BPersVG § 71

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muß sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.

(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. Er muß sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten.

(4) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Er bindet, abgesehen von den Fällen des § 69 Abs. 4 Sätze 3, 5 die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 enthält.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 P 10/15
31. Januar 2017
5 P 10/15 31. Januar 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 P 2/15
24. Februar 2016
5 P 2/15 24. Februar 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 P 8/14
1. April 2015
5 P 8/14 1. April 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 4/13
24. September 2013
6 P 4/13 24. September 2013
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - PB 15 S 1026/11
27. September 2011
PB 15 S 1026/11 27. September 2011