Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
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BRAO § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 16/21
5. Mai 2023
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2 AGH 16/21 | 5. Mai 2023 |
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Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 2/22
2. Dezember 2022
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2 AGH 2/22 | 2. Dezember 2022 |
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Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 23/19
10. Januar 2020
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2 AGH 23/19 | 10. Januar 2020 |