BPersVWO § 42 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ergibt.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 5/13
11. März 2014
6 P 5/13 11. März 2014