BRAO § 115c Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften

Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 60 Absatz 2 Nummer 3 einer Rechtsanwaltskammer angehören. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Rechtsanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.

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