BOKraft 1975 § 30 Wegstreckenzähler

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

(1) In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines Wegstreckenzählers ermittelt wird.

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