BPersVWO § 14 Sitzungsniederschriften

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - PL 15 S 2537/21
15. Februar 2022
PL 15 S 2537/21 15. Februar 2022