dies habe der Angeklagte dann am Ende der Besprechung versprochen. Wie der Zeuge in diesem Zusammenhang bekundet hat, hofften die Beteiligten aufgrund des Versprechens des Angeklagten auch zu jenem Zeitpunkt noch auf eine baldige Erstellung des Nachlassverzeichnisses und ahnten nicht, dass der Angeklagte sich das Vermögen angeeignet hatte. Seine eigenen damaligen Gedanken anschaulich beschreibend hat der Zeuge ausgeführt: "Ich habe mich noch gefragt: "Warum macht er das Verzeichnis nicht einfach fertig, damit er seine Vergütung erhalten kann?"" Sehr authentisch hat er hinzugefügt: "Hätte er das gemacht, wäre ja auch alles gut gewesen."

(5) Dem Zeugen Dr. XXXXXXXXXX ist auch die Passage in dem Vermerk vorgehalten worden, in der es - im Sinne einer Entlastung des Angeklagten - vage heißt:

"Insoweit haben die Beteiligten dem Testamentsvollstrecker auch Freigabe für seine bisherigen Handlungen erteilt."

Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich insoweit um eine schriftliche Lüge des Angeklagten. Der Zeuge hat hierzu nämlich nachvollziehbar bekundet, dem Angeklagten sei gerade keine "Freigabe" erteilt worden und zwar nicht einmal ansatzweise. Eine solche sei in der Situation auch geradezu abwegig gewesen, da der Angeklagte den Besprechungstermin nicht ansatzweise zweckdienlich vorbereitet habe und das - für alle Beteiligten ersichtlich zentrale - Nachlassverzeichnis schuldig geblieben sei. Die vagen und allseits als unbefriedigend empfundenen Angaben des Angeklagten seien vielmehr "nur hingenommen" worden und man habe ihm, gleichsam auf den Kopf zu, gesagt: "Wir wollen jetzt einen richtigen schriftlichen Bericht.". Erst ein solcher hätte, wie der Zeuge nachvollziehbar bekundet hat, die Basis für eine "Freigabe" oder "Entlastung" des Angeklagten sein können. Wie der Zeuge es sehr anschaulich dargestellt hat, war die Besprechung mit dem Angeklagten geradezu durch das Unverständnis der Beteiligten für das Fehlen einer geoordneten Vermögensaufstellung geprägt.

(6) Die Kammer hat den Zeugen Dr. XXXXXXXXXX ferner zum Thema der Testamentsvollstrecker-Vergütung des Angeklagten befragt. Dem Zeugen war, wie er bekundet hat, im Zeitpunkt seiner Vernehmung - durch entsprechende Information seitens Dr. XXXXXX (dazu sogleich) - durchaus schon seit Längerem bekannt, dass der Angeklagte insoweit mittlerweile mehrere Hunderttausend Euro an Vergütung verlangt und mit seiner entsprechenden angeblichen Forderung, die im Wesentlichen das gesamte Vermögen aufzehre, aufrechnet. Indes sei, wie der Zeuge bekundet hat, "damals", nämlich in dem Besprechungstermin und zunächst auch in der Folgezeit keine Rede von derart hohen Vergütungsansprüchen des Angeklagten gewesen. Das Thema seiner Vergütung sei in dem Termin zwar kurz besprochen worden. Der Angeklagte habe aber - zur Verwunderung des Zeugen - kaum Interesse an diesem Thema gezeigt. Besprochen worden sei letztlich nur - recht abstrakt - über verschiedene, jeweils von der Höhe der Gesamt-Erbmasse abhängige Berechnungsansätze für eine angemessene Testamentsvollstrecker-Vergütung. "Konkreter" sei darüber indes nicht gesprochen worden. Dass der Angeklagte von sehr hohen Vergütungsansprüchen ausgehe, gar von solchen, die die Erbmasse geradezu aufzehren, habe er noch nicht einmal etwas angedeutet. Dasselbe gelte für eine besonders umfangreiche Tätigkeit des Angeklagten. Vielmehr habe dieser Aspekt ihn, den Zeugen, "später" völlig unvorbereitet getroffen, so dass er "zu spät" realisiert habe, dass das Geld nunmehr "weg" sei. Zur Überzeugung der Kammer wollte der Angeklagte die Beteiligten damals (noch) nicht mit seinen horrenden Forderungen, die er nunmehr als Deckmantel nutzt, gegen sich aufbringen und möglichst kein Misstrauen schüren, so dass er dieses Thema mied. Bezeichnender Weise heißt es hierzu in seinem Vermerk über die Besprechung auch nur sehr vage und kurz:

"Zu seinem eigenen Honorar tätigt er (nämlich "der Testamentsvollstrecker"; Anmerkung der Kammer) entsprechende Angabe, dies auch unter Berücksichtigung seiner notwendigen Auslagen."

ff) Der Zeuge Dr. XXXXXXXXXX hat auch den weiteren Verlauf der Angelegenheit aus seiner Warte dargestellt wie festgestellt.

(1) Der Angeklagte sei auch nach dem Termin im November das Nachlassverzeichnis schuldig geblieben, so dass mit dessen Durchführung letztlich keinerlei Fortschritt verbunden gewesen sei. Der Angeklagte habe sich nach dem Termin nicht gemeldet. Mitte Januar 2020 habe er, der Zeuge, den Angeklagten "angeschrieben", ihn an sein Versprechen erinnert und gefragt, wann mit dem Nachlassverzeichnis bzw. dem "Bericht" gerechnet werden könne. Erst mit einem Schreiben etwa einen Monat später, Mitte Februar, habe der Angeklagte sich - nicht weiterführend - auf "Weiterungen" berufen, die sich "eingestellt" hätten; er habe ausgeführt, den Bericht "im Eifer des Gefechts" nicht erstellt zu haben und sich auf Arbeitsüberlastung aufgrund des "massiven" Anfalls von Terminen und Fristen zum "Jahreswechsel und im neuen Jahr" berufen. Zugleich habe er um Fristverlängerung bis zum 09.03.2020 gebeten, die ihm, gleichsam "zähneknirschend" auch gewährt worden sei. Indes sei auch diese Frist fruchtlos verstrichen. Anfang März habe der Angeklagte sich schriftlich auf eine "Erkältung" sowie Probleme mit der "EDV-Umstellung" in seiner Kanzlei berufen, aufgrund derer er mit der Bearbeitung der Angelegenheit sehr in Rückstand geraten sei. Diesmal habe er um "stillschweigende" Fristverlängerung bis zum 20.03.2020 gebeten. Auch nach dem 20.03.2020 sei indes "nichts gekommen".

(2) Nachdem es hierbei auch im Mai 2020 verblieben sei, hätten die Bevollmächtigten der Erben schließlich "schweren Herzens" den Entschluss gefasst, die Entlassung des Angeklagten aus dem Testamentsvollstrecker-Amt zu betreiben. Wie der Zeuge bekundet hat, sei es für ihn und die übrigen Beteiligten ein "Hammer" gewesen, dass man nunmehr "den dritten" Testamentsvollstrecker "brauche" und das nach nunmehr weit über zehn Jahren nach dem Erbfall. Es habe indes "nichts genützt". Die Entlassung des Angeklagten sei den konsternierten Beteiligten unvermeidlich erschienen und daher in Angriff genommen worden, wobei auch dieses Prozedere wiederum langwierig gewesen sei. Erst mit dem Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Leer vom 11.08.2020 sei der Angeklagte aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassen worden. Dem verlesenen Beschluss konnte entnommen werden, dass unter anderem Dr. XXXXXXXXXX (als Bevollmächtigter der Haupterbin) die Entlassung des Angeklagten aufgrund Nichterstellung des Nachlassverzeichnisses beantragt hatte und die Entlassung des Angeklagten aus eben diesem Grund erfolgt ist. Wie der Zeuge weiter bekundet hat, habe der Angeklagte insoweit Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht Oldenburg indes mit Beschluss vom 22.10.2020 zurückgewiesen habe. Die Verlesung des Beschlusses hat dasselbe ergeben. Ausweislich des Beschlusses hatte der Angeklagte im Übrigen noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen, ihm lägen im Wesentlichen alle Unterlagen zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses vor und er könne ein solches nunmehr zeitnah erstellen. Dies quittierte das Oberlandesgericht im Rahmen der Beschlussbegründung mit dem Bemerken: "Dass er dennoch das Nachlassverzeichnis trotz anderslautender Zusagen seinerseits bis heute nicht erstellt und übermittelt hat, rechtfertigt seine vom Amtsgericht zu Recht ausgesprochene Entlassung aus wichtigem Grund und lässt das Fortführungsinteresse dahinter zurückstehen."

gg) Die Kammer konnte die Angaben des Zeugen Dr. XXXXXXXXXX, der überaus anschaulich differenziert, professionell-nüchtern, nachvollziehbar und ohne übermäßige Belastungstendenz ausgesagt hat, ihren Feststellungen uneingeschränkt zugrunde legen.

b) Zeuge Dr. XXXXXX

Gestützt und ergänzt werden die Angaben des Zeugen Dr. XXXXXXXXXX durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. XXXXXX, seines Zeichens der Nachfolger des Angeklagten in dem hier gegenständlichen Testamentsvollstrecker-Amt.

aa) Wie der Zeuge in Übereinstimmung mit dem verlesenen Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 30.03.2021 bekundet hat, habe er das Amt Ende März 2021 übernommen. Zwecks Einarbeitung in die umfangreiche Sache haber er sich sogleich im April an den Angeklagten gewandt und ihn um die Herausgabe des Aktenbestandes ersucht. Die Herausgabe sei indes - wie im Übrigen "bis heute" - nicht erfolgt, so dass der Zeuge, wie er bekundet hat, gleichsam den Vorgang habe rekonstruieren müssen, insbesondere unter Zuhilfenahme der Akten des Nachlassgerichts sowie der weiteren Korrespondenz, die ihm durch die Erbenseite, insbesondere durch Dr. XXXXXXXXXX zur Verfügung gestellt worden sei. Erst nach und nach habe er in diesem Zuge auch einen Teil der - durch die Kammer festgestellten - Überweisungen feststellen können, die der Angeklagte vorgenommen und mit denen er die Konten der Erblasserin gleichsam "leergeräumt" habe.

bb) Der Zeuge Dr. XXXXXX hat das weitere Geschehen und das Nachtatverhalten des Angeklagten aus seiner Warte beschrieben wie festgestellt. Die Klage gegen den Angeklagten vor dem Landgericht Oldenburg habe er, der Zeuge, letztlich erhoben, nachdem der Angeklagte sich bereits im April und Mai 2021 auf Vergütungsansprüche bzw. Aufwendungen berufen habe, die im Ergebnis die Erbmasse sogar überstiegen.

cc) In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht habe der Angeklagte sodann mit diesen "Gegenforderungen" aufgerechnet, die größtenteils nicht nachvollziehbar gewesen seien. (siehe insoweit auch nachfolgend Teil V. 1. und Teil C. III.). Mit Ausnahme verhältnismäßig geringer Begleichung von Verbindlichkeiten des Nachlasses (siehe hierzu nachfolgend Teil C. III. 2.) habe der Zeuge, wie er glaubhaft bekundet hat, im Rahmen seiner gründlichen Sichtung des gesamten Vorgangs indes nicht feststellen können, dass der Angeklagte überhaupt wesentliche Tätigkeiten zur Konsolidierung des Nachlasses entfaltet hatte.

Zentral sei insoweit ein Schreiben des Angeklagten vom 04.05.2021, gerichtet an Dr. XXXXXX, gewesen, mit dem der Angeklagte seine "vorläufige Abrechnung" präsentiert und eine Gesamtvergütung (für die Nachlasspflegschaft und die Testamentsvollstreckung) von mehr als 390.000,- € sowie Auslagen (für Nachlassverbindlichkeiten) in Höhe von annähernd 100.000,- €, mithin einen Abzug von insgesamt mehr als 450.000 € von angeblich nur vereinnahmten 551.074,33 € geltend gemacht habe. Die Einführung dieses Schreibens des Angeklagten im Wege des Selbstleseverfahrens hat dasselbe ergeben. Der Angeklagte machte hier eine "konkret" Testamentsvollstrecker-Vergütung in Höhe von 20 % des Nachlasses sowie eine Nachlasspfleger-Vergütung für 1.440 Stunden bei einem Stundensatz von 180,€ geltend, ohne darzulegen, worin seine umfangreiche Tätigkeit bestanden habe.

Wie der Zeuge Dr. XXXXXX weiter angegeben hat, sei insbesondere die Stundenzahl von 1.440 nicht ansatzweise nachvollziehbar gewesen, zumal keinerlei wesentliche Tätigkeiten des Angeklagten ersichtlich gewesen seien. Hauptsächlich sei der Angeklagte nur gegen seine Vorgängerin, Rechtsanwältin XXXXXX vorgegangen, insbesondere indem er gegen sie eine Auskunftsklage erhoben, einen entsprechenden Auskunftstitel erwirkt und aus diesem auch die Vollstreckung über Jahre betrieben habe. Dieses Vorgehen sei indes, insbesondere mit weiterem Zeitablauf, immer weniger nachvollziehbar gewesen. Insbesondere sei letztlich gar nicht mehr ersichtlich gewesen, auf welche Information der Angeklagte hier überhaupt noch dränge. Sämtliche sinnvollen Auskünfte seien durch Rechtsanwältin XXXXXX "schon erteilt" gewesen. Bezeichnender Weise hatte der Angeklagte in seinem verlesenen

Vermerk vom 05.09.2019 hierzu auch ausgeführt: "Der Rechtsstreit gegen Frau XXXXXX wird erledigt. Weiterer Erkenntnisgewinn ist nicht zu erwarten." Wie der Zeuge ausgeführt hat, habe der Angeklagte insbesondere Regressmöglichkeiten gegen Frau XXXXXX geprüft. Irgendwelche methodischen Tätigkeiten zur Konsolidierung des Nachlasses seien indes nicht ersichtlich gewesen. Überhaupt habe dieser, wie jetzt bekannt sei, zum ganz überwiegenden Teil aus Kontoguthaben bestanden.

dd) Wie der Zeuge Dr. XXXXXX glaubhaft bekundet hat, habe der Angeklagte im Übrigen erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmalig eingeräumt, dass er die hier gegenständlichen Gelder auf eigene Konten bzw. Kanzleikonten überwiesen habe, anstatt sie gesondert anzulegen.

In dem verlesenen Schriftsatz des Angeklagten an das Landgericht Oldenburg vom 22.11.2021 heißt es dazu noch nebulös:

"Das Guthaben der Erbengemeinschaft führt der Beklagte nach Abschluss seiner Testamentsvollstreckertätigkeit auf seinen Geschäfts- bzw. Fremdgeldkonten".

ee) Die Kammer hat den Zeugen auch zu den Gegenforderungen des Angeklagten befragt, die dieser in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht im Wege der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den nachfolgenden Teil C. III. 3. und 4. verwiesen.

V. Schaden der Erbengemeinschaft

Der Erbengemeinschaft ist ein Vermögensschaden in voller Höhe der durch den Angeklagten vereinnahmten Gelder entstanden.

1. Keine anrechenbaren Vergütungsansprüche des Angeklagten

Ein Vermögensnachteil tritt nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung nicht ein, wenn die Tathandlung selbst zugleich einen den Verlust aufwiegenden Vermögenszuwachs begründet. Honoraransprüche eines Rechtsanwalts können im Zusammenhang mit der zweckwidrigen Verwendung von Mandantengeldern grundsätzlich einen Nachteil ausschließen, wenn die Verwendung der Mandantengelder nicht mit dem Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgt, sondern dem Zweck dient, bestehende Honoraransprüche zu befriedigen (vgl. BGH 2 StR 588/18, Beschluss vom 26.11.2019).

Die Kammer konnte ausschließen, dass im Tatzeitraum Vergütungsansprüche des Angeklagten aus seiner Tätigkeit als Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bestanden, welche den vorgenommenen Überweisungen auch nur annähernd gerecht würden. Des Weiteren ist es ebenfalls ausgeschlossen, dass der Angeklagte selbst annahm, zu einer Entnahme der Gelder aufgrund eigener Aufwendungen und Tätigkeiten berechtigt gewesen zu sein. Vielmehr ist die Kammer - schon aus den o. g. Gründen - davon überzeugt, dass der Angeklagte die Beträge mit dem Willen rechtswidriger Bereicherung vereinnahmte und nicht etwa zum Zwecke der Befriedigung eigener Ansprüche.

a) Voraussetzung für eine Vergütungsforderung des Nachlasspflegers ist deren Festsetzung durch das Nachlassgericht, das über die Angemessenheit der Vergütung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 1960 Rn. 23 mwN., 62. Edition). Der Angeklagte hätte somit grundsätzlich die Festsetzung seiner etwaigen Vergütung bei dem Nachlassgericht beantragen müssen, was er jedoch zu keinem Zeitpunkt getan hat. Dies ergibt sich sowohl aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 05.07.2022 (16 O 2194/21) als auch dem - ebenfalls verlesenen - Schriftsatz des Angeklagten an den neuen Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt Dr. XXXXXX vom 04.05.2021, mit dem er u. a. eine Vergütung aus der Nachlasspflegschaft von 259.200,00 € bei pauschal benanntem Aufwand von 1.440 Stunden über 7,5 Jahre mit einem Stundesatz von 180,00 Euro in Abzug gebracht hat, ohne dass zuvor eine gerichtliche Festsetzung erfolgt war.

Zwar hatte der Angeklagte - wie das Landgericht Oldenburg in seinem vorgenannten Urteil zutreffend festgestellt hat - schon deshalb keinen Anspruch auf eine entsprechende Vergütung gemäß §§ 1915, 1836 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz, weil seine Bestellung zum Nachlasspfleger mangels förmlicher Verpflichtung nicht wirksam war.

Von dieser Rechtslage ging der Angeklagte jedoch im Tatzeitraum ersichtlich nicht aus. Vielmehr wurde diese Problematik - wie sowohl dem vorgenannten Urteil als auch seinem ebenfalls verlesenen Schriftsatz an das Landgericht Oldenburg vom 22.01.2021 deutlich wird - erst im Zuge der klageweisen Geldendmachung der Nachlassauskehr an den Angeklagten herangetragen. So führt er im vorgenannten Schriftsatz aus: "Die Nachlasspflegschaft ist seinerzeit wirksam begründet worden. Wenn sich klägerseits auf eine Annahme gestützt wird, dass in Ermangelung ordnungsgemäßer Verpflichtung die Nachlasspflegschaft nicht wirksam geworden wäre, wird diesseits die Auffassung vertreten, dass dies nicht der Fall ist."

Auch der Zeuge Dr. XXXXXXXXXX hat hierzu bekundet, dass alle Beteiligten mit der Bestellung des Angeklagten als Nachlasspfleger einverstanden gewesen seien; man habe ihm vollstes Vertrauen entgegengebracht und sei selbstverständlich von einer wirksamen Nachpflegschaft ausgegangen. Dass es an der förmlichen Verpflichtung des Angeklagten gefehlt habe, sei niemandem aufgefallen.

Da somit zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte auch im Tatzeitraum davon ausgegangen sein muss, einen Anspruch auf eine Vergütung als wirksam bestellter Nachlasspfleger gemäß §§ 1915, 1836 BGB zu haben, hätte es doch überaus nahelegen, deren Festsetzung durch das Nachlassgericht spätestens dann zu beantragen, als er am 22.04.2013 zum Testamentsvollstrecker mit viel weitreichenderen Befugnissen ernannt worden war. Dies gilt umso mehr, als Ansprüche auf Vergütung für die Nachlasspflegschaft der 15-monatigen Ausschlussfrist aus § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB in Verbindung mit § 2 VBVG, die auch für die Nachlasspflegschaft anzuwenden ist (OLG Köln, BeckRS 2013, 09365), unterliegen.

Dass der Angeklagte möglicherweise nicht gewusst haben könnte, dass es einer gerichtlichen Vergütungsfestsetzung bedurfte, schließt die Kammer angesichts seiner jahrelangen rechtsanwaltlichen Tätigkeit aus. Der Umstand, dass er somit zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Festsetzungsantrag beim Nachlassgericht stellte, belegt überzeugend, dass er die Gelder vom Konto der Erblasserin keineswegs zum Ausgleich einer eigenen Vergütungsforderung vereinnahmte.

Im Übrigen nahm der Angeklagte allein in dem kurzen Zeitraum von seiner vermeintlich wirksamen Bestellung zum Nachlasspfleger bis zu seiner Bestellung als Testamentsvollstrecker (mit Beschluss vom 22.04.2013) insgesamt 6 Überweisungen in Höhe über 270.000,00 € vor. Welche Tätigkeiten der Angeklagte in diesen wenigen Monaten ausgeführt haben sollte, die eine derartige Vergütung hätten rechtfertigen können, ist überhaupt nicht ersichtlich.

b) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass auch nicht der Ausgleich etwaiger Ansprüche des Angeklagten auf Vergütung als Testamentsvollstrecker Anlass für seine weiteren zahlreichen Überweisungen vom Konto der Erblasserin waren.

Der Zeuge Dr. XXXXXXXXXX hat hierzu ausgeführt, dass der Vergütung eines Testamentsvollstreckers sicherlich ein weitreichendes Ermessen seinerseits zugrunde liege. Er selbst sei des Öfteren als Testamentsvollstrecker tätig geworden und habe, gerade um spätere Auseinandersetzungen mit den Erben diesbezüglich zu vermeiden, bereits im Vorfeld eine Vereinbarung über seine Vergütung mit ihnen getroffen. Dies habe der Angeklagte allerdings nicht so gehandhabt. Bis zu der Besprechung mit dem Angeklagten am 08.11.2019 sei überhaupt nicht über dessen Vergütung gesprochen bzw. korrespondiert worden. Der Angeklagte habe weder einen Vorschuss in Rechnung gestellt oder eine Zwischenabrechnung gegenüber den Erben vorgenommen noch Mitteilungen über seinen Stundenaufwand erteilt. Anhaltspunkte dafür, dem Zeugen Dr. XXXXXXXXXX insoweit keinen Glauben zu schenken, bestanden nicht.

Die Bekundung des Zeugen Dr. XXXXXXXXX hat vielmehr durch die verlesenen Urkunden/Schriftstücke aus der Handakte des Angeklagten und seinen Schriftsätzen in dem geführten Zivilrechtsstreit mit dem Testamentsvollstrecker Bestätigung gefunden.

c) Daraus ergibt sich zudem, dass der Angeklagte keineswegs im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Fremdgelder auf seinen Konten von einer Aufrechnungslage in Bezug auf eigene Vergütungsansprüche ausging, sondern diesbezüglich erst Jahre später eine wahrheits- und treuwidrig konstruierte Verrechnung vornahm, um die Überweisungen auf seine Konten zu verschleiern und den Nachlass nicht auskehren zu müssen.

aa) Voraussetzung einer nachteilsausgleichenden Kompensation ist, dass ein Vermögenszuwachs auf Seiten des Treugebers zu verzeichnen ist, weil er durch die Untreuehandlung von einer Verbindlichkeit befreit wird. Dafür ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Honoraranspruch entstanden ist, der Höhe nach feststeht und beziffert werden kann (vgl. insoweit auch Schmidt, NStZ 2013, 498, 501 f.). Ansonsten fehlt es schon an einer möglicherweise in Betracht kommenden Aufrechnungslage (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277 mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn sich der Rechtsanwalt nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nichtauskehrung der dem Mandanten zustehenden Gelder, sondern irgendwann zu einem späteren Zeitpunkt darauf beruft, ihm hätten dem Auszahlungsbetrag entsprechende Gelder als Honorar für erbrachte Leistungen zugestanden. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Honorarforderung und Einbehalt des Fremdgeldes (BGH 2 StR 588/18, Beschluss vom 26.11.2019).

bb) So verhält es sich hier.

In seiner Handakte "15/11 Nachlasssache XXXXX" führte der Angeklagte in dem verlesenen Aktenvermerk vom 09.11.2011 selbst aus:

"Ich habe mich am 08.11.2019 in die Kanzleiräume Dr. XXXXXXXXXX nach XXXXXXXXX begeben. Anwesend waren ab 15:00 Uhr bis 16:30 Uhr zur umfassenden Erörterung Herr Dr. XXXXXXXXXX, Unterzeichneter, Herr XXXXXXXX XXX XXXXXX, Rechtsanwalt XXXXXXXX und Steuerberater XXXXXX (Schatzmeister des Ordens). Es wurde folgendes besprochen:

...

8. Es wird nunmehr weiter wie folgt vorgegangen:

  • Der Testamentsvollstrecker bereitet eine vertragliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten vor. ...

  • Zu seinem eigenen Honorar tätigt er entsprechende Angabe, dies auch unter Berücksichtigung seiner notwendigen Auslagen."

Demzufolge hatte der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt seinen Vergütungsanspruch als Testamentsvollstrecker noch nicht einmal selbst berechnet, geschweige denn den Erben bzw. dessen Vertretern vorgetragen.

Des Weiteren ergeben sich bis dato in seiner vorgenannten Handakte keine Hinweise auf seinen Stundenaufwand im Interesse des Nachlasses oder eine Berechnung seiner Vergütung. Erst nach dem Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 11.08.2020, mit dem der Angeklagte aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen worden war, ist erstmalig ersichtlich, dass er sich mit der Berechnung seiner Vergütung sowohl als - vermeintlich wirksam bestellter - Nachlasspfleger als auch als Testamentsvollstrecker befasste.

So hielt er in einem - ebenfalls verlesenen - Aktenvermerk vom 15.08.2020 fest:

"Zur Abrechnung:

Abzuziehen von allen Eingängen werden zunächst einmal die von hier aus getätigten Auslagen auf eigene anwaltliche Dienstleistungen sein.

Dann ist abzuziehen auf die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker eine Pauschale von 20% + Mwst.. Dies entspricht dem Höchstsatz nach allen ersichtlichen Tabellen.

Ferner wird abzurechnen sein die Nachlasspflegschaft. Insoweit ist zu verweisen auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.11.2019, Az.: 1-3 Wx 189/19. Die Frist nach VBVG endet 15 Monate nach Aufhebung der Pflegschaft. Abzurechnen wäre demnach ein Betrag von 150,00 € je Stunde der Tätigkeit. Dies betrifft den gesamten Zeitraum der Tätigkeit seit Bestellung 2012.

Im Hinblick auf Handlungsanweisungen einzelner Erben ist darauf hinzuweisen, dass diese lediglich gemeinschaftlich verfügen können. In der Rechtslage ist zu beachten, dass gegenwärtig eine Nachlasspflegschaft bei mir weiterhin und unverändert eingerichtet ist. Eine Aufhebung ist nie wirksam bekannt gemacht worden oder erfolgt.

In höchster Vorsorge ist zudem darauf hinzuweisen, dass rückwirkend der Testamentsvollstrecker seinerzeit während der Zeit der Testamentsvollstreckung wegen der Befreiung von Verbindlichkeiten In-Sich-Geschäft tätigen durfte, sodass dies einem entsprechenden Abrechnungssatz nicht entgegengehalten werden könnte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2013 -1-3 Wx 41/13). Dies wurde zusammenfassend gegenwärtig zu folgender Abrechnungsvariante führen können (pauschalisiert): Wert: 550.000,00

1. Testamentsvollstreckervergütung netto: 110.000,00 € zzgl. 16% 17.600,00 €, pauschale Vergütung Testamentsvollstreckung 127.600,00 € (minimum).

2. Tätigkeit Nachlasspflegschaft:

8 Stunden im Monat x 12 Monate x 12 Jahre = 1.152 Stunden x 150,00 € netto = 172.800,00 € netto zzgl.

16 % Mehrwertsteuer 27.648,00 € ergibt Vergütung 200.448,00 €

3. Gesamtvergütung: 328.048,00 € (aktualisiert per jetzt).

Dabei handelt es sich allein um eine Nominalbezeichnung auf den Moment bezogen. Würde die Einzelvergütung tatsächlich im Stundensatz höher anzuheben sein, bliebe die Frage, ob dann tatsächlich nicht noch sehr viel höhere Beträge abzurechnen wären. Insoweit handelt es sich um eine Momentaufnahme gegenüber meinen in dieser Akte befindlichen handschriftlichen Anmerkungen. Im Hinblick auf den Streitgegenstand bleibt vorbehalten, exakt so abzurechnen. Dies würde gegenwärtig dazu fuhren, dass der ganz überwiegende Teil der Erbmasse verbraucht ist."

Diese Abrechnung des Angeklagten mutet absolut willkürlich an. Nicht ansatzweise ist daraus noch im Übrigen ersichtlich, welche tatsächlichen Leistungen seinerseits einen solch immensen Vergütungsumfang rechtfertigen könnten, dass - wie der Angeklagte selbst ausführt - damit der ganz überwiegende Teil der Erbmasse verbraucht wäre.

Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass der Angeklagte - entgegen seinen früheren Beteuerungen - nunmehr seine Tätigkeit als Nachlasspfleger gesondert und horrende über siebeneinhalb Jahre anzurechnen trachtete. So hatte er - ausweislich des Tatbestandes im o. g. Urteil des Landgerichts Oldenburg - noch im Zusammenhang mit der beabsichtigten Bestellung des Angeklagten als Testamentsvollstrecker - selbst mit Schreiben vom 08.03.2013 an das Nachlassgericht erklärt: "Insbesondere würde sich der Unterzeichnete die Tätigkeit als Nachlaßpfleger kostenmäßig auf die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker anrechnen lassen, so dass die Tätigkeit des Unterzeichneten dann auch insgesamt nur einmal zu bezahlen wäre."

In dem verlesenen Aktenvermerk vom 07.03.2013 legt er hierzu ebenfalls nieder: "Rechtsanwalt Dr. XXXXXXXXXX trägt meine Auffassung völlig mit, ... dass wenn überhaupt eine Testamentsvollstreckung neu einzurichten wäre, vernünftigerweise zur Vermeidung von Kosten ich als Testamentsvollstrecker eingesetzt werde, ... denn meine Kosten der Nachlaßpflegschaft wären natürlich auf die Vollstreckung anzurechnen."

Insgesamt ist daher zu konstatieren, dass der Angeklagte mit den Überweisungen von den Konten der Erblasserin keine eigenen Vergütungsansprüche zu tilgen gedachte, sondern erst Jahre später eine Abrechnung konstruierte, die eine Auskehr des Nachlasses an die Erbengemeinschaft weitgehend entfallen ließ.

cc) Gegenstand des von dem jetzigen Testamentsvollstrecker Dr. XXXXXX gegen den Angeklagten betriebenen Zivilrechtsstreits vor dem Landgericht Oldenburg und sodann dem Oberlandesgericht war zwar die Auskehr des Barvermögens aus dem Nachlass. Hierbei orientierte sich der Zeuge Dr. XXXXXX jedoch - wie er bekundet hat und auch dem Urteil des Landgerichts zu entnehmen ist - nicht etwa an den hier gegenständlichen Überweisungen, sondern dem von ihm bis dato ermittelten ehemaligen Guthabenstand auf dem Konto der Erblasserin. Der Zeuge Dr. XXXXXX hat hierzu ausgesagt, dass ihm lediglich bekannt gewesen sei, dass es zahlreiche dieser Überweisungen gegeben habe, er deren Ausmaß anhand der ihm zur Verfügung gestandenen Kontoauszüge seinerzeit nicht vollständig überblickt habe, sondern erst durch die Erkenntnisse aus dem vorliegenden selbständigen Einziehungsverfahren einen vollständigen Überblick erhalten habe.

Dies deckt sich mit den Ausführungen im Urteil des Landgerichts vom 05.07.2022:

"Zur Höhe hat der Klägervertreter in dem klageerweiternden Schriftsatz vom 16.12.2021 ausgeführt, dass auf den Konten des Nachlasses zum Januar 2013 ein Guthabenbetrag in Höhe von 355.781,03 festgestellt werden konnte. Hinzu tritt der Kaufpreiserlös für ein Hausgrundstück in Höhe von 236.000,00€, der am 02.01.2013 auf das Girokonto überwiesen worden sei, sodass der Guthabenbetrag des Nachlasses zum 02.01.2013 591.781,00 (Centbetrag mit dem Kläger abgerundet) betrug, wobei es dann schon vor Ernennung des Beklagten zum Testamentsvollstrecker lediglich Überweisungen auf dessen Girokonto gegeben habe. Dieser Darstellung ist der Beklagte nicht erheblich entgegengetreten."

Ganz ersichtlich war somit die tatsächliche Gesamthöhe der von dem Angeklagten vereinnahmten Gelder seinerzeit nicht bekannt, vielmehr suchte der Angeklagte in dem noch andauernden Zivilrechtsstreit auch darüber zu täuschen. So teilte er in seinem erwidernden Schriftsatz an das Landgericht vom 04.05.2021 wahrheitswidrig mit: "Vereinnahmt auf den Nachlass sind 551.074,33 €"; benannte mithin einen Betrag, der hinter dem tatsächlich Überwiesenen (628.618,46 €) um nahezu 80.000,00 € zurückblieb.

Hinzu kommt, dass er - ausweislich der o. g. Entscheidungen und seines verlesenen Schriftsatzes an das Landgericht Oldenburg vom 04.01.2022 - nunmehr mit noch höheren Vergütungsansprüchen seinerseits wie folgt aufrechnete:

  • Testamentsvollstreckervergütung: 131.155,68 € (20 % von 551.074,33 zzgl. 10 % Mehrwertsteuer) und

  • Nachlasspflegschaft: 259.200,00 €, nämlich Stundensatz 180,00 € brutto x 1440 Stunden (4 Stunden/Woche x 4 Wochen/Monat x 12 Monate x 7,5 Jahre).

Auch hier negierte er wiederum den Umstand, dass er eine Verrechnung seiner Vergütung als Nachlasspfleger auf die Testamentsvollstreckervergütung zugesagt hatte.

2. Zahlungswilligkeit und -fähigkeit

Wenn ein Rechtsanwalt Gelder für einen Mandanten vereinnahmt und diese nicht einem Anderkonto zuführt, sondern anderweitig verwendet, macht er sich grundsätzlich der Untreue schuldig. Das Verhalten des Rechtsanwalts stellt nur dann keinen Verstoß gegen die Treupflicht dar und führt nur dann nicht zu einem Nachteil im Sinne des § 266 StGB, wenn er uneingeschränkt bereit und jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren (BGH, Beschluss vom 30.10.2003, 3 StR 276/03).

a) Aus dem oben aufgeführten Gründen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten schon nicht uneingeschränkt bereit war, die auf seinen Konten bzw. denjenigen seiner Kanzlei vereinnahmten Gelder auszukehren.

b) Zudem war der Angeklagte auch nicht jederzeit fähig, entsprechende Beträge, geschweige denn den vereinnahmten Gesamtbetrag aus eigenen Mitteln zu auszukehren.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund folgender festgestellter Vermögenslage:

aa) Wie bereits dargelegt, verfügte der Angeklagte nach jeder der hier gegenständlichen Überweisungen sogleich über die entsprechenden Beträge und zwar in einem solchen Umfang, dass sämtliche der vier Empfängerkonten immer wieder in einen Soll-Stand gerieten, bis sie aus dem Vermögen der Erblasserin gleichsam wieder aufgefüllt wurden. Insoweit wird auf die Darstellung unter IV. 2. Bezug genommen.

bb) Darüber hinaus lässt die im Weiteren dargestellte Vermögenslage den Rückschluss zu, dass der Angeklagte wohl kaum über flüssige Mittel verfügte, die ihm eine Auskehr der vereinnahmten Gelder jederzeit ermöglicht hätten.

Die nachfolgend angeführten Urkunden, Schreiben und Umsatzübersichten der weiteren Konten des Angeklagten sind im Selbstleseverfahren eingeführt worden.

Mit Verfügung vom 09.08.2022 stellte die Staatsanwaltschaft Oldenburg durch Einholung einer Auskunft bei der BaFin Nachforschungen zu weiteren Konten an, die - zumindest auch - auf den Namen des Angeklagten liefen. Die sich aus der Auskunft der BaFin vom 28.04.2022 ergebenden Kreditinstitute haben jeweils die Kontoinhaberschaft des Angeklagten schriftlich unter Beifügung der Umsatzübersichten bestätigt. Hiernach ergaben sich folgende Kontostände zu dem von der Staatsanwaltschaft abgefragten Zeitraum (01.12.2015 bis zum 31.01.2016).

  • XXXXXXXXXXX - Konto DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, Inhaber XXXX und XXXXXX XXXXXXX

    Kontostand am 01.01.2015: + 3.242,28€

    Kontostand am 31.01.2016: + 89.791,21€

  • XXXXXXX XXXXX - Konto DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, Inhaber XXXX XXXXXX X XXXXXX XXXXXXX XXX (Darlehenskonto Investitionsdarlehen über 100.000€, Auszahlung am 15.01.2016)

    • Kontostand am 31.12.2016: - 80.782,81 €

  • XXXXXXXXX - Kreditkartenkonto XXXX XXXX XXXX XXXX, Inhaber XXXXXX XXXXXXX

    • Kontostand am 18.01.2015: - 3.707,18€

    • Kontostand am 18.12.2016: - 5.603,46 €

  • XXXXXX - Konto DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, Inhaber XXXX und XXXXXX XXXXXXX

    • Kontostand am 01.01.2015: - 1.091,94 €

    • Kontostand am 31.12.2016: - 11,72 €

  • XXXXXX - Konto DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, Inhaber XXXXXX XXXXXXX

    umsatzloses Sparbuch

  • XXXXXX - Konto DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, Inhaber XXXXXX XXXXXXX

    • Kontostand am 01.01.2015: - 877,57 €

    • Kontostand am 31.12.2016: - 723,41 €

  • XXXXXX - Konto DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, Inhaber XXXXXX XXXXXXX

    Darlehenskonto, keine Kontoverdichtung übersandt

  • XXXXXXXX XX XXXXX - Konto DEX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, Inhaber XXXXXX und XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX (Darlehenskonto)

    Kontostand am 01.01.2015: - 24.049,27 €

    Kontostand am 31.12.2016: - 20.118,46 €

  • XXXXXXX XX XXXXX - Konto DE XX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, Inhaber XXXXXX XXXXXXX (Darlehenskonto)

    Kontostand am 01.01.2015: - 21.793,15 €

    Kontostand am 31.12.2016: -17.226,41 €

  • XXXXXXXXXXXX XX XXXXXXX - Konto DEXX XXX XXX XXX XXX XX, Inhaber XXXX XXXXXX (Darlehenskonto)

    Kontostand am 01.01.2015: - 14.018,62 €

    Kontostand am 31.12.2016: - 7.870,67 €

  • XXXXXXXXXXXX X XXXXXXXX - Konto DEXX XXX XXX XXX XXX XX, Inhaber XXXX und XXXXXX XXXXXXXXX-XXXXXXX (Darlehenskonto, endfälliges Darlehen)

    Kontostand am 01.01.2015: - 115.000,00 €

    Kontostand am 31.12.2016: - 115.000,00 €

  • XXXXXXXXXXX XX XXXXXXXX - Konto DEXX XXXX XXX XXX XXXX, Inhaber XXXX und XXXXX XXXXXXXXX-XXXXXXX (Darlehenskonto, endfälliges Darlehen)

    Kontostand am 01.01.2015: - 160.000,00 €

    Kontostand am 31.12.2016: - 160.000,00 €

  • XXXXXXXX XXXXX - Konto DEXX XXX XXX XXX XXX XX, Inhaber XXX XXXXXXX (Darlehenskonto)

    Kontostand am 01.01.2015: - 7951,28 €

    Kontostand am 15.02.2016: 0,00 € (XXXXXXXXX XXXXXXXXX)

  • XXXXXXXXX XXXXXXXXX - Konto DEXX XXX XXX XXX XXX XX, Inhaber XXXXXX XXXXXXX

    Kontostand am 01.01.2015: - 5.529,09 €

    Kontostand am 31.12.2016: - 5.807,08 €

  • XXXXXXXXX XXXXXXXXX - Konto DEXX XXXX XXX XXX XXX XX, Inhaber XXX und XXX XXXXXXX

    Kontostand am 01.01.2015: + 3.935,13 €

    Kontostand am 31.12.2016: + 6.246,69 €

  • XXX XXXXXXX XX DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX

    Kontostand am 01.01.2015: - 6.563,77 €

    Kontostand am 31.12.2016: - 4.772,64 €

Demnach bestanden - unabhängig von den Empfängerkonten und den darauf vereinnahmten Nachlassgeldern - am 01.01.2015, mithin im Tatzeitraum, Schulden von über 300.000 €, denen Kontoguthaben von insgesamt lediglich rund 7.000 € gegenüberstanden.

Dass der Angeklagte nicht etwa von einer Besserung seiner Vermögenslage, insbesondere im Tatzeitraum nicht von einem künftigen Ausgleich ausgehen konnte, belegen die vorgenannten Kontostände zum 31.12.2016. Hier waren zwar Kontoguthaben von insgesamt rund 96.000 € vorhanden; die Schulden beliefen sich jedoch nunmehr - aufgrund eines zwischenzeitlich aufgenommenen Darlehens über 100.000 € - auf insgesamt rund 400.000 €.

C.

I. Der Angeklagte hat durch die festgestellten 24 Taten jeweils eine Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB begangen, wobei er in den Fällen I. 2. und 23. einen Vermögensverlust großes Ausmaßes (§ 266 Abs. 2 i. V. m. 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2) herbeiführte.

Hinsichtlich der Taten zu A. II. 1. bis 6., begangen in den Monaten seiner - nur vermeintlich wirksamen - Nachlasspflegschaft ist der sog. Treuebruchtatbestand (2. Alternative) erfüllt. Mangels förmlicher Verpflichtung des Angeklagten als Nachlasspfleger lag kein wirksamer behördlicher Auftrag, über fremde Vermögensinteressen zu verfügen, vor, so dass der Missbrauchstatbestand (1. Alternative) nicht verwirklicht werden konnte. Es bestand jedoch ein tatsächliches Treueverhältnis im Sinne eines faktischen Herrschaftsverhältnisses über fremdes Vermögen, das eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes dann auslöst, wenn es auf dem tatsächlichen Willen der Beteiligten und der tatsächlichen Pflichtenübernahme beruht (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 266 Rdnr. 42). So verhält es sich hier. Die Erben gingen von einer wirksamen Nachlasspflegschaft aus und wollten die Betreuung und Verwaltung des Nachlassvermögens durch den Angeklagten, der sich dieses Treueverhältnisses bewusst war und seine daraus resultierende Pflicht, die Vermögensinteressen der Erbengemeinschaft wahrzunehmen, verletzte.

In dem Zeitraum ab seiner Bestellung zum Testamentsvollstrecker (Taten A. II. 7. - 24.) ist der vorrangige Missbrauchstatbestand erfüllt. Dem Angeklagten war hierdurch die Befugnis eingeräumt worden, über fremdes Vermögen zu verfügen, die er missbrauchte.

II. Die Kammer hat gemäß §§ 76a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 73 Abs. 1, 73 c Satz 1 StGB die selbständige Einziehung des Wertes der von dem Angeklagten erlangten Taterträge angeordnet.

Eine Verurteilung des Angeklagten wegen der hier gegenständlichen Untreuetaten kann nicht erfolgen, da diese verjährt sind. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat daher das originäre Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Untreue bezogen auf die hier maßgeblichen Überweisungen eingestellt. Die letzten Überweisungen durch den Angeklagten erfolgten am 25.06. und 03.07.2015 von dem Girokonto der Erblasserin, das sodann aufgelöst wurde, nachdem schon zuvor deren Tagesgeldkonto aufgelöst und sämtliches darauf befindliche Geld an die Konten des Angeklagten abgeflossen war. Bereits im Juli 2015 war der Vermögensnachteil der Erbengemeinschaft hinsichtlich sämtlicher Untreuetaten eingetreten; diese waren somit beendet.

Erst am 21.04.2021 wurde ein amtsgerichtlicher Durchsuchungsbeschluss bezogen auf die Kanzleiräume des Angeklagten erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB abgelaufen. Zuvor erfolgten keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen nach § 78c StPO, zumal die Staatsanwaltschaft erst seit der unter dem 02.11.2020 erstatteten Strafanzeige des Zeugen Rechtsanwalt Dr. XXXXXXXXXX mit dem Vorgang befasst war.

III. Durch die Vereinnahmung der Gelder auf den Konten der Erblasserin hat der Angeklagte Beträge in Höhe von insgesamt 628.618,46 € erlangt, wovon insgesamt 551.918,46 € auf die Kanzleikonten bei der XXX und XXX fielen, deren Mitinhaber sein Vater XXXX XXXXXXX war. Die weitere Summe von 76.700 € wurde den alleinigen Konten des Angeklagten bei der XXX und XXX gutgeschrieben.

Folgende Beträge sind von der Einziehungsschuld in Abzug zu bringen:

1.Erfüllung gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB

Der Angeklagte hat - wie der Zeuge Rechtsanwalt Dr. XXXXXX ausgesagt hat und zudem dem Urteil des Landgericht Oldenburg vom 05.07.2022 zu entnehmen ist - im Laufe des Rechtsstreits einen Betrag von 63.148,99 € auf die Klageforderung auf Auskehr des Nachlasses von dem Angeklagten gezahlt. Eine weitere Zahlung von 150.000,00 € erfolgte nach der Bekundung des Zeugen Dr. XXXXXX in der zweiten Hälfte des Jahres 2023, sodass die Einziehungsschuld durch eine Summe von 213.148,99 € aufgrund Erfüllung zu mindern ist.

2.Unstreitige Zahlungen für den Nachlass

Wie dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 05.07.2022 zu entnehmen ist und der Zeuge Dr. XXXXXX bestätigt hat, hat der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker Zahlungen an Dritte für den Nachlass geleistet, die in dem Zivilverfahren unstreitig gestellt und verrechnet worden sind. Diese sind ebenfalls gemäß § 73e Abs. 1 StGB in Abzug zu bringen.

Hierbei handelt es sich um folgende Leistungen:

  • 5.112,92 € als Vermächtnis an die katholische Kirche, gezahlt am 21.09.2015

  • 315,00 € an das KirchAmt XXXX für Grabräumung

  • 200,00 € für "Grabpflege 2016"

  • 3.498,00 € als "Versicherungsprämie XXX Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung"

  • 1636,50 € für den Grabstein

  • 1.094,70 € für eine Auskunftsklage gegen die Witwe des vorverstorbenen geschiedenen Ehemanns

  • 153,14 € als Versicherungsprämien für Hausgrundstück

  • 10,00 € "Gerichtskosten"

  • 67,78 € für "Kraftloserklärung des Sparbuchs der Erblasserin"

  • 230,00 € Vorschüsse für das Verfahren zur Kraftloserklärung.

Hieraus ergibt sich ein abzuziehender Gesamtbetrag von 12.318,04 € (Geldvermächtnis in Höhe von 5.112,92 € zuzüglich der weiteren Leistungen [siehe oben] in Höhe von insgesamt 7.205,12 €)

3. Keine Vergütungsansprüche

Dem Angeklagten stehen keine Vergütungsansprüche aus seiner Tätigkeit als Nachlasspfleger und/oder Testamentsvollstrecker zu, so dass insoweit kein weiterer Abzug von der Einziehungsschuld zu erfolgen hat.

a) Zur Vergütung seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker heißt es in dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 07.05.2022:

"a. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker gern. § 2221 BGB, mit dem er die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 Abs. 1 BGB erklären kann. Die Höhe des von dem Beklagten geltend gemachten Vergütungsanspruchs kann vorliegend dahinstehen. Denn der Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit als Testamentsvoll strecker ist bereits nicht fällig (aa.). Darüber hinaus hat der Beklagte einen etwaigen Anspruch auf Testamentsvollstreckervergütung auch verwirkt (bb.).

aa. Der etwaige Vergütungsanspruch des Beklagten aufgrund seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist nicht fällig. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers erst nach Beendigung des Amts in einem Betrag zur Zahlung fällig, wenn der Testamentsvollstrecker alle seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666) erfüllt hat (vgl. BGH Urt. v. 22.3.1957 - IV ZR 116/56, BeckRS 1957, 31388876; OLG Köln, BeckRS 2018, 36801 Rn. 18). Dies erfordert die Mitteilung einer geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage der üblichen Belege (§259 Abs. 1) (MüKoBGB/Zimmermann, § 2218 Rn. 11, 8. Auflage). Die Rechenschaft muss in formaler Hinsicht vollständig, übersichtlich und verständlich und nachprüfbar sein (Beck0K, BGB/Lange, § 2218 Rn. 15, 62. Edition). Das Testamentsvollstreckeramt des Beklagten ist zwar seit dem 11.08.2020 beendet. Gleichwohl obliegt ihm auch als entlassener Testamentsvollstrecker eine ordnungsgemäße Rechnungslegung. Danach ist keine Fälligkeit des Vergütungsanspruchs eingetreten, da es an einer Rechnungslegung im vorgenannten Sinne fehlt. Das Schreiben des Beklagten vom 04.05.2021 erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen der Rechnungslegung nicht. Es hätte vielmehr einer in sich verständlichen und nachvollziehbaren Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben nebst entsprechender Belege bedurft. Die Aufstellung des Beklagten umfasst jedoch lediglich die pauschale Nennung einer Summe in Höhe von 551.074,33 € als Einnahmen auf den Nachlass und die weitere pauschale Nennung einer Summe in Höhe von 97.569,65€ als Ausgaben, die zwar nachfolgend noch etwas konkretisiert werden, deren genaue Zusammensetzung sich aber bis zum Ende des Rechtsstreits nicht erschließt. bb. Darüber hinaus hat der Beklagte seine etwaige Testamentsvollstreckerver gütung verwirkt. Eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs des Testamentsvollstreckers ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Dies ist der Fall bei schwerwiegenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Amtspflichten, ferner auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Interessen der von ihm betreuten Personen ganz gleichgültig sind und er sein Amt so nachlässig versieht, dass von einer ordnungsgemäßen, pflichtmäßigen Ausführung nicht die Rede sein kann (BGH Urt. v. 5.5.1976 - IV ZR 53/75, BeckRS 1976, 31116740; OLG Schleswig, Urteil vom 25. 8. 2009 - 3 U 46/08; MüKoBGB/Zimmermann, § 2221 Rn. 30, 8. Auflage). Langsame oder ineffektive Arbeit des Testamentsvollstreckers führt hingegen nicht zu einer Verwirkung seiner Vergütungsansprüche (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 16.02.2000 - 9 U 76/99). Nach diesen Maßstäben ist der Anspruch des Beklagten auf Testamentsvollstreckervergütung verwirkt. Bei einer Gesamtbetrachtung ergeben sich solch schwerwiegende Verstöße, dass ein Entfallen der Testamentsvollstreckervergütung gerechtfertigt ist.

Der Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 22.04.2013 zum Testamentsvollstrecker ernannt, nachdem die vorherige, durch die Erblasserin eingesetzte Testamentsvollstreckerin, die Rechtsanwältin XXXXXXX XXXXXX, wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin entlassen wurde. Der Beklagte hat in dem Zeitraum seit seiner Ernennung zum Testamentsvollstrecker bis zu seiner Entlassung am 11.08.2020 - sprich innerhalb von 7 1/2 Jahren - kein Nachlassverzeichnis vorgelegt und sich auch nicht um die weitere Abwicklung des Nachlasses nach der letztwilligen Verfügung der Erblasserin gekümmert.

Unter anderem war der Beklagte gemäß § 2215 Abs. 1 BGB verpflichtet, das Nachlassverzeichnis unverzüglich nach Annahme seines Amtes des Testamentsvollstreckers den Erben mitzuteilen. Die Erstellung und Übersendung des Nachlassverzeichnisses ist unverzichtbare Grundlage für jede ordnungsgemäße Amtsführung und Abwicklung durch den Testamentsvollstrecker und wichtiges Kontrollmittel der Erben (BeckOK BGB/Lange, § 2215 Rn. 1, 62. Edition). Sie ist eine der zentralen Pflichten des Testamentsvollstreckers (a.a.O., Rn. 2; BayObLG, Beschl. v. 18.07.1997 - 1Z BR 83/97). Dieser Verpflichtung ist der Beklagte offenkundig nicht nachgekommen. Der Beklagte hat das Amt des Testamentsvollstreckers durch Schreiben vom 07.05.2013 gegenüber dem Nachlassgericht, dem Amtsgericht Leer, angenommen. Ein Nachlassverzeichnis hat der Beklagte in der Folgezeit auch nach mehrmaliger Nachfrage durch die Erben nicht an diese übersandt.

Das Nichterstellen und Übersenden des Nachlassverzeichnisses durch den Beklagten beruht auch auf Vorsatz. Der Beklagte ist trotz mehrmaliger Nachfragen der Erben und mehrmaliger Zusagen seinerseit s seiner Pflicht zur unverzüglichen Erstellung und Übermittlung des Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen. Der XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXXXX hat erstmalig am 07.01.2016 bei dem Beklagten bezüglich des Nachlassverzeichnisses angefragt. Weitere Nachfragen erfolgten mit Schreiben vom 04.03.2016, 18.11.2016 und 16.08.2017, die allesamt ohne Erfolg endeten. Weitere Sachstandsanfragen datieren auf den 19.09.2018 und 16.10.2018, infolge derer das Nachlassverzeichnis nicht erstellt und an die Erben übersandt wurde. Am 08.11.2019 fand ein Gesprächstermin zwischen den Erben bzw. deren Vertretern und dem Beklagten statt, in dem dieser versicherte, das Nachlassverzeichnis bis zum Jahresende 2019 zu erstellen und an die Erben zu übermitteln. Auch diese Zusage hielt der Beklagte nicht ein. Letztmalig wurde der Beklagte am 08.05.2020 unter Fristsetzung bis zum 25.05.2020 aufgefordert, das Nachlassverzeichnis zu erstellen und an die Erben zu übermitteln. Auch diese Frist verstrich erfolglos. Trotz diverser Nachfragen und Aufforderungen durch die Erben, das Nachlassverzeichnis zu übersenden, kam der Beklagte diesen bewusst nicht nach. Nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung hat der Beklagte nicht dargelegt.

Der Beklagte hatte auch Kenntnis darüber, dass die Erben seit dem Jahr 2008 auf die Erstellung und Übersendung eines Nachlassverzeichnisses warteten, da dieses auch durch die Rechtsanwältin XXXXXXX XXXXXX als zuvor eingesetzte Testamentsvollstreckerin bis zu ihrer Abberufung im Jahr 2012 nicht erstellt wurde. Darüber hinaus teilte der Beklagte mit Schreiben vom 26.03.2013 gegenüber dem Nachlassgericht mit, dass die "Vermögenswerte bis hierher gesichert" seien (vgl. BI. 206 Bd. I d. Nachlassakte zum Az. 3 VI 218/08). Ausgehend davon wäre es dem Beklagten möglich gewesen, ein Nachlassverzeichnis mit den bis dato bekannten Vermögenswerten zu erstellen und an die Erben zu übersenden. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in der persönlichen Besprechung mit den Erben am 08.11.2019 gegenüber diesen angegeben hat, dass ihm alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses vorliegen würden.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Rechtsprechung auch bei pflichtwidrigem Handeln des Testamentsvollstreckers recht zurückhaltend mit der vollständigen Verwirkung einer Vergütung ist. So wird eine rein ineffektive Testamentsvollstreckung und auch das Nichterstellen eines Nachlassverzeichnisses grundsätzlich noch nicht als besonders schwerwiegende Verletzung der Amtspflicht angesehen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 2000- 9 U 76/99-, Rn. 6, juris). Hier geht das Handeln des Beklagten aber weit darüber hinaus. Unabhängig davon, dass immer wieder versucht wurde, ihn zu seinen Pflichten anzuhalten, ist zu berücksichtigen, dass bereits die vorherige Testamentsvollstreckerin gerade aufgrund ihrer ineffektive Arbeitsweise entlassen wurde. Der Kläger ist also wissentlich und auch mit seinem Bemühen in das Amt gelangt, um gerade derartige Missstände, die ihm jetzt selbst im erheblichen Maße anzulasten sind, zu beseitigen. Allein deshalb erscheint es hier angemessen, von einer vollständigen Verwirkung der Vergütung auszugehen.

Hinzutreten aber weitere erhebliche Verfehlungen. So verfügte die Erblasserin etwa in ihrem handschriftlichen Testament vom 21.01.1997, dass die Kirchengemeinde XXXXX XXXXXX in XXXXX unter anderem die Wertgegenstände und die Schmuckgegenstände erhalten sollte. Der Beklagte hat diese Gegenstände von der vormaligen Testamentsvollstreckerin XXXXXXX XXXXXX erhalten, jedoch trotz Kenntnis dieser letztwilligen Verfügung nicht katalogisiert oder an die Erben herausgegeben. Diese Gegenstände, bei denen es sich um die Ikonen "Gottesmutter im Kreis der Heiligen" und "Gottesmutter von Lambardos", sowie den Schmuck der Erblasserin handelte, hat der Beklagte erst am 27.01.2022, also ca. eineinhalb Jahre nach seiner Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers, an den Kläger übersandt, damit dieser die Gegenstände in Ausübung seines Amtes als Testamentsvollstrecker an die Kirchengemeinde nach Erhalt übergeben konnte. Dies geschah am 03.02.2022, mithin sieben Jahre nach Erhalt der Gegenstände. Für diese verzögerte Handhabung ist keinerlei Rechtfertigung ersichtlich.

Schließlich ist von besonderer Bedeutung für die Abwägung, dass der Kläger entgegen seiner Verpflichtung, den Nachlass nicht einmal mündelsicher angelegt hat, sondern ihn mit dem eigenen Vermögen auf dem allgemeinen Geschäftskonto verschmolz. Eine solche Vorgehensweise ist für einen Testamentsvollstrecker, der darüber hinaus auch noch als Rechtsanwalt mit fremdnütziger Vermögensbetreuung vertraut sein sollte, schlechterdings nicht nachvollziehbar und dürfte für sich allein bereits eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen, die eine Verwirkung der Testamentsvollstreckervergütung rechtfertigt. Auch hinsichtlich dieser Pflichtverletzung fällt dem Beklagten Vorsatz zur Last."

Die Kammer teilt diese rechtliche Auffassung uneingeschränkt. Hinzu kommt im vorliegenden Einziehungsverfahren die Feststellung, dass der Angeklagte die Überweisungen von den Konten der Erblasserin allein zum Zecke eigener Bereicherung vornahm und die Gelder in diesem Sinne auch sukzessiv verbrauchte. Die Begehung von Straftaten zum Nachteil des anvertrauten Vermögens, noch dazu in dem hier festgestellten Ausmaß, rechtfertigt ohne Weiteres die Verwirkung seiner gesamten Vergütung. Hinzu kommt, dass die Kammer selbst aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftsätzen des Angeklagten im vorgenannten Zivilrechtsstreit ebenfalls nichts ansatzweise eine Tätigkeit des Angeklagten ausmachen konnte, welche eine Vergütung in dem geltend gemachten Umfang angemessen erscheinen lassen könnte.

b) Dies gilt ebenfalls hinsichtlich des von ihm lediglich pauschal erhobenen Aufwandes hinsichtlich seiner Tätigkeit als Nachlasspfleger.

Das Landgericht Oldenburg hat hierzu in seinem Urteil vom 05.07.2022 ausgeführt:

"Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf weitere Vergütung für die Nachlasspflegschaft, mit dem er die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch des Klägers erklären kann. Dem Beklagten steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch aufgrund der Tätigkeit als berufsmäßiger Nachlasspfleger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

aa. Der Beklagte hat mangels förmlicher Bestellung zum Nachlasspfleger keinen Anspruch auf eine entsprechende Vergütung gemäß §§ 1915, 1836 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (im Folgenden: VBVG).

Auf die Nachlasspflegschaft finden das allgemeine Recht der Pflegschaft und damit nach § 1915 Abs. 1 BGB die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers richtet sich nach den §§ 1915, 1836 BGB in Verbindung mit dem VBVG. Die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers setzt gemäß §§ 1915, 1960 in Verbindung mit § 1789 BGB zwingend die förmliche Bestellung des Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht voraus (BGH in: NJW-RR 2017, 1350 [BGH 30.08.2017 - XII ZB 562/16]). Bei der Bestellung handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Hoheitsakt der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, sodass die ausgewählte Person ihre Bereitschaft zur Übernahme und zur treuen und gewissenhaften Führung des Amtes erklären und bei der Bestellung persönlich anwesend sein muss. Ohne Einhaltung der zwingenden Formvorschrift des § 1789 BGB kann das Amt des Nachlasspflegers jedoch nicht wirksam begründet werden. Die bloße Anordnung der Pflegschaft, die Auswahl einer Person für das Amt des Pflegers oder schlüssi ges Verhalten wie die Übersendung einer Niederschrift zur Unterzeichnung genügen nicht (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.10.2020 - 6 W 74/20).

Die Voraussetzungen der wirksamen Bestellung des Beklagten zum Nachlasspfleger liegen nicht vor. Das Amtsgericht Leer richtete zwar durch Beschluss vom 18.12.2012 die Nachlasspflegschaft ein, wählte den Beklagten als Nachlasspfleger aus und stellte fest, dass der Beklagte sein Amt berufsmäßig führt. Der Beklagte wurde jedoch nicht förmlich zum Nachlasspfleger bestellt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2021 gegenüber dem Gericht erklärt, dass es eine förmliche Bestellung seinerseits zum Nachlasspfleger nicht gegeben habe und er diesen Umstand unstreitig stelle.

In Ermangelung einer solchen förmlichen Bestellung steht dem berufsmäßig tätigen Pfleger kein Vergütungsanspruch zu. Es stünde dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit entgegen, wenn allein aus bloßen Billigkeitserwägungen ein Vergütungsanspruch zuerkannt werden würde, für den e s an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung auch für einen Entschädigungsanspruch außerhalb des Vergütungsrechts kein Raum, selbst wenn ein solcher im Einzelfall materiellrechtlich auf § 242 BGB, auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Amtshaftung gestützt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020- XII ZB 627/17-, Rn. 7, juris).

bb. Darüber hinaus wäre Voraussetzung für die Geltendmachung und Aufrechnung einer entsprechenden Vergütungsforderung die Festsetzung der Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers, für die gemäß der §§ 340 Nr. 1, 168 FamFG das Nachlassgericht zuständig ist, das über die Angemessenheit der Vergütung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 1960 Rn. 23 mwN., 62. Edition). Insoweit hätte der Beklagte gem. § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG die Festsetzung seiner etwaigen Vergütung bei dem Nachlassgericht beantragen müssen.

Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass etwaige Ansprüche auf Vergütung für die Nachlasspflegschaft aufgrund der 15-monatigen Ausschlussfrist aus § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB in Verbindung mit § 2 VBVG, die auch für die Nachlasspflegschaft gilt (OLG Köln, BeckRS 2013, 09365), mittlerweile ausgeschlossen sein dürften. Nach § 2 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung bei Gericht geltend gemacht wird. Die Vergütungsansprüche des Nachlasspflegers entstehen taggenau mit der Ausführung der jeweiligen Amtstätigkeit (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 19.02.2014 - 1-3 Wx 292/11, in: NJW-RR 2014, 1103 (1104) [BGH 04.06.2014 - IV ZB 2/14] mwN.). Unabhängig davon, dass bereits nicht ersichtlich ist, wann der Beklagte welche Tätigkeit im Rahmen der Ausübung der Nachlasspflegschaft in welchem Umfang ausgeübt haben will, hätte er innerhalb der 15-monatigen Frist nach der Entstehung der jeweiligen Ansprüche, deren Festsetzung bei dem Nachlassgericht beantragen müssen. Dass der Beklagte einen solchen Vergütungsantrag jemals bei dem Nachlassgericht eingereicht hat, ist indes bereits nicht ersichtlich. Die Nachlasspflegschaft ist spätestens mit der Ernennung des Beklagten zum Testamentsvollstrecker ausgelaufen.

cc. Vorsorglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des eigentlichen Vergütungsfestsetzungsverfahrens es erforderlich ist, dass der Nachlasspfleger dem Nachlassgericht durch den eingereichten Vergütungsantrag die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglicht, wobei die bloße Angabe der Stundenzahl ohne konkreten Tätigkeitsnachweis für die fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschl. V. 24.10.2012 - IV ZB 13/12, in NJW-RR 2013, 519 (520) mwN.). Erforderlich, aber auch ausreichend für einen ordnungsgem äßen Vergütungsantrag ist nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, dass die Angaben in der Tätigkeitsaufstellung die Feststellung einer ungefähren Größenordnung des Zeitaufwandes für die entfalteten Tätigkeiten ermöglichen und so zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden können. Verlangt wird deshalb, dass der Nachlasspfleger die zur Abrechnung gestellten Tätigkeiten zumindest stichwortartig angibt und in einem Umfang konkretisiert, der eine überschlägige Prüfung des abgerechneten Zeitraumes und so eine sachliche Überprüfung der Abrechnungspositionen erlaubt. Diese Prüfung kann das Nachlassgericht nicht vornehmen, wenn die Aufstellung des Nachlasspflegers lediglich eine Angabe der Stundenzahl ohne konkreten Tätigkeitsnachweis enthält (OLG Hamm, Beschl. v. 23.04.2020 - 10 W 4/19 Tz. 22).

Diesen Anforderungen wird die Abrechnung des Beklagten vom 04.05.2021 nicht gerecht. Die von dem Beklagten erstellte Abrechnung enthält keine ausreichende Aufstellung des von ihm für die Führung der Nachlasspflegschaft aufgewendeten Tätigkeits- und Zeitumfanges. Der angegebene Zeitumfang von insgesamt 1.440 Stunden ist für das Gericht bereits nicht plausibel. Zunächst gibt der Beklagte einen abzurechnenden Zeitraum von 7,5 Jahren, sprich den gesamten Zeitraum von der Einsetzung zum Nachlasspfleger bis zur Entlassung aus dem Amt als Testamentsvollstrecker, an. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass das vorausgesetzte Sicherungsbedürfnis für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft bei bestehender Testamentsvollstreckung zu verneinen ist (MüKoBGB/Leipold, § 1960 Rn. 28, 8. Auflage; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 1960 Rn. 3, 62. Edition; BGH Beschl. v. 17.07.2012 - IV ZB 23/11, in: ZEV 2013, 36 (38f.)). Danach dürfte die Nachlasspflegschaft mit Ernennung des Beklagten zum Testamentsvollstrecker durch Beschluss vom 22.04.2013 geendet sein, sodass lediglich ein Tätigkeitszeitraum von ca. vier Monaten, nämlich von der Einsetzung durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 18.12.2012 bis zur Ernennung zum Testamentsvollstrecker durch Beschluss vom 22.04.2013 zu vergüten wäre.

Zudem würde eine doppelte Abrechnung durch den Beklagten auch treuwidrig sein. Der Beklagte hat bereits vor seiner Ernennung zum Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben und g egenüber dem Nachlassgericht erklärt, dass er sich die Tätigkeit als Nachlasspfleger kostenmäßig auf die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker anrechnen lassen werde, um Kosten zu sparen. Dies war auch ein wesentlicher Umstand für die Erben, sich für die Einsetzung des Beklagten zum Testamentsvollstrecker auszusprechen. Überdies erscheint es wenig lebensnah, dass der Beklagte während seines beruflichen Alltages über sieben Jahre täglich mindestens eine Stunde allein für die hier gegenständlic he Nachlasspflege aufgewendet haben will.

Darüber hinaus ermöglicht die Aufstellung des Beklagten jedoch auch keine Plausibilitätsprüfung der behaupteten Tätigkeiten als Nachlasspfleger. Der Beklagte hat in der Abrechnung vom 04.05.2021 ohne nähere Begründung einen Stundensatz von 180,00 € brutto nebst einem abzurechnenden Stundenumfang von 1.440 Stunden angegeben, woraus sich eine Vergütung in Höhe von 259.200,00€ ergibt. Der Beklagte hat hingegen nicht dargelegt, welche Tätigkeiten er in welchem zeitlichen Umfang konkret ausgeübt haben will. Danach ist eine wenigstens überschlägige Prüfung der Angemessenheit der Vergütung in dem abgerechneten Zeitraum durch das Gericht nicht möglich."

Die Kammer schließt sich dieser rechtlichen Würdigung der Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg an. Im vorliegenden Verfahren sind auf Antrag des Angeklagten dessen zivilrechtliche Schriftsätze an Landgericht Oldenburg vom 10.09.2021, 22.11.2021 und 04.01.2022 verlesen worden. Die Kammer vermochte ihnen keinerlei nachprüfbare Stundenabrechnung für einzelne Tätigkeiten als Nachlasspfleger zu entnehmen. Hierzu verhält sich ebenfalls nicht der Schriftsatz der Rechtsanwälte XXXXXXXXXX & XXXXXX XXX vom 28.03.2023, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Angeklagten vor dem Bundesgerichtshof unter IV ZR 120/23 begründet worden ist.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich auf die Berufung des Angeklagten in seinen unter II. genannten Entscheidungen (3 U 68/22) den rechtlichen Erwägungen des Landgerichts uneingeschränkt angeschlossen. Auch hier heißt es zur geltend gemachten Vergütungsforderung im Hinweisbeschluss vom 07.02.2023:

"Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass eine Prüfung durch das Prozessgericht zu erfolgen hat, scheitert ein möglicher Anspruch bereits daran, dass eine Prüfung der Angemessenheit der vom Beklagten geltend gemachten Vergütung nicht möglich ist. Der Beklagte behauptet, er habe 1.440 Stunden aufgewandt. Bei einem Stundensatz von 180 € ergebe dies eine angemessene Vergütung von 259.200,00 €. Eine Darlegung seines Aufwandes im Einzelnen erfolgt indes nicht. Eine Schätzung des angemessenen Aufwandes nach § 287 ZPO ist dem Senat daher nicht möglich. Hinzu kommt, dass der Beklagte den Aufwand von 1.440 Stunden für die gesamten 7 1/2 Jahre angegeben hat (siehe Schreiben vom 04.05.2021). Spätestens mit der Ernennung zum Testamentsvollstrecker (22.04.2013) endete jedoch seine Tätigkeit als Nachlasspfleger. Hier läge mithin eine Doppelabrechnung mit der geltend gemachten Testamentsvollstreckervergütung vor. Schließlich wäre die Abrechnung auch treuwidrig, da Beklagte zuvor ausdrücklich erklärte, er werde sich seine Tätigkeit als Nachlasspfleger auf die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker anrechnen lassen."

Nach alledem war auch der Kammer schon eine Schätzung des von dem Angeklagten betriebenen angemessenen Aufwandes zur Erledigung seiner Aufgaben als Nachlasspfleger, so sie denn überhaupt betrieben wurde, nicht möglich.

c) Den vorgenannten Schriftsätzen des Angeklagten - seinerzeit Beklagten - und den Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Zivilrechtsstreit war zu entnehmen, dass der Angeklagte dort die hilfsweise Aufrechnung mit einem nach RVG berechneten Betrag in Höhe von jeweils 10.474,98 € wegen der Ausführungen der Ämter der Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung erklärt hat. Hierfür fehlt es jedoch, wie schon ausgeführt, an einer - sei es auch rudimentären - Grundlage, um eine Berechtigung derartiger Ansprüche prüfen bzw. schätzen zu können.

Das landgerichtliche Urteil verhält sich hierzu wie folgt:

"Dem Beklagten stehen die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebührenansprüche nicht zu. Der Anspruch des Testamentsvollstreckers bzw. Nachlasspflegers auf Aufwendungsersatz steht neben dem Vergütungsanspruch. Grundsätzlich hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf die vertragliche Vergütung, die er entsprechend § 181 BGB dem Nachlass selbst entnehmen kann, wenn der Testamentsvollstrecker im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung und in Übereinstimmung mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Erblasserwillen sich selbst damit beauftragt, Dienst- oder sonstige berufliche Leistungen (häufig als Rechtsanwalt, Steuerberater oder auf Grund anderweitiger Geschäftsbesorgungs- oder Werkverträge) für den Nachlass zu erbringen, falls nicht nach dem Willen des Erblassers anzunehmen ist, dass mit der Testamentsvollstreckervergütung auch berufliche Leistungen des Testamentsvollstreckers für den Nachlass abgegolten werden sollen (MüKoBGB/Zimmermann, § 2221 Rn. 35 mwN., 8. Auflage; BeckOK BGB/Lange, § 2221 Rn. 32 - 35, 62. Edition).

Sofern der Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt ist, kann er für allgemeine Tätigkeiten, die jedermann leisten kann und die er auch - wenn es um sein Privatvermögen - ginge, selbst leisten würde, keinen zusätzlichen Auslagenersatz fordern, da diese Auslagen durch die Vergütung grundsätzlich abgegolten sind. Hierzu gehören auch der Einsatz der eigenen Kanzlei für behördliche Verrichtungen und allerlei Anträge und Schriftwechsel im Rahmen der gewöhnlichen Abwicklung (BeckOK BGB/Lange, § 2221 Rn. 33, 62. Edition). Die Vergütungsvorschriften hinsichtlich der Testamentsvollstreckung und der Nachlasspflegschaft sind als solche abschließend. Soweit der Beklagte die hilfsweise Aufrechnung mit einem Betrag in Höhe von 10.474,98 € für die jahrelang geübte Tätigkeit als Nachlasspfleger bzw. Testamentsvollstrecker erklärt, handelt es sich, abgesehen davon, dass der Beklagte diese jahrelang geübte Tätigkeit nicht näher bezeichnet hat, um Tätigkeiten im Rahmen der gewöhnlichen Abwicklung des Nachlasses, wofür der Beklagte keinen gesonderten Ersatz der Aufwendungen verlangen kann."

Die Kammer teilt auch diese Rechtsauffassung, wie sie im Übrigen vom Oberlandesgericht im Hinweis- und entscheidenden Beschluss ebenfalls vertreten wird.

4. Es waren auch keine weiteren Aufwendungen des Angeklagten nach § 73d Absatz 1 Satz 1 StGB bzw. § 73e Abs. 1 StGB von der Einziehungsschuld in Abzug zu bringen.

Insoweit konnte dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 05.07.2022 (16 O sowie den Beschlüssen des Oberlandesgerichts vom 07.02.2023 und vom 31.05.2023 (3 U) entnommen werden, dass der Angeklagte dort mit diversen Ansprüchen auf Aufwendungsersatz aus seiner Tätigkeit als Nachlasspfleger/Testamentsvollstrecker die Aufrechnung erklärt bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat.

a) Im Einzelnen handelt es sich um folgende behauptete Gegenforderungen

aa) Zur Entrichtung einer angeblich von ihm entrichteten Erbschaftssteuer ist im landgerichtgerichtlichen Urteil festgehalten:

"Der Beklagte kann die behauptete Entrichtung der Erbschaftssteuer in Höhe von insgesamt 4.603,20 € nicht von dem Nachlassguthaben in Abzug bringen.

Dem Beklagten ist es nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass er die nachzuzahlende Erbschaftssteuer in Höhe von 4.195,20 € tatsächlich am 07.08.2013 und weitere 408,00€ im Verlaufe des August 2013 gezahlt hat. Der Kläger hat den Vortrag des Beklagten bestritten und diesbezüglich ausgeführt, dass die Erben XXX XXXXXX und XXXXX jeweils Erbschaftssteuererklärungen abgegeben haben, bevor der Beklagte zum Testamentsvollstrecker bestellt wurde. Weiter führte der Kläger an, dass die katholische Kirche sowie der XXXXXXXXXXXXXXXXX als gemeinnützig eingestuft worden und daher von der Zahlung der Erbschaftssteuer befreit seien. Der Beklagte ist diesen Ausführungen nicht mehr entgegengetreten, sondern berief sich auf seine bereits getätigten Ausführungen. Einen Zahlungsbeleg oder Steuerbescheid für die angefallene Erbschaftssteuer hat der Beklagte nicht beigebracht. Er hat die Zahlung lediglich dadurch unter Beweis gestellt, dass er die Einholung einer amtlichen A uskunft des zuständigen Finanzamtes XXXXXXXXXXXXXXX beantragt hat. Das Gericht ist diesem Beweisangebot nicht nachgegangen. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer um einen sogenannten unzulässigen Ausforschungsbeweis. Ein Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn eine Partei einen völlig vagen und unsubstantiierten Beweisantrag stellt, um dadurch erst konkrete Hinweise für ihren we iteren tatsächlichen Vortrag zu erlangen oder bei einem zwar genügend konkretisierten Antrag, der jedoch ohne jeden Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" gestellt wurde (MüKoZPO/Prütting, § 284 Rn. 79, 6. Auflage; MusielakVoit, ZPO, § 284 Rn. 17f., 19. Auflage). Ersteres liegt hier vor. Der Beklagte hätte, sofern er die Erbschaftssteuer gezahlt hätte, einen Steuerbescheid vorlegen oder zumindest darlegen können, für welchen Erben er die Erbschaftssteuer gezahlt haben will. Auch ein Zahlungsbeleg dürfte völlig unproblematisch beizubringen sein. Dies hat er nicht getan. Dabei hat das Gericht auf dieses Erfordernis wiederholt hingewiesen."

Die Kammer vermochte die Entrichtung einer Erbschaftssteuer durch den Angeklagten für die Erbengemeinschaft anhand der ihr vorliegenden Umsatzübersichten von den Konten des Angeklagten ebenfalls nicht festzustellen.

bb) Dies gilt ebenfalls für eine angebliche Zahlung von Schornsteinfegerkosten in Höhe von 67,17€ und die Zahlung von Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen in Höhe von 35,00 €. Hierzu heißt es im o. g. zivilrechtlichen Urteil des Landgerichts:

"Darüber hinaus ist dem Beklagten nicht gelungen die Zahlung von Schornsteinfegerkosten in Höhe von 67,17 € und die Zahlung von Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen in Höhe von 35,00 € substantiiert darzulegen. Der Beklagte brachte diesbezüglich lediglich eine Mahnung für die Schornsteinfegerkosten, die auf den 24.11.2008 datiert und an die Erblasserin persönlich adressiert ist. Diese Forderung war ersichtlich im Tätigkeitszeitraum des Beklagten verjährt. Im Übrigen fehlt es wiederum an einem Zahlungsbeleg."

cc) Zu angeblichen weiteren Kosten des Angeklagten für die Grabpflege hat die Kammer den Zeugen XXX XXXXXX vernommen, der angegeben hat, dass sich zum Zeitpunkt der Übernahme der Testamentsvollstreckung durch ihn das Grab in einem gerade desaströsen Zustand befunden und erkennen gelassen habe, dass hier über Jahre keinerlei "Pflege" stattgefunden habe. Der Zeuge hat hierzu ein Foto vorgelegt, welches das Grab der Erblasserin zeigt. Zentral ist der Grabstein mit dem Namenszug "XXXXXX XXXXX" sowie dem Geburts- und dem Versterbens-Datum zu sehen. Das Grab ist ersichtlich ungepflegt, insbesondere völlig von Strauchwerk und Unkraut überwuchert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lichtbild (Anlage 2 zum Protokoll vom 08.01.2024) verwiesen. Schon danach ist es ausgeschlossen, dass der Angeklagte hier Aufwendungen für den Nachlass getätigt hat. Dementsprechend lautet es auch im landgerichtlichen Urteil hierzu:

"Soweit die Kosten für Grabpflege nicht anerkannt wurden, fehlt es an aussagekräftigen Belegen, im Übrigen sind die Positionen durch den Kläger anerkannt worden und haben bereits Berücksichtigung gefunden."

dd) Des Weiteren hat der Angeklagte im Zivilrechtsstreit sogar die Kosten als Gegenforderung geltend gemacht, die ihm aus dem Verfahren bezüglicher seiner Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entstanden sein sollen. Angesichts der hier festgestellten Straftatenserie mutet ein solches Prozessverhalten dreist an.

Der nachfolgenden Rechtsauffassung im zivilrechtlichen Urteil des Landgerichts Oldenburgs kann sich die Kammer daher uneingeschränkt anschließen:

"Die Kosten des Entlassungsverfahrens des Beklagten aus dem Amt des Testamentsvollstreckers in Höhe von insgesamt 10.739,97 € kann dieser entgegen seiner Auffassung nicht von den Erben erstattet bekommen.

Die Kostenerstattung für das Entlassungsverfahren kann - was vorliegend schon nicht geschehen ist - vom Nachlassgericht nach § 81 FamFG angeordnet werden. Kostenschuldner sind nach § 24 Nr. 7 GNotKG die Erben. Ob der Testamentsvollstrecker die ihm entstandenen oder auferlegten Kosten des Verfahrens dem Nachlass entnehmen kann, hängt davon ab, ob er das Verfahren für erforderlich halten durfte, um den Erblasserwillen zu verteidigen (MüKoBGB/Zimmermann, § 2227 Rn. 17, 8. Auflage; BeckOK BGB/Lange, § 2227 Rn. 31, 62. Edition; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.09.1995 - 5 U 86/95 in: NJW-RR 1996, 582). Bei einem Entlassungsverfahren wegen behaupteter erheblicher Pflichtverletzungen b ei der Amtsausübung kann dies nicht ohne Weiteres angenommen werden. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Erblasser auch in solchen Fallgestaltungen an dem gewählten Testamentsvollstrecker in jedem Fall festhalten wollte.

Dem Vorbringen des Beklagten kann nicht entnommen werden, dass er in dem ihn betreffenden Entlassungsverfahren als Interessenwahrer des Erblasserwillens aufgetreten ist. Der Beklagte behauptet hierzu pauschal, dass seine Verteidigung gegen die Entlassung nach Maßgabe seiner dortigen Einlassung als vom mutmaßlichen Willen der Erblasserin gedeckt anzusehen sei und ihm seine beantragte Entlassung nicht gerechtfertigt erschien.

Ersteres hält die Kammer für fernliegend. Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Beklagte ja gerade nicht von der Erblasserin ausgewählt wurde. Im Übrigen dürfte der Erblasserin insbesondere daran gelegen haben, dass der Nachlass zügig abgewickelt wird. Bei verständiger Würdigung dürfte ganz im Gegenteil die Entlassung des Beklagten im wohlverstandenen Interesse der Erblasserin gelegen haben."

ee) Zudem hat der der Angeklagte in dem Zivilrechtsstreit Kosten in Höhe von 3.485,31 € geltend gemacht, die ihm für einen für die Erbengemeinschaft geführten Rechtsstreit gegen die XXXXXXX XXXXXXXXXXXX XX vor dem Landgericht Aurich zu dem Aktenzeichen 3 O 540/20 entstanden seien.

Das Landgericht Oldenburg hat in seinem zivilrechtlichen Urteil hierzu ausgeführt:

"Dem Beklagten steht kein Aufwendungsersatz für die ihm als Testamentsvollstrecker entstandenen Kosten wegen des Klageverfahrens gegen die XXXXXXX XXXXXXXXXXXX XX vor dem Landgericht Aurich zum Aktenzeichen 3 O 540/20 zu.

Nach §§ 2218, 670 BGB kann der Testamentsvollstrecker Ersatz seiner Auslagen verlangen, wenn die gemachten Aufwendungen mit dem Willen des Erblassers vereinbar sind und der Testamentsvollstrecker die gemachten Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung für erforderlich halten kann (BeckOK BGB/Lange, § 2221 Rn. 32, 62. Edition). Aufwand, der dem Auftraggeber bei ordentlicher Prüfung nicht oder jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden wäre, ist nicht erforderlich (BeckOK BGB/Detlev Fischer, § 670 Rn. 11 mwN., 62. Edition).

Danach durfte der Beklagte die Aufwendungen für das Klageverfahren nicht für erforderlich halten. Bei einer ordentlichen Prüfung hätte der Beklagte, spätestens nach dem gerichtlichen Hinweis vom 26.11.2020 (BI. 89 d.A. des Landgerichts Aurich zum Az. 30 540/20) erkennen können und müssen, dass seine Klage zum damaligen Zeitpunkt keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Dem Beklagten wurde durch das Landgericht insbesondere die Abgabe einer Prozesserklärung nahegelegt. Dies hat der Beklagte nicht getan. Die Klage des Beklagten wurde entsprechend mit Urteil vom 10.02.2021 als unbegründet abgewiesen und war aus den Gründen des Urteils von vornherein aussichtslos."

Die Kammer teilt diese Rechtsauffassung vor dem Hintergrund der Bekundung des Zeugen Rechtsanwalt XXX XXXXXX. Wie der Zeuge nämlich nachvollziehbar bekundet hat, handelte es sich um eine Klage auf Versicherungsprämien-Rückgewähr, die der Angeklagte fälschlicher Weise, nämlich unter Außerachtlassung des Inhalts des Versicherungsvertrages im Namen der testamentarischen Erben (also der hier Geschädigten) erhoben hatte. Es fehlte insoweit bereits an der Aktivlegitimation. Denn, wie seine Sichtung der Unterlagen ohne Weiteres ergeben habe, seien Anspruchsinhaber nach dem Versicherungsvertrag die "gesetzlichen Erben" gewesen. Der Vertrag habe insoweit (unmissverständlich) auf die (fiktive) gesetzliche Erbfolge abgestellt. Die Klage im Namen der "gewillkürten" Erben sei insoweit von Anfang an aussichtslos gewesen. Er, der Zeuge, habe die Angelegenheit bald nach seiner Testamentsvollstrecker-Einsetzung recht schnell "klären" können und zwar durch Kontaktaufnahme zu den "gesetzlichen Erben" und zugleich zu der XXXXXXX-Versicherung, die den Anspruch sogleich anerkannt habe, so dass die Summe von etwa 5.000,- € alsbald unproblematisch an die "richtigen" Adressaten ausgekehrt und das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei.

Die Kammer ist ferner der Überzeugung, dass der Angeklagte diesen - von vorneherein aussichtslosen - Prozess gegen die XXXXXXX-Versicherung lediglich angestrengt hat, um die Abwicklung des Nachlasses und insbesondere die Erstellung des Nachlassverzeichnisses weiter hinauszuzögern.

Bezeichnender Weise erfolgte diese Klageerhebung nämlich unter dem 22.06.2020, also just in dem Zeitraum, als der Angeklagte sich, wie durch den Zeugen XXX XXXXXXXXXX bekundet (siehe oben) nach dem vergeblichen Besprechungstermin im November 2019 und nach mehrfachen fruchtlosen Fristabläufen bereits in erheblicher Erklärungsnot befand und bereits die verschiedensten Ausflüchte (bereits dargestellt) für die Nichterstellung des Nachlassverzeichnisses gleichsam "verbraucht" hatte.

Bezeichnender Weise ergibt sich auch aus dem verlesenen Klage-Schriftsatz des Angeklagten vom 22.06.2020 nicht ansatzweise eine Erklärung für das derart "späte" klageweise Vorgehen gegen die XXXXXXX. Im Gegenteil: In dem Schriftsatz führt der Angeklagte selbst aus, dass die XXXXXXX schon unter dem 14.06.2013 anlässlich des Todes der Erblasserin - von sich aus - mitgeteilt hatte, dass ein entsprechender Rückgewähranspruch aus dem Versicherungsvertrag bestehe und zwar zugunsten der gesetzlichen Erben. Eine Erklärung für das Verstreichen von etwa sieben Jahren seit dieser Mitteilung der Allianz bis zur Klageerhebung enthält der Schriftsatz nicht ansatzweise.

ff) Schließlich ist die Einziehungsschuld auch nicht um Aufwendungen des Angeklagten in seinem jahrelang betriebenen Rechtsstreit gegen die ehemalige Testamentsvollstreckerin Rechtsanwältin XXXXXX zu mindern.

Insoweit stützt sich die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 05.07.2022, in denen es heißt:

"Dem Beklagten steht gegen den Kläger schließlich auch kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB wegen des Anspruchs auf Ersatz von Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 12.148,33 € gegen die vormalige Testamentsvollstreckerin Meinen aus dem Verfahren vor dem Landgericht Aurich zum Aktenzeichen 3 0 376/13 zu. Der Beklagte hat gegen die vormalige Testamentsvollstreckerin insoweit ein Kostenerstattungstitel. Es kann dahinstehen, ob er überhaupt gegen den Nachlass im Falle des Ausfalls dieses Titels ein Kostenerstattungsanspruch hätte. Jedenfalls ist ihm hier nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss stammt bereits vom 16.01.2020 und ist nunmehr fast zweieinhalb Jahre alt. Insoweit wäre hier der Beklagte verpflichtet gewesen, im Einzelnen vorzutragen, welche Bemühungen er zur Vollstreckung dieses Beschlusses unternommen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass es konkrete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Vollstreckung keinen Erfolg verspricht. Würde man ihm hier ein Zurückbehaltungsrecht einräumen, könnte er die Vollstreckung und Zahlung insoweit auf unbestimmte Zeit hinauszögern. Dieses ist gerade im Hinblick auf die pflichtwidrige Art und Weise der Testamentsvollstreckung nicht hinnehmbar."

b) Anhaltspunkte, die den hier in Bezug genommenen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen im Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 05.07.2022 (16 O 16 O 2194/21) entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Sie sind vom Oberlandesgericht Oldenburg vollumfänglich bestätigt worden. Die hierzu verlesenen Schriftsätze des Angeklagten an das Landgericht Oldenburg vom 22.11.2021 und 04.01.2022, die sich pauschal zu den vorgenannten Gegenforderungen verhalten, geben zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Auch im Berufungsrechtszug hat der Angeklagte ausweislich des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 07.02.2023 (3 U 68/22) und des die Berufung zurückweisenden Beschlusses vom 31.05.2023 keine weiteren Ausführungen dazu gemacht:

"Die Berufung enthält keinen neuen Vortrag zu den einzelnen Positionen. Die Ausführungen des Landgerichts sind schlüssig und in sich nachvollziehbar. Den Beweisangeboten des Beklagten war nicht nachzukommen, da es sich um Ausforschungsbeweise handelt. Zahlungsbelege für die behaupten Auslagen hat der Beklagte zu keiner der behaupteten Positionen vorgelegt."

5. Nach Abzug der unter Ziff. 1. und 2. genannten Beträge ergibt sich eine verbleibende Einziehungsschuld von 403.151,43. Da nicht festgestellt werden konnte, ob diese Zahlungen von Kanzleikonten, mithin gemeinschaftlich mit XXXX XXXXXXX geführten Konten oder alleinigen Konten des Angeklagten erbracht wurden, ist die Kammer seinen Gunsten für den gesamten Einziehungsbetrag von einer Gesamtschuldnerschaft ausgegangen.

Teil III

[Kostenentscheidungen]

Soweit der Angeklagte wegen Straftaten verurteilt worden ist (Teil I), folgt die Kostenentscheidung aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.

Die Kostenentscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren beruht auf § 472b Abs. 1 S. 1 StPO. Angesichts der - nur aufgrund Verjährung nicht verfolgbaren - Untreuehandlungen des Angeklagten entspricht es der Billigkeit, dem Angeklagten sämtliche Kosten des selbstständigen Einziehungsverfahrens aufzuerlegen.

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