Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
BPersVWO § 14 Sitzungsniederschriften
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - PL 15 S 2537/21
15. Februar 2022
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PL 15 S 2537/21 | 15. Februar 2022 |