Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts mindestens 50 kg Gepäck befördern können.
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BOKraft 1975 § 29 Gepäck
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (13. Senat) - 13 S 1530/25
4. November 2025
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13 S 1530/25 | 4. November 2025 |