Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
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BodVerkFKrV § 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
Referenzen
- § 62 Absatz 4 1x (nicht zugeordnet)
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.