Die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unterrichten sich gegenseitig, sobald sie von einem Verhalten eines Rechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten, die mit einer der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 geahndet werden kann, begründet.
BRAO § 120a Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 9/20
13. November 2020
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1 AGH 9/20 | 13. November 2020 |
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 45/15
3. Juli 2017
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AnwZ (Brfg) 45/15 | 3. Juli 2017 |