Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.
BPersVWO § 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 5/13
11. März 2014
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6 P 5/13 | 11. März 2014 |