Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
BRAO § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
Bundesrechtsanwaltsordnung
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Zitiert von
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 23/19
10. Januar 2020
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2 AGH 23/19 | 10. Januar 2020 |