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BRAO § 155 Wirkungen des Verbots

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 D 7/25
19. November 2025
2 D 7/25 19. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 S 1842/24
3. April 2025
2 S 1842/24 3. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (1. Kammer) - 1 K 2844/22
25. September 2024
1 K 2844/22 25. September 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 16/24
14. Juni 2024
AnwZ (Brfg) 16/24 14. Juni 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 34/23
2. Februar 2024
AnwZ (Brfg) 34/23 2. Februar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwSt (R) 5/21
10. Oktober 2022
AnwSt (R) 5/21 10. Oktober 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1241/19.A
2. Juli 2020
13 A 1241/19.A 2. Juli 2020
None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 U 358/18
5. Juni 2020
12 U 358/18 5. Juni 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 6/19
15. Oktober 2019
AnwZ (Brfg) 6/19 15. Oktober 2019
Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - AGH 22/17
23. Oktober 2017
AGH 22/17 23. Oktober 2017