Die §§ 32, 33 Abs. 1 bis 3 und § 35 gelten nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG).
BOKraft 1975 § 36 Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.