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BOKraft 1975 § 29 Gepäck

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts mindestens 50 kg Gepäck befördern können.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (13. Senat) - 13 S 1530/25
4. November 2025
13 S 1530/25 4. November 2025