(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
(2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen
- 1.
-
das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen, - 2.
-
die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.