BranntwMonG § 60

Gesetz über das Branntweinmonopol

Die mit der Branntweinabnahme (§ 59) beauftragten Beamten übernehmen den an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefernden Branntwein für deren Rechnung und nach deren Weisung. Die Bundesmonopolverwaltung stellt kostenlos die Versandgefäße.

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