Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BPersVG § 36

Bundespersonalvertretungsgesetz

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrates kann ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 17 LP 3/24
23. Januar 2025
17 LP 3/24 23. Januar 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 17 LP 3/23
26. Februar 2024
17 LP 3/23 26. Februar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Braunschweig - 13 A 1/22
13. Juni 2023
13 A 1/22 13. Juni 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 21/10
13. Juli 2011
6 P 21/10 13. Juli 2011
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 16/10
13. Juli 2011
6 P 16/10 13. Juli 2011