BPersVWO § 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 5/13
11. März 2014
6 P 5/13 11. März 2014