Die Bundespolizei und die Zollverwaltung unterrichten einander über alle nichtpersonenbezogenen Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind und erteilen einander die hierfür erforderlichen Auskünfte. Die §§ 32 und 33 des Bundespolizeigesetzes bleiben unberührt.
BPolZollV § 4
Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.