Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BPersVWO § 4 Vorabstimmungen

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Vorabstimmungen über

1.
eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 17 Absatz 6 des Gesetzes) oder
2.
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes) oder
3.
die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 7 des Gesetzes)
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle, vertretenen Gruppe angehören.

(2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzuweisen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 TaBV 15/22
12. September 2023
6 TaBV 15/22 12. September 2023
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 9 A 380/19.PL
16. Januar 2020
9 A 380/19.PL 16. Januar 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 2221/12.PVB
26. April 2013
33 K 2221/12.PVB 26. April 2013