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BörsZulV § 50 Zeitpunkt der Zulassung

Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse

Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.

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