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BranntwMonG § 114 Vollstreckung

Gesetz über das Branntweinmonopol

(1) Forderungen der Bundesmonopolverwaltung, die sich aus dem Verkauf von Branntwein oder sonst aus diesem Gesetz herleiten, werden wie Steuern vollstreckt.

(2) Monopolrechtliche Anordnungen werden durch die Hauptzollämter vollstreckt. Die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

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