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| Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Personalratswahl an der Hochschule F. vom 02.07.2019. |
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| Die Antragsteller waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Personalratswahl Beschäftigte der Hochschule. Mittlerweile sind die Antragsteller zu 2 und 3 aus dem Dienst ausgeschieden. Sie haben erklärt, das Verfahren weiter betreiben zu wollen. |
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| Nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses der am 02.07.2019 durchgeführten streitgegenständlichen Personalratswahl am 04.07.2019 leiteten die Antragsteller am 12.07.2019 beim Verwaltungsgericht das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ein, um die Wahl für ungültig erklären zu lassen, sowie hilfsweise, um eine Berichtigung des Wahlergebnisses im Hinblick auf die Mitgliederfeststellung zu erwirken. Zur Begründung der Wahlanfechtung trugen sie vor, die von dem Wahlvorstand angenommene Zahl der in der Regel Beschäftigten sei nicht nachvollziehbar. Der Wahlvorstand habe am zehnten Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens die Zahl der Mitglieder des Personalrats festzustellen. Hierbei sei der Beschäftigungsstand zugrunde zu legen, der über die Hälfte der Amtszeit des Personalrats in der Dienststelle vorhanden sein werde. Der Wahlvorstand sei von der Zahl der zum Stichtag wahlberechtigten Beschäftigten ausgegangen, habe aber nicht die geforderte Abschätzung über die weitere Entwicklung des Beschäftigungsstandes getroffen. Dies beeinflusse die Mitgliederzahl des zu wählenden Personalrats und sei daher maßgeblich für das Wahlergebnis. Der gewählte Personalrat entspreche nicht der zutreffenden Stärke von 13 Mitgliedern, sondern habe lediglich 9 Mitglieder. Zudem hätte bei der Feststellung des Wahlergebnisses Herr S. mit 106 Stimmen den achten Sitz im Personalrat bekommen müssen, während Frau P.-R. mit 83 Stimmen lediglich Nachrückerin gewesen sei. Aufgrund einer geschlechterspezifischen Quotenregelung, für die es keine Grundlage gebe, sei dennoch Frau P.-R. und nicht Herr S. zum Mitglied des Personalrats bestimmt worden. Die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 traten dem entgegen und beantragten, den Antrag abzulehnen. |
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| Auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2021 erklärte das Verwaltungsgericht die Wahl zum Personalrat der Hochschule vom 02.07.2019 für ungültig. Zur Begründung führte es aus, die in § 10 Abs. 5 LPVG vorgesehene Prognoseentscheidung des Wahlvorstands sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. In rechtlicher Hinsicht dürfe der Wahlvorstand bei seiner Prognoseentscheidung zunächst von der Zahl der am Stichtag Beschäftigten ausgehen. In einem zweiten Schritt müsse er aber überprüfen, ob dieser Personalbestand voraussichtlich über die Hälfte der Dienstzeit des neuen Personalrats fortbestehen werde. Dass dieser zweite Schritt hier vorgenommen worden sei, lasse sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen mangels entsprechender Protokolle nicht feststellen. Zum einen lasse sich nicht feststellen, dass der Wahlvorstand überhaupt eine Prognoseentscheidung getroffen habe, und zum anderen, dass er gegebenenfalls das ihm dabei zustehende Beurteilungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Fehler bei der Prognoseentscheidung könnten auch das Wahlergebnis im Sinne von § 21 Abs. 1 LPVG beeinflusst haben. Ergänzend wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass auch die von dem Wahlvorstand vorgenommene - vom rechnerischen Ergebnis abweichende - Feststellung des Wahlergebnisses aufgrund einer angenommenen Quotierung anhand der Geschlechtszugehörigkeit fehlerhaft erfolgt sei. |
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| Gegen den ihm am 09.07.2021 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 2 am 09.08.2021 Beschwerde eingelegt und diese am 08.09.2021 sowie 02.02.2022 umfangreich begründet. Er trägt insbesondere vor, das Verwaltungsgericht habe keine weitere Aufklärung hinsichtlich der Frage unternommen, ob eine Prognoseentscheidung getroffen worden sei, sondern sich auf die Aktenlage berufen. Bei der Pflicht des Wahlvorstandes zur Anfertigung einer Niederschrift von der Sitzung nach § 19 LPVGWO, in der die tragenden Erwägungen auch nicht dokumentiert werden müssten, handele es sich jedoch nicht um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, sondern nur um eine Ordnungsvorschrift. Die fehlende Protokollierung könne das Wahlergebnis auch nicht beeinflusst haben. Das Verwaltungsgericht überspanne insoweit die Bedeutung der Sitzungsniederschrift im Wahlverfahren. Insbesondere aber sei die Ermittlung der Mitgliederzahl des Personalrats nach § 10 Abs. 5 LPVG fehlerfrei erfolgt. Der Wahlvorstand sei von der Zahl der am Stichtag Beschäftigten ausgegangen; diese habe bei 583 gelegen. Sodann habe er Überlegungen dazu angestellt, ob und wie sich dieser Personalbestand während der Amtszeit des zu wählenden Personalrats voraussichtlich verändern werde. Er sei sich dabei bewusst gewesen, dass die Zahl der Beschäftigten an der Hochschule stets starken Schwankungen unterliege, vor allem bedingt durch die oft nur kurzzeitige Beschäftigung von studentischen Hilfskräften, durch befristete Beschäftigungsverhältnisse und durch eine sich ändernde Finanzausstattung. Während in der vorangegangenen Wahlperiode die Zahl der Belegschaft ohne studentische Hilfskräfte um rund 33% gewachsen sei, habe man für die kommende Wahlperiode nicht mehr mit einer solchen Steigerung gerechnet. Im Bereich der studentischen Hilfskräfte sei mit einer rückläufigen Anzahl zu rechnen gewesen, weil bestehende Verträge ausliefen und die Zahl der Studierenden rückläufig gewesen sei. Der Wahlvorstand sei davon ausgegangen, dass die Zahl der in der Regel Beschäftigten nicht während mehr als der Hälfte der Amtszeit des zu wählenden Personalrats über 600 liegen werde, und habe damit die erforderliche Prognoseentscheidung getroffen. In Anbetracht der zwischenzeitlich abrufbaren Beschäftigtenzahlen für den Zeitraum vom 02.07.2019 bis zum 01.03.2021 sei diese Prognose auch noch nicht widerlegt. Allerdings sei die Bestimmung der Mitglieder unrichtig erfolgt, weshalb insoweit eine Berichtigung zu erfolgen habe. |
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| Der weitere Beteiligte zu 2 beantragt, |
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| den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.07.2021 - PL 12 K 2943/19 - aufzuheben und das Wahlergebnis nur dahingehend zu berichtigen, dass Herr S. statt Frau P.-R. gewählt wurde, sowie den Antrag im Übrigen abzulehnen. |
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| Die Antragsteller beantragen, |
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| die Beschwerde zurückzuweisen. |
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| Sie sind der Auffassung, das Handeln des Wahlvorstandes müsse sich an die gültigen Normen halten und überprüfbar sein. Dies setze eine vorherige Beurteilung des Sachverhalts voraus und auch deren Dokumentation. Schon allein das Missachten der formalen Vorgaben führe zur Ungültigkeit der Wahl. |
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| Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 hat keinen Erfolg. |
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| 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. |
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| Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Die Anfechtungsbefugnis wird nicht dadurch berührt, dass die Antragsteller zu 2 und 3 während des Verfahrens aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind. Zwar ist es notwendig, dass drei am Wahltag Wahlberechtigte das Anfechtungsverfahren nicht nur einleiten, sondern auch fortdauernd betreiben, weil sie als nicht unbedeutende Minderheit das allgemeine Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Personalrats wahrnehmen und es repräsentieren. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass alle die Wahl anfechtenden Wahlberechtigten auch noch im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Wahlanfechtungsantrag wahlberechtigt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2015 - 5 P 7.14 -, Juris Rn. 11 zu § 25 BPersVG a.F.). Die Antragsteller zu 2 und 3 haben erklärt, dass auch sie das Verfahren weiterbetreiben wollen (vgl. Leuze u.a., LPVG BW, 9/2021, § 21 Rn. 19). Auch das Rechtsschutzinteresse ist durch den Verlust der Wahlberechtigung nicht entfallen, weil es grundsätzlich selbst dann bestehen bleibt, wenn die anfechtenden Beschäftigten nach dem Wahltag aus der Dienststelle ausscheiden und ihnen die Entscheidung nicht mehr zu Gute kommt, weil sie sich an der nächsten Wahl nicht mehr beteiligen können (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 15). Ob dies auch gilt, wenn sämtliche die Wahl anfechtenden Wahlberechtigten aus der Dienststelle ausscheiden, kann offenbleiben, weil der Antragsteller zu 1 ihr weiterhin angehört. |
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| Der Senat schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, wonach der Anfechtungsantrag auch begründet ist. Denn es liegt ein erheblicher Verfahrensverstoß im Sinne des § 21 Abs. 1 LPVG vor. Danach ist eine Wahlanfechtung erfolgreich, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. |
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| a. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass mangels Protokolls nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in § 10 Abs. 5 LPVG zwingend vorgeschriebene Prognose tatsächlich ordnungsgemäß vorgenommen worden ist. Nach dieser gesetzlichen Vorgabe muss der Wahlvorstand zur Entscheidung über die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder am zehnten Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens - Letzteres erfolgte im vorliegenden Fall am 21.04.2019, Stichtag war also der 11.04.2019 - eine Prognose treffen und hierzu den zu diesem Stichtag absehbaren Beschäftigtenstand zugrunde legen, der voraussichtlich über die Hälfte der Amtszeit des Personalrats in der Dienststelle vorhanden sein wird. |
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| Mangels jeglicher Protokollierung der entscheidenden Sitzung vom 11.04.2019 kann nach Aktenlage schon nicht nachvollzogen werden, ob der Wahlvorstand der Hochschule diese gesetzlich vorgeschriebene Prognoseentscheidung tatsächlich getroffen hat, erst recht nicht, auf welcher Grundlage dies geschehen ist. Nach § 19 Satz 1 LPVGWO ist der Wahlvorstand (nur) verpflichtet, über einzeln aufgezählte Sitzungen eine Niederschrift zu fertigen. Dazu gehört auch diejenige Sitzung, in der gemäß § 10 Abs. 5 LPVG über die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder entschieden wird. Insoweit handelt es sich entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten zu 2 um eine wesentliche Wahlverfahrensvorschrift im Sinne von § 21 Abs. 1 LPVG. Denn die Entscheidung, wie groß der zu wählende Personalrat sein soll, ist zweifellos eine zentral wichtige Entscheidung für die Personalvertretung der Dienststelle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2015 - 5 P 7.14 -, Juris Rn. 18 dazu, dass eine Vorschrift, wonach die Größe des Personalrats in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten zu ermitteln ist, eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren ist). Dafür, dass der Gesetzgeber der Entscheidung über die Größe des Personalrats eine besondere Bedeutung zugemessen hat, spricht auch § 114 Abs. 1 Nr. 1 LPVG, der für die Errechnung der Vertreterzahl ausdrücklich eine gesetzliche Normierung verlangt und eine bloße Verwaltungsvorschrift nicht genügen lässt. |
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| Die Wahlordnung sieht insoweit in § 19 eine Protokollierungspflicht vor, was nur bei ganz bestimmten und dementsprechend besonders bedeutsamen Sitzungen der Fall ist (vgl. demgegenüber die weitergehende Pflicht nach § 14 BPersVWO). Schon aus Gründen des Nachweises und gegebenenfalls der gerichtlichen Kontrolle hat bezüglich dieser Prognosesitzung eine Protokollierung zu erfolgen, aus der sich (gegebenenfalls in der Anlage), wenn auch nicht unbedingt alle tragenden Erwägungen, so doch zumindest die wesentlichen Kennzahlen und das Prognosematerial sowie die getroffenen Entscheidungen ergeben, und die zur Vermeidung von Manipulationsmöglichkeiten wohl regelmäßig spätestens bis zur Personalratswahl fertig gestellt sein muss. Um der Bedeutung gerecht zu werden, die der Verordnungsgeber der Protokollierungspflicht durch ihre Beschränkung auf einzelne wesentliche Sitzungen beigemessen hat, und um effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, ohne ohne Not auf zumeist weniger zuverlässige Beweismittel wie Zeugen zurückgreifen zu müssen, kann die nach § 19 Satz 1 LPVGWO zu protokollierende Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder auch nur durch das Protokoll bewiesen werden. |
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| Hinsichtlich der Prognosesitzung vom 11.04.2019 wurde unstreitig gegen § 19 LPVGWO verstoßen, was zur Ungültigkeit der Wahl führen muss. Denn es kann nach den obigen Ausführungen mangels Protokolls nicht von einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder ausgegangen werden. Dies kann das Wahlergebnis auch beeinflusst haben (vgl. zum Fall, dass mehr Mitglieder als zulässig gewählt wurden, BVerwG, Beschluss vom 24.02.2015 - 5 P 7.14 -, Juris Rn. 21). |
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| b. Der weitere Beteiligte zu 2 trägt vor, am 11.04.2019 sei zwar eine Prognoseentscheidung nicht protokolliert, jedoch tatsächlich durch Absprachen im Wahlvorstand ordnungsgemäß getroffen worden. Ob dies der Fall war, kann dahinstehen, denn die Protokollierung war, wie aufgezeigt, zwingend erforderlich, und kann nicht durch andere Formen des Nachweises, etwa Zeugenaussagen, ersetzt werden. Soweit der Antragsteller zu 2 vorträgt, der Gedanke des Grundrechtsschutzes durch Verfahren greife hier nicht und mache daher keine Betonung von Verfahrensvorschriften erforderlich, weil der Wahlvorstand keine Hoheitsbefugnisse ausübe, kann er damit nicht durchdringen. Denn zum einen geht es hier um den Nachweis der Auswertung von Zahlenmaterial, bei dem wegen der Abhängigkeit von Informationen der Dienststelle die Gefahr einseitiger Beeinflussung besteht. Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass etwa bei mehreren unterschiedlich stark in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften die Größe des Personalrats erheblichen Einfluss darauf hat, ob Mitglieder beider Gewerkschaften nach der Wahl dem Personalrat angehören. Auf die Größe wiederum hat der vom Personalrat bestellte Wahlvorstand mit seiner Prognoseentscheidung nach § 10 Abs. 5 LPVG erheblichen Einfluss. |
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| Im Übrigen ist aber auch nach dem Vortrag des weiteren Beteiligten zu 2 nicht hinreichend sicher, dass der Wahlvorstand den hierbei bestehenden Prognosespielraum korrekt ausgeschöpft hat. Dem Wahlvorstand kommt bei der Prognose über die Zahl der Beschäftigten, die voraussichtlich über die Hälfte der Amtszeit des Personalrats in der Dienststelle vorhanden sein werden, ein Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2006 - 6 PB 12.06 - Juris Rn. 6). Entscheidend ist deshalb, dass der Wahlvorstand am Stichtag alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt und eine willkürfreie, sachgerechte und nachvollziehbare Abwägung vornimmt. |
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| Die Vornahme einer Prognose unterstellt, erscheint hier fraglich, ob vom Wahlvorstand in diesem Sinne alle wesentlichen Tatsachen herangezogen worden sind. Denn als einzige nachweisliche Entscheidungsgrundlage liegt dem Senat eine einseitige, tabellarische und nur kursorische, offenbar von der Hochschulverwaltung gefertigte Übersicht vor. Diese beschränkt sich im Wesentlichen auf die Benennung der Beschäftigtenzahl zum Stichtag, der jedoch - wie sich aus später vorgelegten Übersichten ergibt - in den regelmäßig (ebenso wie die Monate März, August und September) besonders beschäftigungsschwachen Monat April (2019) fiel. Die Übersicht enthält außer ergänzenden Vermutungen über Personalentwicklungen (die offenbar allesamt nicht eingetreten sind) keinerlei belastbare Angaben im Hinblick auf die Personalentwicklung insbesondere der vergangenen Jahre, wie sie für eine valide Prognose regelmäßig erforderlich sein dürften. Die ergänzend hierzu vorgelegte Erläuterung des Wahlvorstands datiert erst vom 29.07.2019, also einem Zeitpunkt von mehr als drei Monaten nach dem rechtsrelevanten Stichtag. Es existieren keine hinreichend bekräftigenden Belege, dass es sich dabei tatsächlich um die wesentlichen Erwägungen des Wahlvorstands im Vorfeld der Wahl gehandelt hat, abgesehen davon, dass sie das fehlende Protokoll nicht entbehrlich machten. |
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| c. Nur ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich bei einer ordnungsgemäßen und tatsachenbasierten Prognoseentscheidung nach den Vorgaben des § 10 Abs. 5 Satz 1 LPVG am 11.04.2019 eine Zahl von über 600 Beschäftigten ergeben hätte, was die Größe des zu wählenden Personalrats erheblich verändert hätte. Der Beschäftigtenbegriff in § 4 Abs. 1 LPVG steht als Oberbegriff für alle Personen, die weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert und tatsächlich beschäftigt sind oder ausgebildet werden, und zwar ohne Rücksicht auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses. Maßgebend hierfür sind nicht die (dienst- oder arbeits-) rechtlichen, sondern die tatsächlichen Umstände. Für die erforderliche Eingliederung in die Dienststelle ist vor allem kennzeichnend, dass der Beschäftigte durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21.05.2019 - 17 P 17.1115 -, Juris Rn. 19, m.w.N.). Damit unterfallen im Hochschulbereich etwa auch studentische Hilfskräfte dem Beschäftigtenbegriff und sind in der Prognose zu berücksichtigen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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| Bereits zum Stichtag stellte der Wahlvorstand laut Wahlausschreiben vom 28.06.2019 entsprechend den Angaben der Hochschulverwaltung im wohl regelmäßig beschäftigungsschwachen Monat April 2019 insgesamt 583 in der Regel wahlberechtigte Beschäftigte fest. Um den Grenzwert aus § 10 Abs. 3 LPVG von 600 zu übersteigen, bedurfte es somit nur 18 weiterer Beschäftigter. Angesichts des bekannt gewesenen Personalanstiegs (sogar von 33%) innerhalb der vergangenen Wahlperiode (2014-2019, ohne studentische Hilfskräfte) lag am 11.04.2019 eine Überschreitung dieses Wertes für die Zukunft im Rahmen einer Prognose wohl zumindest überaus nahe; sie dürfte auch in den vorangegangenen Monaten vorgelegen haben. |
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| Aber selbst wenn man mit den weiteren Beteiligten davon ausgeht, dass gerade wegen des starken Beschäftigtenzuwachses in den vergangenen Jahren und der seinerzeit unsicheren Haushaltslage kein weiterer Zuwachs zu erwarten war, hätte eine ordnungsgemäße Prognose wohl ergeben, dass die maßgebliche Beschäftigtenzahl zumeist über 600 liegen würde. Wie sich aus der von dem weiteren Beteiligten zu 2 vorgelegten tabellarischen Übersicht über die tatsächlichen Beschäftigtenzahlen im Zeitraum 02.07.2019 bis 01.03.2021 ergibt, war in diesen 20 Monaten nur jeweils in den Monaten August/September sowie März/April eine Beschäftigtenzahl von unter 600 zu verzeichnen, während alle übrigen Monate jeweils (teils weitaus) höhere Beschäftigtenzahlen (bis zu 784) aufwiesen. Es ist anzunehmen, dass der nunmehr abgebildete Zeitraum von 20 Monaten für die Situation der Hochschule verallgemeinerungsfähig war und ist. Die Vermutung liegt auf der Hand, dass es sich bei den „schwächeren“ Monaten vor allem im August/September jeweils um die jährlichen Semesterferienzeiten handelt, in denen der Hochschulbetrieb naturgemäß regelmäßig keiner oder nur weniger studentischer Hilfskräfte bedarf, weshalb deren Verträge entsprechend befristet sind. Auch ein Hochschulwechsel von Studierenden, die bislang als studentische Hilfskräfte beschäftigt waren, wird zumeist in diese Monate fallen, wenngleich die Vorlesungszeiträume bei der Hochschule anders liegen als an Universitäten und häufig studentische Hilfskräfte für einzelne Projekte einstellt werden. Dies als typisch für den Hochschulbereich zugrunde gelegt und auf eine Wahlperiode von fünf Jahren gespiegelt, hätte demnach in über der Hälfte der Amtszeit des Personalrats (etwa 40 von 60 Monaten) in der Dienststelle von einem Beschäftigtenstand ausgegangen werden müssen, der den Grenzwert von 600 übersteigt. Ein derart vom Wahlausschreiben 2019 abweichendes Prognoseergebnis aber hätte die Wahl gemäß § 21 Abs. 1 LPVG erheblich beeinflusst. Denn nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 LPVG wären dann für den Personalrat vier weitere Mitglieder, also insgesamt 13 und nicht nur - wie geschehen - neun Mitglieder, zu wählen gewesen, was die Antragsteller mithin zu Recht monieren. |
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| d. Aufgrund des Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens und der daraus folgenden Ungültigkeit der Wahl ist über den Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Berichtigung des Wahlergebnisses nicht mehr zu entscheiden. Allerdings kann eine Wahlanfechtung durchaus nicht nur die Ungültigkeitserklärung der Wahl, sondern auch eine Berichtigung des Wahlergebnisses zum Ziel haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.1968 - VII P 5.67 -, Juris Rn. 16). Mit dem Verwaltungsgericht - und mittlerweile auch dem weiteren Beteiligten zu 2 - hat auch der Senat erhebliche Bedenken, ob bei der vorliegenden Wahl § 11 LPVG zutreffend angewendet worden ist. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Wahlergebnis im Falle der Gültigkeit der Wahl zu berichtigen gewesen wäre. Denn § 11 LPVG durfte auch nach seiner gesetzgeberischen Intention wohl nicht auf die hier vorgenommene Art und Weise ausgeführt werden. |
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| Die Forderungen nach einer Vertretung nach Geschlechtern in § 11 Abs. 1 LPVG sind Soll-Vorschriften und bedeuten, dass auf eine entsprechend gleichberechtigte Besetzung hinzuwirken ist. Die Geschlechtergerechtigkeit darf hingegen nicht kraft gesetzlicher Regelungen dazu führen, die Wahlentscheidung der Wahlberechtigten durch eine bindende, die Sitzverteilung bestimmende Geschlechterquote zu verändern (so ausdrücklich LT-Drs. 15/4224, S. 93). Eine konkrete Verbesserung der Geschlechtergerechtigkeit soll vielmehr gemäß § 13 Abs. 5 LPVG vor allem bei der Einreichung der Wahlvorschläge ansetzen (Leuze u.a., LPVG BW, 9/2021, § 11 Rn. 1; zu einem Beispiel aus Schleswig-Holstein vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 6 P 1.99 -, Juris). Demnach hätte bei der im Streit stehenden Wahl Frau P.-R., die nur 83 Stimmen erzielte, nicht aufgrund ihres Geschlechtes statt Herrn S., der 106 Stimmen erzielen konnte, als gewählt festgestellt werden dürfen. Bei einer Wiederholungswahl wird diese Rechtsauslegung zu berücksichtigen sein. |
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| Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 muss nach alledem in vollem Umfang erfolglos bleiben. |
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| 4. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG). |
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