Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
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BPersVG § 42
Bundespersonalvertretungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 7 AZR 248/20
26. Mai 2021
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7 AZR 248/20 | 26. Mai 2021 |
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 Sa 1386/18
22. August 2019
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21 Sa 1386/18 | 22. August 2019 |