BranntwMonG § 61

Gesetz über das Branntweinmonopol

(1) Der Brennereibesitzer hat den abgenommenen Branntwein aufzubewahren und ihn unverzüglich auf Kosten der Bundesmonopolverwaltung an den ihm bezeichneten Monopolbetrieb mit der Eisenbahn zu versenden. Es kann ihm auch aufgegeben oder gestattet werden, den Branntwein gegen Beförderungsentgelt anzuliefern.
Auf Verlangen hat der Brennereibesitzer den Branntwein auf der Güterstelle in Eisenbahnkesselwagen umzufüllen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu stellen.

(2) Die zur Beförderung des abgenommenen Branntweins bestimmten Versandgefäße werden dem Brennereibesitzer frachtfrei zugesandt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 hat der Brennereibesitzer die Versandgefäße gegen Beförderungsentgelt beim Monopolbetrieb abzuholen.

(3) Der Brennereibesitzer haftet während der Dauer der Aufbewahrung für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Branntweins eintritt. Befördert er den Branntwein selbst, so endet seine Haftung mit der Übernahme des Branntweins durch den neuen Warenführer oder den Empfänger. Er wird von der Haftung frei, wenn durch von ihm nicht verschuldete Vorgänge Branntwein vernichtet worden oder unbrauchbar geworden ist.

(4) Soweit der Brennereibesitzer Beförderungsleistungen erbringt, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die geltenden Frachttarife, insbesondere den Deutschen Eisenbahn-Gütertarif, den Güterfernverkehrstarif (GFT) und den Güternahtarif, ein angemessenes Beförderungsentgelt festsetzen.

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