Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1241/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Februar 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
31. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nicht dadurch das rechtliche Gehör versagt, dass es trotz eines gegenüber dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Wirkung ab dem 23. Januar 2019 angeordneten vorläufigen Vertretungsverbots nach § 150 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 3 BRAO den zu diesem Zeitpunkt bereits ordnungsgemäß für den 14. Februar 2019 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt, sondern vielmehr in Abwesenheit des Klägers in der Sache mündlich verhandelt und entschieden hat.
4Das verfassungsrechtlich aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende und durch § 108 Abs. 2 VwGO näher konkretisierte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt indes keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt.
5Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 – 5 B 15.20 D –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 13 A 3298/17.A –, juris, Rn. 3 und 10.
6§ 102 Abs. 2 VwGO gestattet grundsätzlich die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit eines Beteiligten, wenn in der Ladung – wie vorliegend der Fall – auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Gleichwohl kann die Entscheidung des Gerichts, den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zu verlegen bzw. zu vertagen, unter diesen Umständen den Anspruch eines Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verletzen, wenn die Terminverlegung bzw. Vertagung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO aus erheblichen Gründen geboten ist. Da jeder Prozessbeteiligte grundsätzlich einen Anspruch auf anwaltliche Vertretung im Verhandlungstermin hat, kann die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten einen hinreichenden erheblichen Vertagungsgrund darstellen, dem das Gericht nicht mit Erfolg das Interesse an einer zügigen, lückenlosen Terminierung entgegenhalten kann, obwohl eine anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aus Rechtsgründen nicht erforderlich ist.
7Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2017 – 2 B 69.16 –, Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 = juris, Rn. 7 f., und vom 5. Dezember 1994 – 8 B 179.94 –, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 259 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 9 A 1980/17.A –, NJW 2018, 2814 = juris, Rn. 6.
8Allerdings gebietet die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes Prozessbeteiligten, dass er in einem solchen Verhinderungsfall unverzüglich einen Antrag auf Terminverlegung bzw. Vertagung stellt, nachdem die Verhinderung des Rechtsanwalts bekannt wird. Die prozessuale Mitwirkungspflicht des Prozessbeteiligten lässt einen Verhinderungsgrund ferner nur dann als erheblich erscheinen, wenn er nicht durch den Prozessbeteiligten selbst in zumutbarer Weise – etwa durch die Inanspruchnahme eines ohne Nachteile verfügbaren anderen Rechtsanwalts – beseitigt werden kann und wenn diese Umstände dem Gericht glaubhaft gemacht worden sind.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2017 – 2 B 69.16 –, Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 = juris, Rn. 8 f., und vom 5. Dezember 1994 – 8 B 179.94 –, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 259 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 9 A 1980/17.A –, NJW 2018, 2814 = juris, Rn. 6.
10Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Prozessbeteiligte oder sein Prozessvertreter es unterlassen haben, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge auch tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2010 – 1 BvR 3268/07 –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 – 9 C 1.81 –, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 41 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 13 A 3992/18.A –, juris, Rn. 23 f.
12Nach diesen Maßgaben war das Verwaltungsgericht nicht allein deshalb gehalten, den ordnungsgemäß für den 14. Februar 2019 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, weil es am Tag zuvor von einer in Bürogemeinschaft mit dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers tätigen Rechtsanwältin über das Bestehen des Vertretungsverbots informiert worden war. Es hätte vielmehr dem Kläger oblegen, einen Terminverlegungsantrag zu stellen und darzulegen, dass ihm die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts nicht mehr rechtzeitig vor dem Termin möglich gewesen war. Allein auf diese Weise hätte das Verwaltungsgericht nämlich erkennen können, dass der Kläger mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne anwaltlichen Beistand vor Ort nicht einverstanden gewesen war. Auch wäre das Verwaltungsgericht erst auf dieser Grundlage in der Lage gewesen, die für die Terminverlegung angeführten Gründe auf ihre Erheblichkeit hin zu überprüfen. Die vorgenannte Rechtsanwältin selbst hat einen wirksamen Terminverlegungsantrag schon deshalb nicht stellen können, weil sie durch den Kläger nicht mit seiner Prozessvertretung beauftragt und ordnungsgemäß bevollmächtigt worden war; sie hat gegenüber dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht behauptet, im Namen des Klägers tätig zu werden, sondern lediglich eine Terminverlegung von Amts wegen angeregt. Entgegen der mit dem Zulassungsvorbringen vertretenen Rechtsauffassung war mit dem vorläufigen Vertretungsverbot im Übrigen auch keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten. Die nach § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess geltende Vorschrift des § 244 Abs. 1 ZPO bezieht sich nur auf den Anwaltsprozess.
13Weitergehende Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß sind weder dargelegt noch sonst offensichtlich. Insbesondere zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass und ggf. aus welchen Gründen er an der Stellung eines Terminverlegungsantrags gehindert gewesen wäre. In ähnlicher Weise fehlt es an jeder Darlegung, wieso er trotz persönlicher Ladung nicht zum Termin erschienen ist und damit auch diese Gelegenheit für die Beantragung einer Terminverlegung bzw. Vertagung hat verstreichen lassen.
142. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen, weil der Kläger die hierfür erforderliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt hat. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
15Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 3 f., vom 20. Februar 2018 – 13 A 124/18.A –, juris, Rn. 3 f. und vom 14. Juli 2017 – 13 A 1519/17.A –, juris, Rn. 6 f., jeweils m.w.N.
16Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen offensichtlich in keiner Weise.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
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- BDG § 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage 2x
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- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 1x
- BRAO § 155 Wirkungen des Verbots 1x
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 173 2x
- ZPO § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust 1x
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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