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BOKraft 1975 § 41 Hauptuntersuchungen

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 2897/25
30. Dezember 2025
18 L 2897/25 30. Dezember 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 ME 111/16
23. November 2016
7 ME 111/16 23. November 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Stade (1. Kammer) - 1 A 1366/12
16. April 2013
1 A 1366/12 16. April 2013