BRAO § 120a Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer

Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unterrichten sich gegenseitig, sobald sie von einem Verhalten eines Rechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten, die mit einer der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 geahndet werden kann, begründet.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 9/20
13. November 2020
1 AGH 9/20 13. November 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 45/15
3. Juli 2017
AnwZ (Brfg) 45/15 3. Juli 2017