In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht zu eröffnen.
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BRAO § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 4/20
4. August 2020
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AnwZ (Brfg) 4/20 | 4. August 2020 |