(1) Das Brennrecht erlischt, wenn
- 1.
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die Brennerei Stoffe verwendet, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21) vorbehalten ist, - 2.
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die Brennerei aus einer Brennereiklasse in eine andere übertritt, - 3.
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die Brennerei auf ein anderes Grundstück verlegt wird, - 4.
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die Brennerei als erloschen zu gelten hat (§ 47 Abs. 2),
(2) (weggefallen)
(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 können durch die Ausführungsbestimmungen Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Das Brennrecht erlischt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit dem Beginn des Betriebsjahres, in den übrigen Fällen mit dem Eintritt der den Verlust begründenden Tatsachen.