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BRAO § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Bundesrechtsanwaltsordnung

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 16/21
5. Mai 2023
2 AGH 16/21 5. Mai 2023
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 2/22
2. Dezember 2022
2 AGH 2/22 2. Dezember 2022
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 23/19
10. Januar 2020
2 AGH 23/19 10. Januar 2020