Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ergibt.
BPersVWO § 42 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 5/13
11. März 2014
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6 P 5/13 | 11. März 2014 |