BOKraft 1975 § 18 Ausrüstung

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen.

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