Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.
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BörsZulV § 50 Zeitpunkt der Zulassung
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse
Referenzen
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