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BPersVG § 42

Bundespersonalvertretungsgesetz

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 7 AZR 248/20
26. Mai 2021
7 AZR 248/20 26. Mai 2021
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 Sa 1386/18
22. August 2019
21 Sa 1386/18 22. August 2019