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BPersVG § 71

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muß sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.

(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. Er muß sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten.

(4) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Er bindet, abgesehen von den Fällen des § 69 Abs. 4 Sätze 3, 5 die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 enthält.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 3/25
26. Januar 2026
2 MB 3/25 26. Januar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 273/25
5. September 2025
1 B 273/25 5. September 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (62. Senat) - 62 PV 5/24
4. Juni 2025
62 PV 5/24 4. Juni 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 5 LP 213/24
6. November 2024
5 LP 213/24 6. November 2024
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (15. Senat) - PB 15 S 1852/23
20. Oktober 2024
PB 15 S 1852/23 20. Oktober 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1319/23
22. April 2024
1 B 1319/23 22. April 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 5394/22.PVB
11. Dezember 2023
33 K 5394/22.PVB 11. Dezember 2023
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 130/22
16. März 2023
6 AZR 130/22 16. März 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 7142/19.PVB
19. Dezember 2022
33 K 7142/19.PVB 19. Dezember 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Senat für Personalvertretungssachen) - OVG 62 PV 5/22
7. Juli 2022
OVG 62 PV 5/22 7. Juli 2022