BRAO § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 ME 149/15
8. September 2015
8 ME 149/15 8. September 2015