BOKraft 1975 § 28 Fahrpreisanzeiger

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen

1.
das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
2.
die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.
Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

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