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BPersVG § 92

Bundespersonalvertretungsgesetz

Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gilt § 82 Abs. 5 mit folgender Maßgabe:

1.
Werden personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, mit Wirkung für einzelne Beschäftigte einer ihr nicht nachgeordneten Dienststelle getroffen, so ist der Personalrat dieser Dienststelle von deren Leiter zu beteiligen, nachdem zuvor ein Einvernehmen zwischen den Dienststellen über die beabsichtigte Maßnahme hergestellt worden ist.
2.
Bei innerdienstlichen oder sozialen Angelegenheiten, die Liegenschaften eines Dienstortes betreffen, wird die Beteiligung durch einen Ausschuss ausgeübt, der bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle eingerichtet ist, sofern ein solcher gebildet worden ist und das gesetzlich zuständige Beteiligungsgremium zugestimmt hat. Die Aufgaben und Befugnisse des Dienststellenleiters werden in diesen Fällen durch die für die Entscheidung zuständige Stelle wahrgenommen. Kommt im Beteiligungsverfahren eine Einigung nicht zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach § 69 Absatz 3 und 4 oder nach § 72 Absatz 4 und 5.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 3/25
26. Januar 2026
2 MB 3/25 26. Januar 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 PA 1.24
22. Mai 2025
5 PA 1.24 22. Mai 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 5.23
28. Februar 2025
5 P 5.23 28. Februar 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 PA 1/23
11. Oktober 2024
5 PA 1/23 11. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 35/23
25. Januar 2024
1 WB 35/23 25. Januar 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (72. Kammer) - 72 K 8/23 PVB
29. September 2023
72 K 8/23 PVB 29. September 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 7 P 22.00822
15. September 2022
AN 7 P 22.00822 15. September 2022
Beschluss vom Unknown court (5. Senat) - 5 A 5/20
24. Februar 2022
5 A 5/20 24. Februar 2022
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 A 7/20
24. Februar 2022
5 A 7/20 24. Februar 2022
Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - 7 ABR 23/20
22. September 2021
7 ABR 23/20 22. September 2021